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Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses<br />

1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des<br />

Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b;<br />

dies schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur<br />

Bestimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung<br />

ein,<br />

2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans,<br />

zu den erforderlichen Schritten,<br />

die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung<br />

ihrer Pflicht nach Absatz 1 zu unternehmen<br />

haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies<br />

schließt Festlegungen zur Ausschreibung und<br />

Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Information<br />

der Betreiber der anzubindenden Offshore-<br />

Anlagen und zu einem Umsetzungszeitplan ein<br />

und<br />

3. zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung<br />

von Anbindungskapazitäten.<br />

Festlegungen zum Verfahren zur Zuweisung und<br />

Übertragung von Anbindungskapazitäten erfolgen im<br />

Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt<br />

und Hydrographie.<br />

(6)§ 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden,<br />

wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber<br />

eine Leitung, die nach dem Offshore-<br />

Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errichtet werden<br />

muss, nicht entsprechend den Vorgaben des<br />

Offshore-Netzentwicklungsplans errichtet.<br />

elektronische Vorab-Fassung*<br />

22<br />

1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des<br />

Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies<br />

schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Bestimmung<br />

der zeitlichen Abfolge der Umsetzung<br />

ein,<br />

2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans,<br />

zu den erforderlichen Schritten,<br />

die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung<br />

ihrer Pflicht nach Absatz 1 zu unternehmen<br />

haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies<br />

schließt Festlegungen zur Ausschreibung und<br />

Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung<br />

von Realisierungsfahrplänen nach<br />

Absatz 2 Satz 2, zur Information der Betreiber<br />

der anzubindenden Offshore-Anlagen und zu einem<br />

Umsetzungszeitplan ein und<br />

3. zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung<br />

von Anbindungskapazitäten.<br />

Festlegungen zum Verfahren zur Zuweisung und<br />

Übertragung von Anbindungskapazitäten erfolgen im<br />

Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt<br />

und Hydrographie.<br />

(6) u n v e r ä n d e r t<br />

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

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