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Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses<br />
1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des<br />
Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b;<br />
dies schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur<br />
Bestimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung<br />
ein,<br />
2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans,<br />
zu den erforderlichen Schritten,<br />
die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung<br />
ihrer Pflicht nach Absatz 1 zu unternehmen<br />
haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies<br />
schließt Festlegungen zur Ausschreibung und<br />
Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Information<br />
der Betreiber der anzubindenden Offshore-<br />
Anlagen und zu einem Umsetzungszeitplan ein<br />
und<br />
3. zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung<br />
von Anbindungskapazitäten.<br />
Festlegungen zum Verfahren zur Zuweisung und<br />
Übertragung von Anbindungskapazitäten erfolgen im<br />
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt<br />
und Hydrographie.<br />
(6)§ 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden,<br />
wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber<br />
eine Leitung, die nach dem Offshore-<br />
Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errichtet werden<br />
muss, nicht entsprechend den Vorgaben des<br />
Offshore-Netzentwicklungsplans errichtet.<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
22<br />
1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des<br />
Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies<br />
schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Bestimmung<br />
der zeitlichen Abfolge der Umsetzung<br />
ein,<br />
2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans,<br />
zu den erforderlichen Schritten,<br />
die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung<br />
ihrer Pflicht nach Absatz 1 zu unternehmen<br />
haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies<br />
schließt Festlegungen zur Ausschreibung und<br />
Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung<br />
von Realisierungsfahrplänen nach<br />
Absatz 2 Satz 2, zur Information der Betreiber<br />
der anzubindenden Offshore-Anlagen und zu einem<br />
Umsetzungszeitplan ein und<br />
3. zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung<br />
von Anbindungskapazitäten.<br />
Festlegungen zum Verfahren zur Zuweisung und<br />
Übertragung von Anbindungskapazitäten erfolgen im<br />
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt<br />
und Hydrographie.<br />
(6) u n v e r ä n d e r t<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.