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Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses trieb der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich sind. (2) Der Offshore-Netzentwickungsplan enthält für alle Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung und sieht verbindliche Termine für den Beginn der Umsetzung vor. Dabei legen die Betreiber von Übertragungsnetzen die im Szenariorahmen nach § 12a von der Regulierungsbehörde genehmigten Erzeugungskapazitäten zu Grunde und berücksichtigen die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und Errichtungszeiten sowie die am Markt verfügbaren Errichtungskapazitäten. Kriterien für die zeitliche Abfolge der Umsetzung können insbesondere die räumliche Nähe zur Küste sowie die geplante Inbetriebnahme der Konverterstation und des Netzanknüpfungspunktes an Land sein. Bei der Aufstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans berücksichtigen die Betreiber von Übertragungsnetzen weitgehend technische Standardisierungen unter Beibehaltung des technischen Fortschritts. Dem Offshore- Netzentwicklungsplan sind Angaben zum Stand der Umsetzung des vorhergehenden Offshore- Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen die dafür maßgeblichen Gründe der Verzögerung beizufügen. Der Entwurf des Offshore- Netzentwicklungsplans muss im Einklang stehen mit dem Entwurf des Netzentwicklungsplans nach § 12b und hat den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zu berücksichtigen. (3) § 12b Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. elektronische Vorab-Fassung* 19 (2) Der Offshore-Netzentwickungsplan enthält für alle Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung und sieht verbindliche Termine für den Beginn der Umsetzung vor. Dabei legen die Betreiber von Übertragungsnetzen die im Szenariorahmen nach § 12a von der Regulierungsbehörde genehmigten Erzeugungskapazitäten zu Grunde und berücksichtigen die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und Errichtungszeiten sowie die am Markt verfügbaren Errichtungskapazitäten. Kriterien für die zeitliche Abfolge der Umsetzung können insbesondere der Realisierungsfortschritt der anzubindenden Offshore-Anlagen, die effiziente Nutzung der zu errichtenden Anbindungskapazität, die räumliche Nähe zur Küste sowie die geplante Inbetriebnahme der Netzanknüpfungspunkte sein. Bei der Aufstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans berücksichtigen die Betreiber von Übertragungsnetzen weitgehend technische Standardisierungen unter Beibehaltung des technischen Fortschritts. Dem Offshore-Netzentwicklungsplan sind Angaben zum Stand der Umsetzung des vorhergehenden Offshore-Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen die dafür maßgeblichen Gründe der Verzögerung beizufügen. Der Entwurf des Offshore- Netzentwicklungsplans muss im Einklang stehen mit dem Entwurf des Netzentwicklungsplans nach § 12b und hat den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zu berücksichtigen. (3) u n v e r ä n d e r t * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 17c Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde Die Regulierungsbehörde prüft in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Übereinstimmung des Offshore- Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen nach § 17b. Im Übrigen sind die §§ 12c und 12d entsprechend anzuwenden. § 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans (1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone der Netzanschluss von Offshore- Anlagen erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Leitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore- Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Anbindungsleitungen und Konverterplattformen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und die Errichtung der Anbindungsleitungen und Konverterplattformen zügig voranzutreiben. Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung als Teil des Energieversorgungsnetzes. (2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Absatz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsvergabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstellungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber der Offshore-Anlage gegenüber bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich. elektronische Vorab-Fassung* 20 § 17c u n v e r ä n d e r t § 17d Umsetzung des Offshore- Netzentwicklungsplans (1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone der Netzanschluss von Offshore-Anlagen erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Leitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore- Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanschlüsse von Offshore-Anlagen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und die Errichtung der Netzanschlüsse von Offshore-Anlagen zügig voranzutreiben. Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung als Teil des Energieversorgungsnetzes. (2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Absatz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsvergabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstellungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber der Offshore- Anlage gegenüber bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Satz 1 hat der anbindungsverpflichteteÜbertragungsnetzbetreiber mit dem Betreiber der Offshore-Anlage einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Offshore-Anlage und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Offshore-Anlage haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Offshore-Anlage und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 2 sind unverzüglich mitzuteilen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Be- * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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trieb der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich<br />
sind.<br />
(2) Der Offshore-Netzentwickungsplan enthält für<br />
alle Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Angaben<br />
zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung und sieht<br />
verbindliche Termine für den Beginn der Umsetzung<br />
vor. Dabei legen die Betreiber von Übertragungsnetzen<br />
die im Szenariorahmen nach § 12a von der Regulierungsbehörde<br />
genehmigten<br />
Erzeugungskapazitäten zu Grunde und berücksichtigen<br />
die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und<br />
Errichtungszeiten sowie die am Markt verfügbaren<br />
Errichtungskapazitäten. Kriterien für die zeitliche Abfolge<br />
der Umsetzung können insbesondere die<br />
räumliche Nähe zur Küste sowie die geplante Inbetriebnahme<br />
der Konverterstation und des Netzanknüpfungspunktes<br />
an Land sein. Bei der Aufstellung<br />
des Offshore-Netzentwicklungsplans berücksichtigen<br />
die Betreiber von Übertragungsnetzen weitgehend<br />
technische Standardisierungen unter Beibehaltung<br />
des technischen Fortschritts. Dem Offshore-<br />
Netzentwicklungsplan sind Angaben zum Stand der<br />
Umsetzung des vorhergehenden Offshore-<br />
Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen<br />
die dafür maßgeblichen Gründe der Verzögerung<br />
beizufügen. Der Entwurf des Offshore-<br />
Netzentwicklungsplans muss im Einklang stehen mit<br />
dem Entwurf des Netzentwicklungsplans nach § 12b<br />
und hat den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan<br />
nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG)<br />
Nr. 714/2009 zu berücksichtigen.<br />
(3) § 12b Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
19<br />
(2) Der Offshore-Netzentwickungsplan enthält für alle<br />
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Angaben zum<br />
geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung und sieht verbindliche<br />
Termine für den Beginn der Umsetzung<br />
vor. Dabei legen die Betreiber von Übertragungsnetzen<br />
die im Szenariorahmen nach § 12a von der Regulierungsbehörde<br />
genehmigten<br />
Erzeugungskapazitäten zu Grunde und berücksichtigen<br />
die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und<br />
Errichtungszeiten sowie die am Markt verfügbaren<br />
Errichtungskapazitäten. Kriterien für die zeitliche Abfolge<br />
der Umsetzung können insbesondere der Realisierungsfortschritt<br />
der anzubindenden<br />
Offshore-Anlagen, die effiziente Nutzung der zu<br />
errichtenden Anbindungskapazität, die räumliche<br />
Nähe zur Küste sowie die geplante Inbetriebnahme<br />
der Netzanknüpfungspunkte sein. Bei der Aufstellung<br />
des Offshore-Netzentwicklungsplans berücksichtigen<br />
die Betreiber von Übertragungsnetzen<br />
weitgehend technische Standardisierungen unter<br />
Beibehaltung des technischen Fortschritts. Dem<br />
Offshore-Netzentwicklungsplan sind Angaben zum<br />
Stand der Umsetzung des vorhergehenden Offshore-Netzentwicklungsplans<br />
und im Falle von Verzögerungen<br />
die dafür maßgeblichen Gründe der<br />
Verzögerung beizufügen. Der Entwurf des Offshore-<br />
Netzentwicklungsplans muss im Einklang stehen mit<br />
dem Entwurf des Netzentwicklungsplans nach § 12b<br />
und hat den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan<br />
nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG)<br />
Nr. 714/2009 zu berücksichtigen.<br />
(3) u n v e r ä n d e r t<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.