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Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses<br />
oder andere als im Umweltbericht zum<br />
Bundesfachplan Offshore nach § 17a<br />
Absatz 3 enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen<br />
beschränkt werden.“<br />
b) In § 12c Absatz 6 werden nach dem Wort<br />
„Festlegung“ die Wörter „nach § 29 Absatz<br />
1“ eingefügt.<br />
8. In § 12e Absatz 1 Satz 1 werden nach dem<br />
Wort „Netzentwicklungsplan“ die Wörter „und<br />
den Offshore-Netzentwicklungsplan“ eingefügt.<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
6<br />
8. u n v e r ä n d e r t<br />
9. § 13 wird wie folgt geändert:<br />
a) In der Überschrift des § 13 wird das Wort<br />
„ ;Verordnungsermächtigungen“ angefügt.<br />
b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „ab 50<br />
Megawatt“ durch die Wörter „ab 10 Megawatt“<br />
ersetzt, werden die Wörter „an Elektrizitätsversorgungsnetzen<br />
mit einer Spannung<br />
von mindestens 110 Kilovolt“ gestrichen.<br />
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b<br />
eingefügt:<br />
„(1b) Fordert der Betreiber eines Übertragungsnetzes<br />
den Betreiber einer Anlage<br />
im Sinne von Absatz 1a Satz 1 und Satz<br />
2, die anderenfalls auf Grund einer vorläufigen<br />
Stilllegung im erforderlichen<br />
Zeitraum nicht anfahrbereit wäre, nach<br />
Absatz 1a dazu auf, die Betriebsbereitschaft<br />
der Anlage für Anpassungen der<br />
Einspeisung weiter vorzuhalten oder<br />
wieder herzustellen, so kann der Betreiber<br />
die für die Vorhaltung oder die Herstellung<br />
der Betriebsbereitschaft<br />
notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschaftsauslagen)<br />
neben den notwendigen<br />
Auslagen für konkrete<br />
Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungsauslagen)<br />
als angemessene Vergütung<br />
geltend machen. Nimmt der<br />
Betreiber der Anlage den Betreiber des<br />
Übertragungsnetzes auf Zahlung der<br />
Betriebsbereitschaftsauslagen in Anspruch,<br />
so darf die Anlage für die Dauer<br />
von fünf Jahren ausschließlich nach<br />
Maßgabe angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen<br />
betrieben werden.<br />
d)<br />
Wird die Anlage nach Ablauf der Fünf-<br />
Jahres-Frist wieder eigenständig eingesetzt,<br />
so sind die Betriebsbereitschaftsauslagen<br />
zu erstatten.“<br />
In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern<br />
„des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten“<br />
die Wörter „und Auswirkungen auf<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.