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Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses<br />

oder andere als im Umweltbericht zum<br />

Bundesfachplan Offshore nach § 17a<br />

Absatz 3 enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen<br />

beschränkt werden.“<br />

b) In § 12c Absatz 6 werden nach dem Wort<br />

„Festlegung“ die Wörter „nach § 29 Absatz<br />

1“ eingefügt.<br />

8. In § 12e Absatz 1 Satz 1 werden nach dem<br />

Wort „Netzentwicklungsplan“ die Wörter „und<br />

den Offshore-Netzentwicklungsplan“ eingefügt.<br />

elektronische Vorab-Fassung*<br />

6<br />

8. u n v e r ä n d e r t<br />

9. § 13 wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift des § 13 wird das Wort<br />

„ ;Verordnungsermächtigungen“ angefügt.<br />

b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „ab 50<br />

Megawatt“ durch die Wörter „ab 10 Megawatt“<br />

ersetzt, werden die Wörter „an Elektrizitätsversorgungsnetzen<br />

mit einer Spannung<br />

von mindestens 110 Kilovolt“ gestrichen.<br />

c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b<br />

eingefügt:<br />

„(1b) Fordert der Betreiber eines Übertragungsnetzes<br />

den Betreiber einer Anlage<br />

im Sinne von Absatz 1a Satz 1 und Satz<br />

2, die anderenfalls auf Grund einer vorläufigen<br />

Stilllegung im erforderlichen<br />

Zeitraum nicht anfahrbereit wäre, nach<br />

Absatz 1a dazu auf, die Betriebsbereitschaft<br />

der Anlage für Anpassungen der<br />

Einspeisung weiter vorzuhalten oder<br />

wieder herzustellen, so kann der Betreiber<br />

die für die Vorhaltung oder die Herstellung<br />

der Betriebsbereitschaft<br />

notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschaftsauslagen)<br />

neben den notwendigen<br />

Auslagen für konkrete<br />

Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungsauslagen)<br />

als angemessene Vergütung<br />

geltend machen. Nimmt der<br />

Betreiber der Anlage den Betreiber des<br />

Übertragungsnetzes auf Zahlung der<br />

Betriebsbereitschaftsauslagen in Anspruch,<br />

so darf die Anlage für die Dauer<br />

von fünf Jahren ausschließlich nach<br />

Maßgabe angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen<br />

betrieben werden.<br />

d)<br />

Wird die Anlage nach Ablauf der Fünf-<br />

Jahres-Frist wieder eigenständig eingesetzt,<br />

so sind die Betriebsbereitschaftsauslagen<br />

zu erstatten.“<br />

In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern<br />

„des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten“<br />

die Wörter „und Auswirkungen auf<br />

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

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