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Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 5. § 12 wird wie folgt geändert: 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§12 Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen, Verordnungsermächtigung“. b) In Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern „entsprechend nachzurüsten“ die Wörter „sowie anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen und auszuwerten“ eingefügt. 6. In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 12b“ die Wörter „und des Offshore- Netzentwicklungsplans nach § 17b“ eingefügt. 7. § 12c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: elektronische Vorab-Fassung* aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Netzentwicklungsplans“ die Wörter „nach § 12b und des Offshore- Netzentwicklungsplans eingefügt. nach § 17b“ bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 ein und kann auf zusätzliche 5 a) u n v e r ä n d er t b) u n v e r ä n d e r t c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,“ die Wörter „Betreiber von Gasversorgungsnetzen,“ eingefügt und nach den Wörtern „unverzüglich die Informationen“ die Wörter „einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ eingefügt. d) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie vorgelagerte Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben jeweils sicherzustellen, ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte ist.“ Offenbarung ausgeschlossen 6. u n v e r ä n d e r t 7. u n v e r ä n d e r t * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses oder andere als im Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden.“ b) In § 12c Absatz 6 werden nach dem Wort „Festlegung“ die Wörter „nach § 29 Absatz 1“ eingefügt. 8. In § 12e Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Netzentwicklungsplan“ die Wörter „und den Offshore-Netzentwicklungsplan“ eingefügt. elektronische Vorab-Fassung* 6 8. u n v e r ä n d e r t 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift des § 13 wird das Wort „ ;Verordnungsermächtigungen“ angefügt. b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „ab 50 Megawatt“ durch die Wörter „ab 10 Megawatt“ ersetzt, werden die Wörter „an Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt“ gestrichen. c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: „(1b) Fordert der Betreiber eines Übertragungsnetzes den Betreiber einer Anlage im Sinne von Absatz 1a Satz 1 und Satz 2, die anderenfalls auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im erforderlichen Zeitraum nicht anfahrbereit wäre, nach Absatz 1a dazu auf, die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorzuhalten oder wieder herzustellen, so kann der Betreiber die für die Vorhaltung oder die Herstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschaftsauslagen) neben den notwendigen Auslagen für konkrete Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungsauslagen) als angemessene Vergütung geltend machen. Nimmt der Betreiber der Anlage den Betreiber des Übertragungsnetzes auf Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen in Anspruch, so darf die Anlage für die Dauer von fünf Jahren ausschließlich nach Maßgabe angeforderter Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden. d) Wird die Anlage nach Ablauf der Fünf- Jahres-Frist wieder eigenständig eingesetzt, so sind die Betriebsbereitschaftsauslagen zu erstatten.“ In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern „des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten“ die Wörter „und Auswirkungen auf * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.
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Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses<br />
5. § 12 wird wie folgt geändert: 5. § 12 wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />
„§12<br />
Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen,<br />
Verordnungsermächtigung“.<br />
b) In Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern<br />
„entsprechend nachzurüsten“ die Wörter<br />
„sowie anlagenbezogene Daten, die zur<br />
Durchführung und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses<br />
erforderlich sind, bereitzustellen<br />
und auszuwerten“ eingefügt.<br />
6. In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe<br />
„§ 12b“ die Wörter „und des Offshore-<br />
Netzentwicklungsplans nach § 17b“ eingefügt.<br />
7. § 12c wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort<br />
„Netzentwicklungsplans“ die Wörter<br />
„nach § 12b und des Offshore-<br />
Netzentwicklungsplans<br />
eingefügt.<br />
nach § 17b“<br />
bb) Nach Satz 1 wird folgender<br />
Satz eingefügt:<br />
„Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht<br />
den Umweltbericht zum Bundesfachplan<br />
Offshore nach § 17a<br />
Absatz 3 ein und kann auf zusätzliche<br />
5<br />
a) u n v e r ä n d er t<br />
b) u n v e r ä n d e r t<br />
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern<br />
„Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,“<br />
die Wörter „Betreiber von Gasversorgungsnetzen,“<br />
eingefügt und nach den Wörtern<br />
„unverzüglich die Informationen“ die Wörter<br />
„einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“<br />
eingefügt.<br />
d) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz<br />
eingefügt:<br />
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie<br />
vorgelagerte Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />
haben jeweils<br />
sicherzustellen, ihnen nach Satz 1 zur<br />
Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />
ausschließlich so zu den dort<br />
genannten Zwecken zu nutzen, dass deren<br />
unbefugte<br />
ist.“<br />
Offenbarung ausgeschlossen<br />
6. u n v e r ä n d e r t<br />
7. u n v e r ä n d e r t<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.