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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -4- Drucksache 17/11705<br />

verfügbarkeit der Netzanbindung aufgrund einer Störung kann der Betreiber der<br />

Offshore-Anlage statt einer Verlängerung der Förderungsdauer durch die EEG-<br />

Umlage eine Entschädigung verlangen. Bei verspäteten Netzanschlüssen wird<br />

der Zeitraum der Inanspruchnahme der Entschädigung auf die EEG-<br />

Förderungsdauer angerechnet. Die Inanspruchnahme der Entschädigung kann<br />

für sich genommen eine zeitweise Erhöhung der Strompreise über die Umlage<br />

zur Folge haben und dadurch zu einer Belastung der Letztverbraucher führen.<br />

Allerdings kann die mögliche Belastung der Letztverbraucher gegebenenfalls<br />

durch die Versicherung möglicher Risiken reduziert werden. Zudem wird die<br />

jährliche Belastung der Letztverbraucher auf maximal 0,25 Cent pro Kilowattstunde<br />

begrenzt, überschießende Beträge werden vorgetragen. Der genaue Umfang<br />

der individuellen Belastung der Letztverbraucher ist abhängig davon, ob<br />

und in welchem Umfang ein Entschädigungsfall eintritt sowie vom individuellen<br />

Verbrauch und kann daher nicht beziffert werden. Bei einem durchschnittlichen<br />

Strompreis eines Haushaltskunden in Höhe von 24 Cent pro Kilowattstunde<br />

würde die Belastung mit einer Haftungsumlage in Höhe von 0,25 Cent zu einem<br />

Anstieg des Strompreises in Höhe von ca. 1 Prozent führen.<br />

Für einen 4-Personen-Haushalt mit einem Durchschnittsverbrauch von 3 500<br />

Kilowattstunden pro Jahr würden sich bei einer Entschädigungsumlage in Höhe<br />

von 0,25 Cent pro Kilowattstunde Mehrkosten in Höhe von 8,75 Euro pro Jahr<br />

ergeben. Ein Gewerbebetrieb mit einem Durchschnittsverbrauch von 10 000<br />

Kilowattstunden würde in Höhe von 25 Euro im Jahr und ein kleiner Industriekunde<br />

mit einem Durchschnittsverbrauch von 50 000 Kilowattstunden in Höhe<br />

von 125 Euro im Jahr belastet.<br />

Ab einem jährlichen Verbrauch in Höhe von 1 Millionen Kilowattstunden an<br />

einer Abnahmestelle wird die Entschädigungsumlage für den 1 Millionen Kilowattstunden<br />

übersteigenden Verbrauch auf höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde<br />

begrenzt. Ein Industriekunde mit einem Durchschnittsverbrauch von 1<br />

Millionen Kilowattstunden würden insofern Mehrkosten in Höhe von 2 500<br />

Euro pro Jahr entstehen, während ein Industriekunde mit einem Durchschnittsverbrauch<br />

von 10 Millionen Kilowattstunden mit Kosten in Höhe von 7 000<br />

Euro belastet werden würde.<br />

Vor dem Hintergrund, dass bei einer Umlage entsprechend § 9 des Kraft-<br />

Wärme-Koppelungsgesetzes in Höhe von 0,25 Cent pro Kilowattstunde für<br />

Letztverbraucher mit einer jährlichen Stromabnahme bis 100 000 Kilowattstunden<br />

das Gesamtaufkommen circa 650 Millionen Euro beträgt, ist davon auszugehen,<br />

dass bei einer Entschädigungsumlage in Höhe von 0,25 Cent pro Kilowattstunde<br />

aufgrund der breiteren Masse an Letztverbrauchern, die die volle<br />

Belastung trägt, das Gesamtaufkommen deutlich mehr als 650 Millionen Euro<br />

beträgt.<br />

Die sonstigen Änderungen dieses Gesetzes enthalten klarstellende, überwiegend<br />

redaktionelle Änderungen, sowie Folgeänderungen zur Einführung der §§ 17a<br />

ff. EnWG, durch die kein zusätzlicher Aufwand in erheblichem Umfang entsteht.<br />

elektronische Vorab-Fassung*<br />

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

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