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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -3- Drucksache 17/11705<br />

Durch die Änderungen an den Regelungen zur Bilanzierung für Betreiber von<br />

Energieversorgungsnetzen im Rahmen der buchhalterischen Entflechtung werden<br />

Energieversorgungsunternehmen, die keine Netze der allgemeinen Versorgung<br />

von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Spartenabschlusses<br />

entlastet. Der Umfang der Entlastung der Wirtschaft beim Erfüllungsaufwand<br />

lässt sich nicht exakt quantifizieren, da nicht bekannt ist, ob für<br />

diese Unternehmen bereits Spartenabschlüsse erstellt wurden. Es wird jedoch<br />

davon ausgegangen, dass die Zahl der betroffenen Unternehmen weniger als<br />

1000 beträgt.<br />

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung<br />

Das BSH wird ausdrücklich verpflichtet, für den Bundesfachplan Offshore eine<br />

strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die strategische Umweltprüfung<br />

durchzuführen. Zudem entstehen im Zusammenhang mit dem neu eingeführten<br />

Offshore-Netzentwicklungsplan zusätzliche Abstimmungserfordernisse<br />

für das BSH mit der Bundesnetzagentur hinsichtlich der zu verteilenden Kapazitäten<br />

für alle Offshore-Konverter bzw. Offshore-Verteiler. Da es sich um einen<br />

dynamischen Prozess handelt, ist derzeit von zusätzlichem Personalbedarf von<br />

zwei Stellen auszugehen. Der konkrete Erfüllungsaufwand könnte nach Inkrafttreten<br />

des Gesetzes im Rahmen einer Personalbemessung ermittelt werden.<br />

Mit der Prüfung und Genehmigung des Offshore-Netzentwicklungsplanes erhält<br />

die Bundesnetzagentur eine zusätzliche Aufgabe, wird jedoch in demselben<br />

Umfang bei der Prüfung des (Onshore-)Netzentwicklungsplans entlastet, so dass<br />

dies – auch aufgrund möglicher Synergien aus den parallel laufenden Verfahren<br />

– keine signifikante Erhöhung des Personal- und Sachaufwandes darstellt. Die<br />

Überwachung der Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplanes und der<br />

Errichtung der Offshore-Anlagen begründet ebenfalls eine neue Pflicht für die<br />

Bundesnetzagentur, jedoch ist dies nicht mit einer dauerhaften, signifikanten<br />

Mehrbelastung verbunden. Der Mehraufwand der Bundesnetzagentur ist demnach<br />

insgesamt gering und kann voraussichtlich ohne zusätzliche Personal- und<br />

Sachkosten bewältigt werden.<br />

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmittel soll finanziell und stellenmäßig im<br />

jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.<br />

Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Ländern und Gemeinden<br />

ergeben sich nicht.<br />

F. Weitere Kosten<br />

Mit der geplanten Regelung wird der Ausbau der Offshore-Windenergie vorangetrieben.<br />

Durch die Einführung eines verbindlichen Offshore-<br />

Netzentwicklungsplans werden die Errichtung von Netzanbindungen und<br />

Offshore-Windparks zukünftig besser miteinander koordiniert. Alle Beteiligten<br />

erhalten mehr Planungssicherheit im Interesse eines effizienten Ausbaus eines<br />

Offshore-Netzes. Hiervon profitieren Industrie und Verbraucher gleichermaßen.<br />

Durch die geplante Entschädigungsregelung werden Rechtsunsicherheiten und<br />

Investitionshindernisse beseitigt und die wirtschaftliche Attraktivität von Investitionen<br />

in Offshore-Windparks und Netzanbindungen erhöht.<br />

elektronische Vorab-Fassung*<br />

Durch die neu eingefügte Entschädigungsregelung für Betreiber von Offshore-<br />

Anlagen in § 17e EnWG wird die Refinanzierung von Offshore-Windparks im<br />

Falle von Unterbrechungen oder Verspätungen der Anbindungsleitungen auf den<br />

Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Einspeisung vorgezogen. Bei der Nicht-<br />

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

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