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Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode -3- Drucksache 17/11705<br />
Durch die Änderungen an den Regelungen zur Bilanzierung für Betreiber von<br />
Energieversorgungsnetzen im Rahmen der buchhalterischen Entflechtung werden<br />
Energieversorgungsunternehmen, die keine Netze der allgemeinen Versorgung<br />
von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Spartenabschlusses<br />
entlastet. Der Umfang der Entlastung der Wirtschaft beim Erfüllungsaufwand<br />
lässt sich nicht exakt quantifizieren, da nicht bekannt ist, ob für<br />
diese Unternehmen bereits Spartenabschlüsse erstellt wurden. Es wird jedoch<br />
davon ausgegangen, dass die Zahl der betroffenen Unternehmen weniger als<br />
1000 beträgt.<br />
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung<br />
Das BSH wird ausdrücklich verpflichtet, für den Bundesfachplan Offshore eine<br />
strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die strategische Umweltprüfung<br />
durchzuführen. Zudem entstehen im Zusammenhang mit dem neu eingeführten<br />
Offshore-Netzentwicklungsplan zusätzliche Abstimmungserfordernisse<br />
für das BSH mit der Bundesnetzagentur hinsichtlich der zu verteilenden Kapazitäten<br />
für alle Offshore-Konverter bzw. Offshore-Verteiler. Da es sich um einen<br />
dynamischen Prozess handelt, ist derzeit von zusätzlichem Personalbedarf von<br />
zwei Stellen auszugehen. Der konkrete Erfüllungsaufwand könnte nach Inkrafttreten<br />
des Gesetzes im Rahmen einer Personalbemessung ermittelt werden.<br />
Mit der Prüfung und Genehmigung des Offshore-Netzentwicklungsplanes erhält<br />
die Bundesnetzagentur eine zusätzliche Aufgabe, wird jedoch in demselben<br />
Umfang bei der Prüfung des (Onshore-)Netzentwicklungsplans entlastet, so dass<br />
dies – auch aufgrund möglicher Synergien aus den parallel laufenden Verfahren<br />
– keine signifikante Erhöhung des Personal- und Sachaufwandes darstellt. Die<br />
Überwachung der Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplanes und der<br />
Errichtung der Offshore-Anlagen begründet ebenfalls eine neue Pflicht für die<br />
Bundesnetzagentur, jedoch ist dies nicht mit einer dauerhaften, signifikanten<br />
Mehrbelastung verbunden. Der Mehraufwand der Bundesnetzagentur ist demnach<br />
insgesamt gering und kann voraussichtlich ohne zusätzliche Personal- und<br />
Sachkosten bewältigt werden.<br />
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmittel soll finanziell und stellenmäßig im<br />
jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.<br />
Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Ländern und Gemeinden<br />
ergeben sich nicht.<br />
F. Weitere Kosten<br />
Mit der geplanten Regelung wird der Ausbau der Offshore-Windenergie vorangetrieben.<br />
Durch die Einführung eines verbindlichen Offshore-<br />
Netzentwicklungsplans werden die Errichtung von Netzanbindungen und<br />
Offshore-Windparks zukünftig besser miteinander koordiniert. Alle Beteiligten<br />
erhalten mehr Planungssicherheit im Interesse eines effizienten Ausbaus eines<br />
Offshore-Netzes. Hiervon profitieren Industrie und Verbraucher gleichermaßen.<br />
Durch die geplante Entschädigungsregelung werden Rechtsunsicherheiten und<br />
Investitionshindernisse beseitigt und die wirtschaftliche Attraktivität von Investitionen<br />
in Offshore-Windparks und Netzanbindungen erhöht.<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
Durch die neu eingefügte Entschädigungsregelung für Betreiber von Offshore-<br />
Anlagen in § 17e EnWG wird die Refinanzierung von Offshore-Windparks im<br />
Falle von Unterbrechungen oder Verspätungen der Anbindungsleitungen auf den<br />
Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Einspeisung vorgezogen. Bei der Nicht-<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.