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Deutscher Bundestag Drucksache 17/11705<br />

17. Wahlperiode 28. 11. 2012<br />

Beschlussempfehlung und Bericht<br />

des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)<br />

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />

– Drucksachen 17/10754, 17/11269 –<br />

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher<br />

Vorschriften<br />

A. Problem<br />

Erhöhung des Beitrages der Stromerzeugung durch Windparks auf hoher See zur<br />

Deckung des Gesamtenergiebedarfs.<br />

B. Lösung<br />

Im Zuge der Ausschussberatung wurden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:<br />

Um ein attraktives Umfeld für Investitionen in die Anbindung von Offshore-<br />

Windparks zu schaffen, wurde ein Deckel eingefügt, der die Entschädigungspflicht<br />

des Übertragungsnetzbetreibers bei einfacher Fahrlässigkeit auf 17,5<br />

Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Gleichzeitig wird durch den Entschädigungshöchstbetrag<br />

von 110 Millionen Euro ein Insolvenzschutz für den<br />

anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber gewährleistet.<br />

Neu aufgenommen wurden aufbauend auf die Erfahrungen des letzten Winters<br />

(Bericht der BNetzA zur Versorgungssicherheit vom 3.05.2012) Regelungen zur<br />

Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit<br />

im Kraftwerksbereich. Sie beinhalten u.a. verbindliche Pflichten<br />

zur Anzeige der Stilllegung von Kraftwerken mit ausreichender Frist, die Möglichkeit<br />

für Netzbetreiber und Bundesnetzagentur, die Stilllegung systemrelevanter<br />

Kraftwerke gegen Kostenerstattung vorübergehend zu verhindern sowie<br />

auch die Absicherung des Gasbezugs systemrelevanter Gaskraftwerke. Im Rahmen<br />

einer Verordnung soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens das im<br />

letzten sowie in diesem Winter praktizierte Verfahren der Vorhaltung von Reservekraftwerken<br />

für den Winter kodifiziert und systematisiert werden.<br />

elektronische Vorab-Fassung*<br />

Neu aufgenommen wurde schließlich eine Änderung zur Erleichterung der Anforderungen<br />

für eine Netzentgeltbefreiung von bestehenden Pumpspeicherkraftwerken.<br />

Schließlich wurden auch erweiterte Ermächtigungsgrundlagen für Verordnungen<br />

zum Lastmanagement geschaffen (§ 13 Absatz 4a und 4b).<br />

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

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