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Deutscher Bundestag Drucksache 17/11705<br />
17. Wahlperiode 28. 11. 2012<br />
Beschlussempfehlung und Bericht<br />
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)<br />
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />
– Drucksachen 17/10754, 17/11269 –<br />
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher<br />
Vorschriften<br />
A. Problem<br />
Erhöhung des Beitrages der Stromerzeugung durch Windparks auf hoher See zur<br />
Deckung des Gesamtenergiebedarfs.<br />
B. Lösung<br />
Im Zuge der Ausschussberatung wurden folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:<br />
Um ein attraktives Umfeld für Investitionen in die Anbindung von Offshore-<br />
Windparks zu schaffen, wurde ein Deckel eingefügt, der die Entschädigungspflicht<br />
des Übertragungsnetzbetreibers bei einfacher Fahrlässigkeit auf 17,5<br />
Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Gleichzeitig wird durch den Entschädigungshöchstbetrag<br />
von 110 Millionen Euro ein Insolvenzschutz für den<br />
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber gewährleistet.<br />
Neu aufgenommen wurden aufbauend auf die Erfahrungen des letzten Winters<br />
(Bericht der BNetzA zur Versorgungssicherheit vom 3.05.2012) Regelungen zur<br />
Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit<br />
im Kraftwerksbereich. Sie beinhalten u.a. verbindliche Pflichten<br />
zur Anzeige der Stilllegung von Kraftwerken mit ausreichender Frist, die Möglichkeit<br />
für Netzbetreiber und Bundesnetzagentur, die Stilllegung systemrelevanter<br />
Kraftwerke gegen Kostenerstattung vorübergehend zu verhindern sowie<br />
auch die Absicherung des Gasbezugs systemrelevanter Gaskraftwerke. Im Rahmen<br />
einer Verordnung soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens das im<br />
letzten sowie in diesem Winter praktizierte Verfahren der Vorhaltung von Reservekraftwerken<br />
für den Winter kodifiziert und systematisiert werden.<br />
elektronische Vorab-Fassung*<br />
Neu aufgenommen wurde schließlich eine Änderung zur Erleichterung der Anforderungen<br />
für eine Netzentgeltbefreiung von bestehenden Pumpspeicherkraftwerken.<br />
Schließlich wurden auch erweiterte Ermächtigungsgrundlagen für Verordnungen<br />
zum Lastmanagement geschaffen (§ 13 Absatz 4a und 4b).<br />
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.