04.08.2013 Aufrufe

PDF Download - PwC Blogs

PDF Download - PwC Blogs

PDF Download - PwC Blogs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/10754<br />

einer Haftungsumlage in Höhe von 0,25 Cent zu einem Anstieg<br />

des Strompreises in Höhe von ca. 1 Prozent führen.<br />

Für einen Vierpersonen-Haushalt mit einem Durchschnittsverbrauch<br />

von 3 500 Kilowattstunden pro Jahr würden sich<br />

bei einer Entschädigungsumlage in Höhe von 0,25 Cent pro<br />

Kilowattstunde Mehrkosten in Höhe von 8,75 Euro pro Jahr<br />

ergeben. Ein Gewerbebetrieb mit einem Durchschnittsverbrauch<br />

von 10 000 Kilowattstunden würde in Höhe von<br />

25 Euro im Jahr und ein kleiner Industriekunde mit einem<br />

Durchschnittsverbrauch von 50 000 Kilowattstunden in<br />

Höhe von 125 Euro im Jahr belastet.<br />

Ab einem jährlichen Verbrauch in Höhe von 1 Million Kilowattstunden<br />

an einer Abnahmestelle wird die Entschädigungsumlage<br />

für den 1 Million Kilowattstunden übersteigenden<br />

Verbrauch auf höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde<br />

begrenzt. Ein Industriekunde mit einem Durchschnittsverbrauch<br />

von 1 Million Kilowattstunden würden<br />

insofern Mehrkosten in Höhe von 2 500 Euro pro Jahr entstehen,<br />

während ein Industriekunde mit einem Durchschnittsverbrauch<br />

von 10 Millionen Kilowattstunden mit<br />

Kosten in Höhe von 7 000 Euro belastet werden würde.<br />

Der Gesamtumfang der Belastung der Letztverbraucher<br />

durch die Entschädigungsumlage ist mangels vorhandener<br />

Verbrauchsdaten nicht konkret feststellbar. Vor dem Hintergrund,<br />

dass bei einer Umlage nach § 9 des Kraft-Wärme-<br />

Koppelungsgesetzes in Höhe von 0,25 Cent pro Kilowattstunde<br />

für Letztverbraucher mit einer jährlichen Stromabnahme<br />

bis 100 000 Kilowattstunden das Gesamtaufkommen<br />

circa 650 Mio. Euro beträgt, ist davon auszugehen, dass bei<br />

einer Entschädigungsumlage in Höhe von 0,25 Cent pro<br />

Kilowattstunde auf Grund der breiteren Masse an Letztverbrauchern,<br />

die die volle Belastung trägt, das Gesamtaufkommen<br />

deutlich mehr als 650 Mio. Euro beträgt.<br />

Die Kosten für Beiträge zu eventuell von den anbindungsverpflichteten<br />

Übertragungsnetzbetreibern abgeschlossenen<br />

Versicherungen können – im Falle des Abschlusses –<br />

als Kosten des Netzbetriebs im Rahmen der Bestimmung<br />

der Netzentgelte berücksichtigt werden. Die Höhe der zu<br />

entrichtenden Versicherungsprämien und damit die Höhe<br />

der Kosten lässt sich derzeit noch nicht beziffern. Durch die<br />

insgesamt vorgenommene Begrenzung möglicher Belastungen<br />

für den Verbraucher durch Einführung einer Maximalhöhe<br />

der Umlage sind erhöhende Effekte auf den Strompreis<br />

begrenzt.<br />

Die sonstigen Änderungen dieses Gesetzes enthalten klarstellende,<br />

überwiegend redaktionelle Änderungen, durch die<br />

keine zusätzlichen Kosten in erheblichem Umfang entstehen.<br />

VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer<br />

Bedeutung<br />

Keine.<br />

VIII. Befristung<br />

Eine Befristung ist abzulehnen, da das Gesetz auf Dauer angelegt<br />

ist.<br />

B. Besonderer Teil<br />

Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)<br />

Die Vorschrift enthält eine Anpassung der Inhaltsübersicht<br />

an die Regelungen nach diesem Gesetz.<br />

Zu Nummer 2 (§ 4)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zum<br />

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften<br />

vom 26. Juli 2011. Mit diesem Gesetz wurden gesonderte<br />

Vorschriften zur rechtlichen Entflechtung von<br />

Transportnetzbetreibern eingeführt; die Vorschrift des § 4<br />

Absatz 3 ist entsprechend zu ergänzen. Diese Vorschrift berichtigt<br />

einen fehlerhaften Verweis.<br />

Zu Nummer 3 (§ 6b)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Bei den Regelungen des § 6b handelt es sich um Vorschriften<br />

zur Buchführung von Netzbetreibern in der Regulierung<br />

und zur Umsetzung der Anforderungen der buchhalterischen<br />

Entflechtung aus dem EU-Recht in Artikel 31 der<br />

Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG. Die<br />

Regelungen sollen die Voraussetzung für die Kostenregulierung<br />

schaffen sowie Quersubventionierung und Diskriminierung<br />

in vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen<br />

verhindern. Mit der Änderung wird klargestellt,<br />

dass – entsprechend der Vorschrift des § 6 zu Anwendungsbereich<br />

und Ziel der Entflechtung – sich die Vorgaben des<br />

§ 6b zur buchhalterischen Entflechtung auf vertikal integrierte<br />

Energieversorgungsunternehmen und selbständige<br />

Netzbetreiber beziehen. Nur bei diesen Unternehmen muss<br />

die Unabhängigkeit von anderen Tätigkeitsbereichen der<br />

Energieversorgung sichergestellt werden, um eine diskriminierungsfreie<br />

Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs<br />

zu gewährleisten. Dies gilt selbstverständlich auch für<br />

zum vertikal integrierten Unternehmen gehörige rechtlich<br />

selbständige Netzbetriebsgesellschaften sowie für rechtlich<br />

selbständige Unternehmen, die mit dem vertikal integrierten<br />

Unternehmen verbunden sind und unmittelbar oder mittelbar<br />

energiespezifische Serviceleistungen erbringen. Hier<br />

war eine Klarstellung erforderlich. Unter unmittelbaren<br />

energiespezifischen Dienstleistungen ist die Erfüllung kommerzieller,<br />

technischer und/oder wartungsbezogener Aufgaben<br />

im Sinne der Artikel 2 Nr. 35 der Richtlinie 2009/72/EG<br />

und Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/73/EG zu verstehen.<br />

Der Begriff der mittelbaren energiespezifischen<br />

Dienstleistungen ist weit auszulegen und umfasst beispielsweise<br />

die Verbrauchsabrechnung sowie IT-Dienstleistungen,<br />

soweit diese speziell für die Energiewirtschaft angeboten<br />

werden und es sich um keine Standardanwendungen<br />

handelt. Für Energieversorgungsunternehmen, die kein Netz<br />

betreiben und nicht mit einem vertikal integrierten Unternehmen<br />

verbunden sind, soll die Vorschrift hingegen nicht<br />

gelten. Damit sollen reine Energielieferanten und Erzeugungsgesellschaften<br />

von den Rechnungslegungsvorschriften<br />

nach EnWG ausgenommen sein. Für diese gelten natürlich<br />

weiter die allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung,<br />

z. B. nach dem Handelsgesetzbuch. Um dies klar-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!