PDF Download - PwC Blogs
PDF Download - PwC Blogs
PDF Download - PwC Blogs
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/10754<br />
einer Haftungsumlage in Höhe von 0,25 Cent zu einem Anstieg<br />
des Strompreises in Höhe von ca. 1 Prozent führen.<br />
Für einen Vierpersonen-Haushalt mit einem Durchschnittsverbrauch<br />
von 3 500 Kilowattstunden pro Jahr würden sich<br />
bei einer Entschädigungsumlage in Höhe von 0,25 Cent pro<br />
Kilowattstunde Mehrkosten in Höhe von 8,75 Euro pro Jahr<br />
ergeben. Ein Gewerbebetrieb mit einem Durchschnittsverbrauch<br />
von 10 000 Kilowattstunden würde in Höhe von<br />
25 Euro im Jahr und ein kleiner Industriekunde mit einem<br />
Durchschnittsverbrauch von 50 000 Kilowattstunden in<br />
Höhe von 125 Euro im Jahr belastet.<br />
Ab einem jährlichen Verbrauch in Höhe von 1 Million Kilowattstunden<br />
an einer Abnahmestelle wird die Entschädigungsumlage<br />
für den 1 Million Kilowattstunden übersteigenden<br />
Verbrauch auf höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde<br />
begrenzt. Ein Industriekunde mit einem Durchschnittsverbrauch<br />
von 1 Million Kilowattstunden würden<br />
insofern Mehrkosten in Höhe von 2 500 Euro pro Jahr entstehen,<br />
während ein Industriekunde mit einem Durchschnittsverbrauch<br />
von 10 Millionen Kilowattstunden mit<br />
Kosten in Höhe von 7 000 Euro belastet werden würde.<br />
Der Gesamtumfang der Belastung der Letztverbraucher<br />
durch die Entschädigungsumlage ist mangels vorhandener<br />
Verbrauchsdaten nicht konkret feststellbar. Vor dem Hintergrund,<br />
dass bei einer Umlage nach § 9 des Kraft-Wärme-<br />
Koppelungsgesetzes in Höhe von 0,25 Cent pro Kilowattstunde<br />
für Letztverbraucher mit einer jährlichen Stromabnahme<br />
bis 100 000 Kilowattstunden das Gesamtaufkommen<br />
circa 650 Mio. Euro beträgt, ist davon auszugehen, dass bei<br />
einer Entschädigungsumlage in Höhe von 0,25 Cent pro<br />
Kilowattstunde auf Grund der breiteren Masse an Letztverbrauchern,<br />
die die volle Belastung trägt, das Gesamtaufkommen<br />
deutlich mehr als 650 Mio. Euro beträgt.<br />
Die Kosten für Beiträge zu eventuell von den anbindungsverpflichteten<br />
Übertragungsnetzbetreibern abgeschlossenen<br />
Versicherungen können – im Falle des Abschlusses –<br />
als Kosten des Netzbetriebs im Rahmen der Bestimmung<br />
der Netzentgelte berücksichtigt werden. Die Höhe der zu<br />
entrichtenden Versicherungsprämien und damit die Höhe<br />
der Kosten lässt sich derzeit noch nicht beziffern. Durch die<br />
insgesamt vorgenommene Begrenzung möglicher Belastungen<br />
für den Verbraucher durch Einführung einer Maximalhöhe<br />
der Umlage sind erhöhende Effekte auf den Strompreis<br />
begrenzt.<br />
Die sonstigen Änderungen dieses Gesetzes enthalten klarstellende,<br />
überwiegend redaktionelle Änderungen, durch die<br />
keine zusätzlichen Kosten in erheblichem Umfang entstehen.<br />
VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer<br />
Bedeutung<br />
Keine.<br />
VIII. Befristung<br />
Eine Befristung ist abzulehnen, da das Gesetz auf Dauer angelegt<br />
ist.<br />
B. Besonderer Teil<br />
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)<br />
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)<br />
Die Vorschrift enthält eine Anpassung der Inhaltsübersicht<br />
an die Regelungen nach diesem Gesetz.<br />
Zu Nummer 2 (§ 4)<br />
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zum<br />
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften<br />
vom 26. Juli 2011. Mit diesem Gesetz wurden gesonderte<br />
Vorschriften zur rechtlichen Entflechtung von<br />
Transportnetzbetreibern eingeführt; die Vorschrift des § 4<br />
Absatz 3 ist entsprechend zu ergänzen. Diese Vorschrift berichtigt<br />
einen fehlerhaften Verweis.<br />
Zu Nummer 3 (§ 6b)<br />
Zu Buchstabe a<br />
Bei den Regelungen des § 6b handelt es sich um Vorschriften<br />
zur Buchführung von Netzbetreibern in der Regulierung<br />
und zur Umsetzung der Anforderungen der buchhalterischen<br />
Entflechtung aus dem EU-Recht in Artikel 31 der<br />
Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG. Die<br />
Regelungen sollen die Voraussetzung für die Kostenregulierung<br />
schaffen sowie Quersubventionierung und Diskriminierung<br />
in vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen<br />
verhindern. Mit der Änderung wird klargestellt,<br />
dass – entsprechend der Vorschrift des § 6 zu Anwendungsbereich<br />
und Ziel der Entflechtung – sich die Vorgaben des<br />
§ 6b zur buchhalterischen Entflechtung auf vertikal integrierte<br />
Energieversorgungsunternehmen und selbständige<br />
Netzbetreiber beziehen. Nur bei diesen Unternehmen muss<br />
die Unabhängigkeit von anderen Tätigkeitsbereichen der<br />
Energieversorgung sichergestellt werden, um eine diskriminierungsfreie<br />
Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs<br />
zu gewährleisten. Dies gilt selbstverständlich auch für<br />
zum vertikal integrierten Unternehmen gehörige rechtlich<br />
selbständige Netzbetriebsgesellschaften sowie für rechtlich<br />
selbständige Unternehmen, die mit dem vertikal integrierten<br />
Unternehmen verbunden sind und unmittelbar oder mittelbar<br />
energiespezifische Serviceleistungen erbringen. Hier<br />
war eine Klarstellung erforderlich. Unter unmittelbaren<br />
energiespezifischen Dienstleistungen ist die Erfüllung kommerzieller,<br />
technischer und/oder wartungsbezogener Aufgaben<br />
im Sinne der Artikel 2 Nr. 35 der Richtlinie 2009/72/EG<br />
und Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/73/EG zu verstehen.<br />
Der Begriff der mittelbaren energiespezifischen<br />
Dienstleistungen ist weit auszulegen und umfasst beispielsweise<br />
die Verbrauchsabrechnung sowie IT-Dienstleistungen,<br />
soweit diese speziell für die Energiewirtschaft angeboten<br />
werden und es sich um keine Standardanwendungen<br />
handelt. Für Energieversorgungsunternehmen, die kein Netz<br />
betreiben und nicht mit einem vertikal integrierten Unternehmen<br />
verbunden sind, soll die Vorschrift hingegen nicht<br />
gelten. Damit sollen reine Energielieferanten und Erzeugungsgesellschaften<br />
von den Rechnungslegungsvorschriften<br />
nach EnWG ausgenommen sein. Für diese gelten natürlich<br />
weiter die allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung,<br />
z. B. nach dem Handelsgesetzbuch. Um dies klar-