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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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der Betriebsprüfung<br />

Sicherheit oder eine Rahmenvereinbarung vereinbaren. Sollten<br />

die Geschäfte trotzdem fortgeführt werden, sei die Fremdüblichkeit<br />

nur dann gegeben, wenn die Bezahlung der künftigen<br />

Lieferungen und Leistungen gesichert ist. Werden die<br />

Forderungen stehen gelassen und wird von einer Darlehensgewährung<br />

ausgegangen, so wird hier wiederum vom Konzernrückhalt<br />

ausgegangen, soweit keine Sicherheiten vorliegen.<br />

Darlehensgewährung eines nicht beherrschenden<br />

Gesellschafters<br />

Auch hier werden drei Grundfälle von Darlehensgewährung<br />

unterschieden:<br />

• einer inländischen, nicht beherrschenden Kapitalgesellschaft<br />

an eine nahestehende ausländische Gesellschaft<br />

• einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine übergeordnete<br />

ausländische Gesellschaft oder einen ausländischen Anteilseigner<br />

und<br />

• einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine nahestehende<br />

ausländische Schwesterngesellschaft<br />

Die Fremdvergleichskonformität gilt nach Auffassung des BMF<br />

in allen Fällen als nicht gewahrt, wenn das Darlehen ohne ausreichende<br />

Sicherheit gewährt wurde. Dies kann (nur) durch<br />

einen Zinssatz mit entsprechendem Risikoaufschlag behoben<br />

werden.<br />

Da es sich durch das Fehlen einer gesellschaftsvertraglichen<br />

Vereinbarung um eine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1<br />

Absatz 5 AStG handelt, sind grundsätzlich fremdübliche<br />

Konditionen zu vereinbaren. Der Zinssatz muss daher für die<br />

gesamte Laufzeit gelten, um das Bestehen einer fremdvergleichskonformen<br />

Sicherheit zu <strong>recht</strong>fertigen. Daher erfolgt im<br />

Grundsatz keine Anpassung des Zinssatzes, sondern die Sicherheit<br />

wird fingiert. Diese Sicherheit führt zur Korrektur einer<br />

Teilwertabschreibung nach § 1 AStG. An dieser Stelle wird im<br />

BMF-Schreiben aber nicht klargestellt, ob diese Sicherheit der<br />

Konzernrückhalt ist.<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten: Eigenkapitalersetzende<br />

Darlehen, die nicht gesellschaftsvertraglich verankert sind,<br />

werden als schuld<strong>recht</strong>liche Geschäftsbeziehungen angesehen.<br />

Darlehensgewährungen zwischen einem inländischen beherrschenden<br />

Gesellschafter und ausländischen, ihm nahestehenden<br />

Personen ohne Sicherheitengewährung führen aufgrund<br />

des Konzernrückhalts nicht automatisch zur Verneinung der<br />

Fremdvergleichskonformität, jedoch zur Versagung möglicher<br />

Teilwertabschreibungen. Bei Darlehensgewährungen zwischen<br />

einem nicht beherrschenden Gesellschafter und einer ihm nahestehenden<br />

ausländischen Gesellschaft ist die Vereinbarung<br />

von Sicherheiten oder eines angemessenen Risikoaufschlags<br />

Titel<br />

zwingend erforderlich, um den Fremdvergleichsgrundsatz einzuhalten.<br />

Wird dies nicht vereinbart, besteht das Risiko der<br />

Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung oder der Gewinnberichtigung.<br />

Grundsätze der Konzernfinanzierung<br />

Die zentrale gesetzliche Regelung für die Festsetzung von Verrechnungspreisen<br />

ist § 1 AStG, nach dem Verrechnungspreise<br />

dem Fremdvergleich entsprechen müssen. § 1 Absatz 3 AStG<br />

bezieht sich auf die anzuwendenden Methoden zur Ermittlung<br />

eines angemessenen Verrechnungspreises. Keine eindeutigen<br />

Regelungen enthält dieser Paragraf allerdings zur Preisgestaltung<br />

für konzerninterne Finanzierungsleistungen.<br />

Die deutsche Finanzverwaltung hatte bereits im Jahr 1983 die<br />

Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international<br />

verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze)<br />

veröffentlicht. Speziell Abschnitt 4.2 der Verwaltungsgrundsätze<br />

enthält Details zur Festlegung der Zinssätze konzerninterner<br />

Darlehen. Danach sollte unter anderem die Prüfung<br />

konzerninterner Zinssätze auf Basis der Zinssätze durchgeführt<br />

werden, die eine Bank fremden Dritten für die gleiche<br />

Transaktion unter gleichen oder ähnlichen Umständen gezahlt<br />

hätte. Heute herrscht allerdings die Meinung vor, interne Konzernfinanzierungen<br />

sollten nur in Ausnahmefällen auf Basis<br />

von Bankzinsen ermittelt werden, da die in beiden Fällen betroffenen<br />

Parteien (Darlehen zwischen Konzerngesellschaften<br />

einerseits und von einer Bank – mit entsprechendem eigenen<br />

Geschäftsbetrieb – vergebenen Darlehen andererseits) als nicht<br />

vergleichbar angesehen werden.<br />

Neben den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen und den (rudimentären)<br />

Verwaltungsanweisungen gibt es auch nur wenige<br />

Gerichtsurteile, die sich mit der angemessenen Verzinsung<br />

konzerninterner Darlehen befassen, an denen man sich orientieren<br />

könnte.<br />

Der BFH hat in seinem Urteil vom 28. Februar 1990 ein zweistufiges<br />

Verfahren zur Ermittlung angemessener Zinssätze entwickelt.<br />

In dem genannten Verfahren hatte eine GmbH ihren<br />

einzigen Anteilseignern (Bruder und Schwester) ein Darlehen<br />

gewährt. Der BFH stellte fest: Der angemessene Zinssatz hängt<br />

davon ab, ob die Gesellschaft das Geld selbst extern aufgenommen<br />

hat. Ist das der Fall, sollte sich der festgelegte konzerninterne<br />

Zinssatz auf den Refinanzierungszinssatz beziehen. Hat<br />

die GmbH eigenes Kapital zur Verfügung, sollten jedoch (bankübliche)<br />

Soll- und Habenzinsen ausschlaggebend sein. Dabei<br />

sollten die Habenzinsen (die von der Bank auf Guthaben gezahlt<br />

werden) das untere Ende einer Bandbreite zutreffender<br />

Verrechnungspreise und die Sollzinsen (die an die Bank auf<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 9

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