steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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der Betriebsprüfung<br />
Sicherheit oder eine Rahmenvereinbarung vereinbaren. Sollten<br />
die Geschäfte trotzdem fortgeführt werden, sei die Fremdüblichkeit<br />
nur dann gegeben, wenn die Bezahlung der künftigen<br />
Lieferungen und Leistungen gesichert ist. Werden die<br />
Forderungen stehen gelassen und wird von einer Darlehensgewährung<br />
ausgegangen, so wird hier wiederum vom Konzernrückhalt<br />
ausgegangen, soweit keine Sicherheiten vorliegen.<br />
Darlehensgewährung eines nicht beherrschenden<br />
Gesellschafters<br />
Auch hier werden drei Grundfälle von Darlehensgewährung<br />
unterschieden:<br />
• einer inländischen, nicht beherrschenden Kapitalgesellschaft<br />
an eine nahestehende ausländische Gesellschaft<br />
• einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine übergeordnete<br />
ausländische Gesellschaft oder einen ausländischen Anteilseigner<br />
und<br />
• einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine nahestehende<br />
ausländische Schwesterngesellschaft<br />
Die Fremdvergleichskonformität gilt nach Auffassung des BMF<br />
in allen Fällen als nicht gewahrt, wenn das Darlehen ohne ausreichende<br />
Sicherheit gewährt wurde. Dies kann (nur) durch<br />
einen Zinssatz mit entsprechendem Risikoaufschlag behoben<br />
werden.<br />
Da es sich durch das Fehlen einer gesellschaftsvertraglichen<br />
Vereinbarung um eine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1<br />
Absatz 5 AStG handelt, sind grundsätzlich fremdübliche<br />
Konditionen zu vereinbaren. Der Zinssatz muss daher für die<br />
gesamte Laufzeit gelten, um das Bestehen einer fremdvergleichskonformen<br />
Sicherheit zu <strong>recht</strong>fertigen. Daher erfolgt im<br />
Grundsatz keine Anpassung des Zinssatzes, sondern die Sicherheit<br />
wird fingiert. Diese Sicherheit führt zur Korrektur einer<br />
Teilwertabschreibung nach § 1 AStG. An dieser Stelle wird im<br />
BMF-Schreiben aber nicht klargestellt, ob diese Sicherheit der<br />
Konzernrückhalt ist.<br />
Zusammenfassend ist festzuhalten: Eigenkapitalersetzende<br />
Darlehen, die nicht gesellschaftsvertraglich verankert sind,<br />
werden als schuld<strong>recht</strong>liche Geschäftsbeziehungen angesehen.<br />
Darlehensgewährungen zwischen einem inländischen beherrschenden<br />
Gesellschafter und ausländischen, ihm nahestehenden<br />
Personen ohne Sicherheitengewährung führen aufgrund<br />
des Konzernrückhalts nicht automatisch zur Verneinung der<br />
Fremdvergleichskonformität, jedoch zur Versagung möglicher<br />
Teilwertabschreibungen. Bei Darlehensgewährungen zwischen<br />
einem nicht beherrschenden Gesellschafter und einer ihm nahestehenden<br />
ausländischen Gesellschaft ist die Vereinbarung<br />
von Sicherheiten oder eines angemessenen Risikoaufschlags<br />
Titel<br />
zwingend erforderlich, um den Fremdvergleichsgrundsatz einzuhalten.<br />
Wird dies nicht vereinbart, besteht das Risiko der<br />
Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung oder der Gewinnberichtigung.<br />
Grundsätze der Konzernfinanzierung<br />
Die zentrale gesetzliche Regelung für die Festsetzung von Verrechnungspreisen<br />
ist § 1 AStG, nach dem Verrechnungspreise<br />
dem Fremdvergleich entsprechen müssen. § 1 Absatz 3 AStG<br />
bezieht sich auf die anzuwendenden Methoden zur Ermittlung<br />
eines angemessenen Verrechnungspreises. Keine eindeutigen<br />
Regelungen enthält dieser Paragraf allerdings zur Preisgestaltung<br />
für konzerninterne Finanzierungsleistungen.<br />
Die deutsche Finanzverwaltung hatte bereits im Jahr 1983 die<br />
Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international<br />
verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze)<br />
veröffentlicht. Speziell Abschnitt 4.2 der Verwaltungsgrundsätze<br />
enthält Details zur Festlegung der Zinssätze konzerninterner<br />
Darlehen. Danach sollte unter anderem die Prüfung<br />
konzerninterner Zinssätze auf Basis der Zinssätze durchgeführt<br />
werden, die eine Bank fremden Dritten für die gleiche<br />
Transaktion unter gleichen oder ähnlichen Umständen gezahlt<br />
hätte. Heute herrscht allerdings die Meinung vor, interne Konzernfinanzierungen<br />
sollten nur in Ausnahmefällen auf Basis<br />
von Bankzinsen ermittelt werden, da die in beiden Fällen betroffenen<br />
Parteien (Darlehen zwischen Konzerngesellschaften<br />
einerseits und von einer Bank – mit entsprechendem eigenen<br />
Geschäftsbetrieb – vergebenen Darlehen andererseits) als nicht<br />
vergleichbar angesehen werden.<br />
Neben den allgemeinen gesetzlichen Grundlagen und den (rudimentären)<br />
Verwaltungsanweisungen gibt es auch nur wenige<br />
Gerichtsurteile, die sich mit der angemessenen Verzinsung<br />
konzerninterner Darlehen befassen, an denen man sich orientieren<br />
könnte.<br />
Der BFH hat in seinem Urteil vom 28. Februar 1990 ein zweistufiges<br />
Verfahren zur Ermittlung angemessener Zinssätze entwickelt.<br />
In dem genannten Verfahren hatte eine GmbH ihren<br />
einzigen Anteilseignern (Bruder und Schwester) ein Darlehen<br />
gewährt. Der BFH stellte fest: Der angemessene Zinssatz hängt<br />
davon ab, ob die Gesellschaft das Geld selbst extern aufgenommen<br />
hat. Ist das der Fall, sollte sich der festgelegte konzerninterne<br />
Zinssatz auf den Refinanzierungszinssatz beziehen. Hat<br />
die GmbH eigenes Kapital zur Verfügung, sollten jedoch (bankübliche)<br />
Soll- und Habenzinsen ausschlaggebend sein. Dabei<br />
sollten die Habenzinsen (die von der Bank auf Guthaben gezahlt<br />
werden) das untere Ende einer Bandbreite zutreffender<br />
Verrechnungspreise und die Sollzinsen (die an die Bank auf<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 9