steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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Studienreisen nicht automatisch als<br />
Werbungskosten abziehbar<br />
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Durch den<br />
Beschluss des Großen Senats aus 2009 zum Aufteilungs- und<br />
Abzugsverbot bei Auslandsreisen hat sich die Rechtsprechung<br />
hinsichtlich der Beurteilung von Auslandsgruppenreisen nicht<br />
grundsätzlich geändert. Es ist weiterhin erforderlich, dass<br />
neben einer fachlichen Organisation das Reiseprogramm auf<br />
die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten<br />
und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen homogen<br />
ist.<br />
Der Große Senat des BFH hatte 2009 seine Rechtsprechung zur<br />
Beurteilung gemischter, das heißt beruflich und privat veranlasster<br />
Aufwendungen gelockert und diese in größerem Umfang<br />
als bisher zum Abzug zugelassen. Sind berufliche und<br />
private Veranlassungsbeiträge einer Reise jeweils nicht von untergeordneter<br />
Bedeutung, kommt ein Abzug der auf den beruflich<br />
veranlassten Anteil entfallenden Aufwendungen in<br />
Betracht. Eine Lehrerin für die Fächer Mathematik, Geografie,<br />
Biologie und Kunst/Keramik/kreatives Gestalten konnte diese<br />
Vorgaben nicht erfüllen. Sie nahm unter anderem an einer vom<br />
Landesinstitut für Schule und Ausbildung in Zusammenarbeit<br />
mit dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung<br />
angebotenen und organisierten Studienreise nach China<br />
und einer Studienreise nach Paris teil.<br />
Der BFH lehnte den Werbungskostenabzug ab. Begründung:<br />
Neben einer fachlichen Organisation ist für eine berufliche<br />
Veranlassung vor allem maßgebend, dass das Programm auf<br />
die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten<br />
und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartig<br />
(homogen) ist. Von Bedeutung ist auch, ob die Teilnahme freiwillig<br />
ist oder ob der Steuerpflichtige einer Dienstpflicht nachkommt.<br />
Kann die berufliche Veranlassung einer Reise nicht<br />
festgestellt werden, so gehen Zweifel zulasten des Steuerpflichtigen.<br />
Für den BFH ließ die Ausgestaltung der Reisen eher auf<br />
die Befriedigung allgemeiner Bildungsinteressen schließen,<br />
während es an hinreichend konkreten Bezügen zur beruflichen<br />
Tätigkeit der Lehrerin fehlte.<br />
Werden Reisen von beruflichen Organisationen angeboten, so<br />
sind die hierfür angefallenen Aufwendungen nur dann steuerlich<br />
zu berücksichtigen, wenn die Reisen auch inhaltlich, also<br />
nach ihrem Reiseprogramm und der tatsächlichen Durchführung,<br />
die Kriterien für eine beruflich veranlasste Fortbildungs-<br />
Steuern aktuell<br />
reise erfüllen. Wird eine Reise durch einen Fachverband angeboten<br />
und beworben, dann jedoch – wie im Streitfall – im<br />
Wesentlichen durch einen kommerziellen Reiseveranstalter<br />
durchgeführt, scheidet ein Werbungskostenabzug aus, wenn<br />
die Reise nach Programm und Ablauf einer allgemeinbildenden<br />
Studienreise entspricht. Auch hinsichtlich der Reise nach<br />
Paris kam eine Aufteilung nicht in Betracht, weil für den BFH<br />
keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines spezifischen Bezugs<br />
zur beruflichen Tätigkeit als Lehrerin ersichtlich waren.<br />
Wesentliche Betriebsgrundlagen<br />
Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) sieht unter bestimmten<br />
Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen für die<br />
Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft vor.<br />
Mit diesem Thema hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun in<br />
einem Urteil auseinandergesetzt. Bei der Anwendung dieser<br />
Begünstigung handelt es sich danach unter zwei Voraussetzungen<br />
nicht um einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch: wenn<br />
vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des<br />
einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven<br />
veräußert wird und die Veräußerung auf Dauer angelegt<br />
ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut<br />
eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden<br />
Betriebs darstellt, ist in Fällen der Einbringung durch<br />
Einzel<strong>recht</strong>snachfolge der Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung.<br />
Der § 24 UmwStG regelt die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben<br />
und Mitunternehmeranteilen in Personengesellschaften.<br />
Einbringung meint: Die Übertragung des Betriebs,<br />
Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils erfolgt nicht unentgeltlich,<br />
sondern gegen Gewährung von Gesellschafts<strong>recht</strong>en.<br />
Aufgrund der Gegenleistung in Gestalt der Gewährung von Gesellschafts<strong>recht</strong>en<br />
handelt es sich um einen tauschähnlichen<br />
Vorgang, der als Betriebsveräußerung zu qualifizieren ist. Für<br />
diese Form der Betriebsveräußerung greift § 24 UmwStG als<br />
Sonderregelung ein und ermöglicht es, die Besteuerung des<br />
Veräußerungsgewinns durch die Bewertung des übertragenen<br />
Vermögens mit dem Buch- oder Zwischenwert ganz oder<br />
teilweise zu vermeiden. Die vollständige oder teilweise Vermeidung<br />
der Gewinnrealisierung wird dabei über eine Wertverknüpfung<br />
zwischen dem Ansatz des übertragenen Vermögens<br />
in der Bilanz der aufnehmenden Personengesellschaft und<br />
dem Veräußerungserlös beim übertragenen Betrieb erreicht.<br />
Die Einbringung in diesem Sinne verlangt jedoch, dass sämtliche<br />
wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen<br />
Vorgang in das mitunternehmerische Betriebsvermögen der<br />
aufnehmenden Personengesellschaft übertragen werden. Sind<br />
die Voraussetzungen des § 24 UmwStG hingegen nicht erfüllt,<br />
sind die in übertragenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen<br />
Reserven aufzudecken und sämtlich zu ver<strong>steuern</strong>.<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 5