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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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Studienreisen nicht automatisch als<br />

Werbungskosten abziehbar<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Durch den<br />

Beschluss des Großen Senats aus 2009 zum Aufteilungs- und<br />

Abzugsverbot bei Auslandsreisen hat sich die Rechtsprechung<br />

hinsichtlich der Beurteilung von Auslandsgruppenreisen nicht<br />

grundsätzlich geändert. Es ist weiterhin erforderlich, dass<br />

neben einer fachlichen Organisation das Reiseprogramm auf<br />

die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten<br />

und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen homogen<br />

ist.<br />

Der Große Senat des BFH hatte 2009 seine Rechtsprechung zur<br />

Beurteilung gemischter, das heißt beruflich und privat veranlasster<br />

Aufwendungen gelockert und diese in größerem Umfang<br />

als bisher zum Abzug zugelassen. Sind berufliche und<br />

private Veranlassungsbeiträge einer Reise jeweils nicht von untergeordneter<br />

Bedeutung, kommt ein Abzug der auf den beruflich<br />

veranlassten Anteil entfallenden Aufwendungen in<br />

Betracht. Eine Lehrerin für die Fächer Mathematik, Geografie,<br />

Biologie und Kunst/Keramik/kreatives Gestalten konnte diese<br />

Vorgaben nicht erfüllen. Sie nahm unter anderem an einer vom<br />

Landesinstitut für Schule und Ausbildung in Zusammenarbeit<br />

mit dem Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung<br />

angebotenen und organisierten Studienreise nach China<br />

und einer Studienreise nach Paris teil.<br />

Der BFH lehnte den Werbungskostenabzug ab. Begründung:<br />

Neben einer fachlichen Organisation ist für eine berufliche<br />

Veranlassung vor allem maßgebend, dass das Programm auf<br />

die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten<br />

und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen gleichartig<br />

(homogen) ist. Von Bedeutung ist auch, ob die Teilnahme freiwillig<br />

ist oder ob der Steuerpflichtige einer Dienstpflicht nachkommt.<br />

Kann die berufliche Veranlassung einer Reise nicht<br />

festgestellt werden, so gehen Zweifel zulasten des Steuerpflichtigen.<br />

Für den BFH ließ die Ausgestaltung der Reisen eher auf<br />

die Befriedigung allgemeiner Bildungsinteressen schließen,<br />

während es an hinreichend konkreten Bezügen zur beruflichen<br />

Tätigkeit der Lehrerin fehlte.<br />

Werden Reisen von beruflichen Organisationen angeboten, so<br />

sind die hierfür angefallenen Aufwendungen nur dann steuerlich<br />

zu berücksichtigen, wenn die Reisen auch inhaltlich, also<br />

nach ihrem Reiseprogramm und der tatsächlichen Durchführung,<br />

die Kriterien für eine beruflich veranlasste Fortbildungs-<br />

Steuern aktuell<br />

reise erfüllen. Wird eine Reise durch einen Fachverband angeboten<br />

und beworben, dann jedoch – wie im Streitfall – im<br />

Wesentlichen durch einen kommerziellen Reiseveranstalter<br />

durchgeführt, scheidet ein Werbungskostenabzug aus, wenn<br />

die Reise nach Programm und Ablauf einer allgemeinbildenden<br />

Studienreise entspricht. Auch hinsichtlich der Reise nach<br />

Paris kam eine Aufteilung nicht in Betracht, weil für den BFH<br />

keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines spezifischen Bezugs<br />

zur beruflichen Tätigkeit als Lehrerin ersichtlich waren.<br />

Wesentliche Betriebsgrundlagen<br />

Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) sieht unter bestimmten<br />

Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen für die<br />

Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft vor.<br />

Mit diesem Thema hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun in<br />

einem Urteil auseinandergesetzt. Bei der Anwendung dieser<br />

Begünstigung handelt es sich danach unter zwei Voraussetzungen<br />

nicht um einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch: wenn<br />

vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des<br />

einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven<br />

veräußert wird und die Veräußerung auf Dauer angelegt<br />

ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut<br />

eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden<br />

Betriebs darstellt, ist in Fällen der Einbringung durch<br />

Einzel<strong>recht</strong>snachfolge der Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung.<br />

Der § 24 UmwStG regelt die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben<br />

und Mitunternehmeranteilen in Personengesellschaften.<br />

Einbringung meint: Die Übertragung des Betriebs,<br />

Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils erfolgt nicht unentgeltlich,<br />

sondern gegen Gewährung von Gesellschafts<strong>recht</strong>en.<br />

Aufgrund der Gegenleistung in Gestalt der Gewährung von Gesellschafts<strong>recht</strong>en<br />

handelt es sich um einen tauschähnlichen<br />

Vorgang, der als Betriebsveräußerung zu qualifizieren ist. Für<br />

diese Form der Betriebsveräußerung greift § 24 UmwStG als<br />

Sonderregelung ein und ermöglicht es, die Besteuerung des<br />

Veräußerungsgewinns durch die Bewertung des übertragenen<br />

Vermögens mit dem Buch- oder Zwischenwert ganz oder<br />

teilweise zu vermeiden. Die vollständige oder teilweise Vermeidung<br />

der Gewinnrealisierung wird dabei über eine Wertverknüpfung<br />

zwischen dem Ansatz des übertragenen Vermögens<br />

in der Bilanz der aufnehmenden Personengesellschaft und<br />

dem Veräußerungserlös beim übertragenen Betrieb erreicht.<br />

Die Einbringung in diesem Sinne verlangt jedoch, dass sämtliche<br />

wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen<br />

Vorgang in das mitunternehmerische Betriebsvermögen der<br />

aufnehmenden Personengesellschaft übertragen werden. Sind<br />

die Voraussetzungen des § 24 UmwStG hingegen nicht erfüllt,<br />

sind die in übertragenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen<br />

Reserven aufzudecken und sämtlich zu ver<strong>steuern</strong>.<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 5

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