steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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04.08.2013 Aufrufe

Länder Das Gericht entschied: In diesem Fall kann das Unternehmen weder den Vorsteuerabzug noch den Abzug geleisteter Zahlungen als betrieblich veranlasste Aufwendungen geltend machen. Für körperschaftsteuerliche Zwecke könnten solchen Zahlungen generell nicht als geschäftliche Ausgaben behandelt werden und würden damit der Besteuerung (gegebenenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung) unterliegen. Das Gericht urteilte ferner: In Fällen, in denen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme eines Warenkaufs von Einzelpersonen und der tatsächlichen Preiszahlung existierten, soll zumindest ein Teil der Zahlung als betrieblich veranlasst gelten. Wie hoch dieser Anteil sei, solle im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens durch die Steuerbehörden bestimmt werden. Falls der so bestimmte Kaufpreis geringer sei als die in den Konten verzeichnete Zahlung, solle die Differenz als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden und insoweit das zu versteuernde Einkommen nicht mindern. (Quelle: Osteuropa kompakt) Villi Töntson Tel.: +372 6141-816 Rumänien Klarstellungen bezüglich der steuerlichen Verpflichtungen für Einkommen aus selbstständiger Arbeit Am 22. Februar 2012 veröffentlichte die Verwaltung eine Anweisung zur Besteuerung von Einkommen aus selbstständiger Arbeit. Die Anweisung bringt Klarheit über zu leistende Steuervorauszahlungen für bestimmte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Zusammenhang mit neuen Regelungen des Zivilrechts, die seit 1. Oktober 2011 anzuwenden sind. Die Verwaltung stellt klar: Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als freie Mitarbeiter, im Rahmen von Einzel- oder Familienunternehmen oder aufgrund ihrer Tätigkeit als Freiberufler erzielen, müssen auch weiterhin 36 PwC vierteljährliche Steuervorauszahlungen auf Grundlage des Nettoeinkommens aus dem letzten Jahr oder des voraussichtlichen Einkommens des laufenden Jahres leisten. Im Gegenzug sind solche Steuerpflichtigen nicht verpflichtet, Quellensteuer in Höhe von zehn Prozent auf erhaltene Zahlungen abzuführen. Dieselben Regelungen gelten auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die die vorgenannten Steuerpflichtigen erzielen. (Quelle: Osteuropa kompakt) Maxim Banaga Tel.: +373 2223-8122 Russland Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Russland und Zypern endlich ratifiziert Das Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Russland und Zypern, das bereits am 7. Oktober 2010 in Nikosia unterzeichnet worden war, ist am 15. Februar 2012 endlich von der russischen Duma ratifiziert worden (Zypern hatte das Protokoll bereits im August 2011 ratifiziert). Dieses Protokoll wird ab dem Jahr 2013 gelten. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Regelungen, die ab 2013 gelten sollen: Keine Änderung der Quellensteuersätze Eine der vorteilhaftesten und auch wesentlichsten Regelungen des DBA sind die günstigen Quellensteuersätze für grenzüberschreitende Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Die Geschäftswelt begrüßt die positive sowie wichtige Entscheidung, die aktuellen Quellensteuersätze nicht zu ändern: Diese lauten nach wie vor wie folgt: Dividenden: fünf Prozent/ zehn Prozent Zinsen: null Prozent Lizenzgebühren: null Prozent Der Quellensteuersatz von zehn Prozent bei Direktinvestitionen in das Kapital eines russischen Unternehmens bis zu einer Summe von 100.000 US-Dollar wurde geändert. Ab jetzt wird der zehnprozentige Satz bei einer Direktinvestition von unter 100.000 Euro angewandt. Neue Definition von Dividenden Das Protokoll stellt klar: Ausschüttungen aus Investmentfonds und ähnlichen kollektiven Anlageinstrumenten unterliegen dem normalen Quellensteuersatz für Dividenden, also fünf beziehungsweise zehn Prozent. Dadurch ist die bislang bestehende Unsicherheit bei der Anwendung der Quellensteuersätze auf solche Ausschüttungen beseitigt worden. Die Definition der Dividenden wurde ebenfalls um den Bereich der Ausschüttungen aus Anteilen in Form von Hinterlegungsscheinen erweitert. Neue Definition von Zinsen Die angepasste Definition von Zinsen regelt unter anderem: Der Begriff „Zinsen“ deckt auch Einkommen aus Forderungen jeglicher Art ab. Dabei ist es irrelevant, ob diese Forderungen mit einer Hypothek besichert sind oder nicht und ob es ein Recht auf Gewinnbeteiligung gibt oder nicht. Strafgebühren für verspätete Zahlungen sowie Zinsen, die aufgrund anderer Regelungen wieder als Dividenden eingestuft wurden, sind in der Definition nicht enthalten. Sämtliche Zinsen, die durch die russischen Finanzbehörden als Dividenden eingestuft wurden (etwa aufgrund russischer Regelungen zur Unterkapitalisierung), unterliegen den Quellensteuersätzen für Dividenden. Informationsaustausch Dieser Artikel des DBA wurde in Einklang mit Artikel 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen überarbeitet und spiegelt die Änderungen wider, die bereits 2008 in der zypriotischen Steuergesetzgebung eingeführt wurden. Die Änderungen sollen zu einer Anpassung an die OECD-Standardrichtlinien, zu steuerlicher Transparenz und zu einem verbesserten Informationsaustausch über steuerliche Angelegenheiten führen.

Beschränkung der Vorteile aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Die eingeführte Beschränkung der Vorteile wird auf in Russland oder Zypern verbundene Unternehmen nicht angewandt. Die Beschränkung der Vorteile gilt für russische oder zypriotische Steueransässige (keine Unternehmen), die in keinem der beiden Staaten registriert sind, nur für den Fall, dass sich die Steuerbehörden der beiden Länder einig sind bezüglich des Hauptzwecks beziehungsweise einem der Hauptzwecke der Unternehmen: sich Vorteile aus dem DBA zu verschaffen. Andere Änderungen Das DBA führt eine Erklärung der sogenannten Tiebreaker-Klausel hinsichtlich des Wohnsitzes ein, sodass die russischen und zypriotischen Steuerbehörden in Fällen, in denen die tatsächliche Verwaltung nicht bestimmt werden kann, sich untereinander beraten und diesbezüglich abstimmen können. Das DBA erweitert die Definition der Betriebsstätte, um Tätigkeiten eines Unternehmens durch Leistungen von Einzelpersonen in dem anderen Land für mehr als 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten abzudecken. Hinzu kommen bestimmte spezielle Kriterien, die erfüllt sein müssen, bevor solche Leistungen zu der Entstehung einer Betriebsstätte in dem anderen Land führen. Einkommen aus internationalem Verkehr unterliegt der Besteuerung in dem Land, in dem der tatsächliche Verwaltungssitz der Person liegt, die das Einkommen erlangt. Weiterhin wurde klargestellt, dass Einkommen aus Immobilienfonds oder ähnlichen kollektiven Anlageinstrumenten nach Artikel 6 DBA als „Einkommen aus Immobilien“ behandelt wird und der Besteuerung in dem Land unterliegt, in dem sich die Immobilien befinden. Regelungen wirksam ab 2017 – Kapitalgewinne Grundsätzlich unterliegen Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Anteilen dem exklusiven Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Veräußerers. Eine wichtige Änderung betrifft die Veräußerung durch einen Ansässigen eines Landes mit Anteilen an Unternehmen, die einen beträchtlichen Teil ihres Werts (über 50 Prozent) im anderen Land herleiten. In diesem besonderen Fall hat das Land, in dem sich die Immobilien befinden, ebenfalls ein Recht, den Gewinn zu besteuern, der aus der Veräußerung resultiert. Diese Änderung steht im Einklang mit dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen. – Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten: • Die Änderung wird vier Jahre nach dem Wirksamwerden des Protokolls in Kraft treten. • Das exklusive Besteuerungsrecht verbleibt beim Ansässigkeitsstaat des Veräußerers, falls – die Veräußerung die Kriterien für eine Unternehmensumstrukturierung erfüllt – oder die veräußerten Anteile an einer anerkannten Börse notiert sind – oder der Veräußerer eine Rentenversicherung, eine Altersvorsorge oder die Registrierung einer der beiden Staaten ist. Wird Zypern aus der „schwarzen Liste“ gestrichen? Die Ratifizierung sollte dazu führen, dass Zypern von der sogenannten schwarzen Liste gestrichen wird. Das würde bedeuten: Der Null-Körperschaftsteuersatz würde auf Dividenden angewendet werden, die in Russland aus zypriotischen Quellen erhalten wurden. Nächste Schritte Eine weitere beträchtliche Änderung ist die geplante Besteuerung von Umsätzen aus Aktien, die nicht an der Börse zugelassen sind; Steuerpflichtigen wurde eine Schonfrist von vier Jahren eingeräumt. Mit Beginn des Jahres 2017 werden Einkünfte zypriotischer Unternehmen aus dem Verkauf von Anteilen an russischen Unternehmen, die russische Immobilien besitzen, in Russland versteuert. Der Ratifizierung des Protokolls zum DBA mit Zypern könnten bald auch die Ratifizierungen weiterer Protokolle zu den DBA mit der Schweiz und Luxemburg folgen. (Quelle: Osteuropa kompakt) Aktuell, informativ und interaktiv: die PwC-Blogs. Tanja Galander Tel.: +49 30 2636-5483 Daniel Kast Tel.: +49 30 2636-5252 Stanislav Rogojine Tel.: +49 30 2636-5207 Slowakei Erneute Verschiebung der Pflicht zur elektronischen Einreichung von Unterlagen Nach den neuen Regelungen des Steuerverwaltungsgesetzes müssen alle Steuerpflichtigen, die entweder umsatzsteuerpflichtig sind oder im Besteuerungsverfahren durch Steuerberater, Rechtsanwälte oder andere Personen vertreten werden, Unterlagen bei den Steuer- oder Zollbehörden in elektronischer Form einreichen. Ursprünglich sollte diese Vorschrift am 1. Januar 2012 in Kraft treten, allerdings wurde die Einführung bereits einmal auf den 1. April 2012 verschoben. Nach Verstreichen dieser Frist hat das slowakische Parlament nunmehr eine erneute Verschiebung bis 1. Januar 2013 verabschiedet. Die entsprechende Gesetzesänderung muss derzeit allerdings noch vom Präsidenten unterzeichnet werden. Tomas Alaxin Tel.: +421 259 350-664 Länder Nutzen Sie das Wissen der Experten. Kommentieren Sie Beiträge. Tauschen Sie sich untereinander und mit den PwC-Experten aus. Russland-Blog: http://blogs.pwc.de/russland-news steuern+recht April/Mai 2012 37

Länder<br />

Das Gericht entschied: In diesem Fall<br />

kann das Unternehmen weder den Vorsteuerabzug<br />

noch den Abzug geleisteter<br />

Zahlungen als betrieblich veranlasste<br />

Aufwendungen geltend machen. Für körperschaftsteuerliche<br />

Zwecke könnten<br />

solchen Zahlungen generell nicht als geschäftliche<br />

Ausgaben behandelt werden<br />

und würden damit der Besteuerung (gegebenenfalls<br />

als verdeckte Gewinnausschüttung)<br />

unterliegen.<br />

Das Gericht urteilte ferner: In Fällen, in<br />

denen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte<br />

für die Annahme eines<br />

Warenkaufs von Einzelpersonen und der<br />

tatsächlichen Preiszahlung existierten,<br />

soll zumindest ein Teil der Zahlung als<br />

betrieblich veranlasst gelten. Wie hoch<br />

dieser Anteil sei, solle im Rahmen des<br />

pflichtgemäßen Ermessens durch die<br />

Steuerbehörden bestimmt werden. Falls<br />

der so bestimmte Kaufpreis geringer sei<br />

als die in den Konten verzeichnete Zahlung,<br />

solle die Differenz als verdeckte<br />

Gewinnausschüttung behandelt werden<br />

und insoweit das zu ver<strong>steuern</strong>de Einkommen<br />

nicht mindern.<br />

(Quelle: Osteuropa kompakt)<br />

Villi Töntson<br />

Tel.: +372 6141-816<br />

Rumänien<br />

Klarstellungen bezüglich der<br />

steuerlichen Verpflichtungen für<br />

Einkommen aus selbstständiger<br />

Arbeit<br />

Am 22. Februar <strong>2012</strong> veröffentlichte die<br />

Verwaltung eine Anweisung zur Besteuerung<br />

von Einkommen aus selbstständiger<br />

Arbeit. Die Anweisung bringt Klarheit<br />

über zu leistende Steuervorauszahlungen<br />

für bestimmte Einkünfte aus selbstständiger<br />

Arbeit im Zusammenhang mit<br />

neuen Regelungen des Zivil<strong>recht</strong>s, die<br />

seit 1. Oktober 2011 anzuwenden sind.<br />

Die Verwaltung stellt klar: Steuerpflichtige,<br />

die Einkünfte aus selbstständiger<br />

Arbeit als freie Mitarbeiter, im Rahmen<br />

von Einzel- oder Familienunternehmen<br />

oder aufgrund ihrer Tätigkeit als Freiberufler<br />

erzielen, müssen auch weiterhin<br />

36 <strong>PwC</strong><br />

vierteljährliche Steuervorauszahlungen<br />

auf Grundlage des Nettoeinkommens aus<br />

dem letzten Jahr oder des voraussichtlichen<br />

Einkommens des laufenden Jahres<br />

leisten. Im Gegenzug sind solche Steuerpflichtigen<br />

nicht verpflichtet, Quellensteuer<br />

in Höhe von zehn Prozent auf<br />

erhaltene Zahlungen abzuführen. Dieselben<br />

Regelungen gelten auch für Einkünfte<br />

aus Vermietung und<br />

Verpachtung, die die vorgenannten Steuerpflichtigen<br />

erzielen.<br />

(Quelle: Osteuropa kompakt)<br />

Maxim Banaga<br />

Tel.: +373 2223-8122<br />

Russland<br />

Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen Russland und Zypern<br />

endlich ratifiziert<br />

Das Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(DBA) zwischen Russland<br />

und Zypern, das bereits am 7. Oktober<br />

2010 in Nikosia unterzeichnet worden<br />

war, ist am 15. Februar <strong>2012</strong> endlich von<br />

der russischen Duma ratifiziert worden<br />

(Zypern hatte das Protokoll bereits im<br />

August 2011 ratifiziert). Dieses Protokoll<br />

wird ab dem Jahr 2013 gelten. Nachfolgend<br />

ein Überblick über die wichtigsten<br />

Regelungen, die ab 2013 gelten sollen:<br />

Keine Änderung der Quellensteuersätze<br />

Eine der vorteilhaftesten und auch wesentlichsten<br />

Regelungen des DBA sind<br />

die günstigen Quellensteuersätze für<br />

grenzüberschreitende Zahlungen von<br />

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.<br />

Die Geschäftswelt begrüßt die positive<br />

sowie wichtige Entscheidung, die<br />

aktuellen Quellensteuersätze nicht zu<br />

ändern: Diese lauten nach wie vor wie<br />

folgt:<br />

Dividenden: fünf Prozent/<br />

zehn Prozent<br />

Zinsen: null Prozent<br />

Lizenzgebühren: null Prozent<br />

Der Quellensteuersatz von zehn Prozent<br />

bei Direktinvestitionen in das Kapital<br />

eines russischen Unternehmens bis zu<br />

einer Summe von 100.000 US-Dollar<br />

wurde geändert. Ab jetzt wird der zehnprozentige<br />

Satz bei einer Direktinvestition<br />

von unter 100.000 Euro angewandt.<br />

Neue Definition von Dividenden<br />

Das Protokoll stellt klar: Ausschüttungen<br />

aus Investmentfonds und ähnlichen kollektiven<br />

Anlageinstrumenten unterliegen<br />

dem normalen Quellensteuersatz für<br />

Dividenden, also fünf beziehungsweise<br />

zehn Prozent. Dadurch ist die bislang bestehende<br />

Unsicherheit bei der Anwendung<br />

der Quellensteuersätze auf solche<br />

Ausschüttungen beseitigt worden. Die<br />

Definition der Dividenden wurde ebenfalls<br />

um den Bereich der Ausschüttungen<br />

aus Anteilen in Form von Hinterlegungsscheinen<br />

erweitert.<br />

Neue Definition von Zinsen<br />

Die angepasste Definition von Zinsen regelt<br />

unter anderem: Der Begriff „Zinsen“<br />

deckt auch Einkommen aus Forderungen<br />

jeglicher Art ab. Dabei ist es irrelevant,<br />

ob diese Forderungen mit einer Hypothek<br />

besichert sind oder nicht und ob es<br />

ein Recht auf Gewinnbeteiligung gibt<br />

oder nicht. Strafgebühren für verspätete<br />

Zahlungen sowie Zinsen, die aufgrund<br />

anderer Regelungen wieder als Dividenden<br />

eingestuft wurden, sind in der Definition<br />

nicht enthalten. Sämtliche Zinsen,<br />

die durch die russischen Finanzbehörden<br />

als Dividenden eingestuft wurden (etwa<br />

aufgrund russischer Regelungen zur<br />

Unterkapitalisierung), unterliegen den<br />

Quellensteuersätzen für Dividenden.<br />

Informationsaustausch<br />

Dieser Artikel des DBA wurde in Einklang<br />

mit Artikel 26 des Musterabkommens<br />

der Organisation für wirtschaftliche<br />

Zusammenarbeit und Entwicklung<br />

(OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

von Einkommen und Vermögen<br />

überarbeitet und spiegelt die Änderungen<br />

wider, die bereits 2008 in der<br />

zypriotischen Steuergesetzgebung eingeführt<br />

wurden. Die Änderungen sollen zu<br />

einer Anpassung an die OECD-Standardrichtlinien,<br />

zu steuerlicher Transparenz<br />

und zu einem verbesserten Informationsaustausch<br />

über steuerliche Angelegenheiten<br />

führen.

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