steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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04.08.2013 Aufrufe

Länder Berechnung des fiktiven Zinsabzugs Maßgeblich für die Berechnung des Zinsabzugs sind Eigenkapitalmehrungen ab dem 1. Januar 2011. In die Berechnung der Kapitalzuführung wird auch der erwirtschaftete Gewinn des Jahres 2010 einbezogen, soweit er als Gewinnrücklage thesauriert bleibt. Unterjährige Eigenkapitalmehrungen werden zeitanteilig (pro rata) erfasst. Eingeschränkte Nutzbarkeit für Verlustgesellschaften Die Eigenkapitalzuführung des betreffenden Jahres wird der Höhe nach derart begrenzt, dass die für die Berechnung des fiktiven Zinsabzugs herangezogene Kapitalzuführung nicht das am Ende des Wirtschaftsjahrs bestehende Eigenkapital überschreiten kann. Die Vorschrift ist besonders für Verlustgesellschaften relevant: Hat eine Gesellschaft mit beispielsweise 25.000 Euro Kapitalausweis am 1. Januar Verluste in Höhe von einer Million Euro und gleicht der Gesellschafter diese aus, wird für Zwecke des ACE keine Eigenkapitalzuführung von einer Million Euro berücksichtigt, sondern nur von 25.000 Euro. In die Eigenkapitalzuführung einzubeziehende Bestandteile • In diese Rubrik gehören stehen gelassene Gewinne, soweit sie hätten ausgeschüttet werden können. • Einzubeziehen sind auch Kapitalerhöhung und Bareinlagen, die in das Eigenkapital gebucht werden (darunter fallen zum Beispiel auch Einlagen, die zur Deckung von Verlusten dienen). • Aus dem Bereich Sacheinlagen zählen nur die Forderungsverzichte seitens des Gesellschafters dazu. Eigenkapitalminderungen Abzugsposten bilden sämtliche Rückführungen von Eigenkapital an den Gesellschafter, wobei auch sämtliche Handlungen einzubeziehen sind, die darauf ausgerichtet sind, der Gesellschaft Eigenkapital zu entziehen. Missbrauchsregelungen Der italienische Gesetzgeber hat spezifische Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung im Rahmen des ACE-Regimes vorgesehen, die zur Nichtanerkennung folgender Transaktionen oder Handlungen führen: • Einlagen einer Gesellschaft in beherrschte Unternehmen führen nicht dazu, dass sowohl Mutter- als auch die beherrschte Gesellschaft den Abzug nach ACE geltend machen kann. 34 PwC • Wird die Eigenkapitalmehrung für einen Erwerb von Anteilen an beherrschten Konzernunternehmen verwendet, erhöht sie das ACE-Volumen nicht; Entsprechendes gilt für den Erwerb von Geschäftsbetrieben oder Teilbetrieben von Konzernunternehmen. – Nicht berücksichtigt werden auch Einlagen von ausländischen Unternehmen in ein inländisches Unternehmen, wenn das ausländische Unternehmen seinerseits von einem italienischen Unternehmen beherrscht wird. – Nicht angerechnet werden Einlagen von ausländischen Gesellschaftern, die ihren Sitz in Niedrigsteuerländern haben (Black-List-Länder). – Verboten ist schließlich auch die Verwendung der Eigenkapitalmehrung zur Fremdkapitalfinanzierung von Unternehmen, die abhängig sind oder gemeinsam von einem Unternehmen beherrscht werden. Die Regelungen des Ministerialdekrets haben ein gemeinsames Ziel: Sie wollen verhindern, dass das ACE-Regime dazu missbraucht wird, mittels einer Eigenkapitalzuführung (etwa in Gestalt einer Geldeinlage) eine mehrfache Nutzung des fiktiven Zinsabzugs zu erreichen (Vervielfältigung der steuerlichen Vorteile). Fiktiver Zinsabzug und Zinsschranke Der fiktive Zinsabzug unterliegt nicht der Zinsschranke. Diese ist vergleichbar mit der deutschen Zinsschranke und sieht vereinfacht dargestellt Folgendes vor: Zinsaufwendungen sind, abzüglich der Zinserträge, nur in Höhe von 30 Prozent des Ergebnisses vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände abzugsfähig. Sollten beispielsweise Zinsaufwendungen auf Gesellschafterdarlehen unter die Zinsschranke fallen und daher nicht abzugsfähig sein, sollte in Einzelfällen geprüft werden, ob es sinnvoll wäre, eine Eigenkapitalzuführung vorzunehmen, statt die Gesellschaft über Fremdkapital zu finanzieren. Ebenso ist es in diesen Fällen vorteilhaft, bestehende Finanzierungen in Eigenkapital umzuwandeln. ACE-Regime und steuerliche Verluste Der fiktive Zinsabzug generiert keine steuerlichen Verluste, sondern wird maximal in Höhe der positiven steuerlichen Bemessungsgrundlage (vor ACE) abgezogen. Ein verbleibender Zinsabzug kann in die Folgejahre vorgetragen werden. Die italienischen Regelungen zur Mindestbesteuerung sehen vor, dass Vorjahresverluste nur zu 80 Prozent des zu besteuernden Gewinns angesetzt werden können. Der fiktive Zinsabzug kommt erst nach Nutzung der Verlustvorträge zur Anwendung. Praktisch heißt das etwa bei Verlustvorträgen und einem Einkommen vor Verlustnutzung von beispielsweise 100: Im ersten Schritt können Verluste in Höhe von 80 genutzt werden. Im

Italy: Notional Interest Deduction Regulations In a decree dated March 14, 2012 the Italian Ministry of Finance – as a new incentive to spur investment – introduced regulations on the Notional Interest Deduction (NID), also known as Allowance for Corporate Equity, or ACE. Italian resident companies and Italian permanent establishments of non-resident companies may deduct from their net tax base a notional interest computed on the new equity, i.e. the amount of increase in equity over a 2010 base equity amount. For permanent establishments the equity equals the free capital as determined for tax. For the first three fiscal years (i.e., 2011, 2012, and 2013) the NID is set at three per cent. For subsequent years it will be based on the Italian public debt securities’ average return with increases to account for the risk component. The new equity equals any increase over the equity at the end of the fiscal year in progress at December 31, 2010. The latter amount does not include any profits from that year. Under the new regulations, the new equity can be calculated based on certain upward and downward adjustments after 2010. These would comprise cash contributions (upward adjustments) and shareholder distributions or certain transactions under the anti-avoidance provisions (downward adjustments) – to name few. Under no circumstances, however, must the new equity exceed the company’s equity at the end of the given fiscal year. The NID is not subject to the Italian Interest Limitation regulation. It is also not included when computing income of foreign controlled companies under the controlled foreign corporation (CFC) rules. Overall, the new ACE will clearly influence multinational corporations in their efforts to refinance investments in Italy. (MH) zweiten Schritt können die verbleibenden 20 über den fiktiven Zinsabzug nach ACE gemindert und im besten Falle vollständig neutralisiert werden, sodass sich ein zu versteuerndes Einkommen von null ergibt. Grundsätzliche Vorteile des italienischen ACE-Regimes im Überblick Als besondere Vorteile des italienischen ACE-Regimes können die folgenden Aspekte aufgeführt werden: • Im Vergleich zu anderen Finanzierungsgestaltungen (zum Beispiel hybride Finanzierungsinstrumente) bietet die Nutzung des ACE-Regimes einen sehr sicheren und konservativen Ansatz zur steueroptimierten Konzerninnenfinanzierung. • Der fiktive Zinsabzug unterliegt nicht der in Italien geltenden Zinsschranke. • Anders als Regelungen zur Mindestbesteuerung, nach denen Verlustvorträge das Einkommen nur zu 80 Prozent mindern können, unterliegt der fiktive Zinsabzug keinen derartigen Beschränkungen. • Der fiktive Zinsabzug kann ohne zeitliche Befristung vorgetragen werden. Wenn Sie Fragen haben oder beraten werden möchten, rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail. Estland Giovanni Consiglio Tel.: +49 89 5790-6296 Claus Herrmann Tel.: +39 29160-5425 Länder Umsatz- und Körperschaftsteuer bei Rechnungen, die nicht vom tatsächlichen Verkäufer ausgestellt wurden Am 1. Februar 2012 verkündete das oberste Gericht eine Entscheidung im Fall 3-3-1-60-11 zum Vorsteuerabzug und der Nichtabzugsfähigkeit von Kaufpreiszahlungen als betrieblich veranlasste Aufwendungen in Fällen, in denen Rechnungen nicht durch den tatsächlichen Verkäufer ausgestellt wurden. Im entschiedenen Fall wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung des Unternehmens Tolmet Eesti OÜ, das im Bereich der Metallschrottverwertung tätig ist, festgestellt: Die nach einem Ankauf in der Rechnung ausgewiesene Person konnte nicht der tatsächliche Verkäufer der Waren gewesen sein. Tolmet Eesti OÜ konnte im anschließenden Verfahren weder das Gegenteil noch den entlastenden Umstand beweisen, dass es den angekauften Schrott in gutem Glauben von der in der Rechnung ausgewiesenen Person gekauft hatte. steuern+recht April/Mai 2012 35

Länder<br />

Berechnung des fiktiven Zinsabzugs<br />

Maßgeblich für die Berechnung des Zinsabzugs sind Eigenkapitalmehrungen<br />

ab dem 1. Januar 2011. In die Berechnung der<br />

Kapitalzuführung wird auch der erwirtschaftete Gewinn des<br />

Jahres 2010 einbezogen, soweit er als Gewinnrücklage thesauriert<br />

bleibt. Unterjährige Eigenkapitalmehrungen werden zeitanteilig<br />

(pro rata) erfasst.<br />

Eingeschränkte Nutzbarkeit für Verlustgesellschaften<br />

Die Eigenkapitalzuführung des betreffenden Jahres wird der<br />

Höhe nach derart begrenzt, dass die für die Berechnung des<br />

fiktiven Zinsabzugs herangezogene Kapitalzuführung nicht das<br />

am Ende des Wirtschaftsjahrs bestehende Eigenkapital überschreiten<br />

kann. Die Vorschrift ist besonders für Verlustgesellschaften<br />

relevant: Hat eine Gesellschaft mit beispielsweise<br />

25.000 Euro Kapitalausweis am 1. Januar Verluste in Höhe von<br />

einer Million Euro und gleicht der Gesellschafter diese aus,<br />

wird für Zwecke des ACE keine Eigenkapitalzuführung von<br />

einer Million Euro berücksichtigt, sondern nur von 25.000<br />

Euro.<br />

In die Eigenkapitalzuführung einzubeziehende<br />

Bestandteile<br />

• In diese Rubrik gehören stehen gelassene Gewinne, soweit<br />

sie hätten ausgeschüttet werden können.<br />

• Einzubeziehen sind auch Kapitalerhöhung und Bareinlagen,<br />

die in das Eigenkapital gebucht werden (darunter fallen zum<br />

Beispiel auch Einlagen, die zur Deckung von Verlusten dienen).<br />

• Aus dem Bereich Sacheinlagen zählen nur die Forderungsverzichte<br />

seitens des Gesellschafters dazu.<br />

Eigenkapitalminderungen<br />

Abzugsposten bilden sämtliche Rückführungen von Eigenkapital<br />

an den Gesellschafter, wobei auch sämtliche Handlungen<br />

einzubeziehen sind, die darauf ausgerichtet sind, der Gesellschaft<br />

Eigenkapital zu entziehen.<br />

Missbrauchsregelungen<br />

Der italienische Gesetzgeber hat spezifische Vorschriften zur<br />

Missbrauchsbekämpfung im Rahmen des ACE-Regimes vorgesehen,<br />

die zur Nichtanerkennung folgender Transaktionen<br />

oder Handlungen führen:<br />

• Einlagen einer Gesellschaft in beherrschte Unternehmen<br />

führen nicht dazu, dass sowohl Mutter- als auch die beherrschte<br />

Gesellschaft den Abzug nach ACE geltend machen<br />

kann.<br />

34 <strong>PwC</strong><br />

• Wird die Eigenkapitalmehrung für einen Erwerb von Anteilen<br />

an beherrschten Konzernunternehmen verwendet,<br />

erhöht sie das ACE-Volumen nicht; Entsprechendes gilt für<br />

den Erwerb von Geschäftsbetrieben oder Teilbetrieben von<br />

Konzernunternehmen.<br />

– Nicht berücksichtigt werden auch Einlagen von ausländischen<br />

Unternehmen in ein inländisches Unternehmen,<br />

wenn das ausländische Unternehmen seinerseits von<br />

einem italienischen Unternehmen beherrscht wird.<br />

– Nicht angerechnet werden Einlagen von ausländischen<br />

Gesellschaftern, die ihren Sitz in Niedrigsteuerländern<br />

haben (Black-List-Länder).<br />

– Verboten ist schließlich auch die Verwendung der Eigenkapitalmehrung<br />

zur Fremdkapitalfinanzierung von Unternehmen,<br />

die abhängig sind oder gemeinsam von einem<br />

Unternehmen beherrscht werden.<br />

Die Regelungen des Ministerialdekrets haben ein gemeinsames<br />

Ziel: Sie wollen verhindern, dass das ACE-Regime dazu missbraucht<br />

wird, mittels einer Eigenkapitalzuführung (etwa in<br />

Gestalt einer Geldeinlage) eine mehrfache Nutzung des fiktiven<br />

Zinsabzugs zu erreichen (Vervielfältigung der steuerlichen<br />

Vorteile).<br />

Fiktiver Zinsabzug und Zinsschranke<br />

Der fiktive Zinsabzug unterliegt nicht der Zinsschranke. Diese<br />

ist vergleichbar mit der deutschen Zinsschranke und sieht vereinfacht<br />

dargestellt Folgendes vor: Zinsaufwendungen sind,<br />

abzüglich der Zinserträge, nur in Höhe von 30 Prozent des<br />

Ergebnisses vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen<br />

und immaterielle Vermögensgegenstände abzugsfähig.<br />

Sollten beispielsweise Zinsaufwendungen auf Gesellschafterdarlehen<br />

unter die Zinsschranke fallen und daher nicht<br />

abzugsfähig sein, sollte in Einzelfällen geprüft werden, ob es<br />

sinnvoll wäre, eine Eigenkapitalzuführung vorzunehmen, statt<br />

die Gesellschaft über Fremdkapital zu finanzieren. Ebenso ist<br />

es in diesen Fällen vorteilhaft, bestehende Finanzierungen in<br />

Eigenkapital umzuwandeln.<br />

ACE-Regime und steuerliche Verluste<br />

Der fiktive Zinsabzug generiert keine steuerlichen Verluste,<br />

sondern wird maximal in Höhe der positiven steuerlichen<br />

Bemessungsgrundlage (vor ACE) abgezogen. Ein verbleibender<br />

Zinsabzug kann in die Folgejahre vorgetragen werden.<br />

Die italienischen Regelungen zur Mindestbesteuerung sehen<br />

vor, dass Vorjahresverluste nur zu 80 Prozent des zu be<strong>steuern</strong>den<br />

Gewinns angesetzt werden können. Der fiktive Zinsabzug<br />

kommt erst nach Nutzung der Verlustvorträge zur Anwendung.<br />

Praktisch heißt das etwa bei Verlustvorträgen und einem Einkommen<br />

vor Verlustnutzung von beispielsweise 100: Im ersten<br />

Schritt können Verluste in Höhe von 80 genutzt werden. Im

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