steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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Schenkungen zwischen Ehegatten:<br />
Möglichkeiten der steuerlichen<br />
Reparatur<br />
Auch Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten<br />
unterliegen der Schenkungsteuer, wenn der persönliche<br />
Freibetrag überschritten wird. Häufig ist dies<br />
den Ehegatten gar nicht bewusst. Sie machen sich beispielsweise<br />
keine Gedanken darüber, wenn Gelder auf<br />
gemeinschaftliche Konten eingezahlt werden.<br />
Je nach Fallkonstellation kann sich hinter der Verschiebung<br />
von Vermögen zwischen Ehegatten eine Schenkung verbergen.<br />
Das Zivil<strong>recht</strong> stellt in § 430 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />
bei Gesamtgläubigern die Vermutung auf, dass beide zu gleichen<br />
Teilen be<strong>recht</strong>igt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />
Unproblematisch ist dies, sofern die Einzahlungen eines Ehegatten<br />
auf das Gemeinschaftskonto nur den üblichen Lebensaufwand<br />
der Familie decken sollen.<br />
Anders sieht es jedoch aus, wenn zum Beispiel sehr hohe<br />
Bonuszahlungen eines Ehegatten oder Gewinne aus der Veräußerung<br />
von Vermögensgegenständen, die nur einem der<br />
beiden Ehegatten gehörten, auf einem Gemeinschaftskonto eingehen.<br />
In diesen Fällen ging die Finanzverwaltung bisher in der<br />
Regel von einer Schenkung des Einzahlenden an den anderen<br />
Ehegatten in Höhe der hälftigen Einzahlungssumme aus. Nach<br />
einer Ende April <strong>2012</strong> veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />
(BFH) vom 23. November 2011 (II R 33/10) trifft<br />
allerdings das Finanzamt grundsätzlich die Beweislast für das<br />
Vorliegen einer Schenkung. Das Finanzamt müsse anhand objektiver<br />
Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte<br />
im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und<br />
<strong>recht</strong>lich frei zur Hälfte über das einzahlende Guthaben verfügen<br />
könne. Bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung solle insbesondere<br />
die tatsächliche Verwendung des Guthabens auf dem<br />
gemeinsamen Konto entscheidend sein. Auch wenn diese Entscheidung<br />
in vielen Fällen eine große Beweiserleichterung bedeutet,<br />
wird sie in den Fällen nicht weiterhelfen, in denen der<br />
nicht einzahlende Ehegatte häufig auf das Konto zugreift, um mit<br />
diesem Geld eigenes Vermögen zu erwerben. Zumindest in Höhe<br />
dieser Abhebungen sind auf jeden Fall Schenkungen gegeben.<br />
Wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft<br />
leben, sie also nichts Abweichendes vereinbart haben, existiert<br />
eine elegante Möglichkeit, eine entstandene Schenkungsteuerschuld<br />
zum Erlöschen zu bringen: Die Eheleute vereinbaren<br />
notariell Gütertrennung und lösen damit einen Zugewinnausgleichsanspruch<br />
des „ärmeren“ Ehegatten aus. Da es sich dabei<br />
um eine familien<strong>recht</strong>liche Ausgleichsforderung handelt,<br />
unterliegt sie nicht der Schenkungsteuer. Während der Ehe<br />
erfolgte Schenkungen werden auf den Zugewinnausgleichsanspruch<br />
angerechnet und „entfallen“ damit rückwirkend.<br />
Wichtig ist allerdings, dass der Zugewinn auch tatsächlich aus-<br />
geglichen wird. Dabei ist zu beachten, dass die tatsächliche<br />
Durchführung des Zugewinnausgleichs gegebenenfalls einkommensteuerliche<br />
Konsequenzen haben kann, wenn steuerverhaftete<br />
Vermögensgegenstände übertragen werden müssen.<br />
Im Jahr 2005 hat der BFH bereits entschieden: Den Ehegatten<br />
ist es anschließend wieder unbenommen, in den Güterstand<br />
der Zugewinngemeinschaft zurückzuwechseln, um weiterhin<br />
von der Steuerfreiheit der Ausgleichsforderung für zukünftige<br />
„einseitige“ Vermögenszuwächse in der Ehe profitieren zu können.<br />
In den neuen Erbschaftsteuerrichtlinien hat sich die Finanzverwaltung<br />
dieser BFH-Rechtsprechung zur sogenannten<br />
Güterstandsschaukel ausdrücklich angeschlossen.<br />
Ihre Ansprechpartnerin beantwortet Ihre Fragen gern. Bitte rufen<br />
Sie sie an oder schicken Sie Ihr einfach eine E-Mail.<br />
RA StB Sabine Gregier<br />
Tel.: +49 211 981-7394<br />
sabine.gregier@de.pwc.com<br />
Datenspeicherung verfassungsgemäß<br />
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Zuteilung<br />
der Identifikationsnummer und die dafür beim Bundeszentralamt<br />
für Steuern erfolgte Datenspeicherung<br />
sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn das sei<br />
durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls<br />
ge<strong>recht</strong>fertigt.<br />
Die Steuer-Identifikationsnummer wird seit August 2008 vom<br />
Bundeszentralamt für Steuern an alle Einwohner versandt.<br />
Hierzu erhält das Bundeszentralamt von allen Meldebehörden<br />
elektronisch die im Melderegister gespeicherten Daten. Daneben<br />
werden auch lohnsteuererhebliche Daten, wie etwa Religionszugehörigkeit,<br />
Krankenversicherungsbeiträge, Zahl der Lohnsteuerkarten<br />
und Kinder, mit ihrer Identifikationsnummer gespeichert.<br />
Jetzt sah eine Steuerpflichtige die Finanzverwaltung hier auf dem<br />
Pfad der Verfassungswidrigkeit und klagte deshalb vor dem Bundesfinanzhof.<br />
Ohne Erfolg. Die Zuteilung der Identifikationsnummer<br />
und die Datenspeicherung sind danach<br />
verfassungsgemäß.<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 18. Januar <strong>2012</strong> (II R 49/10)<br />
Steuern A bis Z<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 31