steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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Steuern A bis Z<br />
Autor<br />
Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner ist<br />
emeritierter Professor für öffentliches<br />
Recht, Steuer<strong>recht</strong> und Rechtsinformatik<br />
an der Universität Osnabrück<br />
und Mitglied des Wissenschaftlichen<br />
Beirats von <strong>PwC</strong>.<br />
Poolverträge sichern bei Kapitalgesellschaften<br />
Vorteile bei der<br />
Erbschaftsteuer<br />
Kapitalgesellschaften sind gegenüber Personengesellschaften<br />
bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich benachteiligt.<br />
Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft<br />
vererbt oder verschenkt, spielt die Höhe<br />
der Beteiligung des Erblassers beziehungsweise Schenkers<br />
für die Erbschaftsteuerbefreiung keine Rolle. Sollen<br />
dagegen GmbH-Anteile, Aktien oder Anteile an<br />
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unentgeltlich<br />
übertragen werden, fordert das aktuelle Erbschaftsteuer<strong>recht</strong><br />
eine Beteiligung des Erblasser/ Schenkers<br />
von mehr als 25 Prozent. Geringere Beteiligungen werden<br />
grundsätzlich in voller Höhe besteuert.<br />
Die im Gesetzgebungsverfahren von Familienunternehmern<br />
durchgesetzte sogenannte Familienkomponente sieht jedoch<br />
vor, dass Aktionäre oder GmbH-Gesellschafter die 25-Prozent-<br />
Hürde des Erbschaftsteuer<strong>recht</strong>s zusammen mit anderen<br />
Gesellschaftern nehmen können, wenn sie sich mittels eines<br />
Poolvertrags aneinander binden. Dieser Poolvertrag kann<br />
entweder als Satzungsregelung oder als selbstständiger Gesellschaftsvertrag<br />
einer Innengesellschaft, wie zum Beispiel einer<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vereinbart werden. Eine<br />
Regelung in der Satzung ist jedoch bei einer Aktiengesellschaft<br />
nicht möglich, da dies der Grundsatz der Satzungsstrenge<br />
gemäß § 23 Absatz 5 Aktiengesetz verbietet.<br />
Inhaltlich muss der Poolvertrag die Gesellschafter dazu verpflichten,<br />
über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie<br />
ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende<br />
Anteilseigner zu übertragen und das Stimm<strong>recht</strong> gegenüber<br />
nicht gebundenen Gesellschaftern nur einheitlich auszuüben.<br />
Doch hier kollidiert das Erbschaftsteuer<strong>recht</strong> mit<br />
Regelungen in anderen Rechtsgebieten. So kann das Gebot der<br />
einheitlichen Verfügung nicht Übergänge von Geschäftsanteilen<br />
von Todes wegen erfassen, da sonst ein Verstoß gegen das<br />
Verbot, bestimmte Verfügungen von Todes wegen zu errichten<br />
oder nicht zu errichten, vorliegen könnte. Sollten durch den<br />
28 <strong>PwC</strong><br />
Vertrag mehr als 30 Prozent der Aktien einer an einer deutschen<br />
Börse notierten Aktiengesellschaft gepoolt werden, so<br />
könnte dies zu einem Pflichtangebot nach §§ 29 ff. Wertpapierhandelsgesetz<br />
und zu weiteren Mitteilungspflichten führen.<br />
Friktionen könnten sich auch aus § 136 Aktiengesetz ergeben:<br />
So darf durch den Poolvertrag das im Aktiengesetz verbriefte<br />
Stimm<strong>recht</strong>sverbot nicht umgangen werden. Ein Poolvertrag<br />
wäre sogar nichtig, wenn sich Aktionäre darin verpflichten, ihr<br />
Stimm<strong>recht</strong> nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder<br />
des Aufsichtsrats auszuüben. Diese <strong>recht</strong>lichen Klippen können<br />
aber bei entsprechender Ausgestaltung des Poolvertrags umschifft<br />
werden.<br />
Schließlich droht bei Abschluss eines Poolvertrags Ungemach<br />
im Hinblick auf die Ertragsteuer. So hat die Finanzverwaltung<br />
bislang noch nicht klargestellt, dass der Abschluss eines<br />
(erbschaftsteuerlich notwendigen) Poolvertrags in Bezug auf<br />
steuerliche Verlustvorträge unbedenklich ist.<br />
Sie sind an Details interessieert? – Bitte rufen Sie Ihren Ansprechpartner<br />
an oder schicken Sie ihm einfach eine Mail.<br />
Dr. Martin Liebernickel<br />
Tel.: +49 711 25034-1807<br />
martin.liebernickel@de.pwc.com<br />
Keine wirtschaftliche Tätigkeit<br />
beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen:<br />
Urteile aus Luxemburg und<br />
München<br />
Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil<br />
vom 27. Oktober 2011 in der Rechtssache GFKL zu der<br />
Frage Stellung genommen, ob der Käufer von zahlungsgestörten<br />
Forderungen eine Dienstleistung an<br />
den Verkäufer der Forderungen erbringt. – Der Bundesfinanzhof<br />
bestätigte darauf in seinem Nachfolgeurteil<br />
vom 26. Januar <strong>2012</strong>: Sowohl der Erwerb von<br />
zahlungsgestörten Forderungen als auch der anschließende<br />
Einzug dieser Forderungen stellen keine wirtschaftliche<br />
Tätigkeit dar. Ein Vorsteuerabzug nach<br />
Paragraf 15 Umsatzsteuergesetz aus Eingangsleistungen<br />
für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug<br />
ist ausgeschlossen.