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steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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Änderungen für Unternehmen und Privatpersonen<br />

Elektrofahrzeuge. Der Referentenentwurf sieht vor, eine<br />

Regelung im Einkommensteuergesetz zum Nachteilsausgleich<br />

für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen<br />

aufzunehmen.<br />

Hintergrund: Die Bewertung der Entnahme für die private<br />

Nutzung eines Kraftfahrzeugs nach dem Listenpreis zum Zeitpunkt<br />

der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung<br />

einschließlich der Umsatzsteuer (die Ein-Prozent-<br />

Regelung) benachteiligt aktuell Elektrofahrzeuge. Denn der<br />

Listenpreis für Elektrofahrzeuge ist in der Regel höher als der<br />

Listenpreis für Kraftfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor.<br />

Die Nutzung von Elektrofahrzeugen sieht die Bundesregierung<br />

jedoch als wesentliche Maßnahme zur Reduktion des Ausstoßes<br />

an Kohlendioxid an. Die Verbreitung solcher Fahrzeuge soll<br />

daher nicht durch den Ansatz des höheren Listenpreises behindert<br />

werden. Hierzu wird der Listenpreis als Bemessungsgrundlage<br />

um die in diesem enthaltenen Kosten für den<br />

Akkumulator (Batterie) gemindert. Diese Minderung des Listenpreises<br />

ist laut Entwurf allerdings nur dann ge<strong>recht</strong>fertigt,<br />

wenn er durch die andere Antriebstechnologie gegenüber<br />

einem Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor tatsächlich erhöht<br />

ist. Die Regelung wird zeitlich beschränkt auf den Erwerb<br />

von Elektrofahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2022 angeschafft<br />

werden. Sie gilt ab dem Zeitpunkt, an dem das Jahressteuergesetz<br />

in Kraft tritt, auch für Elektrofahrzeuge, die<br />

bereits im Betriebsvermögen vorhanden sind und für die eine<br />

Entnahme oder ein geldwerter Vorteil zu ver<strong>steuern</strong> ist. Die<br />

Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013.<br />

Minijobs. Der Arbeitgeber kann für das Gehalt aus einer<br />

geringfügigen Beschäftigung die Lohnsteuer mit einem einheitlichen<br />

Pauschsteuersatz von insgesamt zwei Prozent des<br />

Arbeitsentgelts erheben und zusammen mit den Beiträgen zur<br />

Sozialversicherung an die Deutsche Rentenversicherung<br />

Knappschaft-Bahn-See zahlen.<br />

Hintergrund: Der Bundesrechnungshof schlug vor, beim Verfahren<br />

zur Erhebung der Pauschsteuer die sozial<strong>recht</strong>lichen<br />

Vorschriften anzuwenden. Nach Ansicht der Rechnungsprüfer<br />

ist es sehr aufwendig für die Minijob-Zentrale, steuer<strong>recht</strong>liche<br />

und sozial<strong>recht</strong>liche Verfahrensvorschriften nebeneinander<br />

anzuwenden.<br />

Leiharbeiter. Werden einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer<br />

zur Arbeitsleistung überlassen, haftet er grundsätzlich –<br />

neben dem Arbeitgeber der Leiharbeiter – für die Einbehaltung<br />

und Abführung der Lohnsteuer.<br />

Hintergrund: Bislang galt die Erlaubnispflicht für die Überlassung<br />

eines Arbeitnehmers ausschließlich für Verleiher, die<br />

Steuern A bis Z<br />

Leiharbeitnehmer gewerbsmäßig an Dritte zur Arbeitsleistung<br />

überlassen wollten. Der Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie<br />

ist aber nun erweitert worden und erfasst natürliche<br />

und juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit<br />

ausüben, und zwar unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke<br />

verfolgen oder nicht. Daher stellt der Gesetzgeber nun darauf<br />

ab, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Auf die<br />

Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung kommt es<br />

indes für die Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung<br />

nicht mehr an.<br />

Fremdvergleich. Der Referentenentwurf schafft eine innerstaatliche<br />

Rechtsgrundlage in § 1 Außensteuergesetz, um den<br />

international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz (Standard<br />

der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />

und Entwicklung, OECD) uneingeschränkt auf internationale<br />

Betriebsstättenfälle anwenden zu können. Hier folgt er auch<br />

dem OECD-Betriebsstättenbericht 2010.<br />

Hintergrund: Um den Fremdvergleichsgrundsatz auf internationale<br />

Betriebsstättenfälle anzuwenden und auch belastende<br />

Rechtsfolgen darauf stützen zu können, reichen die Doppelbesteuerungsabkommen<br />

derzeit nicht aus. Die Gesetzesänderung<br />

soll klare, an internationale Grundsätze angepasste innerstaatliche<br />

Regelungen schaffen. Von den OECD-Regelungen sind<br />

dabei nur Betriebsstätten betroffen, die <strong>recht</strong>lich unselbstständiger<br />

Bestandteil eines Unternehmens sind und keine selbstständigen<br />

Rechtsträger (einfache Betriebsstätte). Die OECD-<br />

Regelungen betreffen nicht Beteiligungen an einer Personengesellschaft<br />

oder Mitunternehmerschaft, die innerstaatlich<br />

und abkommens<strong>recht</strong>lich ebenfalls als Betriebsstättenfälle<br />

gelten, da den Gesellschaften die Betriebsstätten ihrer Gesellschaft<br />

anteilig zugerechnet werden (transparente Besteuerung).<br />

Anders als ein Unternehmen im Verhältnis zu seiner<br />

<strong>recht</strong>lich unselbstständigen Betriebsstätte kann aber zum Beispiel<br />

ein Gesellschafter mit seiner Personengesellschaft – so<br />

wie mit einer Kapitalgesellschaft – zivil<strong>recht</strong>lich wirksame<br />

Verträge abschließen. Die Neuregelung in § 1 Absatz 5 Außensteuergesetz<br />

betrifft deshalb nur <strong>recht</strong>lich unselbstständige<br />

Betriebsstätten unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens.<br />

Eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder<br />

Mitunternehmerschaft wird dagegen vom neuen Satz 2 in<br />

Absatz 1 erfasst, da sich in diesen Fällen – so wie bei nahestehenden<br />

Kapitalgesellschaften – selbstständige Rechtsträger<br />

gegenüberstehen. Auf diesem Weg werden Geschäftsbeziehungen<br />

von Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften<br />

den Geschäftsbeziehungen von Kapitalgesellschaften bei der<br />

Einkünfteabgrenzung gleichgestellt. Tatbestandsvoraussetzung<br />

für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist<br />

überdies unter anderem, dass eine Geschäftsbeziehung mit<br />

einer nahestehenden Person vorliegt. Nach den bisherigen<br />

Regelungen sind Geschäftsbeziehungen schuld<strong>recht</strong>liche<br />

Beziehungen, denen keine gesellschaftsvertragliche Regelung<br />

zugrunde liegt. Da zwischen einem Unternehmen und seiner<br />

<strong>recht</strong>lich unselbstständigen Betriebsstätte keine schuld<strong>recht</strong>-<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 21

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