steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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Änderungen für Unternehmen und Privatpersonen<br />
Elektrofahrzeuge. Der Referentenentwurf sieht vor, eine<br />
Regelung im Einkommensteuergesetz zum Nachteilsausgleich<br />
für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen<br />
aufzunehmen.<br />
Hintergrund: Die Bewertung der Entnahme für die private<br />
Nutzung eines Kraftfahrzeugs nach dem Listenpreis zum Zeitpunkt<br />
der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung<br />
einschließlich der Umsatzsteuer (die Ein-Prozent-<br />
Regelung) benachteiligt aktuell Elektrofahrzeuge. Denn der<br />
Listenpreis für Elektrofahrzeuge ist in der Regel höher als der<br />
Listenpreis für Kraftfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor.<br />
Die Nutzung von Elektrofahrzeugen sieht die Bundesregierung<br />
jedoch als wesentliche Maßnahme zur Reduktion des Ausstoßes<br />
an Kohlendioxid an. Die Verbreitung solcher Fahrzeuge soll<br />
daher nicht durch den Ansatz des höheren Listenpreises behindert<br />
werden. Hierzu wird der Listenpreis als Bemessungsgrundlage<br />
um die in diesem enthaltenen Kosten für den<br />
Akkumulator (Batterie) gemindert. Diese Minderung des Listenpreises<br />
ist laut Entwurf allerdings nur dann ge<strong>recht</strong>fertigt,<br />
wenn er durch die andere Antriebstechnologie gegenüber<br />
einem Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor tatsächlich erhöht<br />
ist. Die Regelung wird zeitlich beschränkt auf den Erwerb<br />
von Elektrofahrzeugen, die bis zum 31. Dezember 2022 angeschafft<br />
werden. Sie gilt ab dem Zeitpunkt, an dem das Jahressteuergesetz<br />
in Kraft tritt, auch für Elektrofahrzeuge, die<br />
bereits im Betriebsvermögen vorhanden sind und für die eine<br />
Entnahme oder ein geldwerter Vorteil zu ver<strong>steuern</strong> ist. Die<br />
Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013.<br />
Minijobs. Der Arbeitgeber kann für das Gehalt aus einer<br />
geringfügigen Beschäftigung die Lohnsteuer mit einem einheitlichen<br />
Pauschsteuersatz von insgesamt zwei Prozent des<br />
Arbeitsentgelts erheben und zusammen mit den Beiträgen zur<br />
Sozialversicherung an die Deutsche Rentenversicherung<br />
Knappschaft-Bahn-See zahlen.<br />
Hintergrund: Der Bundesrechnungshof schlug vor, beim Verfahren<br />
zur Erhebung der Pauschsteuer die sozial<strong>recht</strong>lichen<br />
Vorschriften anzuwenden. Nach Ansicht der Rechnungsprüfer<br />
ist es sehr aufwendig für die Minijob-Zentrale, steuer<strong>recht</strong>liche<br />
und sozial<strong>recht</strong>liche Verfahrensvorschriften nebeneinander<br />
anzuwenden.<br />
Leiharbeiter. Werden einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer<br />
zur Arbeitsleistung überlassen, haftet er grundsätzlich –<br />
neben dem Arbeitgeber der Leiharbeiter – für die Einbehaltung<br />
und Abführung der Lohnsteuer.<br />
Hintergrund: Bislang galt die Erlaubnispflicht für die Überlassung<br />
eines Arbeitnehmers ausschließlich für Verleiher, die<br />
Steuern A bis Z<br />
Leiharbeitnehmer gewerbsmäßig an Dritte zur Arbeitsleistung<br />
überlassen wollten. Der Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie<br />
ist aber nun erweitert worden und erfasst natürliche<br />
und juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit<br />
ausüben, und zwar unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke<br />
verfolgen oder nicht. Daher stellt der Gesetzgeber nun darauf<br />
ab, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Auf die<br />
Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung kommt es<br />
indes für die Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung<br />
nicht mehr an.<br />
Fremdvergleich. Der Referentenentwurf schafft eine innerstaatliche<br />
Rechtsgrundlage in § 1 Außensteuergesetz, um den<br />
international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz (Standard<br />
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />
und Entwicklung, OECD) uneingeschränkt auf internationale<br />
Betriebsstättenfälle anwenden zu können. Hier folgt er auch<br />
dem OECD-Betriebsstättenbericht 2010.<br />
Hintergrund: Um den Fremdvergleichsgrundsatz auf internationale<br />
Betriebsstättenfälle anzuwenden und auch belastende<br />
Rechtsfolgen darauf stützen zu können, reichen die Doppelbesteuerungsabkommen<br />
derzeit nicht aus. Die Gesetzesänderung<br />
soll klare, an internationale Grundsätze angepasste innerstaatliche<br />
Regelungen schaffen. Von den OECD-Regelungen sind<br />
dabei nur Betriebsstätten betroffen, die <strong>recht</strong>lich unselbstständiger<br />
Bestandteil eines Unternehmens sind und keine selbstständigen<br />
Rechtsträger (einfache Betriebsstätte). Die OECD-<br />
Regelungen betreffen nicht Beteiligungen an einer Personengesellschaft<br />
oder Mitunternehmerschaft, die innerstaatlich<br />
und abkommens<strong>recht</strong>lich ebenfalls als Betriebsstättenfälle<br />
gelten, da den Gesellschaften die Betriebsstätten ihrer Gesellschaft<br />
anteilig zugerechnet werden (transparente Besteuerung).<br />
Anders als ein Unternehmen im Verhältnis zu seiner<br />
<strong>recht</strong>lich unselbstständigen Betriebsstätte kann aber zum Beispiel<br />
ein Gesellschafter mit seiner Personengesellschaft – so<br />
wie mit einer Kapitalgesellschaft – zivil<strong>recht</strong>lich wirksame<br />
Verträge abschließen. Die Neuregelung in § 1 Absatz 5 Außensteuergesetz<br />
betrifft deshalb nur <strong>recht</strong>lich unselbstständige<br />
Betriebsstätten unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens.<br />
Eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder<br />
Mitunternehmerschaft wird dagegen vom neuen Satz 2 in<br />
Absatz 1 erfasst, da sich in diesen Fällen – so wie bei nahestehenden<br />
Kapitalgesellschaften – selbstständige Rechtsträger<br />
gegenüberstehen. Auf diesem Weg werden Geschäftsbeziehungen<br />
von Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften<br />
den Geschäftsbeziehungen von Kapitalgesellschaften bei der<br />
Einkünfteabgrenzung gleichgestellt. Tatbestandsvoraussetzung<br />
für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist<br />
überdies unter anderem, dass eine Geschäftsbeziehung mit<br />
einer nahestehenden Person vorliegt. Nach den bisherigen<br />
Regelungen sind Geschäftsbeziehungen schuld<strong>recht</strong>liche<br />
Beziehungen, denen keine gesellschaftsvertragliche Regelung<br />
zugrunde liegt. Da zwischen einem Unternehmen und seiner<br />
<strong>recht</strong>lich unselbstständigen Betriebsstätte keine schuld<strong>recht</strong>-<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 21