steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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lung und Entscheidung. Das FG hatte der Klägerin zu Un<strong>recht</strong><br />
mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zugeordnet. Unter Verweis<br />
auf die Entscheidung VI R 55/10 wiederholt der BFH<br />
seine geänderte Rechtsauffassung und gibt dem FG auf, im<br />
zweiten Rechtszug zu prüfen, ob die Klägerin in den Streitjahren<br />
überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte. Denn<br />
für den Fall, dass keiner der 15 Filialen im Vergleich zu den anderen<br />
Filialen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukommt,<br />
hätte die Klägerin insgesamt eine Auswärtstätigkeit unternommen.<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 (VI R 36/10; DStR 2011, 1654)<br />
Aufsuchen des Betriebssitzes zu Kontrollzwecken<br />
Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar<br />
regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne<br />
dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist<br />
nicht die regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 1<br />
Satz 3 Nummer 4 Einkommensteuergesetz. Nutzt der Arbeitnehmer<br />
den ihm überlassenen Dienstwagen für Fahrten zum<br />
Betriebssitz seines Arbeitgebers, der nicht die regelmäßige<br />
Arbeitsstätte ist, so steht ihm dafür die Entfernungspauschale<br />
nicht zu. Werbungskosten kann er nur abziehen, soweit ihm<br />
dafür Aufwendungen entstehen. Im Streitfall war der Kläger<br />
im Außendienst tätig. Für das Streitjahr gab der Leiter der Betriebsstätte<br />
die Weisung, dass jeder Außendienstmitarbeiter zu<br />
Kontrollzwecken und für Absprachen mit dem jeweiligen Kundenberater<br />
täglich in den Betrieb kommen musste, bevor er in<br />
sein Einsatzgebiet fahren durfte. Der Kläger verfügte in diesem<br />
Betrieb über keinen individuell für ihn eingerichteten Arbeitsplatz.<br />
Für den ihm überlassenen Dienstwagen wurde lediglich<br />
der Ein-Prozent-Wert lohnversteuert. In seiner Einkommensteuererklärung<br />
machte der Kläger für 230 Tage Werbungskosten<br />
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und<br />
1. Dauerhafte oder vorübergehende Tätigkeit<br />
2. Ortsfeste Tätigkeitsstätte an einer betrieblichen Einrichtung<br />
des Arbeitgebers<br />
3. Zuordnung<br />
4. Nachhaltigkeit<br />
5. Art und Gewicht der Tätigkeit (Qualität und Quantität)<br />
Verpflegungsmehraufwand geltend. Das Finanzamt reduzierte<br />
die Anzahl der Fahrten und erhöhte den Arbeitslohn um den<br />
0,03-Prozent-Zuschlag. Die dagegen eingereichte Klage wurde<br />
abgewiesen. Anders beurteilte der BFH den Fall und hielt die<br />
Revision des Klägers teilweise für begründet.<br />
In Ergänzung zu den Urteilsbegründungen der Rechtssachen<br />
VI R 55/10 und 36/10 führte der BFH hierzu aus: Regelmäßige<br />
Arbeitsstätte kann nicht jede beliebige Arbeitgebereinrichtung<br />
sein. Es komme vielmehr darauf an, wo der Arbeitnehmer typischerweise<br />
seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen<br />
habe. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung stellte<br />
der BFH klar, es komme nun auch darauf an, in welchem zeitlichen<br />
Umfang ein Arbeitnehmer die betriebliche Einrichtung<br />
seines Arbeitgebers aufsuche. Weiterhin bestimme sich der<br />
Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit nach den qualitativen<br />
Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung,<br />
die der Arbeitnehmer wahrzunehmen hat, und nach dem<br />
konkreten Gewicht dieser Tätigkeit. Das bloße Aufsuchen des<br />
Betriebs zu Kontrollzwecken ließ nach Ansicht der Richter<br />
nicht den Schluss zu, dass es sich bei dem Betrieb um die regelmäßige<br />
Arbeitsstätte des Klägers handle, der seine eigentliche<br />
Tätigkeit außerhalb des Betriebs ausübte.<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 (VI R 58/09; DStR 2011, 1655)<br />
Beratungshinweis<br />
Steuern A bis Z<br />
Die geänderte Rechtsprechung führt zur Abschaffung der sogenannten<br />
46-Tage-Regelung. Selbst wenn ein Arbeitnehmer den<br />
Betriebssitz arbeitstäglich aufsucht, seine eigentliche Tätigkeit<br />
aber an anderer Stelle verrichtet, hat er am Betriebssitz keine<br />
regelmäßige Arbeitsstätte (VR R 58/09). Denn maßgeblich für<br />
die Bestimmung der einen regelmäßigen Arbeitsstätte ist nun,<br />
dass der Arbeitnehmer in dem Betrieb, dem er zugeordnet ist<br />
und den er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen<br />
Grundsatzprüfung:<br />
Festlegung, an welcher/n Tätigkeitsstätte/n für einen<br />
Arbeitnehmer dem Grunde nach eine regelmäßige Arbeitsstätte<br />
angenommen werden könnte<br />
Qualitative und quantitative Prüfung:<br />
Welcher Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers kommt –<br />
gegebenenfalls im Verhältnis zu anderen Tätigkeitsstätten –<br />
eine zentrale Bedeutung zu?<br />
Tab.: Schema für die Prüfung einer regelmäßigen Arbeitsstätte Quelle: Strohner/Bode, DB 2011, 2566<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 19