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04.08.2013 Aufrufe

Steuern A bis Z venzplans lassen sich – neben jeder sonstigen gesellschaftsrechtlich zulässigen Regelung (etwa übertragende Sanierung, Aufnahme stiller Gesellschafter, Änderung der Rechtsform, Änderung der gesellschaftsrechtlichen Strukturen und/oder Beteiligungsverhältnisse) – auch Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldnerunternehmen umwandeln (ein sogenannter Debt-to-Equity-Swap). Hierbei bringt der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner im Wege einer Herabsetzung des Kapitals und anschließender Kapitalerhöhung als Sacheinlage ein. Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist nicht möglich. Um eine erfolgreiche Sanierung zu ermöglichen und das Eingreifen von Change-of-Control-Klauseln zu verhindern, berechtigen Maßnahmen der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung im Insolvenzplan darüber hinaus grundsätzlich nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung von Verträgen, an denen der Schuldner beteiligt ist (§ 225 a Absatz 4 InsO). Macht ein Gesellschafter aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen im Insolvenzplan von seinem Austrittsrecht Gebrauch, sieht die InsO zwecks Bestimmung der Höhe eines etwaigen Anspruchs des austrittswilligen Gesellschafters auf eine Abfindung die Bedingung vor: Der Liquidationswert ist maßgeblich und die Auszahlung des Abfindungsguthabens kann über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren verzinslich gestundet werden. Eigenverwaltung durch den Schuldner Mit Einführung des § 270 a InsO soll dem Schuldner in geeigneten Fällen Gelegenheit gegeben werden, trotz Einleitung eines Insolvenzverfahrens selbst die Kontrolle über das Unternehmen zu behalten. Ist ein Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung gestellt und nicht offensichtlich aussichtslos und führt die Anordnung der Eigenverwaltung nicht zu Nachteilen für die Gläubiger, soll das Gericht von der Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots oder eines Zustimmungsvorbehalts zugunsten eines Insolvenzverwalters absehen und einen vorläufigen Sachwalter bestellen (§ 270 a InsO). Vor der Entscheidung des Gerichts über die Anordnung der Eigenverwaltung ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen (§ 270 Absatz 3 InsO). Unterstützt der vorläufige Gläubigerausschuss den Antrag des Schuldners einstimmig, gilt die Anordnung der Eigenverwaltung als nicht nachteilig für die Gläubiger (§ 270 Absatz 3 Satz 2 InsO). 12 PwC Wichtige Änderungen in Recht und Gesetz steuern+recht aktuell Verhindern kann ein Gläubiger die Anordnung der Eigenverwaltung dann nur noch, indem er selbst einen Insolvenzantrag stellt und dem Antrag des Schuldners auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht zustimmt (§ 270 Absatz 2 Nummer 2 InsO). Das Schutzschirmverfahren Im Rahmen des neu eingeführten Schutzschirmverfahrens bestimmt das Gericht auf Antrag des Schuldners eine Frist von maximal drei Monaten, während denen der Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen muss. Die Anordnung des Schutzschirmverfahrens ist an drei Bedingungen geknüpft: • Der Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. • Er stellt einen Antrag auf Eigenverwaltung. • Die Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslos. Ist die Zahlungsunfähigkeit schon eingetreten, ist ein Schutzschirmverfahren also ausgeschlossen. Der Schutzschirm, unter den sich der Schuldner bei Anordnung durch das Insolvenzgericht begibt, hat generell zur Folge: Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ist für die Dauer des Schutzschirmverfahrens untersagt oder einstweilen einzustellen, wenn nicht unbewegliche Gegenstände davon betroffen sind. Außerdem kann das Gericht Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens anordnen (§ 21 Absatz 1 sowie Absatz 2 Nummer 3 und 5 InsO). Zusätzlich muss der Schuldner eine begründete Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorlegen, aus der sich ergibt: Es droht eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung, aber es liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor und die angestrebte Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslos (§ 270 b InsO). Mit der Anordnung des Schutzschirmverfahrens bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter, der nicht personenidentisch mit dem Aussteller der Bescheinigung sein darf. Beachten Sie bitte: Das Schutzschirmverfahren kann unter bestimmten Umständen vor Ablauf der Frist zur Vorlage des Insolvenzplans wieder aufgehoben werden (§ 270 b Absatz 4 InsO). Das ist vor allem dann der Fall, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt. Weitere interessante Beiträge finden Sie in der neuen Ausgabe von steuern+recht aktuell. Bestellung E-Mail: manfred.haas@de.pwc.com

Überleitungsvorschrift Die Neuerungen gelten nur für Insolvenzverfahren, deren Eröffnung ab dem 1. März 2012 beantragt wird. Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt wurden, sind weiterhin die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden. Wenn Sie Fragen haben oder beraten werden möchten, rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail. Dr. Steffen Huber Tel.: +49 711 25034-3603 steffen.huber@de.pwc.com Karsten Horch Tel.: +49 711 25034-1244 karsten.horch@de.pwc.com Passivierung „angeschaffter“ Rückstellungen bei steuerlichem Ausweisverbot In seinem Urteil vom 14. Dezember 2011 beantwortete der Bundesfinanzhof folgende Frage: Gelten Passivierungsverbote auch für Verbindlichkeiten, die im Zuge eines Betriebserwerbs übernommen werden? – Wie das Gericht entschied und wie es seine Entscheidung begründete, fasst der folgende Beitrag für Sie zusammen. Sachverhalt Steuern A bis Z In diesem Beitrag erfahren Sie … • … warum sich der Erste Senat gegen eine Trennung des Anschaffungsvorgangs von der Bilanzierung auf den Bilanzstichtag ausspricht. • … in welchen Fragen sich der Bundesfinanzhof detailliert von der Auffassung der Finanzverwaltung distanziert. Eine GmbH (Klägerin und Revisionsklägerin) übernahm zum 1. Juli 1994 den Betrieb einer Tochtergesellschaft im Wege eines Asset Deals: Sie übernahm sämtliche Wirtschaftsgüter. Mit Ausnahme der erworbenen Patente, Lizenzen und Handelsmarken sowie des Firmenwerts wurden die Vermögensgegenstände und Schulden in der (handelsrechtlichen) Eröffnungsbilanz der GmbH mit den Buchwerten angesetzt. In diesem Kontext wurden unter anderem auch Jubiläumsverpflichtungen (Rückstellung für Dienstjubiläum) übernommen, die bei der Bemessung des (Gesamt-)Kaufpreises der Wirt- New regulations on German insolvency law The German Insolvency Law Reform (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, or ESUG) is in force since March 1, 2012. The ESUG seeks to accommodate some of the major weaknesses of current insolvency regulations, namely providing for an increased creditor’s influence to appoint the insolvency trustee, establishing a preliminary creditor’s committee already at an early stage and facilitating debtor’s access to self-administration. The appointment of a preliminary creditors’ committee is now compulsory if at least two of the following three criteria are met: a balance sheet total of €4.84 million, revenues of €9.68 million and an annual average of 50 employees. In the course of restructurings to consolidate the company the ESUG now explicitly admits so-called debt-equity swaps as part of an insolvency plan. As an alternative to a trustee the debtor may now himself act as administrator under the supervision of a custodian. This can only be denied if there are specific facts indicating that the proceedings are disadvantageous for the creditors. Under certain conditions the ESUG provides for a pre-solvency rescue package: Within three months the debtor company should set up its own insolvency plan and it has the opportunity to restructure itself on its own. In addition, the debtor should submit an expert opinion (tax advisor, certified accountant, legal counsel etc.) explaining that insolvency is imminent but that the anticipated restructure is not hopeless altogether. Under the rescue package a preliminary trustee other than the one giving the expert opinion is appointed by the court. The new ESUG rules are not available for insolvency proceedings proposed before March 1, 2012. (MH) steuern+recht April/Mai 2012 13

Steuern A bis Z<br />

venzplans lassen sich – neben jeder sonstigen gesellschafts<strong>recht</strong>lich<br />

zulässigen Regelung (etwa übertragende Sanierung,<br />

Aufnahme stiller Gesellschafter, Änderung der Rechtsform,<br />

Änderung der gesellschafts<strong>recht</strong>lichen Strukturen und/oder<br />

Beteiligungsverhältnisse) – auch Forderungen von Gläubigern<br />

in Anteils- oder Mitgliedschafts<strong>recht</strong>e am Schuldnerunternehmen<br />

umwandeln (ein sogenannter Debt-to-Equity-Swap). Hierbei<br />

bringt der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner<br />

im Wege einer Herabsetzung des Kapitals und anschließender<br />

Kapitalerhöhung als Sacheinlage ein. Eine Umwandlung gegen<br />

den Willen der betroffenen Gläubiger ist nicht möglich.<br />

Um eine erfolgreiche Sanierung zu ermöglichen und das Eingreifen<br />

von Change-of-Control-Klauseln zu verhindern, be<strong>recht</strong>igen<br />

Maßnahmen der gesellschafts<strong>recht</strong>lichen Umstrukturierung<br />

im Insolvenzplan darüber hinaus grundsätzlich nicht zum<br />

Rücktritt oder zur Kündigung von Verträgen, an denen der<br />

Schuldner beteiligt ist (§ 225 a Absatz 4 InsO). Macht ein<br />

Gesellschafter aufgrund der gesellschafts<strong>recht</strong>lichen Umstrukturierungen<br />

im Insolvenzplan von seinem Austritts<strong>recht</strong> Gebrauch,<br />

sieht die InsO zwecks Bestimmung der Höhe eines<br />

etwaigen Anspruchs des austrittswilligen Gesellschafters auf<br />

eine Abfindung die Bedingung vor: Der Liquidationswert ist<br />

maßgeblich und die Auszahlung des Abfindungsguthabens<br />

kann über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren verzinslich<br />

gestundet werden.<br />

Eigenverwaltung durch den Schuldner<br />

Mit Einführung des § 270 a InsO soll dem Schuldner in geeigneten<br />

Fällen Gelegenheit gegeben werden, trotz Einleitung<br />

eines Insolvenzverfahrens selbst die Kontrolle über das Unternehmen<br />

zu behalten. Ist ein Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung<br />

gestellt und nicht offensichtlich aussichtslos und<br />

führt die Anordnung der Eigenverwaltung nicht zu Nachteilen<br />

für die Gläubiger, soll das Gericht von der Auferlegung eines<br />

allgemeinen Verfügungsverbots oder eines Zustimmungsvorbehalts<br />

zugunsten eines Insolvenzverwalters absehen und einen<br />

vorläufigen Sachwalter bestellen (§ 270 a InsO). Vor der Entscheidung<br />

des Gerichts über die Anordnung der Eigenverwaltung<br />

ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu<br />

geben, Stellung zu nehmen (§ 270 Absatz 3 InsO). Unterstützt<br />

der vorläufige Gläubigerausschuss den Antrag des Schuldners<br />

einstimmig, gilt die Anordnung der Eigenverwaltung als nicht<br />

nachteilig für die Gläubiger (§ 270 Absatz 3 Satz 2 InsO).<br />

12 <strong>PwC</strong><br />

Wichtige Änderungen<br />

in Recht und Gesetz<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> aktuell<br />

Verhindern kann ein Gläubiger die Anordnung der Eigenverwaltung<br />

dann nur noch, indem er selbst einen Insolvenzantrag<br />

stellt und dem Antrag des Schuldners auf Anordnung der<br />

Eigenverwaltung nicht zustimmt (§ 270 Absatz 2 Nummer 2<br />

InsO).<br />

Das Schutzschirmverfahren<br />

Im Rahmen des neu eingeführten Schutzschirmverfahrens<br />

bestimmt das Gericht auf Antrag des Schuldners eine Frist von<br />

maximal drei Monaten, während denen der Schuldner einen<br />

Insolvenzplan vorlegen muss. Die Anordnung des Schutzschirmverfahrens<br />

ist an drei Bedingungen geknüpft:<br />

• Der Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.<br />

• Er stellt einen Antrag auf Eigenverwaltung.<br />

• Die Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslos.<br />

Ist die Zahlungsunfähigkeit schon eingetreten, ist ein Schutzschirmverfahren<br />

also ausgeschlossen. Der Schutzschirm, unter<br />

den sich der Schuldner bei Anordnung durch das Insolvenzgericht<br />

begibt, hat generell zur Folge: Die Zwangsvollstreckung<br />

gegen den Schuldner ist für die Dauer des Schutzschirmverfahrens<br />

untersagt oder einstweilen einzustellen, wenn nicht unbewegliche<br />

Gegenstände davon betroffen sind. Außerdem kann<br />

das Gericht Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens anordnen<br />

(§ 21 Absatz 1 sowie Absatz 2 Nummer 3 und 5 InsO).<br />

Zusätzlich muss der Schuldner eine begründete Bescheinigung<br />

eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers<br />

oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer<br />

Qualifikation vorlegen, aus der sich ergibt: Es<br />

droht eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung, aber<br />

es liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor und die angestrebte<br />

Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslos (§ 270 b InsO).<br />

Mit der Anordnung des Schutzschirmverfahrens bestellt das<br />

Gericht einen vorläufigen Sachwalter, der nicht personenidentisch<br />

mit dem Aussteller der Bescheinigung sein darf.<br />

Beachten Sie bitte: Das Schutzschirmverfahren kann unter<br />

bestimmten Umständen vor Ablauf der Frist zur Vorlage des<br />

Insolvenzplans wieder aufgehoben werden (§ 270 b Absatz 4<br />

InsO). Das ist vor allem dann der Fall, wenn der vorläufige<br />

Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt.<br />

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