04.08.2013 Aufrufe

steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Steuern A bis Z<br />

Neuregelung des Insolvenz<strong>recht</strong>s:<br />

ein Überblick<br />

Am 1. März <strong>2012</strong> trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung<br />

der Sanierung von Unternehmen in Kraft. –<br />

Seine Ziele: den Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl<br />

des Insolvenzverwalters zu stärken, das Insolvenzplanverfahren<br />

und die Eigenverwaltung zu<br />

optimieren sowie ein Moratorium im Vorfeld einer<br />

Insolvenz („Schutzschirmverfahren“) einzuführen.<br />

Die von der Bundesregierung angestrebte Reform will<br />

auf diesem Weg die Instrumente zur Sanierung überlebensfähiger<br />

Unternehmen verbessern. – Welche Neuerungen<br />

das Gesetz im Einzelnen mit sich bringt, lesen<br />

Sie im Beitrag von Steffen Huber und Karsten Horch.<br />

Einleitung<br />

Die mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung<br />

von Unternehmen (ESUG) einhergehenden Änderungen des<br />

Insolvenz<strong>recht</strong>s sind sowohl für Berater als auch für Mandanten<br />

von erheblichem Interesse. Denn sie erweitern die Möglichkeiten<br />

der Gestaltung und Einflussnahme für Gläubiger und<br />

Schuldner. So sollen die Gläubiger künftig die Möglichkeit<br />

haben, schon im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss<br />

einzusetzen, um ein Mitsprache<strong>recht</strong> bei der<br />

Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der<br />

Eigenverwaltung zu haben.<br />

Vorläufiger Gläubigerausschuss<br />

Das Insolvenzgericht ist nun verpflichtet, einen vorläufigen<br />

Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen<br />

Geschäftsjahr mindestens zwei der drei folgenden<br />

Schwellenwerte erreicht (§ 21 Absatz 1 Nummer 1 a in<br />

Verbindung mit § 22 a Insolvenzordnung, InsO):<br />

• eine Bilanzsumme in Höhe von 4,84 Millionen Euro<br />

• 9,68 Millionen Euro Umsatzerlöse<br />

• 50 Arbeitnehmer im Jahresmittel<br />

Unabhängig davon soll das Insolvenzgericht einen vorläufigen<br />

Gläubigerausschuss einsetzen, wenn der Schuldner, der vorläufige<br />

Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger Personen benennt,<br />

die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses<br />

in Betracht kommen, und dem Antrag eine Einverständniserklärung<br />

der benannten Personen beigefügt ist (§ 22 a Absatz 2<br />

InsO). Das Gericht darf die Einsetzung nur verweigern, wenn<br />

sie mit Blick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig<br />

wäre oder zu einer Verzögerung führen würde, die<br />

eine nachteilige Veränderung der Vermögensmasse des<br />

Schuldners zur Folge hätte (§ 22 a Absatz 3 InsO).<br />

Ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, ist diesem<br />

neben der Übernahme der bereits bekannten Aufgaben (§§ 69<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … welche grundlegenden Änderungen sich durch<br />

das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung<br />

von Unternehmen für die insolvenz<strong>recht</strong>liche<br />

Praxis ergeben.<br />

• … welche zusätzlichen Anreize für eine <strong>recht</strong>zeitige<br />

Einleitung von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen<br />

das Gesetz schafft.<br />

• … was es mit der Einführung eines dem amerikanischen<br />

Chapter-11-Verfahren vergleichbaren Schutzschirmverfahrens<br />

auf sich hat.<br />

bis 73 InsO) Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen,<br />

die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters<br />

zu äußern (§ 56 a Absatz 1 InsO). Schlägt der vorläufige<br />

Gläubigerausschuss einstimmig eine Person als Insolvenzverwalter<br />

vor, ist ein Abweichen des Insolvenzgerichts von diesem<br />

Vorschlag nur möglich, wenn die vorgeschlagene Person<br />

für das Amt nicht geeignet ist (§ 56 a Absatz 2 InsO). Hat das<br />

Gericht bei der Bestellung des Insolvenzverwalters von einer<br />

Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses abgesehen, so<br />

kann der Ausschuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine<br />

andere als die bestellte Person zum Insolvenzverwalter bestellen<br />

(§ 56 a Absatz 3 InsO).<br />

Auch vor der Entscheidung eines Gerichts über den Antrag<br />

auf Anordnung von Eigenverwaltung ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss<br />

Gelegenheit zu geben, sich zu äußern (§ 270<br />

InsO).<br />

Die Gesetzesänderung stärkt auch den Einfluss des Schuldners.<br />

So soll eine Person nicht ihre Unabhängigkeit verlieren, die für<br />

die Bestellung als Insolvenzverwalter erforderlich ist, weil der<br />

Schuldner oder ein Gläubiger diese Person vorschlägt oder<br />

weil sie den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner<br />

Form über den Ablauf des Insolvenzverfahrens und dessen<br />

Folgen beraten hat. – Allerdings ist noch offen, wie die Insolvenzgerichte<br />

den Begriff „Beratung in allgemeiner Form“ in<br />

der Praxis auslegen werden. Vermutlich wird die konkrete<br />

Erteilung von Handlungsanweisungen oder die Zusage, als<br />

Insolvenzverwalter bestimmte Verfahrensschritte vorzunehmen,<br />

über eine „allgemeine“ Beratung hinausgehen und somit<br />

eine Bestellung als Insolvenzverwalter unmöglich machen. Auf<br />

jeden Fall sind die Schranken des § 45 Bundes<strong>recht</strong>sanwaltsordnung<br />

zu beachten.<br />

Gesellschafts<strong>recht</strong>liche Umstrukturierung<br />

im Insolvenzplan<br />

Bei der Novellierung des Insolvenz<strong>recht</strong>s wurden insolvenzund<br />

gesellschafts<strong>recht</strong>liche Regelungen miteinander verzahnt<br />

(§ 225 a InsO). Das bedeutet: Im gestaltenden Teil des Insol-<br />

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!