steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs
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Steuern A bis Z<br />
Neuregelung des Insolvenz<strong>recht</strong>s:<br />
ein Überblick<br />
Am 1. März <strong>2012</strong> trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung<br />
der Sanierung von Unternehmen in Kraft. –<br />
Seine Ziele: den Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl<br />
des Insolvenzverwalters zu stärken, das Insolvenzplanverfahren<br />
und die Eigenverwaltung zu<br />
optimieren sowie ein Moratorium im Vorfeld einer<br />
Insolvenz („Schutzschirmverfahren“) einzuführen.<br />
Die von der Bundesregierung angestrebte Reform will<br />
auf diesem Weg die Instrumente zur Sanierung überlebensfähiger<br />
Unternehmen verbessern. – Welche Neuerungen<br />
das Gesetz im Einzelnen mit sich bringt, lesen<br />
Sie im Beitrag von Steffen Huber und Karsten Horch.<br />
Einleitung<br />
Die mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung<br />
von Unternehmen (ESUG) einhergehenden Änderungen des<br />
Insolvenz<strong>recht</strong>s sind sowohl für Berater als auch für Mandanten<br />
von erheblichem Interesse. Denn sie erweitern die Möglichkeiten<br />
der Gestaltung und Einflussnahme für Gläubiger und<br />
Schuldner. So sollen die Gläubiger künftig die Möglichkeit<br />
haben, schon im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss<br />
einzusetzen, um ein Mitsprache<strong>recht</strong> bei der<br />
Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der<br />
Eigenverwaltung zu haben.<br />
Vorläufiger Gläubigerausschuss<br />
Das Insolvenzgericht ist nun verpflichtet, einen vorläufigen<br />
Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen<br />
Geschäftsjahr mindestens zwei der drei folgenden<br />
Schwellenwerte erreicht (§ 21 Absatz 1 Nummer 1 a in<br />
Verbindung mit § 22 a Insolvenzordnung, InsO):<br />
• eine Bilanzsumme in Höhe von 4,84 Millionen Euro<br />
• 9,68 Millionen Euro Umsatzerlöse<br />
• 50 Arbeitnehmer im Jahresmittel<br />
Unabhängig davon soll das Insolvenzgericht einen vorläufigen<br />
Gläubigerausschuss einsetzen, wenn der Schuldner, der vorläufige<br />
Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger Personen benennt,<br />
die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses<br />
in Betracht kommen, und dem Antrag eine Einverständniserklärung<br />
der benannten Personen beigefügt ist (§ 22 a Absatz 2<br />
InsO). Das Gericht darf die Einsetzung nur verweigern, wenn<br />
sie mit Blick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig<br />
wäre oder zu einer Verzögerung führen würde, die<br />
eine nachteilige Veränderung der Vermögensmasse des<br />
Schuldners zur Folge hätte (§ 22 a Absatz 3 InsO).<br />
Ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, ist diesem<br />
neben der Übernahme der bereits bekannten Aufgaben (§§ 69<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … welche grundlegenden Änderungen sich durch<br />
das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung<br />
von Unternehmen für die insolvenz<strong>recht</strong>liche<br />
Praxis ergeben.<br />
• … welche zusätzlichen Anreize für eine <strong>recht</strong>zeitige<br />
Einleitung von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen<br />
das Gesetz schafft.<br />
• … was es mit der Einführung eines dem amerikanischen<br />
Chapter-11-Verfahren vergleichbaren Schutzschirmverfahrens<br />
auf sich hat.<br />
bis 73 InsO) Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen,<br />
die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters<br />
zu äußern (§ 56 a Absatz 1 InsO). Schlägt der vorläufige<br />
Gläubigerausschuss einstimmig eine Person als Insolvenzverwalter<br />
vor, ist ein Abweichen des Insolvenzgerichts von diesem<br />
Vorschlag nur möglich, wenn die vorgeschlagene Person<br />
für das Amt nicht geeignet ist (§ 56 a Absatz 2 InsO). Hat das<br />
Gericht bei der Bestellung des Insolvenzverwalters von einer<br />
Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses abgesehen, so<br />
kann der Ausschuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine<br />
andere als die bestellte Person zum Insolvenzverwalter bestellen<br />
(§ 56 a Absatz 3 InsO).<br />
Auch vor der Entscheidung eines Gerichts über den Antrag<br />
auf Anordnung von Eigenverwaltung ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss<br />
Gelegenheit zu geben, sich zu äußern (§ 270<br />
InsO).<br />
Die Gesetzesänderung stärkt auch den Einfluss des Schuldners.<br />
So soll eine Person nicht ihre Unabhängigkeit verlieren, die für<br />
die Bestellung als Insolvenzverwalter erforderlich ist, weil der<br />
Schuldner oder ein Gläubiger diese Person vorschlägt oder<br />
weil sie den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner<br />
Form über den Ablauf des Insolvenzverfahrens und dessen<br />
Folgen beraten hat. – Allerdings ist noch offen, wie die Insolvenzgerichte<br />
den Begriff „Beratung in allgemeiner Form“ in<br />
der Praxis auslegen werden. Vermutlich wird die konkrete<br />
Erteilung von Handlungsanweisungen oder die Zusage, als<br />
Insolvenzverwalter bestimmte Verfahrensschritte vorzunehmen,<br />
über eine „allgemeine“ Beratung hinausgehen und somit<br />
eine Bestellung als Insolvenzverwalter unmöglich machen. Auf<br />
jeden Fall sind die Schranken des § 45 Bundes<strong>recht</strong>sanwaltsordnung<br />
zu beachten.<br />
Gesellschafts<strong>recht</strong>liche Umstrukturierung<br />
im Insolvenzplan<br />
Bei der Novellierung des Insolvenz<strong>recht</strong>s wurden insolvenzund<br />
gesellschafts<strong>recht</strong>liche Regelungen miteinander verzahnt<br />
(§ 225 a InsO). Das bedeutet: Im gestaltenden Teil des Insol-<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> April/Mai <strong>2012</strong> 11