steuern_recht_5_2012 - PwC Blogs

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04.08.2013 Aufrufe

Titel Sollsalden gezahlt werden) das obere Ende der Bandbreite darstellen. Der angemessene Zinssatz sollte dann innerhalb dieser Grenzen festgelegt werden. Da sich dieses Urteil auf ein Familienunternehmen bezog, scheint es fraglich, ob sich und, wenn ja, welche Schlussfolgerungen daraus für multinationale Konzerne ziehen lassen. Darüber hinaus wurde die Bestimmung von angemessenen konzerninternen Zinssätzen anhand von banküblichen Soll- und Habenzinsen festzulegen bereits infrage gestellt. Einen weiteren Fall entschied der BFH am 21. Dezember 1994 zu einem niederländischen Trust, der zwei niederländische Kapitalgesellschaften gegründet und ihnen verzinsliche Darlehen gewährt hatte. Die Struktur betraf Immobilieninvestitionen in Deutschland, bei denen die Zinszahlungen der Kapitalgesellschaften in der deutschen Steuererklärung zum Abzug gebracht wurden. Die Entscheidung diskutierte unter anderem die Notwendigkeit, Kredite zwischen verbundenen Parteien etwa durch Immobilien zu sichern – wie man es typischerweise bei Bankkrediten erwartet. Das Gericht entschied, in einer konzerninternen Transaktion sei eine Sicherheit grundsätzlich nicht notwendig, da ein Darlehen an eine Tochtergesellschaft immer durch den Einfluss eines Mehrheitseigners als besichert angesehen werden könne. Daher wären zusätzliche Sicherheiten für Kredite zwischen Unternehmen innerhalb der gleichen Unternehmensgruppe ungewöhnlich. Das Gericht kommt außerdem zu dem Schluss: Für konzerninterne Darlehen angemessen sind nur die Zinssätze, die für besicherte Kredite angesetzt werden. Zusammenfassend lässt sich sagen: In Deutschland gibt es noch wenig konkrete und zuverlässige regulatorische Richtlinien zur angemessenen Bepreisung von konzerninternen Krediten. Inwieweit dies der Betriebsprüfung und den ausländischen Steuerbehörden in die Hände spielt, bleibt abzuwarten. Ihre Fragen beantwortet Ihr Ansprechpartner gern. – Bitte rufen Sie ihn an oder schicken ihm einfach eine E-Mail. 10 PwC Lorenz Bernhardt Tel.: +49 30 2636-5204 lorenz.bernhardt@de.pwc.com Fundstelle BMF, Schreiben vom 29. März 2011 (IV B 5 – S 1341/09/ 10004; BStBl. I 2011, 277) Ausblick In der nächsten Ausgabe von steuern+recht widmet sich der Autor dem Thema „Regelung von Funktionsverlagerungen und ihren Erscheinungsformen“. Restrictions on write-offs of receivables from foreign related parties and arm’s length requirements From 2008 onwards, the Corporation Tax Act excludes a tax deduction for the write-off of related-party receivables (common shareholding of more than 25%) unless the taxpayer can show that an independent third-party in similar circumstances would also have allowed the debt to remain outstanding. In 2009, the Supreme Tax Court held in a case based on earlier circumstances, that a troubled loan to an under-capitalised subsidiary could be written down with tax effect for want of an express prohibition. In March 2011 the finance ministry reacted with a decree pointing out that the Foreign Tax Act provides for income adjustment in respect of transactions with foreign related parties that were other than at arm’s length. The ministry concludes from this that a bad debt loss on a receivable from a foreign related party is only allowable where the taxpayer can show that a third-party would not have taken steps beforehand to recover or secure the outstanding. It suggests that this could be the case where it was clearly in the business interests of the lender not to pursue vigorously debt recovery in order to maintain trading relationships. The ministry's reasoning is based on the arm's length requirement of the Foreign Tax Act. This includes adequate security for a related party debt. Adequate security can, however, be seen in overall group support to enable a subsidiary to meet its debts as they fall due. Accordingly, no charge can be made for enhanced risk of default within a group. Although Section 1 Foreign Tax Act offers various methods to determine the adequate transfer price, it is rather devoid of clues on intercompany financing. In conclusion and in spite of the decree it must be conceded that under German tax jurisdiction no detailed and reliable transfer pricing guidelines exist with respect to intercompany loans. This issue therefore continues to remain one of the contentious points of tax audits. (MH)

Steuern A bis Z Neuregelung des Insolvenzrechts: ein Überblick Am 1. März 2012 trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen in Kraft. – Seine Ziele: den Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters zu stärken, das Insolvenzplanverfahren und die Eigenverwaltung zu optimieren sowie ein Moratorium im Vorfeld einer Insolvenz („Schutzschirmverfahren“) einzuführen. Die von der Bundesregierung angestrebte Reform will auf diesem Weg die Instrumente zur Sanierung überlebensfähiger Unternehmen verbessern. – Welche Neuerungen das Gesetz im Einzelnen mit sich bringt, lesen Sie im Beitrag von Steffen Huber und Karsten Horch. Einleitung Die mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) einhergehenden Änderungen des Insolvenzrechts sind sowohl für Berater als auch für Mandanten von erheblichem Interesse. Denn sie erweitern die Möglichkeiten der Gestaltung und Einflussnahme für Gläubiger und Schuldner. So sollen die Gläubiger künftig die Möglichkeit haben, schon im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, um ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung zu haben. Vorläufiger Gläubigerausschuss Das Insolvenzgericht ist nun verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei folgenden Schwellenwerte erreicht (§ 21 Absatz 1 Nummer 1 a in Verbindung mit § 22 a Insolvenzordnung, InsO): • eine Bilanzsumme in Höhe von 4,84 Millionen Euro • 9,68 Millionen Euro Umsatzerlöse • 50 Arbeitnehmer im Jahresmittel Unabhängig davon soll das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn der Schuldner, der vorläufige Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger Personen benennt, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen, und dem Antrag eine Einverständniserklärung der benannten Personen beigefügt ist (§ 22 a Absatz 2 InsO). Das Gericht darf die Einsetzung nur verweigern, wenn sie mit Blick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig wäre oder zu einer Verzögerung führen würde, die eine nachteilige Veränderung der Vermögensmasse des Schuldners zur Folge hätte (§ 22 a Absatz 3 InsO). Ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, ist diesem neben der Übernahme der bereits bekannten Aufgaben (§§ 69 In diesem Beitrag erfahren Sie … • … welche grundlegenden Änderungen sich durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen für die insolvenzrechtliche Praxis ergeben. • … welche zusätzlichen Anreize für eine rechtzeitige Einleitung von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen das Gesetz schafft. • … was es mit der Einführung eines dem amerikanischen Chapter-11-Verfahren vergleichbaren Schutzschirmverfahrens auf sich hat. bis 73 InsO) Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern (§ 56 a Absatz 1 InsO). Schlägt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig eine Person als Insolvenzverwalter vor, ist ein Abweichen des Insolvenzgerichts von diesem Vorschlag nur möglich, wenn die vorgeschlagene Person für das Amt nicht geeignet ist (§ 56 a Absatz 2 InsO). Hat das Gericht bei der Bestellung des Insolvenzverwalters von einer Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses abgesehen, so kann der Ausschuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere als die bestellte Person zum Insolvenzverwalter bestellen (§ 56 a Absatz 3 InsO). Auch vor der Entscheidung eines Gerichts über den Antrag auf Anordnung von Eigenverwaltung ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu äußern (§ 270 InsO). Die Gesetzesänderung stärkt auch den Einfluss des Schuldners. So soll eine Person nicht ihre Unabhängigkeit verlieren, die für die Bestellung als Insolvenzverwalter erforderlich ist, weil der Schuldner oder ein Gläubiger diese Person vorschlägt oder weil sie den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf des Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat. – Allerdings ist noch offen, wie die Insolvenzgerichte den Begriff „Beratung in allgemeiner Form“ in der Praxis auslegen werden. Vermutlich wird die konkrete Erteilung von Handlungsanweisungen oder die Zusage, als Insolvenzverwalter bestimmte Verfahrensschritte vorzunehmen, über eine „allgemeine“ Beratung hinausgehen und somit eine Bestellung als Insolvenzverwalter unmöglich machen. Auf jeden Fall sind die Schranken des § 45 Bundesrechtsanwaltsordnung zu beachten. Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung im Insolvenzplan Bei der Novellierung des Insolvenzrechts wurden insolvenzund gesellschaftsrechtliche Regelungen miteinander verzahnt (§ 225 a InsO). Das bedeutet: Im gestaltenden Teil des Insol- steuern+recht April/Mai 2012 11

Titel<br />

Sollsalden gezahlt werden) das obere Ende der Bandbreite<br />

darstellen. Der angemessene Zinssatz sollte dann innerhalb<br />

dieser Grenzen festgelegt werden. Da sich dieses Urteil auf ein<br />

Familienunternehmen bezog, scheint es fraglich, ob sich und,<br />

wenn ja, welche Schlussfolgerungen daraus für multinationale<br />

Konzerne ziehen lassen. Darüber hinaus wurde die Bestimmung<br />

von angemessenen konzerninternen Zinssätzen anhand<br />

von banküblichen Soll- und Habenzinsen festzulegen bereits<br />

infrage gestellt.<br />

Einen weiteren Fall entschied der BFH am 21. Dezember 1994<br />

zu einem niederländischen Trust, der zwei niederländische<br />

Kapitalgesellschaften gegründet und ihnen verzinsliche Darlehen<br />

gewährt hatte. Die Struktur betraf Immobilieninvestitionen<br />

in Deutschland, bei denen die Zinszahlungen der<br />

Kapitalgesellschaften in der deutschen Steuererklärung zum<br />

Abzug gebracht wurden. Die Entscheidung diskutierte unter<br />

anderem die Notwendigkeit, Kredite zwischen verbundenen<br />

Parteien etwa durch Immobilien zu sichern – wie man es<br />

typischerweise bei Bankkrediten erwartet. Das Gericht<br />

entschied, in einer konzerninternen Transaktion sei eine<br />

Sicherheit grundsätzlich nicht notwendig, da ein Darlehen an<br />

eine Tochtergesellschaft immer durch den Einfluss eines Mehrheitseigners<br />

als besichert angesehen werden könne. Daher<br />

wären zusätzliche Sicherheiten für Kredite zwischen Unternehmen<br />

innerhalb der gleichen Unternehmensgruppe ungewöhnlich.<br />

Das Gericht kommt außerdem zu dem Schluss: Für<br />

konzerninterne Darlehen angemessen sind nur die Zinssätze,<br />

die für besicherte Kredite angesetzt werden.<br />

Zusammenfassend lässt sich sagen: In Deutschland gibt es<br />

noch wenig konkrete und zuverlässige regulatorische Richtlinien<br />

zur angemessenen Bepreisung von konzerninternen<br />

Krediten. Inwieweit dies der Betriebsprüfung und den ausländischen<br />

Steuerbehörden in die Hände spielt, bleibt abzuwarten.<br />

Ihre Fragen beantwortet Ihr Ansprechpartner gern. – Bitte rufen<br />

Sie ihn an oder schicken ihm einfach eine E-Mail.<br />

10 <strong>PwC</strong><br />

Lorenz Bernhardt<br />

Tel.: +49 30 2636-5204<br />

lorenz.bernhardt@de.pwc.com<br />

Fundstelle<br />

BMF, Schreiben vom 29. März 2011 (IV B 5 – S 1341/09/<br />

10004; BStBl. I 2011, 277)<br />

Ausblick<br />

In der nächsten Ausgabe von <strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> widmet sich der<br />

Autor dem Thema „Regelung von Funktionsverlagerungen und<br />

ihren Erscheinungsformen“.<br />

Restrictions on write-offs of receivables from<br />

foreign related parties and arm’s length requirements<br />

From 2008 onwards, the Corporation Tax Act excludes a<br />

tax deduction for the write-off of related-party receivables<br />

(common shareholding of more than 25%) unless the<br />

taxpayer can show that an independent third-party in<br />

similar circumstances would also have allowed the debt<br />

to remain outstanding. In 2009, the Supreme Tax Court<br />

held in a case based on earlier circumstances, that a<br />

troubled loan to an under-capitalised subsidiary could be<br />

written down with tax effect for want of an express prohibition.<br />

In March 2011 the finance ministry reacted with<br />

a decree pointing out that the Foreign Tax Act provides<br />

for income adjustment in respect of transactions with<br />

foreign related parties that were other than at arm’s<br />

length. The ministry concludes from this that a bad debt<br />

loss on a receivable from a foreign related party is only<br />

allowable where the taxpayer can show that a third-party<br />

would not have taken steps beforehand to recover or<br />

secure the outstanding. It suggests that this could be the<br />

case where it was clearly in the business interests of the<br />

lender not to pursue vigorously debt recovery in order to<br />

maintain trading relationships. The ministry's reasoning<br />

is based on the arm's length requirement of the Foreign<br />

Tax Act. This includes adequate security for a related<br />

party debt. Adequate security can, however, be seen in<br />

overall group support to enable a subsidiary to meet its<br />

debts as they fall due. Accordingly, no charge can be<br />

made for enhanced risk of default within a group.<br />

Although Section 1 Foreign Tax Act offers various<br />

methods to determine the adequate transfer price, it is<br />

rather devoid of clues on intercompany financing. In<br />

conclusion and in spite of the decree it must be conceded<br />

that under German tax jurisdiction no detailed and<br />

reliable transfer pricing guidelines exist with respect to<br />

intercompany loans. This issue therefore continues to<br />

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