steuern+recht - PwC Blogs
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Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Amtliche Begründung:<br />
Die Verfügungsbeschränkungen würden den geldwerten<br />
Vorteil nicht mindern, weil die Aktien zwar erst nach einer Haltefrist<br />
von zwei Jahren frei verfügbar seien, aber die Nutzungen<br />
gezogen werden dürften. Anders beurteilte der BFH den Fall.<br />
Grundsätzlich gilt: Zu den Einnahmen aus nicht selbstständiger<br />
Arbeit gehören auch vom Arbeitgeber für die Beschäftigung<br />
verbilligt überlassene Aktien. – Vorausgesetzt: Der Vorteil in<br />
Form von Aktien ist auch zugeflossen. Denn nach ständiger<br />
Rechtsprechung des BFH führt allein das Innehaben von<br />
Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig<br />
noch nicht herbei. Der Vorteil ist vielmehr mit der<br />
Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht darüber<br />
zugeflossen. Bei einem Aktienerwerb ist das etwa der Zeitpunkt,<br />
zu dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen<br />
Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird. Einem<br />
solchen Zufluss steht allerdings nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer<br />
aufgrund einer Sperr- oder Haltefrist die Aktien für<br />
eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Der Grund: Der Erwerber<br />
der Aktien ist rechtlich und wirtschaftlich bereits dann<br />
Inhaber der Aktie, wenn sie auf ihn übertragen oder auf seinen<br />
Namen im Depot einer Bank hinterlegt wird. Denn eine obligatorische<br />
Veräußerungssperre hindert den Erwerber von Aktien<br />
nicht, sie zu veräußern.<br />
Diese aktienrechtlichen Grundsätze zieht der BFH auch für<br />
lohnsteuerrechtliche Zwecke hinsichtlich der Frage heran, ob<br />
ein Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über<br />
Aktien erlangt hat. Aktien sind daher nicht zugeflossen, solange<br />
dem Arbeitnehmer eine Verfügung darüber rechtlich<br />
unmöglich ist. Hat das Finanzgericht den Zufluss des Vorteils<br />
in Form von Aktien beim Mitarbeiter angenommen, tragen die<br />
dazu getroffenen Feststellungen der Vorinstanz diese Entscheidung<br />
nicht. In einem zweiten Rechtsgang soll dies nach dem<br />
Willen der obersten Finanzrichter nun nachgeholt werden.<br />
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung<br />
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Die gewerbesteuerliche<br />
Hinzurechnung von Darlehenszinsen ist mit<br />
der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie vereinbar. Der vorliegende<br />
Fall betraf Zinszahlungen einer deutschen Gesellschaft für ein<br />
Darlehen ihrer niederländischen Muttergesellschaft. Das<br />
Finanzamt hatte zum damaligen Zeitpunkt 50 Prozent der Zinsen<br />
dem gewerbesteuerlichen Gewinn als Dauerschuldzinsen<br />
hinzugerechnet (aktuell sind 25 Prozent der 100.000 Euro<br />
übersteigenden Zinsen gewerbesteuerlich nicht abzugsfähig).<br />
Die deutsche Gesellschaft berief sich auf die EU-Zins- und<br />
Lizenzrichtlinie. Danach werden Zinseinkünfte, die aus einem<br />
Mitgliedstaat stammen, von allen in diesem Staat darauf erhebbaren<br />
Steuern befreit, sofern der Nutzungsberechtigte der<br />
Zinsen ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats ist und<br />
Steuern aktuell<br />
es sich um verbundene Unternehmen handelt. Sinn der Vorschrift<br />
ist es, eine Doppelbesteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren<br />
zu vermeiden. Der Bundesfinanzhof hatte Bedenken<br />
an der Rechtmäßigkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung<br />
bei der Gewerbesteuer und den Fall dem EuGH vorgelegt.<br />
Der EuGH entschied nun: Die nationale gewerbesteuerliche<br />
Hinzurechnungsregelung ist mit dem Gemeinschaftsrecht<br />
vereinbar. Er folgte damit den Schlussanträgen der Generalanwältin<br />
vom 12. Mai 2011.<br />
Vorweggenommene Werbungskosten<br />
Die Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung können<br />
nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) als vorab<br />
entstandene Werbungskosten anerkannt werden. Das gilt nach<br />
ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch dann, wenn der<br />
Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt.<br />
Die daran von den Richtern geknüpfte Bedingung: Die Aufwendungen<br />
müssen in einem hinreichend konkreten, objektiv<br />
feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen<br />
stehen. Im entschiedenen Fall war es streitig, ob die<br />
Kosten einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorab<br />
entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht<br />
selbstständiger Arbeit angesetzt werden können.<br />
Nach dem Nettoprinzip im Einkommensteuerrecht ist für die<br />
Abgrenzung beruflicher Aufwendungen das Veranlassungsprinzip<br />
maßgebend. Die Aufwendungen sind danach beruflich<br />
veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf<br />
besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des<br />
Berufs geleistet werden. Dabei sei es nach Ansicht der obersten<br />
Finanzrichter ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des<br />
Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern. Das gilt nach ständiger<br />
Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auch dann, wenn<br />
der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt.<br />
Dann sind die Aufwendungen wie im Streitfall als vorab<br />
entstandene Werbungskosten abziehbar. Weiter führten die<br />
Richter aus: Der erforderliche Veranlassungszusammenhang<br />
kann auch durch berufsbezogene Bildungsmaßnahmen erfüllt<br />
sein. Denn die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) enthalte keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten.<br />
Entscheidend bleibt nach Ansicht des BFH daher, ob<br />
die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang<br />
zur nachfolgenden, auf die Erzielung<br />
von Einkünften gerichteten Berufstätigkeit stehen. Das ist ein<br />
allgemeiner, für alle Sonderausgaben durch den Einleitungssatz<br />
zu § 10 Absatz 1 EStG normierter Grundsatz. Wie der<br />
Senat schon früher entschieden hatte, steht diese Vorschrift<br />
dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten<br />
nicht entgegen. Denn nach dem Einleitungssatz zu § 10 EStG<br />
sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung<br />
nur dann Sonderausgaben, „wenn sie weder Betriebsausgaben<br />
noch Werbungskosten sind“.<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 5