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steuern+recht - PwC Blogs

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Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Amtliche Begründung:<br />

Die Verfügungsbeschränkungen würden den geldwerten<br />

Vorteil nicht mindern, weil die Aktien zwar erst nach einer Haltefrist<br />

von zwei Jahren frei verfügbar seien, aber die Nutzungen<br />

gezogen werden dürften. Anders beurteilte der BFH den Fall.<br />

Grundsätzlich gilt: Zu den Einnahmen aus nicht selbstständiger<br />

Arbeit gehören auch vom Arbeitgeber für die Beschäftigung<br />

verbilligt überlassene Aktien. – Vorausgesetzt: Der Vorteil in<br />

Form von Aktien ist auch zugeflossen. Denn nach ständiger<br />

Rechtsprechung des BFH führt allein das Innehaben von<br />

Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig<br />

noch nicht herbei. Der Vorteil ist vielmehr mit der<br />

Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht darüber<br />

zugeflossen. Bei einem Aktienerwerb ist das etwa der Zeitpunkt,<br />

zu dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen<br />

Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird. Einem<br />

solchen Zufluss steht allerdings nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer<br />

aufgrund einer Sperr- oder Haltefrist die Aktien für<br />

eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Der Grund: Der Erwerber<br />

der Aktien ist rechtlich und wirtschaftlich bereits dann<br />

Inhaber der Aktie, wenn sie auf ihn übertragen oder auf seinen<br />

Namen im Depot einer Bank hinterlegt wird. Denn eine obligatorische<br />

Veräußerungssperre hindert den Erwerber von Aktien<br />

nicht, sie zu veräußern.<br />

Diese aktienrechtlichen Grundsätze zieht der BFH auch für<br />

lohnsteuerrechtliche Zwecke hinsichtlich der Frage heran, ob<br />

ein Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über<br />

Aktien erlangt hat. Aktien sind daher nicht zugeflossen, solange<br />

dem Arbeitnehmer eine Verfügung darüber rechtlich<br />

unmöglich ist. Hat das Finanzgericht den Zufluss des Vorteils<br />

in Form von Aktien beim Mitarbeiter angenommen, tragen die<br />

dazu getroffenen Feststellungen der Vorinstanz diese Entscheidung<br />

nicht. In einem zweiten Rechtsgang soll dies nach dem<br />

Willen der obersten Finanzrichter nun nachgeholt werden.<br />

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Die gewerbesteuerliche<br />

Hinzurechnung von Darlehenszinsen ist mit<br />

der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie vereinbar. Der vorliegende<br />

Fall betraf Zinszahlungen einer deutschen Gesellschaft für ein<br />

Darlehen ihrer niederländischen Muttergesellschaft. Das<br />

Finanzamt hatte zum damaligen Zeitpunkt 50 Prozent der Zinsen<br />

dem gewerbesteuerlichen Gewinn als Dauerschuldzinsen<br />

hinzugerechnet (aktuell sind 25 Prozent der 100.000 Euro<br />

übersteigenden Zinsen gewerbesteuerlich nicht abzugsfähig).<br />

Die deutsche Gesellschaft berief sich auf die EU-Zins- und<br />

Lizenzrichtlinie. Danach werden Zinseinkünfte, die aus einem<br />

Mitgliedstaat stammen, von allen in diesem Staat darauf erhebbaren<br />

Steuern befreit, sofern der Nutzungsberechtigte der<br />

Zinsen ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats ist und<br />

Steuern aktuell<br />

es sich um verbundene Unternehmen handelt. Sinn der Vorschrift<br />

ist es, eine Doppelbesteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren<br />

zu vermeiden. Der Bundesfinanzhof hatte Bedenken<br />

an der Rechtmäßigkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung<br />

bei der Gewerbesteuer und den Fall dem EuGH vorgelegt.<br />

Der EuGH entschied nun: Die nationale gewerbesteuerliche<br />

Hinzurechnungsregelung ist mit dem Gemeinschaftsrecht<br />

vereinbar. Er folgte damit den Schlussanträgen der Generalanwältin<br />

vom 12. Mai 2011.<br />

Vorweggenommene Werbungskosten<br />

Die Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung können<br />

nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) als vorab<br />

entstandene Werbungskosten anerkannt werden. Das gilt nach<br />

ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch dann, wenn der<br />

Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt.<br />

Die daran von den Richtern geknüpfte Bedingung: Die Aufwendungen<br />

müssen in einem hinreichend konkreten, objektiv<br />

feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen<br />

stehen. Im entschiedenen Fall war es streitig, ob die<br />

Kosten einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorab<br />

entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht<br />

selbstständiger Arbeit angesetzt werden können.<br />

Nach dem Nettoprinzip im Einkommensteuerrecht ist für die<br />

Abgrenzung beruflicher Aufwendungen das Veranlassungsprinzip<br />

maßgebend. Die Aufwendungen sind danach beruflich<br />

veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf<br />

besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des<br />

Berufs geleistet werden. Dabei sei es nach Ansicht der obersten<br />

Finanzrichter ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des<br />

Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern. Das gilt nach ständiger<br />

Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auch dann, wenn<br />

der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt.<br />

Dann sind die Aufwendungen wie im Streitfall als vorab<br />

entstandene Werbungskosten abziehbar. Weiter führten die<br />

Richter aus: Der erforderliche Veranlassungszusammenhang<br />

kann auch durch berufsbezogene Bildungsmaßnahmen erfüllt<br />

sein. Denn die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) enthalte keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten.<br />

Entscheidend bleibt nach Ansicht des BFH daher, ob<br />

die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang<br />

zur nachfolgenden, auf die Erzielung<br />

von Einkünften gerichteten Berufstätigkeit stehen. Das ist ein<br />

allgemeiner, für alle Sonderausgaben durch den Einleitungssatz<br />

zu § 10 Absatz 1 EStG normierter Grundsatz. Wie der<br />

Senat schon früher entschieden hatte, steht diese Vorschrift<br />

dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten<br />

nicht entgegen. Denn nach dem Einleitungssatz zu § 10 EStG<br />

sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung<br />

nur dann Sonderausgaben, „wenn sie weder Betriebsausgaben<br />

noch Werbungskosten sind“.<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 5

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