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steuern+recht - PwC Blogs

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Steuern aktuell<br />

Umsatzsteuerfreiheit bei Reihengeschäft<br />

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei einem Reihengeschäft<br />

mit zwei Lieferungen und drei Beteiligten die erste<br />

Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei,<br />

wenn der erste Abnehmer einem Beauftragten eine Vollmacht<br />

zur Abholung und Beförderung des Gegenstands in das übrige<br />

Gemeinschaftsgebiet erteilt, die Kosten für die Beförderung<br />

aber vom zweiten Abnehmer getragen werden. Entscheidend<br />

an der vom BFH getroffenen Aussage ist: Die Befreiung von<br />

Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Reihengeschäfte darf<br />

nicht wegen der Beteiligung eines zweiten Abnehmers in die<br />

Beförderung versagt werden. In dem zugrunde liegenden Fall<br />

lieferte ein deutscher Kfz-Händler (Kläger) einen Pkw an einen<br />

spanischen Händler, der ihn von einem französischen Fahrer<br />

abholen ließ. Der Fahrer war im Besitz einer schriftlichen<br />

Abholvollmacht des spanischen Händlers, lieferte den Pkw<br />

jedoch bei einem französischen Abnehmer – einem Kunden des<br />

spanischen Händlers – aus. Das Finanzamt verneinte die Steuerbefreiung,<br />

weil der Transport tatsächlich von dem in Frankreich<br />

ansässigen Kunden und nicht vom spanischen Händler<br />

selbst veranlasst worden sei, die Warenbewegung somit nur<br />

von Spanien an den französischen Abnehmer erfolgt sei und<br />

auch eine innergemeinschaftliche Lieferung nur in diesem Verhältnis<br />

angenommen werden könne. Das Finanzgericht hatte<br />

der Klage zunächst aus Gründen des Vertrauensschutzes stattgegeben.<br />

Darauf kam es jedoch nach Meinung des BFH nicht<br />

an, der die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung hier grundsätzlich als erfüllt ansah.<br />

Lohnsteuerprivileg bei Handelsschiffen<br />

In einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied der Bundesfinanzhof<br />

darüber, ob die Lohnsteuerkürzung einer Schiffsgesellschaft<br />

rechtmäßig war. Die obersten Finanzrichter stellten<br />

insoweit klar: Der Gesetzgeber setzt bei dieser Lohnsteuerkürzung<br />

voraus, dass die Arbeitnehmer zusammenhängend 183<br />

Tage auf eigenen oder gecharterten Schiffen des Arbeitgebers<br />

tätig sind. Einsatzzeiten auf Schiffen Dritter bleiben hierbei<br />

unberücksichtigt. – Hintergrund: Nach § 41 a Absatz 4 Satz 1<br />

Einkommensteuergesetz können Arbeitgeber, die eigene oder<br />

gecharterte Handelsschiffe unterhalten, vom Gesamtbetrag der<br />

anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag<br />

von 40 Prozent der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in<br />

einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als<br />

183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen und<br />

einbehalten. Im entschiedenen Fall war die Klägerin zwar anspruchsberechtigte<br />

– einzige – Arbeitgeberin, allerdings hatte<br />

sie zu Unrecht den Kürzungsbetrag auch für Arbeitnehmer in<br />

4 <strong>PwC</strong><br />

Anspruch genommen, die nicht mehr als 183 Tage zusammenhängend<br />

auf ihrem Schiff eingesetzt waren.<br />

Doppelter Mietaufwand<br />

Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen<br />

können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als<br />

Werbungskosten abziehbar sein. Das gilt nach Ansicht des<br />

Bundesfinanzhofs (BFH) ungeachtet dessen, dass Mehraufwendungen<br />

im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend<br />

gemacht wurden. Im aktuell entschiedenen Fall war es<br />

streitig, ob die Mietaufwendungen für eine neue Familienwohnung,<br />

die ein Ehegatte am Beschäftigungsort bereits nutzte, bis<br />

zum Nachzug der Familie unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten<br />

waren. Der BFH hat nun entschieden: Die streitigen<br />

Mietkosten können der Höhe nach unbegrenzt abziehbare<br />

Werbungskosten sein. Aufwendungen für einen beruflich veranlassten<br />

Umzug – um einen solchen handele es sich hier –<br />

gehörten zu den Werbungskosten. Auch doppelte Mietaufwendungen<br />

könnten durch den Umzug bedingt sein. Allerdings sei<br />

der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten<br />

Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese<br />

beginne mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung<br />

und ende mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.<br />

Bis zum tatsächlichen Umzug seien die Miete der neuen und<br />

danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten<br />

abziehbar.<br />

Verbilligte Arbeitnehmeraktien<br />

Dem Arbeitnehmer fließt der geldwerte Vorteil in Form verbilligter<br />

Aktien in dem Zeitpunkt zu, in dem er die wirtschaftliche<br />

Verfügungsmacht über die Aktien erlangt. Doch wie ist der Fall<br />

zu bewerten, wenn die vom Arbeitgeber verbilligt bezogenen<br />

Aktien sich weder handeln, liefern noch beleihen lassen? – Im<br />

aktuell veröffentlichten Streitfall haben sich die Richter des<br />

Bundesfinanzhofs (BFH) dazu nun geäußert. Im entschiedenen<br />

Fall bezog der Arbeitnehmer verbilligt amerikanische Aktien<br />

vom Arbeitgeber, die innerhalb von zwei Jahren weder handelbar<br />

noch lieferbar waren und sich auch nicht zur Beleihung eigneten.<br />

Nach einer Haltefrist von einem Jahr konnten sie nur<br />

unter bestimmten Bedingungen verkauft werden. Eine Bedingung<br />

war die Einhaltung der Publikationspflichten nach US-Aktienrecht<br />

durch die Gesellschaft, welche die „restricted shares“<br />

ausgegeben hatte. Nach einer Sperrfrist von einem weiteren<br />

Jahr war ein freier Verkauf möglich. Angesichts dieser Verfügungsbeschränkungen<br />

erfasste die Arbeitgeberin den<br />

Aktienerwerb lohnsteuerlich nicht. Das Finanzamt berücksichtigte<br />

beim Mitarbeiter dagegen einen geldwerten Vorteil aus<br />

der Ausübung der Aktienoption als Arbeitslohn bei dessen

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