steuern+recht - PwC Blogs
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Steuern aktuell<br />
Umsatzsteuerfreiheit bei Reihengeschäft<br />
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei einem Reihengeschäft<br />
mit zwei Lieferungen und drei Beteiligten die erste<br />
Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei,<br />
wenn der erste Abnehmer einem Beauftragten eine Vollmacht<br />
zur Abholung und Beförderung des Gegenstands in das übrige<br />
Gemeinschaftsgebiet erteilt, die Kosten für die Beförderung<br />
aber vom zweiten Abnehmer getragen werden. Entscheidend<br />
an der vom BFH getroffenen Aussage ist: Die Befreiung von<br />
Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Reihengeschäfte darf<br />
nicht wegen der Beteiligung eines zweiten Abnehmers in die<br />
Beförderung versagt werden. In dem zugrunde liegenden Fall<br />
lieferte ein deutscher Kfz-Händler (Kläger) einen Pkw an einen<br />
spanischen Händler, der ihn von einem französischen Fahrer<br />
abholen ließ. Der Fahrer war im Besitz einer schriftlichen<br />
Abholvollmacht des spanischen Händlers, lieferte den Pkw<br />
jedoch bei einem französischen Abnehmer – einem Kunden des<br />
spanischen Händlers – aus. Das Finanzamt verneinte die Steuerbefreiung,<br />
weil der Transport tatsächlich von dem in Frankreich<br />
ansässigen Kunden und nicht vom spanischen Händler<br />
selbst veranlasst worden sei, die Warenbewegung somit nur<br />
von Spanien an den französischen Abnehmer erfolgt sei und<br />
auch eine innergemeinschaftliche Lieferung nur in diesem Verhältnis<br />
angenommen werden könne. Das Finanzgericht hatte<br />
der Klage zunächst aus Gründen des Vertrauensschutzes stattgegeben.<br />
Darauf kam es jedoch nach Meinung des BFH nicht<br />
an, der die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen<br />
Lieferung hier grundsätzlich als erfüllt ansah.<br />
Lohnsteuerprivileg bei Handelsschiffen<br />
In einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied der Bundesfinanzhof<br />
darüber, ob die Lohnsteuerkürzung einer Schiffsgesellschaft<br />
rechtmäßig war. Die obersten Finanzrichter stellten<br />
insoweit klar: Der Gesetzgeber setzt bei dieser Lohnsteuerkürzung<br />
voraus, dass die Arbeitnehmer zusammenhängend 183<br />
Tage auf eigenen oder gecharterten Schiffen des Arbeitgebers<br />
tätig sind. Einsatzzeiten auf Schiffen Dritter bleiben hierbei<br />
unberücksichtigt. – Hintergrund: Nach § 41 a Absatz 4 Satz 1<br />
Einkommensteuergesetz können Arbeitgeber, die eigene oder<br />
gecharterte Handelsschiffe unterhalten, vom Gesamtbetrag der<br />
anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag<br />
von 40 Prozent der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in<br />
einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als<br />
183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen und<br />
einbehalten. Im entschiedenen Fall war die Klägerin zwar anspruchsberechtigte<br />
– einzige – Arbeitgeberin, allerdings hatte<br />
sie zu Unrecht den Kürzungsbetrag auch für Arbeitnehmer in<br />
4 <strong>PwC</strong><br />
Anspruch genommen, die nicht mehr als 183 Tage zusammenhängend<br />
auf ihrem Schiff eingesetzt waren.<br />
Doppelter Mietaufwand<br />
Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen<br />
können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als<br />
Werbungskosten abziehbar sein. Das gilt nach Ansicht des<br />
Bundesfinanzhofs (BFH) ungeachtet dessen, dass Mehraufwendungen<br />
im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend<br />
gemacht wurden. Im aktuell entschiedenen Fall war es<br />
streitig, ob die Mietaufwendungen für eine neue Familienwohnung,<br />
die ein Ehegatte am Beschäftigungsort bereits nutzte, bis<br />
zum Nachzug der Familie unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten<br />
waren. Der BFH hat nun entschieden: Die streitigen<br />
Mietkosten können der Höhe nach unbegrenzt abziehbare<br />
Werbungskosten sein. Aufwendungen für einen beruflich veranlassten<br />
Umzug – um einen solchen handele es sich hier –<br />
gehörten zu den Werbungskosten. Auch doppelte Mietaufwendungen<br />
könnten durch den Umzug bedingt sein. Allerdings sei<br />
der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten<br />
Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese<br />
beginne mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung<br />
und ende mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.<br />
Bis zum tatsächlichen Umzug seien die Miete der neuen und<br />
danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten<br />
abziehbar.<br />
Verbilligte Arbeitnehmeraktien<br />
Dem Arbeitnehmer fließt der geldwerte Vorteil in Form verbilligter<br />
Aktien in dem Zeitpunkt zu, in dem er die wirtschaftliche<br />
Verfügungsmacht über die Aktien erlangt. Doch wie ist der Fall<br />
zu bewerten, wenn die vom Arbeitgeber verbilligt bezogenen<br />
Aktien sich weder handeln, liefern noch beleihen lassen? – Im<br />
aktuell veröffentlichten Streitfall haben sich die Richter des<br />
Bundesfinanzhofs (BFH) dazu nun geäußert. Im entschiedenen<br />
Fall bezog der Arbeitnehmer verbilligt amerikanische Aktien<br />
vom Arbeitgeber, die innerhalb von zwei Jahren weder handelbar<br />
noch lieferbar waren und sich auch nicht zur Beleihung eigneten.<br />
Nach einer Haltefrist von einem Jahr konnten sie nur<br />
unter bestimmten Bedingungen verkauft werden. Eine Bedingung<br />
war die Einhaltung der Publikationspflichten nach US-Aktienrecht<br />
durch die Gesellschaft, welche die „restricted shares“<br />
ausgegeben hatte. Nach einer Sperrfrist von einem weiteren<br />
Jahr war ein freier Verkauf möglich. Angesichts dieser Verfügungsbeschränkungen<br />
erfasste die Arbeitgeberin den<br />
Aktienerwerb lohnsteuerlich nicht. Das Finanzamt berücksichtigte<br />
beim Mitarbeiter dagegen einen geldwerten Vorteil aus<br />
der Ausübung der Aktienoption als Arbeitslohn bei dessen