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04.08.2013 Aufrufe

Recht aktuell Entschädigung bei nicht geschlechtsneutraler Stellenausschreibung Eine Stellenausschreibung mit der Überschrift „Geschäftsführer gesucht“ ist nicht geschlechtsneutral und kann zu einem Entschädigungsanspruch führen – so entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) in seinem Urteil vom 13. September 2011 (17 U 99/10). Hintergrund dieser Entscheidung war eine Stellenausschreibung, in der ein Unternehmen einen „Geschäftsführer“ suchen ließ. Um die Stelle hatte sich eine Bewerberin vergeblich bemüht. Sie verklagte das Unternehmen in der Folge auf Entschädigung nach § 15 II Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das OLG gab der Klägerin Recht und führte aus, dass die mit „Geschäftsführer“ überschriebene Stelle nicht geschlechtsneutral sei, sofern sie keine weiteren Zusätze wie „/-in“ oder „m/w“ enthalte respektive den männlichen Begriff im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiere. Allein die Überschrift impliziere eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts und verstoße gegen die §§ 11, 7 Absatz 1 AGG. Der somit greifenden Beweislastumkehr nach § 22 AGG wegen müsste das beklagte Unternehmen nachweisen, dass das Geschlecht der Klägerin bei der Auswahlentscheidung „überhaupt keine Rolle“ gespielt habe. Da es äußerst schwierig ist, einen solchen Nachweis zu erbringen, gelang es dem Unternehmen auch nicht. Allein die Tatsache, dass eine weibliche Mitbewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, vermochte die Vermutung allein nicht zu widerlegen. Das Unternehmen könne sich auch nicht darauf berufen, dass es nicht selbst gehandelt, sondern die Anzeige von einer Anwaltskanzlei habe schalten lassen. Denn der Arbeitgeber müsse sich das Verhalten eines Dritten, dessen er sich zur Stellenausschreibung bedient, zurechnen lassen. Den Arbeitgeber treffe insoweit im Fall der Fremdausschreibung die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibung zu überwachen. Im vorliegenden Fall wurde das Unternehmen zu einer Zahlung von rund 13.000 Euro an die Klägerin verurteilt. Sachgrundlose Befristung und „Zuvor-Beschäftigung“ Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 II Absatz 1 Gesetz über Teilzeitverträge und befristete Arbeitsverhältnisse (TzBfG) ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitsnehmers mit demselben Arbeitsgeber nach § 14 Absatz II Satz 2 TzBfG nur dann entgegen, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses weniger als drei Jahre zurückliegt. – Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 6. April 2011 (7 AZR 716/09). 28 PwC In dem Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags. Die Klägerin war als Lehrerin auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags beim Freistaat Sachsen beschäftigt. Mehr als sechs Jahre davor hatte sie schon einmal – damals als studentische Hilfskraft – in einem zeitlichen Gesamtumfang von 50 Stunden für das Land gearbeitet. Das BAG führte nunmehr aus, dass die Beschäftigung der Klägerin beim beklagten Freistaat als studentische Hilfskraft der sachgrundlosen Befristung des später geschlossenen Arbeitsvertrags als Lehrkraft nicht nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG entgegenstehe. Dies war problematisch, da laut § 14 TzBfG eine Befristung ohne Sachgrund bis zu einer maximalen Dauer von zwei Jahren nur dann zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber nicht zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Bei der Frage der Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG stellte das Gericht nunmehr klar, dass eine solche dann nicht mehr relevant sei, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliege. Diese zeitliche Einschränkung des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG stützt das BAG dabei auf eine Auslegung, die sich am Grundgesetz und am Sinnzusammenhang und dem Regelungszweck der Vorschrift orientiert. Ein zeitlich völlig unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot anzunehmen, so die Richter, beschränke die Privatautonomie der Vertragsparteien und die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer in übermäßiger Weise. Bei der durch dieses Urteil eingeführten Drei-Jahres- Frist zwischen Beendigung der Vorbeschäftigung und Begründung eines neuen befristeten Arbeitsverhältnisses orientiert sich das BAG an der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch. Schriftformanforderungen bei Mietvertrag mit Gesellschaft bürgerlichen Rechts Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 16. Februar 2011, dass es zur Wahrung der Schriftform im Sinne von § 550 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht ausreicht, wenn ein für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) abgeschlossener mehrjähriger Mietvertrag unter dem Namen der GbR nur von einem Gesellschafter ohne Vertretungszusatz unterschrieben wird (I-30 U 53/10). Im vorliegenden Rechtstreit stritten sich die Parteien über die wirksame Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Mietverhältnisses. Das Gericht führte aus: Die Kündigung sei materiell-rechtlich wirksam, da der – ausweislich der Vertragsurkunde auf (zunächst) zehn Jahre befristete – Mietvertrag wegen Nichteinhaltung der Schriftform nach §§ 578 Absatz 1, 550 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen gelte und daher vorzeitig – wie geschehen – durch eine ordentliche Kündigung beendet werden könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen aus der Urkunde ergeben – insbesondere der Mietgegenstand,

der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Vertragsverhältnisses. Zur Einhaltung der Schriftform gehöre auch, dass die Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet worden sei. Sei eine der Parteien eine GbR, müssten im Regelfall sämtliche Gesellschafter für die GbR unterzeichnen. Sei das nicht der Fall, müssten die vorhandenen Unterschriften deshalb deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Gesellschafter geleistet worden seien. Das ließ sich nach Einschätzung der Richter im entschiedenen Fall nicht annehmen, da der Unterschrift des unterschreibenden Gesellschafters nicht habe entnommen werden können, dass er den Vertrag auch für die weiteren Gesellschafter mit unterzeichnet habe. Bundesgerichtshof zu gefälschten Markenartikeln auf eBay Grundsätzlich gilt: Der Betreiber einer Handelsplattform im Internet ist nicht verpflichtet, jedes Angebot vor der in einem automatisierten Verfahren erfolgenden Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Weist ein rechtmäßiger Markeninhaber den Betreiber aber auf ein illegales Angebot hin, so muss dieser die betreffenden Angebote unverzüglich sperren und Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Verletzungen kommt. Der Inhaber des Rechts an einer Marke muss den Betreiber jedoch explizit auf das Angebot hinweisen. Dabei muss der Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß leicht feststellen kann, also ohne eingehende und tatsächliche Überprüfung. – Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 17. August 2011 (I ZR 57/09). Im zugrunde liegenden Fall wies die Klägerin, welche eine Reihe von Parfums produziert und international vertreibt, die Internetplattform eBay auf sogenannte Stift-Parfums mit einer Füllmenge von 20 Millilitern hin, die auf dem virtuellen Marktplatz angeboten würden. Diese seien ausnahmslos Fälschungen. eBay löschte daraufhin die entsprechenden Angebote. Die klagende Markeninhaberin beantragte weiterhin, die beklagte Onlineplattform zu verurteilen, es grundsätzlich zu unterlassen, auf ihrer Plattform die Gelegenheit zu gewähren, Verkaufsangebote zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, die sich auf ein Parfum mit der Behältnisgröße 20 Milliliter und der Markenbezeichnung der Klägerin richten. Die BGH-Richter führten in ihrem Urteil hierzu aus: Eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung des Betreibers bestehe regelmäßig erst bei einer Wiederholungsgefahr bestünde. Eine solche Gefahr kann jedoch Aufgrund derjenigen Verletzungshandlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber des Onlinemarktplatzes erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, noch nicht gesehen werden. Notwendig für die Annahme einer Wiederholungsgefahr sei vielmehr eine weitere Verletzung, nachdem der Recht aktuell Plattformbetreiber Kenntnis erlangt habe. Da der Betreiber im vorliegenden Fall die Angebote sofort gelöscht hatte und sich keine weitere Verletzung feststellen ließ, lehnten die Richter die Annahme einer Wiederholungsgefahr und somit auch eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung ab. Handelndenhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung In einer aktuellen Entscheidung vom 12. Juli 2011 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Handelndenhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung einer GmbH zu befassen (II ZR 71/11). – Hintergrund: Eine wirtschaftliche Neugründung liegt vor, wenn eine GmbH, die noch nie oder über einen längeren Zeitraum nicht geschäftlich tätig war, eine (neue) geschäftliche Tätigkeit aufnimmt. Das ist etwa der Fall bei der Verwendung von Vorratsgesellschaften oder bei der Reaktivierung von Altgesellschaften (Mantelgesellschaften). So vorzugehen ist in der Praxis weit verbreitet und von der Rechtsprechung anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die wirtschaftliche Neugründung jedoch gegenüber dem Handelsregister offenzulegen. Zugleich sind einige Regeln des Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), welche der Gewährleistung der Kapitalausstattung der Gesellschaft bei ihrer Gründung dienen, analog anzuwenden. So haften die Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen für Verluste der Gesellschaft aus Geschäften, die vor der Offenlegung mit ihrer Zustimmung durchgeführt wurden (sogenannte Unterbilanzhaftung), obwohl eigentlich schon eine haftungsbeschränkte Gesellschaft existiert. Auch haften unter anderem die Personen, die für die GmbH handeln – die Geschäftsführer also –, analog § 11 Absatz 2 GmbHG in einem gewissen Umfang persönlich mit ihrem gesamten Vermögen. Noch nicht vollständig geklärt ist jedoch, wie weit diese „Handelndenhaftung“ bei der wirtschaftlichen Neugründung geht. Der BGH entschied nun zum einen, dass bei einer wirtschaftlichen Neugründung eine Haftung der handelnden Personen analog § 11 Absatz 2 GmbHG nur dann infrage kommt, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen worden sind und dem nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben. Zum anderen haften die Handelnden nur für Handlungen, die sie bis zur Offenlegung durchführten. Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin den Beklagten als Geschäftsführer einer GmbH persönlich auf Bezahlung von Lieferungen in Anspruch, die dieser nach Offenlegung der Neugründung gegenüber dem Handelsregister, aber noch vor Eintragung der mit der Neugründung verbundenen Änderungen im Handelsregister bei ihr bestellt hatte. Das Landgericht (LG) als Berufungsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung in analoger Anwendung des § 11 Absatz 2 GmbHG. Das Berufungsgericht vertrat dabei den Standpunkt, dass im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die persönliche Haftung steuern+recht November 29

Recht aktuell<br />

Entschädigung bei nicht geschlechtsneutraler<br />

Stellenausschreibung<br />

Eine Stellenausschreibung mit der Überschrift „Geschäftsführer<br />

gesucht“ ist nicht geschlechtsneutral und kann zu einem<br />

Entschädigungsanspruch führen – so entschied das Oberlandesgericht<br />

Karlsruhe (OLG) in seinem Urteil vom 13. September<br />

2011 (17 U 99/10).<br />

Hintergrund dieser Entscheidung war eine Stellenausschreibung,<br />

in der ein Unternehmen einen „Geschäftsführer“ suchen<br />

ließ. Um die Stelle hatte sich eine Bewerberin vergeblich bemüht.<br />

Sie verklagte das Unternehmen in der Folge auf Entschädigung<br />

nach § 15 II Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />

(AGG). Das OLG gab der Klägerin Recht und führte aus, dass<br />

die mit „Geschäftsführer“ überschriebene Stelle nicht geschlechtsneutral<br />

sei, sofern sie keine weiteren Zusätze wie<br />

„/-in“ oder „m/w“ enthalte respektive den männlichen Begriff<br />

im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiere. Allein die<br />

Überschrift impliziere eine Benachteiligung der Klägerin<br />

wegen ihres Geschlechts und verstoße gegen die §§ 11, 7 Absatz<br />

1 AGG. Der somit greifenden Beweislastumkehr nach § 22<br />

AGG wegen müsste das beklagte Unternehmen nachweisen,<br />

dass das Geschlecht der Klägerin bei der Auswahlentscheidung<br />

„überhaupt keine Rolle“ gespielt habe. Da es äußerst schwierig<br />

ist, einen solchen Nachweis zu erbringen, gelang es dem Unternehmen<br />

auch nicht. Allein die Tatsache, dass eine weibliche<br />

Mitbewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen<br />

wurde, vermochte die Vermutung allein nicht zu widerlegen.<br />

Das Unternehmen könne sich auch nicht darauf berufen, dass<br />

es nicht selbst gehandelt, sondern die Anzeige von einer Anwaltskanzlei<br />

habe schalten lassen. Denn der Arbeitgeber müsse<br />

sich das Verhalten eines Dritten, dessen er sich zur Stellenausschreibung<br />

bedient, zurechnen lassen. Den Arbeitgeber treffe<br />

insoweit im Fall der Fremdausschreibung die Sorgfaltspflicht,<br />

die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibung zu überwachen.<br />

Im vorliegenden Fall wurde das Unternehmen zu einer Zahlung<br />

von rund 13.000 Euro an die Klägerin verurteilt.<br />

Sachgrundlose Befristung und<br />

„Zuvor-Beschäftigung“<br />

Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 II Absatz 1<br />

Gesetz über Teilzeitverträge und befristete Arbeitsverhältnisse<br />

(TzBfG) ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht<br />

ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitsnehmers mit demselben<br />

Arbeitsgeber nach § 14 Absatz II Satz 2 TzBfG nur dann<br />

entgegen, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses<br />

weniger als drei Jahre zurückliegt. – Das entschied das<br />

Bundesarbeitsgericht (BAG) am 6. April 2011 (7 AZR 716/09).<br />

28 <strong>PwC</strong><br />

In dem Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit der<br />

Befristung eines Arbeitsvertrags. Die Klägerin war als Lehrerin<br />

auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags beim Freistaat<br />

Sachsen beschäftigt. Mehr als sechs Jahre davor hatte sie<br />

schon einmal – damals als studentische Hilfskraft – in einem<br />

zeitlichen Gesamtumfang von 50 Stunden für das Land gearbeitet.<br />

Das BAG führte nunmehr aus, dass die Beschäftigung<br />

der Klägerin beim beklagten Freistaat als studentische Hilfskraft<br />

der sachgrundlosen Befristung des später geschlossenen<br />

Arbeitsvertrags als Lehrkraft nicht nach § 14 Absatz 2 Satz 2<br />

TzBfG entgegenstehe. Dies war problematisch, da laut § 14<br />

TzBfG eine Befristung ohne Sachgrund bis zu einer maximalen<br />

Dauer von zwei Jahren nur dann zulässig ist, wenn mit demselben<br />

Arbeitgeber nicht zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes<br />

Arbeitsverhältnis bestanden hat. Bei der Frage der<br />

Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG<br />

stellte das Gericht nunmehr klar, dass eine solche dann nicht<br />

mehr relevant sei, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als<br />

drei Jahre zurückliege. Diese zeitliche Einschränkung des § 14<br />

Absatz 2 Satz 2 TzBfG stützt das BAG dabei auf eine Auslegung,<br />

die sich am Grundgesetz und am Sinnzusammenhang und dem<br />

Regelungszweck der Vorschrift orientiert. Ein zeitlich völlig<br />

unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot anzunehmen, so die<br />

Richter, beschränke die Privatautonomie der Vertragsparteien<br />

und die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer in übermäßiger<br />

Weise. Bei der durch dieses Urteil eingeführten Drei-Jahres-<br />

Frist zwischen Beendigung der Vorbeschäftigung und Begründung<br />

eines neuen befristeten Arbeitsverhältnisses orientiert<br />

sich das BAG an der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195<br />

Bürgerliches Gesetzbuch.<br />

Schriftformanforderungen bei<br />

Mietvertrag mit Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts<br />

Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 16. Februar 2011,<br />

dass es zur Wahrung der Schriftform im Sinne von § 550 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB) nicht ausreicht, wenn ein für eine<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) abgeschlossener mehrjähriger<br />

Mietvertrag unter dem Namen der GbR nur von einem<br />

Gesellschafter ohne Vertretungszusatz unterschrieben wird<br />

(I-30 U 53/10). Im vorliegenden Rechtstreit stritten sich die<br />

Parteien über die wirksame Beendigung des zwischen ihnen<br />

bestehenden Mietverhältnisses. Das Gericht führte aus: Die<br />

Kündigung sei materiell-rechtlich wirksam, da der – ausweislich<br />

der Vertragsurkunde auf (zunächst) zehn Jahre befristete<br />

– Mietvertrag wegen Nichteinhaltung der Schriftform nach<br />

§§ 578 Absatz 1, 550 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen<br />

gelte und daher vorzeitig – wie geschehen – durch eine ordentliche<br />

Kündigung beendet werden könnte. Nach ständiger<br />

Rechtsprechung des BGH ist die Schriftform des § 550 BGB nur<br />

gewahrt, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen<br />

aus der Urkunde ergeben – insbesondere der Mietgegenstand,

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