steuern+recht - PwC Blogs
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sind der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros<br />
oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das<br />
Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen,<br />
das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer<br />
breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung<br />
ungewöhnliche Verhaltensweisen. Entscheidend ist<br />
das Gesamtbild, wobei die einzelnen Beweisanzeichen zu gewichten<br />
und gegeneinander abzuwägen sind.<br />
Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb<br />
– Einschlägige Abgrenzungsmerkmale<br />
für Venture-Capital- und PE-Fonds<br />
Um die einschlägigen Abgrenzungsmerkmale bezogen auf sogenannte<br />
Venture-Capital- und PE-Fonds greifbar zu machen,<br />
hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom<br />
16. Dezember 2003 entsprechende Grundsätze formuliert.<br />
Typischerweise sollen PE-Fonds danach nicht gewerblich, sondern<br />
vermögensverwaltend tätig sein, wenn sie die folgenden<br />
Voraussetzungen erfüllen:<br />
• Der Fonds muss den Erwerb von Anteilen am Zielunternehmen<br />
im Wesentlichen aus Eigenmitteln finanzieren.<br />
• Die Verwaltung des Fondsvermögens darf keine umfangreiche<br />
eigene Organisation erfordern.<br />
• Der Fonds darf sich nicht eines Marktes bedienen und auf<br />
fremde Rechnung unter Einsatz beruflicher Erfahrungen<br />
tätig werden.<br />
• Der Fonds darf Beteiligungen an den Zielunternehmen nicht<br />
gegenüber einer breiten Öffentlichkeit anbieten oder auf<br />
fremde Rechnung handeln.<br />
• Der Fonds muss die Beteiligungen mindestens mittelfristig<br />
für drei bis fünf Jahre halten, die erzielten Veräußerungserlöse<br />
dürfen nicht reinvestiert, sondern müssen ausgeschüttet<br />
werden.<br />
• Der Fonds darf sich nicht am aktiven Management der Zielunternehmen<br />
beteiligen.<br />
Im Streitfall stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass es<br />
sich bei strittigen Beteiligungseinkünften nicht um solche vermögensverwaltender<br />
Art, sondern um solche aus Gewerbebetrieb<br />
handelt. Weil das Besteuerungsrecht für gewerbliche<br />
Einkünfte aber nach Maßgabe von Abkommen zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung (DBA) regelmäßig demjenigen Staat<br />
zusteht, in dem der Fonds mit einer Betriebstätte tätig ist,<br />
bleiben die Gewinne in Deutschland steuerfrei. Das gilt selbst<br />
dann, wenn der Fonds im Ausland über kein eigenes Büro und<br />
kein eigenes Personal verfügt und seine Geschäfte über eine<br />
Managementgesellschaft ausüben lässt. Und auch der Umstand,<br />
dass die Fondseinkünfte im anderen Vertragsstaat nicht<br />
besteuert werden, ändert an der Steuerbefreiung nach Auffassung<br />
des Bundesfinanzhofs (BFH) nichts.<br />
Zwar hat der deutsche Gesetzgeber für einen derartigen Fall<br />
Vorsorge getroffen: Er hat mit § 50 d Absatz 9 Einkommensteuergesetz<br />
eine Norm geschaffen, die das Besteuerungsrecht<br />
Steuern A bis Z<br />
an Deutschland zurückfallen lässt, wenn andernfalls die Einkünfte<br />
überhaupt nicht besteuert werden. Dieser Besteuerungsrückfall<br />
gelingt aber nur, wenn er auf eine unterschiedliche<br />
steuerliche Auslegung des DBA durch beide Vertragsstaaten<br />
– einen sogenannten negativen Qualifikationskonflikt –<br />
zurückzuführen ist. Er scheitert indes, wenn Grund für die<br />
Nichtbesteuerung im anderen Staat dessen nationales Steuerrecht<br />
ist, beispielsweise, weil dieser Staat PE-Engagements –<br />
wie im Streitfall – steuerlich subventioniert.<br />
Anders beurteilten die BFH-Richter den Fall, wenn sich Ausländer<br />
an einem deutschen PE-Fonds beteiligen, oder auch, wenn<br />
es sich um einen rein innerdeutschen Fonds geht. Das bedeutet:<br />
Bisher konnte der Fonds in Deutschland darauf hoffen,<br />
nicht als gewerblich angesehen zu werden, was insbesondere<br />
für die Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen vorteilhaft<br />
war. Den Steuervorteil sicherte ihm eine sehr großzügige<br />
Praxis der deutschen Finanzverwaltung. Diese Praxis hat der<br />
BFH nunmehr infrage gestellt. (GS)<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 24. August 2011 (I R 46/10)<br />
Organisatorische Eingliederung erfordert<br />
uneingeschränkte Weisungsbefugnis<br />
Eine GmbH ist im Rahmen einer umsatzsteuerlichen<br />
Organschaft organisatorisch eingegliedert, wenn<br />
deren alleiniger Geschäftsführer den Weisungen des<br />
Organträgers folgen muss und bei weisungswidrigem<br />
Verhalten jederzeit und ohne seinen Willen von diesem<br />
abberufen werden kann. Bestehen jedoch Einschränkungen<br />
hinsichtlich der Abberufungsmöglichkeit,<br />
liegt keine wirksame Beherrschung in der laufenden<br />
Geschäftsführung vor.<br />
Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger<br />
die mit der finanziellen Eingliederung verbundene<br />
Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der<br />
laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft<br />
durch die Art und Weise der Geschäftsführung<br />
beherrschen muss. Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte die<br />
umsatzsteuerliche Organschaft im Fall einer Tochter-GmbH<br />
(GmbH), deren alleiniger Geschäftsführer zugleich deren<br />
Gründungsgesellschafter war und der auch als Prokurist der<br />
Obergesellschaft (Organträger) fungierte. Die GmbH war nur<br />
finanziell, nicht aber organisatorisch eingegliedert. (MH)<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 7. Juli 2011 (V R 53/10, veröffentlicht am<br />
26. Oktober 2011)<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 27