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steuern+recht - PwC Blogs

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sind der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros<br />

oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das<br />

Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen,<br />

das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer<br />

breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung<br />

ungewöhnliche Verhaltensweisen. Entscheidend ist<br />

das Gesamtbild, wobei die einzelnen Beweisanzeichen zu gewichten<br />

und gegeneinander abzuwägen sind.<br />

Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb<br />

– Einschlägige Abgrenzungsmerkmale<br />

für Venture-Capital- und PE-Fonds<br />

Um die einschlägigen Abgrenzungsmerkmale bezogen auf sogenannte<br />

Venture-Capital- und PE-Fonds greifbar zu machen,<br />

hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom<br />

16. Dezember 2003 entsprechende Grundsätze formuliert.<br />

Typischerweise sollen PE-Fonds danach nicht gewerblich, sondern<br />

vermögensverwaltend tätig sein, wenn sie die folgenden<br />

Voraussetzungen erfüllen:<br />

• Der Fonds muss den Erwerb von Anteilen am Zielunternehmen<br />

im Wesentlichen aus Eigenmitteln finanzieren.<br />

• Die Verwaltung des Fondsvermögens darf keine umfangreiche<br />

eigene Organisation erfordern.<br />

• Der Fonds darf sich nicht eines Marktes bedienen und auf<br />

fremde Rechnung unter Einsatz beruflicher Erfahrungen<br />

tätig werden.<br />

• Der Fonds darf Beteiligungen an den Zielunternehmen nicht<br />

gegenüber einer breiten Öffentlichkeit anbieten oder auf<br />

fremde Rechnung handeln.<br />

• Der Fonds muss die Beteiligungen mindestens mittelfristig<br />

für drei bis fünf Jahre halten, die erzielten Veräußerungserlöse<br />

dürfen nicht reinvestiert, sondern müssen ausgeschüttet<br />

werden.<br />

• Der Fonds darf sich nicht am aktiven Management der Zielunternehmen<br />

beteiligen.<br />

Im Streitfall stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass es<br />

sich bei strittigen Beteiligungseinkünften nicht um solche vermögensverwaltender<br />

Art, sondern um solche aus Gewerbebetrieb<br />

handelt. Weil das Besteuerungsrecht für gewerbliche<br />

Einkünfte aber nach Maßgabe von Abkommen zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung (DBA) regelmäßig demjenigen Staat<br />

zusteht, in dem der Fonds mit einer Betriebstätte tätig ist,<br />

bleiben die Gewinne in Deutschland steuerfrei. Das gilt selbst<br />

dann, wenn der Fonds im Ausland über kein eigenes Büro und<br />

kein eigenes Personal verfügt und seine Geschäfte über eine<br />

Managementgesellschaft ausüben lässt. Und auch der Umstand,<br />

dass die Fondseinkünfte im anderen Vertragsstaat nicht<br />

besteuert werden, ändert an der Steuerbefreiung nach Auffassung<br />

des Bundesfinanzhofs (BFH) nichts.<br />

Zwar hat der deutsche Gesetzgeber für einen derartigen Fall<br />

Vorsorge getroffen: Er hat mit § 50 d Absatz 9 Einkommensteuergesetz<br />

eine Norm geschaffen, die das Besteuerungsrecht<br />

Steuern A bis Z<br />

an Deutschland zurückfallen lässt, wenn andernfalls die Einkünfte<br />

überhaupt nicht besteuert werden. Dieser Besteuerungsrückfall<br />

gelingt aber nur, wenn er auf eine unterschiedliche<br />

steuerliche Auslegung des DBA durch beide Vertragsstaaten<br />

– einen sogenannten negativen Qualifikationskonflikt –<br />

zurückzuführen ist. Er scheitert indes, wenn Grund für die<br />

Nichtbesteuerung im anderen Staat dessen nationales Steuerrecht<br />

ist, beispielsweise, weil dieser Staat PE-Engagements –<br />

wie im Streitfall – steuerlich subventioniert.<br />

Anders beurteilten die BFH-Richter den Fall, wenn sich Ausländer<br />

an einem deutschen PE-Fonds beteiligen, oder auch, wenn<br />

es sich um einen rein innerdeutschen Fonds geht. Das bedeutet:<br />

Bisher konnte der Fonds in Deutschland darauf hoffen,<br />

nicht als gewerblich angesehen zu werden, was insbesondere<br />

für die Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen vorteilhaft<br />

war. Den Steuervorteil sicherte ihm eine sehr großzügige<br />

Praxis der deutschen Finanzverwaltung. Diese Praxis hat der<br />

BFH nunmehr infrage gestellt. (GS)<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 24. August 2011 (I R 46/10)<br />

Organisatorische Eingliederung erfordert<br />

uneingeschränkte Weisungsbefugnis<br />

Eine GmbH ist im Rahmen einer umsatzsteuerlichen<br />

Organschaft organisatorisch eingegliedert, wenn<br />

deren alleiniger Geschäftsführer den Weisungen des<br />

Organträgers folgen muss und bei weisungswidrigem<br />

Verhalten jederzeit und ohne seinen Willen von diesem<br />

abberufen werden kann. Bestehen jedoch Einschränkungen<br />

hinsichtlich der Abberufungsmöglichkeit,<br />

liegt keine wirksame Beherrschung in der laufenden<br />

Geschäftsführung vor.<br />

Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger<br />

die mit der finanziellen Eingliederung verbundene<br />

Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der<br />

laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft<br />

durch die Art und Weise der Geschäftsführung<br />

beherrschen muss. Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte die<br />

umsatzsteuerliche Organschaft im Fall einer Tochter-GmbH<br />

(GmbH), deren alleiniger Geschäftsführer zugleich deren<br />

Gründungsgesellschafter war und der auch als Prokurist der<br />

Obergesellschaft (Organträger) fungierte. Die GmbH war nur<br />

finanziell, nicht aber organisatorisch eingegliedert. (MH)<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 7. Juli 2011 (V R 53/10, veröffentlicht am<br />

26. Oktober 2011)<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 27

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