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Steuern A bis Z<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin und ihr im Jahr 2006 verstorbener Ehemann (E)<br />
erwarben im Juni 1998 jeweils zur Hälfte ein Grundstück. Das<br />
Ehepaar vermietete als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />
gemeinschaftlich das Grundstück an eine GmbH. Alleiniger<br />
Gesellschafter und einziger Geschäftsführer war der Ehemann<br />
der Klägerin. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Dezember<br />
2004 übertrugen die Ehegatten das Eigentum an dem<br />
Grundstück mit sofortiger Wirkung auf ihren Sohn (S).<br />
Für die Jahre 2000 bis 2004 erklärte die Klägerin aus der Überlassung<br />
an die GmbH zwecks Nutzung Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung. Im Einkommensteuerbescheid für das<br />
Streitjahr 2004 beurteilte das Finanzamt folglich die Grundstücksübertragung<br />
als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne<br />
von § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) und ermittelte einen<br />
Gewinn in Höhe von 86.683,80 Euro.<br />
Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt als<br />
unbegründet zurück. Die Klägerin beschritt danach den<br />
Rechtsweg. In ihrer Klage führte sie aus: Die Grundstücksüberlassung<br />
sei von Anfang an im Rahmen einer Betriebsaufspaltung<br />
erfolgt. Da die Vermietung und Verpachtung im Rahmen<br />
einer Betriebsaufspaltung keine bloße Vermögensverwaltung<br />
ist, sondern eine gewerbliche Vermietung und Verpachtung,<br />
sei die Ehegatten-GbR ein Gewerbebetrieb. Im vorliegenden<br />
Sachverhalt würde das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung<br />
dazu führen, dass die Grundstücksübertragung nicht als privates<br />
Veräußerungsgeschäft anzusehen ist. Vielmehr führe die<br />
Übertragung des Grundstücks zur Beendigung der Betriebsaufspaltung.<br />
Der daraus resultierende Gewinn sei den Einkünften<br />
aus Gewerbebetrieb nach § 16 EStG zuzuordnen. Folglich stehe<br />
der Klägerin auch der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG zu –<br />
mit der Folge, dass aufgrund des geringen Veräußerungsgewinns<br />
aus der Beendigung der Betriebsaufspaltung kein steuerpflichtiger<br />
Veräußerungsgewinn mehr entstehe.<br />
Die Vermietung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen<br />
wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
(BFH) erst dann zu einer über eine reine Vermögensverwaltung<br />
hinausgehenden gewerblichen Tätigkeit,<br />
wenn das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden<br />
Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist.<br />
Eine sachliche Verflechtung liegt dann vor, wenn ein Unternehmen<br />
eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerbliche<br />
Personen- oder Kapitalgesellschaft überlässt. Das Vorliegen der<br />
sachlichen Verflechtung lag im Streitfall unstrittig vor.<br />
Umstritten war bei den Beteiligten jedoch die personelle<br />
Verflechtung: Eine personelle Verflechtung liegt nach der<br />
höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung dann vor, wenn<br />
eine Person oder eine Personengruppe beide Unternehmen in<br />
der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unter-<br />
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nehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen<br />
durchzusetzen.<br />
Das Finanzgericht (FG) verneinte das Vorliegen der personellen<br />
Verflechtung: Die Annahme einer personellen Verflechtung<br />
scheitere an dem in der GbR gesetzlich geltenden Einstimmigkeitsprinzip,<br />
da die Klägerin nicht an der GmbH beteiligt gewesen<br />
sei.<br />
Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, eine personelle<br />
Verflechtung liege vor: Zwar erkannte die Klägerin an, dass in<br />
der GbR grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip gelte. Im<br />
vorliegenden Sachverhalt habe es jedoch zwischen ihr und<br />
ihrem Ehemann eine mündliche Absprache gegeben, wonach<br />
er alle Entscheidungen hinsichtlich des Grundstücks habe treffen<br />
können. Damit habe sie ihre Geschäftsführungsbefugnis<br />
nach § 710 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf ihn übertragen.<br />
Sie selbst habe ihrem Ehemann und Mitgesellschafter<br />
in allen Fragen rund um das Objekt nur beratend zur Seite<br />
gestanden und in kaufmännischer Hinsicht unterstützt. Dabei<br />
hob die Klägerin in ihrer Begründung hervor, sie habe auch „im<br />
Rahmen ihres rechtlich zustehenden Vetorechts“ keine einzige<br />
Entscheidung ihres Ehemanns blockiert. Ihr Ehemann sei<br />
damit in der Lage gewesen, in beiden Unternehmen (s)einen<br />
einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.<br />
Entscheidung<br />
Der Erste Senat des BFH wies die Beschwerde als unbegründet<br />
zurück. Damit negierte das Gericht das Vorliegen einer personellen<br />
Verflechtung. Mangels personeller Verflechtung liege<br />
keine Betriebsaufspaltung vor – so führten die Richter aus.<br />
Daher sei der Veräußerungsgewinn aus der Übertragung des<br />
Grundstücks als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23<br />
EStG einzustufen.<br />
Die Begründung des BFH basiert auf zwei Argumenten: Zum<br />
einen pflichtet der erkennende Senat dem FG bei, eine Übertragung<br />
der Geschäftsführungsbefugnis von der Klägerin auf<br />
ihren Mitgesellschafter und Alleingesellschafter der GmbH<br />
ändere nichts daran, dass dieser nur mit 50 Prozent an der GbR<br />
beteiligt war. Da der Ehemann nicht als Mehrheitsgesellschafter<br />
der GbR anzusehen ist, sei schon alleine aus diesem Grund<br />
die personelle Verflechtung zu verneinen. Weil die Klägerin<br />
selbst nicht an der GmbH beteiligt war, könne auch über die<br />
Person der Klägerin keine personelle Verflechtung begründet<br />
werden. Zum anderen führt der BFH aus: Entsprechend den<br />
Feststellungen des FG habe gerade keine konkludente Übertragung<br />
der Geschäftsführerbefugnis auf E vorgelegen. Vielmehr<br />
handelte es sich lediglich um ein Einverständnis mit Einzelmaßnahmen<br />
der Geschäftsführung.<br />
Besonders wichtig ist die vom BFH selbst vollzogene Einordnung<br />
dieser Entscheidung in seine ständige Rechtsprechung<br />
zum Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung: In den bisherigen