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Steuern A bis Z<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin und ihr im Jahr 2006 verstorbener Ehemann (E)<br />

erwarben im Juni 1998 jeweils zur Hälfte ein Grundstück. Das<br />

Ehepaar vermietete als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />

gemeinschaftlich das Grundstück an eine GmbH. Alleiniger<br />

Gesellschafter und einziger Geschäftsführer war der Ehemann<br />

der Klägerin. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Dezember<br />

2004 übertrugen die Ehegatten das Eigentum an dem<br />

Grundstück mit sofortiger Wirkung auf ihren Sohn (S).<br />

Für die Jahre 2000 bis 2004 erklärte die Klägerin aus der Überlassung<br />

an die GmbH zwecks Nutzung Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung. Im Einkommensteuerbescheid für das<br />

Streitjahr 2004 beurteilte das Finanzamt folglich die Grundstücksübertragung<br />

als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne<br />

von § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) und ermittelte einen<br />

Gewinn in Höhe von 86.683,80 Euro.<br />

Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt als<br />

unbegründet zurück. Die Klägerin beschritt danach den<br />

Rechtsweg. In ihrer Klage führte sie aus: Die Grundstücksüberlassung<br />

sei von Anfang an im Rahmen einer Betriebsaufspaltung<br />

erfolgt. Da die Vermietung und Verpachtung im Rahmen<br />

einer Betriebsaufspaltung keine bloße Vermögensverwaltung<br />

ist, sondern eine gewerbliche Vermietung und Verpachtung,<br />

sei die Ehegatten-GbR ein Gewerbebetrieb. Im vorliegenden<br />

Sachverhalt würde das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung<br />

dazu führen, dass die Grundstücksübertragung nicht als privates<br />

Veräußerungsgeschäft anzusehen ist. Vielmehr führe die<br />

Übertragung des Grundstücks zur Beendigung der Betriebsaufspaltung.<br />

Der daraus resultierende Gewinn sei den Einkünften<br />

aus Gewerbebetrieb nach § 16 EStG zuzuordnen. Folglich stehe<br />

der Klägerin auch der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG zu –<br />

mit der Folge, dass aufgrund des geringen Veräußerungsgewinns<br />

aus der Beendigung der Betriebsaufspaltung kein steuerpflichtiger<br />

Veräußerungsgewinn mehr entstehe.<br />

Die Vermietung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen<br />

wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

(BFH) erst dann zu einer über eine reine Vermögensverwaltung<br />

hinausgehenden gewerblichen Tätigkeit,<br />

wenn das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden<br />

Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist.<br />

Eine sachliche Verflechtung liegt dann vor, wenn ein Unternehmen<br />

eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerbliche<br />

Personen- oder Kapitalgesellschaft überlässt. Das Vorliegen der<br />

sachlichen Verflechtung lag im Streitfall unstrittig vor.<br />

Umstritten war bei den Beteiligten jedoch die personelle<br />

Verflechtung: Eine personelle Verflechtung liegt nach der<br />

höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung dann vor, wenn<br />

eine Person oder eine Personengruppe beide Unternehmen in<br />

der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unter-<br />

24 <strong>PwC</strong><br />

nehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen<br />

durchzusetzen.<br />

Das Finanzgericht (FG) verneinte das Vorliegen der personellen<br />

Verflechtung: Die Annahme einer personellen Verflechtung<br />

scheitere an dem in der GbR gesetzlich geltenden Einstimmigkeitsprinzip,<br />

da die Klägerin nicht an der GmbH beteiligt gewesen<br />

sei.<br />

Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, eine personelle<br />

Verflechtung liege vor: Zwar erkannte die Klägerin an, dass in<br />

der GbR grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip gelte. Im<br />

vorliegenden Sachverhalt habe es jedoch zwischen ihr und<br />

ihrem Ehemann eine mündliche Absprache gegeben, wonach<br />

er alle Entscheidungen hinsichtlich des Grundstücks habe treffen<br />

können. Damit habe sie ihre Geschäftsführungsbefugnis<br />

nach § 710 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf ihn übertragen.<br />

Sie selbst habe ihrem Ehemann und Mitgesellschafter<br />

in allen Fragen rund um das Objekt nur beratend zur Seite<br />

gestanden und in kaufmännischer Hinsicht unterstützt. Dabei<br />

hob die Klägerin in ihrer Begründung hervor, sie habe auch „im<br />

Rahmen ihres rechtlich zustehenden Vetorechts“ keine einzige<br />

Entscheidung ihres Ehemanns blockiert. Ihr Ehemann sei<br />

damit in der Lage gewesen, in beiden Unternehmen (s)einen<br />

einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.<br />

Entscheidung<br />

Der Erste Senat des BFH wies die Beschwerde als unbegründet<br />

zurück. Damit negierte das Gericht das Vorliegen einer personellen<br />

Verflechtung. Mangels personeller Verflechtung liege<br />

keine Betriebsaufspaltung vor – so führten die Richter aus.<br />

Daher sei der Veräußerungsgewinn aus der Übertragung des<br />

Grundstücks als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23<br />

EStG einzustufen.<br />

Die Begründung des BFH basiert auf zwei Argumenten: Zum<br />

einen pflichtet der erkennende Senat dem FG bei, eine Übertragung<br />

der Geschäftsführungsbefugnis von der Klägerin auf<br />

ihren Mitgesellschafter und Alleingesellschafter der GmbH<br />

ändere nichts daran, dass dieser nur mit 50 Prozent an der GbR<br />

beteiligt war. Da der Ehemann nicht als Mehrheitsgesellschafter<br />

der GbR anzusehen ist, sei schon alleine aus diesem Grund<br />

die personelle Verflechtung zu verneinen. Weil die Klägerin<br />

selbst nicht an der GmbH beteiligt war, könne auch über die<br />

Person der Klägerin keine personelle Verflechtung begründet<br />

werden. Zum anderen führt der BFH aus: Entsprechend den<br />

Feststellungen des FG habe gerade keine konkludente Übertragung<br />

der Geschäftsführerbefugnis auf E vorgelegen. Vielmehr<br />

handelte es sich lediglich um ein Einverständnis mit Einzelmaßnahmen<br />

der Geschäftsführung.<br />

Besonders wichtig ist die vom BFH selbst vollzogene Einordnung<br />

dieser Entscheidung in seine ständige Rechtsprechung<br />

zum Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung: In den bisherigen

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