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Steuern A bis Z<br />
Umsatzsteuer: Zinssubventionen<br />
zur Förderung des Absatzes in der<br />
Automobilindustrie<br />
Wie sind Zinssubventionen in der Automobilindustrie<br />
umsatzsteuerlich zu behandeln? – Zu dieser Frage<br />
bezog das Bundesfinanzministerium mit dem Schreiben<br />
vom 28. September 2011 Stellung. Der folgende<br />
Beitrag informiert Sie über die aktuelle Stellungnahme.<br />
Sachverhalt<br />
Zinssubventionen im Bereich der Kundenfinanzierung<br />
Im Rahmen der Förderung des Absatzes in der Automobilindustrie<br />
beteiligen sich Autohändler an den Darlehen, welche<br />
die Kunden zur Finanzierung ihres Fahrzeugs bei Autobanken<br />
aufnehmen. Der Vorteil für den Kunden: Die Autobank – in der<br />
Regel eine Tochtergesellschaft des Herstellers – bietet Zinskonditionen<br />
an, die deutlich unter dem allgemeinen Marktniveau<br />
liegen. Aufgrund der seitens der Fahrzeughersteller vorgegebenen<br />
Rahmenvereinbarungen haben sich die Fahrzeughändler<br />
regelmäßig an dem für den Fahrzeugkäufer vergünstigten<br />
Zinssatz durch Zahlungen an die Autobank zu beteiligen<br />
(Händleranteil).<br />
Zinssubventionen im Bereich der Händlerfinanzierung<br />
Bei der Händlerfinanzierung subventionieren die Vertriebsgesellschaften<br />
der Autohersteller Darlehen der Autobanken an<br />
die Händler. Denn die Vertriebsgesellschaften sind daran interessiert,<br />
dass die Händler jederzeit genügend unterschiedliche<br />
Modelle zur Besichtigung durch interessierte Kunden vorhalten.<br />
Die Fahrzeuge, welche die Vertriebsgesellschaften den<br />
Händlern liefern (etwa Vorführ- und Dienstwagen oder Warenbestand),<br />
werden meist im Interesse des Konzerns von der<br />
Autobank finanziert – sprich: Zwischen der Bank und dem<br />
Händler wird ein Darlehensverhältnis begründet. Die Vertriebsgesellschaften<br />
ihrerseits beteiligen sich regelmäßig an<br />
den entstehenden Darlehenszinsen.<br />
22 <strong>PwC</strong><br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … warum Zinssubventionen des Fahrzeughändlers<br />
im Bereich der Kundenfinanzierung an die finanzierende<br />
Bank ein Entgelt für eine steuerpflichtige<br />
Leistung eigener Art der Bank sind.<br />
• … welche Übergangsfristen für die Anwendung<br />
dieser Grundsätze gelten.<br />
• … ob sich positive Effekte durch die Anwendung<br />
dieser Grundsätze für die finanzierende Bank<br />
erzielen lassen.<br />
Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums<br />
Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF)<br />
gelten die Zahlungen der Händler an die Bank im Rahmen der<br />
Kundenfinanzierung als Entgelt für eine Leistung eigener Art<br />
der Bank an den Händler, die in einer Absatzförderung besteht.<br />
Es handelt sich bei der Zahlung also nicht um ein Entgelt von<br />
dritter Seite. Die Leistungen der Bank an den Händler sind<br />
mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig.<br />
Diese Regelung gilt analog auch für die Händlerfinanzierung<br />
durch die Vertriebsgesellschaften. Die Leistung der Autobank<br />
an die Vertriebsgesellschaft besteht in einer Absatzförderung<br />
über das Händlernetz. Auch hier liegt bei der Zahlung der Vertriebsgesellschaft<br />
ein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung<br />
eigener Art der Autobank an die Vertriebsgesellschaft vor. Ein<br />
Entgelt von dritter Seite ist also ausgeschlossen.<br />
Die genannten Grundsätze gelten sinngemäß auch in den<br />
Fällen der Hersteller- oder Händlerbeteiligung durch Verkaufsagenten<br />
und bei Zahlungen der Händler an Leasinggesellschaften<br />
zur Subventionierung der Leasingraten.<br />
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. In<br />
beiden Fällen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn für<br />
Umsätze, die vor dem 1. Januar 2012 getätigt werden, die Zahlungen<br />
der Händler respektive Vertriebsgesellschaften an die<br />
finanzierende Bank noch als Entgelt von dritter Seite behandelt<br />
werden. Ebenso wird für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2012<br />
getätigt werden, nicht beanstandet, wenn einvernehmlich die<br />
soeben beschriebene Leistung eigener Art (Absatzförderung)<br />
nicht der Besteuerung unterworfen wird, weil ein korrespondierender<br />
Vorsteuerabzug beim Zahlenden besteht. Im Zweifelsfall<br />
muss der leistende Unternehmer das Einvernehmen<br />
nachweisen.<br />
Beratungshinweis<br />
Für die Autohändler und Vertriebsgesellschaften als Leistungsempfänger<br />
der Absatzförderungsleistungen der Autobanken ist<br />
die Regelung des BMF grundsätzlich kostenneutral, da sie aus<br />
den Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.<br />
Seitens der Autobanken erhöhen sich demgegenüber die steuerpflichtigen<br />
Ausgangsleistungen durch die Absatzförderungsleistungen<br />
an die Händler und Vertriebsgesellschaften. Hieraus<br />
ergeben sich gegebenenfalls positive Effekte für den Vorsteuerabzug<br />
aus Kosten, die mit der Absatzförderung in unmittelbarem<br />
Zusammenhang stehen (etwa Werbemittel), sowie aus<br />
Allgemeinkosten durch Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils<br />
des Umsatzschlüssels. Gegebenenfalls ließe sich somit durch<br />
die rückwirkende Anwendung der Grundsätze für noch offene<br />
Veranlagungszeiträume eine günstigere Vorsteuerquote für die