04.08.2013 Aufrufe

steuern+recht - PwC Blogs

steuern+recht - PwC Blogs

steuern+recht - PwC Blogs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Steuern A bis Z<br />

Umsatzsteuer: Zinssubventionen<br />

zur Förderung des Absatzes in der<br />

Automobilindustrie<br />

Wie sind Zinssubventionen in der Automobilindustrie<br />

umsatzsteuerlich zu behandeln? – Zu dieser Frage<br />

bezog das Bundesfinanzministerium mit dem Schreiben<br />

vom 28. September 2011 Stellung. Der folgende<br />

Beitrag informiert Sie über die aktuelle Stellungnahme.<br />

Sachverhalt<br />

Zinssubventionen im Bereich der Kundenfinanzierung<br />

Im Rahmen der Förderung des Absatzes in der Automobilindustrie<br />

beteiligen sich Autohändler an den Darlehen, welche<br />

die Kunden zur Finanzierung ihres Fahrzeugs bei Autobanken<br />

aufnehmen. Der Vorteil für den Kunden: Die Autobank – in der<br />

Regel eine Tochtergesellschaft des Herstellers – bietet Zinskonditionen<br />

an, die deutlich unter dem allgemeinen Marktniveau<br />

liegen. Aufgrund der seitens der Fahrzeughersteller vorgegebenen<br />

Rahmenvereinbarungen haben sich die Fahrzeughändler<br />

regelmäßig an dem für den Fahrzeugkäufer vergünstigten<br />

Zinssatz durch Zahlungen an die Autobank zu beteiligen<br />

(Händleranteil).<br />

Zinssubventionen im Bereich der Händlerfinanzierung<br />

Bei der Händlerfinanzierung subventionieren die Vertriebsgesellschaften<br />

der Autohersteller Darlehen der Autobanken an<br />

die Händler. Denn die Vertriebsgesellschaften sind daran interessiert,<br />

dass die Händler jederzeit genügend unterschiedliche<br />

Modelle zur Besichtigung durch interessierte Kunden vorhalten.<br />

Die Fahrzeuge, welche die Vertriebsgesellschaften den<br />

Händlern liefern (etwa Vorführ- und Dienstwagen oder Warenbestand),<br />

werden meist im Interesse des Konzerns von der<br />

Autobank finanziert – sprich: Zwischen der Bank und dem<br />

Händler wird ein Darlehensverhältnis begründet. Die Vertriebsgesellschaften<br />

ihrerseits beteiligen sich regelmäßig an<br />

den entstehenden Darlehenszinsen.<br />

22 <strong>PwC</strong><br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … warum Zinssubventionen des Fahrzeughändlers<br />

im Bereich der Kundenfinanzierung an die finanzierende<br />

Bank ein Entgelt für eine steuerpflichtige<br />

Leistung eigener Art der Bank sind.<br />

• … welche Übergangsfristen für die Anwendung<br />

dieser Grundsätze gelten.<br />

• … ob sich positive Effekte durch die Anwendung<br />

dieser Grundsätze für die finanzierende Bank<br />

erzielen lassen.<br />

Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums<br />

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF)<br />

gelten die Zahlungen der Händler an die Bank im Rahmen der<br />

Kundenfinanzierung als Entgelt für eine Leistung eigener Art<br />

der Bank an den Händler, die in einer Absatzförderung besteht.<br />

Es handelt sich bei der Zahlung also nicht um ein Entgelt von<br />

dritter Seite. Die Leistungen der Bank an den Händler sind<br />

mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig.<br />

Diese Regelung gilt analog auch für die Händlerfinanzierung<br />

durch die Vertriebsgesellschaften. Die Leistung der Autobank<br />

an die Vertriebsgesellschaft besteht in einer Absatzförderung<br />

über das Händlernetz. Auch hier liegt bei der Zahlung der Vertriebsgesellschaft<br />

ein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung<br />

eigener Art der Autobank an die Vertriebsgesellschaft vor. Ein<br />

Entgelt von dritter Seite ist also ausgeschlossen.<br />

Die genannten Grundsätze gelten sinngemäß auch in den<br />

Fällen der Hersteller- oder Händlerbeteiligung durch Verkaufsagenten<br />

und bei Zahlungen der Händler an Leasinggesellschaften<br />

zur Subventionierung der Leasingraten.<br />

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. In<br />

beiden Fällen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn für<br />

Umsätze, die vor dem 1. Januar 2012 getätigt werden, die Zahlungen<br />

der Händler respektive Vertriebsgesellschaften an die<br />

finanzierende Bank noch als Entgelt von dritter Seite behandelt<br />

werden. Ebenso wird für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2012<br />

getätigt werden, nicht beanstandet, wenn einvernehmlich die<br />

soeben beschriebene Leistung eigener Art (Absatzförderung)<br />

nicht der Besteuerung unterworfen wird, weil ein korrespondierender<br />

Vorsteuerabzug beim Zahlenden besteht. Im Zweifelsfall<br />

muss der leistende Unternehmer das Einvernehmen<br />

nachweisen.<br />

Beratungshinweis<br />

Für die Autohändler und Vertriebsgesellschaften als Leistungsempfänger<br />

der Absatzförderungsleistungen der Autobanken ist<br />

die Regelung des BMF grundsätzlich kostenneutral, da sie aus<br />

den Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.<br />

Seitens der Autobanken erhöhen sich demgegenüber die steuerpflichtigen<br />

Ausgangsleistungen durch die Absatzförderungsleistungen<br />

an die Händler und Vertriebsgesellschaften. Hieraus<br />

ergeben sich gegebenenfalls positive Effekte für den Vorsteuerabzug<br />

aus Kosten, die mit der Absatzförderung in unmittelbarem<br />

Zusammenhang stehen (etwa Werbemittel), sowie aus<br />

Allgemeinkosten durch Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils<br />

des Umsatzschlüssels. Gegebenenfalls ließe sich somit durch<br />

die rückwirkende Anwendung der Grundsätze für noch offene<br />

Veranlagungszeiträume eine günstigere Vorsteuerquote für die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!