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Steuern A bis Z<br />

steuerbescheid für 2008 zog das Finanzamt jedoch nur einen<br />

Verlustvortrag in Höhe von 30.023 Euro ab. – Begründung: Die<br />

restlichen 50 Prozent des Verlustvortrags zum 31. Dezember<br />

2007 seien durch den schädlichen Anteilseignerwechsel untergegangen.<br />

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch<br />

ein und lieferte zur Begründung einen Zwischenabschluss zum<br />

31. Mai 2008, der einen bis dahin angefallenen Jahresüberschuss<br />

von 50.737 Euro auswies. Nach Ansicht der Klägerin<br />

war damit bereits zu diesem Zeitpunkt der Verlustvortrag<br />

zum 31. Dezember 2007 in voller Höhe aufgebraucht. Den<br />

Einspruch lehnte das Finanzamt als unbegründet ab, und<br />

zwar unter Verweis auf die im Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />

vom 4. Juli 2008 vertretene Auffassung.<br />

Entscheidung<br />

In seinem Urteil vom 30. November 2010 gab das Finanzgericht<br />

der Klage der GmbH statt. Anders als das Finanzgericht<br />

Hessen erkennt das Finanzgericht Münster im Wortlaut des § 8<br />

c Absatz 1 Satz 1 KStG keinen Hinweis auf eine klare Schlussfolgerung<br />

zur Auslegung der Regelung. Ausschlaggebend für<br />

die Entscheidung des Finanzgerichts Münster war allerdings<br />

auch hier der Sinn und Zweck der Regelung des § 8 c KStG:<br />

Unter Verweis auf die Gesetzesbegründung führten die Finanzrichter<br />

in Münster ebenso wie ihre hessischen Kollegen aus, die<br />

in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste sollten für das „neue<br />

wirtschaftliche Engagement“ unberücksichtigt bleiben. Der<br />

vorherige Verlustvortrag werde bis zum Zeitpunkt des schädlichen<br />

Anteilseignerwechsels aber nicht für das „neue“ wirtschaftliche<br />

Engagement genutzt, sondern noch für das „alte“.<br />

Von daher spricht nach Auffassung des Finanzgerichts Münster<br />

nichts dafür, dass der Abzug eines vorher festgestellten Verlustvortrags<br />

von einem Gesamtbetrag der Einkünfte ausgeschlossen<br />

werden soll, der bis zum Zeitpunkt des schädlichen<br />

Beteiligungserwerbs erwirtschaftet wird.<br />

Dafür, dass § 8 c Absatz 1 Satz 1 KStG den Verlustabzug von<br />

einem bis zu einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb<br />

entstandenen Gewinn nicht ausschließt, spricht aus Sicht<br />

des Finanzgerichts auch der Stille-Reserven-Escape, den das<br />

Wachstumsbeschleunigungsgesetz einführte. Nimmt ein Steuerpflichtiger<br />

diese Ausnahmeregelung in Anspruch, wird auf<br />

die stillen Reserven zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs<br />

abgestellt. Aus Sicht des Finanzgerichts ist es<br />

nur schwer nachvollziehbar, wenn zwar zum Zeitpunkt des<br />

schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandene stille Reserven<br />

das Verlustabzugsgebot des § 8 c KStG einschränken würden,<br />

„bei Realisierung der stillen Reserven im laufenden Jahr vor<br />

diesem Zeitpunkt aber [die Redaktion] die Verlustabzugsbeschränkung<br />

voll eingriffe“.<br />

Beratungshinweis<br />

Bevor die beiden Urteile der Finanzgerichte ergingen, wurde<br />

die Auffassung der Finanzverwaltung – wonach bisher noch<br />

nicht genutzte Verluste nicht mit unterjährigen Gewinnen, die<br />

20 <strong>PwC</strong><br />

bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs erwirtschaftet<br />

wurden, verrechnet werden können – in der Literatur<br />

kontrovers diskutiert. Der überwiegenden Auffassung der Literatur<br />

haben die beiden Gerichte sich nun angeschlossen. Weil<br />

die Revision derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig ist, bleibt<br />

die weitere Entwicklung abzuwarten. Solange die Entscheidung<br />

letzter Instanz noch aussteht, empfiehlt es sich allerdings,<br />

Steuerbescheide, die zu entsprechenden Fällen ergehen<br />

und in denen die Finanzverwaltung eine Verlustverrechnung<br />

nicht anerkennt, offenzuhalten. Dazu könnten Sie etwa Einspruch<br />

einlegen. Der sicherste Weg, um von einer möglichen<br />

positiven Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu profitieren,<br />

ist die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 der<br />

Abgabenordnung – speziell mit Blick auf die beiden genannten<br />

Urteile – in entsprechende Steuerbescheide.<br />

Dabei beraten Sie die Steuerexperten von <strong>PwC</strong> gerne. Über die<br />

weitere Entwicklung der Rechtsprechung wird Sie Ihr Fachmagazin<br />

<strong>steuern+recht</strong> zeitnah informieren.<br />

Haben Sie Fragen oder wollen Sie beraten werden? – Rufen Sie<br />

bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine<br />

E-Mail.<br />

Florian Schaumburg<br />

Tel.: +49 69 9585-6699<br />

florian.schaumburg@de.pwc.com<br />

Ainom Amaniel<br />

Tel.: +49 69 9585-6033<br />

ainom.amaniel@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• Finanzgericht Hessen, Beschluss vom 7. Oktober 2010<br />

(4 V 1489/10)<br />

• Finanzgericht Münster, Urteil vom 30. November 2010<br />

(9 K 1842/10 K)

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