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Steuern A bis Z<br />
steuerbescheid für 2008 zog das Finanzamt jedoch nur einen<br />
Verlustvortrag in Höhe von 30.023 Euro ab. – Begründung: Die<br />
restlichen 50 Prozent des Verlustvortrags zum 31. Dezember<br />
2007 seien durch den schädlichen Anteilseignerwechsel untergegangen.<br />
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch<br />
ein und lieferte zur Begründung einen Zwischenabschluss zum<br />
31. Mai 2008, der einen bis dahin angefallenen Jahresüberschuss<br />
von 50.737 Euro auswies. Nach Ansicht der Klägerin<br />
war damit bereits zu diesem Zeitpunkt der Verlustvortrag<br />
zum 31. Dezember 2007 in voller Höhe aufgebraucht. Den<br />
Einspruch lehnte das Finanzamt als unbegründet ab, und<br />
zwar unter Verweis auf die im Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />
vom 4. Juli 2008 vertretene Auffassung.<br />
Entscheidung<br />
In seinem Urteil vom 30. November 2010 gab das Finanzgericht<br />
der Klage der GmbH statt. Anders als das Finanzgericht<br />
Hessen erkennt das Finanzgericht Münster im Wortlaut des § 8<br />
c Absatz 1 Satz 1 KStG keinen Hinweis auf eine klare Schlussfolgerung<br />
zur Auslegung der Regelung. Ausschlaggebend für<br />
die Entscheidung des Finanzgerichts Münster war allerdings<br />
auch hier der Sinn und Zweck der Regelung des § 8 c KStG:<br />
Unter Verweis auf die Gesetzesbegründung führten die Finanzrichter<br />
in Münster ebenso wie ihre hessischen Kollegen aus, die<br />
in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste sollten für das „neue<br />
wirtschaftliche Engagement“ unberücksichtigt bleiben. Der<br />
vorherige Verlustvortrag werde bis zum Zeitpunkt des schädlichen<br />
Anteilseignerwechsels aber nicht für das „neue“ wirtschaftliche<br />
Engagement genutzt, sondern noch für das „alte“.<br />
Von daher spricht nach Auffassung des Finanzgerichts Münster<br />
nichts dafür, dass der Abzug eines vorher festgestellten Verlustvortrags<br />
von einem Gesamtbetrag der Einkünfte ausgeschlossen<br />
werden soll, der bis zum Zeitpunkt des schädlichen<br />
Beteiligungserwerbs erwirtschaftet wird.<br />
Dafür, dass § 8 c Absatz 1 Satz 1 KStG den Verlustabzug von<br />
einem bis zu einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb<br />
entstandenen Gewinn nicht ausschließt, spricht aus Sicht<br />
des Finanzgerichts auch der Stille-Reserven-Escape, den das<br />
Wachstumsbeschleunigungsgesetz einführte. Nimmt ein Steuerpflichtiger<br />
diese Ausnahmeregelung in Anspruch, wird auf<br />
die stillen Reserven zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs<br />
abgestellt. Aus Sicht des Finanzgerichts ist es<br />
nur schwer nachvollziehbar, wenn zwar zum Zeitpunkt des<br />
schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandene stille Reserven<br />
das Verlustabzugsgebot des § 8 c KStG einschränken würden,<br />
„bei Realisierung der stillen Reserven im laufenden Jahr vor<br />
diesem Zeitpunkt aber [die Redaktion] die Verlustabzugsbeschränkung<br />
voll eingriffe“.<br />
Beratungshinweis<br />
Bevor die beiden Urteile der Finanzgerichte ergingen, wurde<br />
die Auffassung der Finanzverwaltung – wonach bisher noch<br />
nicht genutzte Verluste nicht mit unterjährigen Gewinnen, die<br />
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bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs erwirtschaftet<br />
wurden, verrechnet werden können – in der Literatur<br />
kontrovers diskutiert. Der überwiegenden Auffassung der Literatur<br />
haben die beiden Gerichte sich nun angeschlossen. Weil<br />
die Revision derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig ist, bleibt<br />
die weitere Entwicklung abzuwarten. Solange die Entscheidung<br />
letzter Instanz noch aussteht, empfiehlt es sich allerdings,<br />
Steuerbescheide, die zu entsprechenden Fällen ergehen<br />
und in denen die Finanzverwaltung eine Verlustverrechnung<br />
nicht anerkennt, offenzuhalten. Dazu könnten Sie etwa Einspruch<br />
einlegen. Der sicherste Weg, um von einer möglichen<br />
positiven Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu profitieren,<br />
ist die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 der<br />
Abgabenordnung – speziell mit Blick auf die beiden genannten<br />
Urteile – in entsprechende Steuerbescheide.<br />
Dabei beraten Sie die Steuerexperten von <strong>PwC</strong> gerne. Über die<br />
weitere Entwicklung der Rechtsprechung wird Sie Ihr Fachmagazin<br />
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Fundstellen<br />
• Finanzgericht Hessen, Beschluss vom 7. Oktober 2010<br />
(4 V 1489/10)<br />
• Finanzgericht Münster, Urteil vom 30. November 2010<br />
(9 K 1842/10 K)