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steuern+recht - PwC Blogs

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Obgleich sie selbst noch recht jungen Datums ist, wurde die<br />

Vorschrift durch den Gesetzgeber schon mehrfach modifiziert,<br />

etwa durch die Einführung einer Sanierungsklausel im Bürgerentlastungsgesetz<br />

von 2009. Weitere Ausnahmeregelungen<br />

folgten mit der Konzernklausel sowie dem Stille-Reserven-<br />

Escape, die beide durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

eingeführt wurden und ab dem Veranlagungszeitraum 2010<br />

gelten. Zuletzt fand die Regelung zu Beginn des Jahres sogar<br />

Beachtung seitens der Europäischen Kommission, welche die<br />

Sanierungsklausel als unzulässige Staatsbeihilfe ansieht.<br />

Unterjähriger Wechsel des Anteilseigners<br />

In den sachlichen Geltungsbereich des § 8 c KStG fallen alle<br />

nicht ausgeglichenen oder nicht abgezogenen Verluste (nicht<br />

genutzte Verluste). Damit unterliegen der Beschränkung des<br />

Verlustabzugs nicht nur Verluste nach § 10 d Einkommensteuergesetz<br />

(EStG; Verlustvortrag oder Verlustrücktrag), sondern<br />

nach Auffassung der Finanzverwaltung im Schreiben des<br />

Bundesfinanzministeriums vom 4. Juli 2008 auch laufende<br />

Verluste eines Wirtschaftsjahrs, die bis zum Zeitpunkt des<br />

schädlichen Beteiligungserwerbs erzielt wurden. Weiterhin<br />

geht die Finanzverwaltung davon aus, ein bis zum Beteiligungserwerb<br />

erzielter Gewinn könne nicht mit noch nicht<br />

genutzten Verlusten (Verlustvorträgen) verrechnet werden. –<br />

Ist diese Sicht aber angemessen? Mit dieser Frage haben sich<br />

sowohl das Finanzgericht Hessen als auch das Finanzgericht<br />

Münster beschäftigt. Zu welchen Ergebnissen die Gerichte<br />

kamen, lesen Sie in den folgenden Abschnitten.<br />

Beschluss des Finanzgerichts Hessen<br />

Zugrunde liegender Sachverhalt<br />

Die X-GmbH (Klägerin) hat ein zum 1. Oktober beginnendes<br />

abweichendes Wirtschaftsjahr. Im Streitjahr 2008 wurden<br />

sämtliche Anteile an der Klägerin durch den alleinigen Gesellschafter<br />

Y – mit notariellem Kaufvertrag vom 6. Mai 2008 und<br />

Wirkung zum 23. Mai 2008 – an Z veräußert. Wegen des Verkaufs<br />

der Anteile wurde für die Klägerin ein Zwischenabschluss<br />

zum 23. Mai 2008 angefertigt, aus dem ein positiver<br />

Gesamtbetrag der Einkünfte für die Zeit vom 1. Oktober 2007<br />

bis 22. Mai 2008 resultierte. Im Zeitraum zwischen dem 23.<br />

Mai und dem 30. September 2008 erwirtschaftete die Klägerin<br />

dann einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte.<br />

Nachdem sie die Steuererklärung 2008 eingereicht hatte, teilte<br />

die Klägerin dem Finanzamt mit: Ihrer Ansicht nach seien die<br />

festgestellten Verlustvorträge zum 31. Dezember 2007 mit dem<br />

auf die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 22. Mai 2008 entfallenden<br />

positiven Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Die<br />

Finanzverwaltung folgte der Auffassung der Klägerin allerdings<br />

nicht. Gegen die danach seitens der Finanzverwaltung<br />

erlassenen Bescheide über die Feststellung des verbleibenden<br />

Verlustabzugs zum 31. Dezember 2008 sowie Vorauszahlungs-<br />

Steuern A bis Z<br />

bescheide zur Körperschaftsteuer 2009 legte die Klägerin<br />

erfolglos Einspruch ein.<br />

Entscheidung<br />

Ist § 8 c KStG so auszulegen und anzuwenden, dass bei einer<br />

unterjährigen Anteilsveräußerung bisher nicht genutzte Verluste<br />

auch mit bis zur Anteilsveräußerung erwirtschafteten<br />

Gewinnen nicht mehr verrechnet werden können? – Das<br />

Finanzgericht Hessen äußerte in seiner Entscheidung Zweifel<br />

an dieser Auffassung.<br />

Nach Ansicht des Finanzgerichts spricht der Wortlaut der Vorschrift<br />

des § 8 c KStG dafür, eine Verrechnung von bis zum<br />

schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Gewinnen<br />

mit bisher nicht genutzten Verlusten solle möglich sein. Außerdem<br />

führen die Richter aus: Der Gesetzesbegründung zur<br />

Neuregelung des § 8 c KStG lasse sich entnehmen, dass „sich<br />

die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche<br />

Engagement eines anderen Anteilseigners ändert.<br />

Die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste bleiben unberücksichtigt,<br />

soweit sie auf dieses neue wirtschaftliche Engagement<br />

entfallen.“ Dem Ziel des Gesetzes würde nach Auffassung<br />

des hessischen Finanzgerichts nicht entsprochen, ließen sich<br />

bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb die<br />

bis zum Stichtag erwirtschafteten Gewinne nicht mehr mit<br />

Verlusten verrechnen. Denn das würde zu dem sinnwidrigen<br />

Ergebnis führen, dass die früheren Anteilseigner mittelbar über<br />

die Kapitalgesellschaft die jeweiligen Anfangsgewinne des<br />

Übertragungsjahrs erwirtschaften würden, diese aber mit den<br />

von ihnen selbst mittelbar erwirtschafteten Verlusten nicht<br />

ausgleichen könnten.<br />

Auch dem von der Finanzverwaltung vorgetragenen Argument,<br />

das deutsche Steuerrecht kenne eine unterjährige Verlustverrechnung<br />

nicht, schließt sich das Finanzgericht nicht<br />

an. – Begründung: Nach den Vorschriften zur Gewinnermittlung<br />

sei ein Gewinn zwar erst zum Ende des Wirtschaftsjahrs<br />

zu ermitteln. Dennoch könne aus dieser Systematik nicht geschlossen<br />

werden, dass zur Berücksichtigung einzelner steuerrechtlicher<br />

Vorschriften eine unterjährige Verlustverrechnung<br />

ausgeschlossen sei.<br />

Urteil des Finanzgerichts Münster<br />

Zugrunde liegender Sachverhalt<br />

Im Streitfall übertrug der Gesellschafter V seine 50-prozentige<br />

Beteiligung an einer GmbH (Klägerin) zum 3. Juli 2008 an H.<br />

Da 50 Prozent der Anteile übertragen worden waren, lag ein<br />

schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne von § 8 c Absatz 1<br />

Satz 1 KStG vor. Den festgestellten Verlustvortrag zum 31. Dezember<br />

2007 in Höhe von 60.046 Euro verrechnete die Klägerin<br />

bei ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2008<br />

in vollem Umfang mit ihrem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte<br />

(unter Berücksichtigung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben<br />

in Höhe von 163.300 Euro). Im Körperschaft-<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 19

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