steuern+recht - PwC Blogs
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Obgleich sie selbst noch recht jungen Datums ist, wurde die<br />
Vorschrift durch den Gesetzgeber schon mehrfach modifiziert,<br />
etwa durch die Einführung einer Sanierungsklausel im Bürgerentlastungsgesetz<br />
von 2009. Weitere Ausnahmeregelungen<br />
folgten mit der Konzernklausel sowie dem Stille-Reserven-<br />
Escape, die beide durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
eingeführt wurden und ab dem Veranlagungszeitraum 2010<br />
gelten. Zuletzt fand die Regelung zu Beginn des Jahres sogar<br />
Beachtung seitens der Europäischen Kommission, welche die<br />
Sanierungsklausel als unzulässige Staatsbeihilfe ansieht.<br />
Unterjähriger Wechsel des Anteilseigners<br />
In den sachlichen Geltungsbereich des § 8 c KStG fallen alle<br />
nicht ausgeglichenen oder nicht abgezogenen Verluste (nicht<br />
genutzte Verluste). Damit unterliegen der Beschränkung des<br />
Verlustabzugs nicht nur Verluste nach § 10 d Einkommensteuergesetz<br />
(EStG; Verlustvortrag oder Verlustrücktrag), sondern<br />
nach Auffassung der Finanzverwaltung im Schreiben des<br />
Bundesfinanzministeriums vom 4. Juli 2008 auch laufende<br />
Verluste eines Wirtschaftsjahrs, die bis zum Zeitpunkt des<br />
schädlichen Beteiligungserwerbs erzielt wurden. Weiterhin<br />
geht die Finanzverwaltung davon aus, ein bis zum Beteiligungserwerb<br />
erzielter Gewinn könne nicht mit noch nicht<br />
genutzten Verlusten (Verlustvorträgen) verrechnet werden. –<br />
Ist diese Sicht aber angemessen? Mit dieser Frage haben sich<br />
sowohl das Finanzgericht Hessen als auch das Finanzgericht<br />
Münster beschäftigt. Zu welchen Ergebnissen die Gerichte<br />
kamen, lesen Sie in den folgenden Abschnitten.<br />
Beschluss des Finanzgerichts Hessen<br />
Zugrunde liegender Sachverhalt<br />
Die X-GmbH (Klägerin) hat ein zum 1. Oktober beginnendes<br />
abweichendes Wirtschaftsjahr. Im Streitjahr 2008 wurden<br />
sämtliche Anteile an der Klägerin durch den alleinigen Gesellschafter<br />
Y – mit notariellem Kaufvertrag vom 6. Mai 2008 und<br />
Wirkung zum 23. Mai 2008 – an Z veräußert. Wegen des Verkaufs<br />
der Anteile wurde für die Klägerin ein Zwischenabschluss<br />
zum 23. Mai 2008 angefertigt, aus dem ein positiver<br />
Gesamtbetrag der Einkünfte für die Zeit vom 1. Oktober 2007<br />
bis 22. Mai 2008 resultierte. Im Zeitraum zwischen dem 23.<br />
Mai und dem 30. September 2008 erwirtschaftete die Klägerin<br />
dann einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte.<br />
Nachdem sie die Steuererklärung 2008 eingereicht hatte, teilte<br />
die Klägerin dem Finanzamt mit: Ihrer Ansicht nach seien die<br />
festgestellten Verlustvorträge zum 31. Dezember 2007 mit dem<br />
auf die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 22. Mai 2008 entfallenden<br />
positiven Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Die<br />
Finanzverwaltung folgte der Auffassung der Klägerin allerdings<br />
nicht. Gegen die danach seitens der Finanzverwaltung<br />
erlassenen Bescheide über die Feststellung des verbleibenden<br />
Verlustabzugs zum 31. Dezember 2008 sowie Vorauszahlungs-<br />
Steuern A bis Z<br />
bescheide zur Körperschaftsteuer 2009 legte die Klägerin<br />
erfolglos Einspruch ein.<br />
Entscheidung<br />
Ist § 8 c KStG so auszulegen und anzuwenden, dass bei einer<br />
unterjährigen Anteilsveräußerung bisher nicht genutzte Verluste<br />
auch mit bis zur Anteilsveräußerung erwirtschafteten<br />
Gewinnen nicht mehr verrechnet werden können? – Das<br />
Finanzgericht Hessen äußerte in seiner Entscheidung Zweifel<br />
an dieser Auffassung.<br />
Nach Ansicht des Finanzgerichts spricht der Wortlaut der Vorschrift<br />
des § 8 c KStG dafür, eine Verrechnung von bis zum<br />
schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Gewinnen<br />
mit bisher nicht genutzten Verlusten solle möglich sein. Außerdem<br />
führen die Richter aus: Der Gesetzesbegründung zur<br />
Neuregelung des § 8 c KStG lasse sich entnehmen, dass „sich<br />
die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche<br />
Engagement eines anderen Anteilseigners ändert.<br />
Die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste bleiben unberücksichtigt,<br />
soweit sie auf dieses neue wirtschaftliche Engagement<br />
entfallen.“ Dem Ziel des Gesetzes würde nach Auffassung<br />
des hessischen Finanzgerichts nicht entsprochen, ließen sich<br />
bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb die<br />
bis zum Stichtag erwirtschafteten Gewinne nicht mehr mit<br />
Verlusten verrechnen. Denn das würde zu dem sinnwidrigen<br />
Ergebnis führen, dass die früheren Anteilseigner mittelbar über<br />
die Kapitalgesellschaft die jeweiligen Anfangsgewinne des<br />
Übertragungsjahrs erwirtschaften würden, diese aber mit den<br />
von ihnen selbst mittelbar erwirtschafteten Verlusten nicht<br />
ausgleichen könnten.<br />
Auch dem von der Finanzverwaltung vorgetragenen Argument,<br />
das deutsche Steuerrecht kenne eine unterjährige Verlustverrechnung<br />
nicht, schließt sich das Finanzgericht nicht<br />
an. – Begründung: Nach den Vorschriften zur Gewinnermittlung<br />
sei ein Gewinn zwar erst zum Ende des Wirtschaftsjahrs<br />
zu ermitteln. Dennoch könne aus dieser Systematik nicht geschlossen<br />
werden, dass zur Berücksichtigung einzelner steuerrechtlicher<br />
Vorschriften eine unterjährige Verlustverrechnung<br />
ausgeschlossen sei.<br />
Urteil des Finanzgerichts Münster<br />
Zugrunde liegender Sachverhalt<br />
Im Streitfall übertrug der Gesellschafter V seine 50-prozentige<br />
Beteiligung an einer GmbH (Klägerin) zum 3. Juli 2008 an H.<br />
Da 50 Prozent der Anteile übertragen worden waren, lag ein<br />
schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne von § 8 c Absatz 1<br />
Satz 1 KStG vor. Den festgestellten Verlustvortrag zum 31. Dezember<br />
2007 in Höhe von 60.046 Euro verrechnete die Klägerin<br />
bei ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2008<br />
in vollem Umfang mit ihrem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte<br />
(unter Berücksichtigung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben<br />
in Höhe von 163.300 Euro). Im Körperschaft-<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 19