steuern+recht - PwC Blogs
steuern+recht - PwC Blogs
steuern+recht - PwC Blogs
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Steuern A bis Z<br />
des ATE lagen vor. Der Arbeitgeber hatte keinen Antrag auf<br />
Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug gestellt, weil<br />
der Text des neuen DBA bereits veröffentlicht war und er<br />
davon ausging, das DBA werde demnächst in Kraft treten.<br />
Daher wurde auf den Arbeitslohn für die gesamte Zeit Lohnsteuer<br />
und Solidaritätszuschlag einbehalten.<br />
Lösung: Der Arbeitnehmer sollte mit Hinweis auf Artikel 2<br />
des Gesetzes zum neuen DBA VAE bei seiner persönlichen Einkommensteuererklärung<br />
2010 die Freistellung des Arbeitslohns<br />
von der inländischen Besteuerung beantragen. Die<br />
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des ATE sind dabei<br />
durch entsprechende Unterlagen (beispielsweise Arbeitgeberbescheinigung<br />
oder Reisekalender) nachzuweisen. Für das<br />
Jahr 2011 kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug noch<br />
ändern. Daher können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine<br />
Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns nach ATE<br />
für die Periode bis einschließlich Juni 2011 beantragen.<br />
Fazit<br />
Alle in den VAE erzielten Einkünfte sind in Zukunft in Deutschland<br />
steuerpflichtig, wenn eine Privatperson weiterhin einen<br />
Wohnsitz in Deutschland unterhält. Die von vielen Unternehmen<br />
vorgenommene Nettovereinbarung wird Einkommensteuerlasten<br />
in Deutschland entstehen lassen und bedeutet<br />
signifikante Mehraufwendungen für Unternehmen. Darüber<br />
hinaus müssen künftig auch alle Zusatzleistungen wie Mietzuschüsse<br />
und Schulgeld voll in Deutschland versteuert werden.<br />
Es wird deshalb in Zukunft erheblich schwieriger sein, qualifizierte<br />
und erfahrene Mitarbeiter für einen Einsatz in den VAE<br />
zu gewinnen. Denn speziell diese Personengruppe verfügt in<br />
der Regel schon über Wohnungseigentum in Deutschland und<br />
wird ihren Wohnsitz auch nicht aufgeben, wenn sie in die VAE<br />
entsandt wird.<br />
Sie haben Fragen oder sind an Details interessiert? – Bitte rufen<br />
Sie Ihre Ansprechpartnerin an oder schicken ihr einfach eine<br />
E-Mail.<br />
Brigitte Dusolt<br />
Tel.: +49 69 9585-6193<br />
brigitte.dusolt@de.pwc.com<br />
Fundstelle<br />
BMF, Abkommen vom 1. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik<br />
Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur<br />
Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung<br />
auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen (BGBl., II<br />
2011, 538)<br />
18 <strong>PwC</strong><br />
Verlustverrechnung bei Wechsel des<br />
Anteilseigners<br />
Mit dem Beschluss des Finanzgerichts Hessen vom<br />
7. Oktober 2010 sowie mit dem Urteil des Finanzgerichts<br />
Münster vom 30. November 2010 liegt die erste<br />
Rechtsprechung zur Vorschrift des Paragraf 8 c Körperschaftsteuergesetz<br />
vor. Beide Urteile beschäftigen<br />
sich mit dem Thema des unterjährigen Wechsels des<br />
Anteilseigners an einer Kapitalgesellschaft und der<br />
damit gegebenenfalls verbundenen Frage, ob bis<br />
dahin nicht genutzte Verluste (Verlustvorträge) noch<br />
mit einem laufenden positiven Gesamtbetrag der<br />
Einkünfte bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs<br />
verrechnet werden können. Da beide<br />
Urteile von beträchtlicher Tragweite sein können, verschafft<br />
Ihnen der nachfolgende Beitrag einen ersten<br />
Überblick und zeigt Ihnen Handlungsmöglichkeiten<br />
auf.<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … was der Paragraf 8 c Körperschaftsteuergesetz<br />
besagt.<br />
• … wie die Finanzverwaltung den Paragrafen mit<br />
Blick auf die Verrechenbarkeit unterjähriger<br />
Gewinne zum Zeitpunkt des Wechsels des Anteilseigners<br />
auslegt.<br />
• … warum die Finanzgerichte der Verwaltung<br />
widersprechen.<br />
Paragraf 8 c Körperschaftsteuergesetz:<br />
allgemeiner Überblick<br />
Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Beschränkung<br />
des Verlustabzugs bei Unternehmenstransaktionen<br />
mit der Einführung des § 8 c Körperschaftsteuergesetz (KStG)<br />
deutlich verschärft. Dabei wirkt die Beschränkung des Verlustabzugs<br />
des § 8 c KStG zweistufig, je nach der Höhe der Anteilsübertragung.<br />
Nach § 8 c Absatz 1 Satz 1 KStG führt die<br />
mittelbare oder unmittelbare Übertragung von mehr als 25<br />
(und weniger als 50) Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft<br />
innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, an einen<br />
Erwerber oder an eine nahestehende Person, zu einem Untergang<br />
der nicht genutzten Verluste in Höhe der erworbenen Beteiligung<br />
(schädlicher Beteiligungserwerb). Nach § 8 c Absatz<br />
1 Satz 2 KStG zieht die Übertragung von mehr als 50 Prozent<br />
der Anteile einen vollständigen Untergang der Verluste nach<br />
sich. – Ziel der Regelung: den Verlustabzug nur der Körperschaft<br />
zu gewähren, die den Verlust erlitten hat, und eine<br />
Verschiebung der Verlustvorträge auf Dritte zu verhindern.