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steuern+recht - PwC Blogs

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Steuern A bis Z<br />

des ATE lagen vor. Der Arbeitgeber hatte keinen Antrag auf<br />

Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug gestellt, weil<br />

der Text des neuen DBA bereits veröffentlicht war und er<br />

davon ausging, das DBA werde demnächst in Kraft treten.<br />

Daher wurde auf den Arbeitslohn für die gesamte Zeit Lohnsteuer<br />

und Solidaritätszuschlag einbehalten.<br />

Lösung: Der Arbeitnehmer sollte mit Hinweis auf Artikel 2<br />

des Gesetzes zum neuen DBA VAE bei seiner persönlichen Einkommensteuererklärung<br />

2010 die Freistellung des Arbeitslohns<br />

von der inländischen Besteuerung beantragen. Die<br />

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des ATE sind dabei<br />

durch entsprechende Unterlagen (beispielsweise Arbeitgeberbescheinigung<br />

oder Reisekalender) nachzuweisen. Für das<br />

Jahr 2011 kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug noch<br />

ändern. Daher können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine<br />

Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns nach ATE<br />

für die Periode bis einschließlich Juni 2011 beantragen.<br />

Fazit<br />

Alle in den VAE erzielten Einkünfte sind in Zukunft in Deutschland<br />

steuerpflichtig, wenn eine Privatperson weiterhin einen<br />

Wohnsitz in Deutschland unterhält. Die von vielen Unternehmen<br />

vorgenommene Nettovereinbarung wird Einkommensteuerlasten<br />

in Deutschland entstehen lassen und bedeutet<br />

signifikante Mehraufwendungen für Unternehmen. Darüber<br />

hinaus müssen künftig auch alle Zusatzleistungen wie Mietzuschüsse<br />

und Schulgeld voll in Deutschland versteuert werden.<br />

Es wird deshalb in Zukunft erheblich schwieriger sein, qualifizierte<br />

und erfahrene Mitarbeiter für einen Einsatz in den VAE<br />

zu gewinnen. Denn speziell diese Personengruppe verfügt in<br />

der Regel schon über Wohnungseigentum in Deutschland und<br />

wird ihren Wohnsitz auch nicht aufgeben, wenn sie in die VAE<br />

entsandt wird.<br />

Sie haben Fragen oder sind an Details interessiert? – Bitte rufen<br />

Sie Ihre Ansprechpartnerin an oder schicken ihr einfach eine<br />

E-Mail.<br />

Brigitte Dusolt<br />

Tel.: +49 69 9585-6193<br />

brigitte.dusolt@de.pwc.com<br />

Fundstelle<br />

BMF, Abkommen vom 1. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur<br />

Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung<br />

auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen (BGBl., II<br />

2011, 538)<br />

18 <strong>PwC</strong><br />

Verlustverrechnung bei Wechsel des<br />

Anteilseigners<br />

Mit dem Beschluss des Finanzgerichts Hessen vom<br />

7. Oktober 2010 sowie mit dem Urteil des Finanzgerichts<br />

Münster vom 30. November 2010 liegt die erste<br />

Rechtsprechung zur Vorschrift des Paragraf 8 c Körperschaftsteuergesetz<br />

vor. Beide Urteile beschäftigen<br />

sich mit dem Thema des unterjährigen Wechsels des<br />

Anteilseigners an einer Kapitalgesellschaft und der<br />

damit gegebenenfalls verbundenen Frage, ob bis<br />

dahin nicht genutzte Verluste (Verlustvorträge) noch<br />

mit einem laufenden positiven Gesamtbetrag der<br />

Einkünfte bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs<br />

verrechnet werden können. Da beide<br />

Urteile von beträchtlicher Tragweite sein können, verschafft<br />

Ihnen der nachfolgende Beitrag einen ersten<br />

Überblick und zeigt Ihnen Handlungsmöglichkeiten<br />

auf.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … was der Paragraf 8 c Körperschaftsteuergesetz<br />

besagt.<br />

• … wie die Finanzverwaltung den Paragrafen mit<br />

Blick auf die Verrechenbarkeit unterjähriger<br />

Gewinne zum Zeitpunkt des Wechsels des Anteilseigners<br />

auslegt.<br />

• … warum die Finanzgerichte der Verwaltung<br />

widersprechen.<br />

Paragraf 8 c Körperschaftsteuergesetz:<br />

allgemeiner Überblick<br />

Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Beschränkung<br />

des Verlustabzugs bei Unternehmenstransaktionen<br />

mit der Einführung des § 8 c Körperschaftsteuergesetz (KStG)<br />

deutlich verschärft. Dabei wirkt die Beschränkung des Verlustabzugs<br />

des § 8 c KStG zweistufig, je nach der Höhe der Anteilsübertragung.<br />

Nach § 8 c Absatz 1 Satz 1 KStG führt die<br />

mittelbare oder unmittelbare Übertragung von mehr als 25<br />

(und weniger als 50) Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft<br />

innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, an einen<br />

Erwerber oder an eine nahestehende Person, zu einem Untergang<br />

der nicht genutzten Verluste in Höhe der erworbenen Beteiligung<br />

(schädlicher Beteiligungserwerb). Nach § 8 c Absatz<br />

1 Satz 2 KStG zieht die Übertragung von mehr als 50 Prozent<br />

der Anteile einen vollständigen Untergang der Verluste nach<br />

sich. – Ziel der Regelung: den Verlustabzug nur der Körperschaft<br />

zu gewähren, die den Verlust erlitten hat, und eine<br />

Verschiebung der Verlustvorträge auf Dritte zu verhindern.

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