steuern+recht - PwC Blogs
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16 <strong>PwC</strong><br />
Stéphane Thomas<br />
Tel.: +33 3 9040-2640<br />
stephane.thomas<br />
@fr.landwellglobal.com<br />
Laurence Bruckert<br />
Tel.: +33 3 9040-2635<br />
laurence.bruckert<br />
@fr.landwellglobal.com<br />
Neues Doppelbesteuerungsabkommen<br />
mit den Vereinigten Arabischen<br />
Emiraten<br />
Unlängst gab das Bundesfinanzministerium auf seiner<br />
Website bekannt: Das neue Abkommen zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung mit den Vereinigten<br />
Arabischen Emiraten trat am 14. Juli 2011 in Kraft. –<br />
Was das Abkommen genau vorsieht, erfahren Sie im<br />
Beitrag von Brigitte Dusolt.<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … was das neue Doppelbesteuerungsabkommen<br />
regelt.<br />
• … weshalb das Abkommen es schwieriger machen<br />
könnte, qualifiziertes Personal zu rekrutieren.<br />
Inhalt des neuen Doppelbesteuerungsabkommens<br />
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) lehnt sich bei<br />
Aufbau und Inhalt stark an das Musterabkommen der Organisation<br />
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung<br />
(OECD-MA) an. Wie alle in jüngerer Zeit abgeschlossenen<br />
DBA stellt das neue DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten<br />
(VAE) bei der Zuordnung des Besteuerungsrechts für<br />
Arbeitnehmereinkünfte bei der sogenannten Intensitätsgrenze<br />
(„183-Tage-Regel“) auf einen Aufenthalt während eines beliebigen<br />
Zwölf-Monats-Zeitraums ab, der während des betreffenden<br />
Steuerjahrs beginnt oder endet.<br />
Die entscheidende Änderung für Arbeitnehmer betrifft allerdings<br />
die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung:<br />
Wurde nach dem vor dem Kalenderjahr 2009 anzuwendenden<br />
DBA mit den VAE die Doppelbesteuerung für Arbeitseinkünfte<br />
durch Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt vermieden,<br />
wird künftig für alle Einkünfte aus den VAE die Anrechnungsmethode<br />
angewandt. Für Arbeitnehmer, die ihren<br />
deutschen Wohnsitz während der Tätigkeit in den VAE beibehalten,<br />
bedeutet das eine Versteuerung des Arbeitslohns mit<br />
ihrem persönlichen Steuersatz in Deutschland.<br />
Anwendung des neuen Abkommens<br />
In Kraft tritt das Abkommen nach Artikel 29 Absatz 2 DBA VAE<br />
rückwirkend ab dem 1. Januar 2009, das neue DBA knüpft also<br />
nahtlos an das ausgelaufene „alte“ Abkommen an. Entgegen<br />
der sonst üblichen Praxis bei DBA bleibt das neue Abkommen<br />
nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 DBA VAE zunächst nur für<br />
einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft.<br />
Beachten Sie bitte allerdings auch Artikel 2 des Gesetzes zum<br />
DBA. Er besagt:<br />
„[…] Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens<br />
unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung<br />
in der Bundesrepublik Deutschland und in den Vereinigten<br />
Arabischen Emiraten insgesamt eine höhere Belastung ergibt,<br />
als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des<br />
Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.“<br />
Anwendbarkeit des Auslandstätigkeitserlasses<br />
Ein kurzer Rückblick: Seit dem 1. Januar 2009 war im Verhältnis<br />
zu den VAE ein abkommensloser Zustand eingetreten. Die<br />
Folge: Bei unbeschränkter Steuerpflicht unterlagen Einkünfte<br />
aus den VAE im Rahmen des Welteinkommensprinzips grundsätzlich<br />
der Besteuerung in Deutschland.<br />
Allerdings konnte bei Arbeitnehmern, die in den VAE tätig<br />
waren, der Auslandstätigkeitserlass (ATE) angewandt werden.<br />
Inländische Arbeitgeber, deren Mitarbeiter bestimmte Tätigkeiten<br />
in den VAE ausübten – etwa auf Baustellen, Montagen<br />
oder bei der Ausbeutung von Bodenschätzen –, konnten die<br />
Freistellung des Arbeitslohns nach dem ATE beantragen.