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steuern+recht - PwC Blogs

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16 <strong>PwC</strong><br />

Stéphane Thomas<br />

Tel.: +33 3 9040-2640<br />

stephane.thomas<br />

@fr.landwellglobal.com<br />

Laurence Bruckert<br />

Tel.: +33 3 9040-2635<br />

laurence.bruckert<br />

@fr.landwellglobal.com<br />

Neues Doppelbesteuerungsabkommen<br />

mit den Vereinigten Arabischen<br />

Emiraten<br />

Unlängst gab das Bundesfinanzministerium auf seiner<br />

Website bekannt: Das neue Abkommen zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung mit den Vereinigten<br />

Arabischen Emiraten trat am 14. Juli 2011 in Kraft. –<br />

Was das Abkommen genau vorsieht, erfahren Sie im<br />

Beitrag von Brigitte Dusolt.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … was das neue Doppelbesteuerungsabkommen<br />

regelt.<br />

• … weshalb das Abkommen es schwieriger machen<br />

könnte, qualifiziertes Personal zu rekrutieren.<br />

Inhalt des neuen Doppelbesteuerungsabkommens<br />

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) lehnt sich bei<br />

Aufbau und Inhalt stark an das Musterabkommen der Organisation<br />

für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung<br />

(OECD-MA) an. Wie alle in jüngerer Zeit abgeschlossenen<br />

DBA stellt das neue DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten<br />

(VAE) bei der Zuordnung des Besteuerungsrechts für<br />

Arbeitnehmereinkünfte bei der sogenannten Intensitätsgrenze<br />

(„183-Tage-Regel“) auf einen Aufenthalt während eines beliebigen<br />

Zwölf-Monats-Zeitraums ab, der während des betreffenden<br />

Steuerjahrs beginnt oder endet.<br />

Die entscheidende Änderung für Arbeitnehmer betrifft allerdings<br />

die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung:<br />

Wurde nach dem vor dem Kalenderjahr 2009 anzuwendenden<br />

DBA mit den VAE die Doppelbesteuerung für Arbeitseinkünfte<br />

durch Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt vermieden,<br />

wird künftig für alle Einkünfte aus den VAE die Anrechnungsmethode<br />

angewandt. Für Arbeitnehmer, die ihren<br />

deutschen Wohnsitz während der Tätigkeit in den VAE beibehalten,<br />

bedeutet das eine Versteuerung des Arbeitslohns mit<br />

ihrem persönlichen Steuersatz in Deutschland.<br />

Anwendung des neuen Abkommens<br />

In Kraft tritt das Abkommen nach Artikel 29 Absatz 2 DBA VAE<br />

rückwirkend ab dem 1. Januar 2009, das neue DBA knüpft also<br />

nahtlos an das ausgelaufene „alte“ Abkommen an. Entgegen<br />

der sonst üblichen Praxis bei DBA bleibt das neue Abkommen<br />

nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 DBA VAE zunächst nur für<br />

einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft.<br />

Beachten Sie bitte allerdings auch Artikel 2 des Gesetzes zum<br />

DBA. Er besagt:<br />

„[…] Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens<br />

unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung<br />

in der Bundesrepublik Deutschland und in den Vereinigten<br />

Arabischen Emiraten insgesamt eine höhere Belastung ergibt,<br />

als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des<br />

Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.“<br />

Anwendbarkeit des Auslandstätigkeitserlasses<br />

Ein kurzer Rückblick: Seit dem 1. Januar 2009 war im Verhältnis<br />

zu den VAE ein abkommensloser Zustand eingetreten. Die<br />

Folge: Bei unbeschränkter Steuerpflicht unterlagen Einkünfte<br />

aus den VAE im Rahmen des Welteinkommensprinzips grundsätzlich<br />

der Besteuerung in Deutschland.<br />

Allerdings konnte bei Arbeitnehmern, die in den VAE tätig<br />

waren, der Auslandstätigkeitserlass (ATE) angewandt werden.<br />

Inländische Arbeitgeber, deren Mitarbeiter bestimmte Tätigkeiten<br />

in den VAE ausübten – etwa auf Baustellen, Montagen<br />

oder bei der Ausbeutung von Bodenschätzen –, konnten die<br />

Freistellung des Arbeitslohns nach dem ATE beantragen.

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