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Frankreich: Finanzberichtigungsgesetz<br />

für das Jahr 2011 verabschiedet<br />

Am 19. September 2011 beschloss Frankreichs Gesetzgeber<br />

das Finanzberichtigungsgesetz 2011. Einen<br />

knappen Überblick zu den Neuregelungen und dazu,<br />

wann sie jeweils in Kraft treten, geben ihnen die Experten<br />

der German Business Group von Landwell<br />

Frankreich, Stéphane Thomas und Laurence Bruckert.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … wie sich Steuerverluste von Unternehmen<br />

verrechnen lassen.<br />

• … unter welchen Umständen Gewinne aus dem<br />

Verkauf von Immobilien in den Genuss eines<br />

Steuerfreibetrags kommen.<br />

• … wie Sozialabgaben behandelt werden.<br />

Die Besteuerung von Unternehmen<br />

Steuerverluste<br />

Verlustvortrag: Die Verrechnung der Steuerverluste seitens<br />

einer Gesellschaft beschränkt sich auf einen Betrag von bis zu<br />

einer Million Euro. Darüber hinausgehende Verluste lassen<br />

sich nur noch mit bis zu 60 Prozent des – eine Million übersteigenden<br />

– Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnen.<br />

Verlustrücktrag: Die Steuerverluste können nur auf das unmittelbar<br />

vorangegangene Wirtschaftsjahr und nur im Rahmen<br />

des geringeren Betrags zwischen dem im Vorjahr erklärten<br />

Ertrag und einer Million Euro rückgetragen werden. Nicht ausgeglichene<br />

Verluste, die nicht rückgetragen werden konnten,<br />

lassen sich dagegen nur vortragen. Die Option für den Verlustrücktrag<br />

muss aufgrund des Jahres, in dem der Verlust festgestellt<br />

wird, und in derselben Zeitspanne wie die, die für die<br />

Abgabe der Steuererklärung vorgesehen ist, erfolgen (das<br />

heißt: spätestens zum 30. April für Geschäftsjahre, die zum<br />

31. Dezember abgeschlossen werden).<br />

Organschaften: Der Verlust einer Organschaft sowie die Verluste,<br />

die vor dem Eintritt der Tochtergesellschaft in die Organschaft<br />

erwirtschaftet worden sind, dürfen nach den genannten<br />

Bedingungen vor- oder rückgetragen werden.<br />

Diese Bestimmungen gelten für Geschäftsjahre, die abgeschlossen<br />

sind, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist.<br />

Verkauf von Anteilen<br />

Die Besteuerung des Kostenanteils bei Veräußerungsgewinnen<br />

von Anteilen, die seit mehr als zwei Jahren gehalten werden,<br />

liegt derzeit bei fünf Prozent. Der Steuersatz wird nun erhöht<br />

auf zehn Prozent für Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar<br />

Steuern A bis Z<br />

2011 begannen, was zu einer tatsächlichen Besteuerung von<br />

3,44 Prozent führt.<br />

Die Besteuerung von Privatpersonen<br />

Veräußerungsgewinne bei Immobilien<br />

Die steuerbaren Veräußerungsgewinne (also Veräußerungsgewinne<br />

aus dem Verkauf von Zweitwohnsitzen), die der<br />

Differenz zwischen dem Anschaffungs- und dem Veräußerungspreis<br />

entsprechen, kommen in den Genuss eines jährlichen<br />

Steuerfreibetrags von zehn Prozent, und zwar nach<br />

einer fünfjährigen Haltefrist der Immobilie. Diese Gewinne<br />

sind demnach nach 15 Jahren von der Einkommensteuer<br />

(19 Prozent) und den Sozialabgaben – von 12,3 auf 13,5 Prozent<br />

erhöht – befreit.<br />

Die angenommene Bestimmung verdoppelt demnach die<br />

nötige Haltezeit der Immobilie, um von einer Freistellung der<br />

Veräußerungsgewinne bei Immobilien (abgesehen vom Hauptwohnsitz)<br />

Nutzen ziehen zu können.<br />

Somit ist eine Haltezeit von 30 Jahren nötig, um den Veräußerungsgewinn<br />

von jeglicher Steuer zu befreien.<br />

Eine Veräußerung während der ersten fünfjährigen Haltezeit<br />

unterliegt somit einer vollständigen Besteuerung. Ein jährlicher<br />

Freibetrag von zwei Prozent gilt erst nach einer fünfjährigen<br />

Haltefrist. Der Freibetrag erhöht sich nach einer Haltezeit<br />

von sieben Jahren auf vier Prozent pro Jahr. Ab einer Haltefrist<br />

von 24 Jahren beträgt der Freibetrag pro Jahr acht Prozent.<br />

Diese Bestimmungen gelten für den Verkauf von Immobilien<br />

nach dem 1. Februar 2012.<br />

Beachten Sie bitte: Die Veräußerungsgewinne aus dem Hauptwohnsitz<br />

bleiben von der Steuer freigestellt.<br />

Sozialabgaben auf Einkünfte aus Vermögen und<br />

Kapitalanlagen<br />

Die Sozialabgaben auf Einkünfte aus Vermögen und Kapitalanlagen<br />

steigen von 2,2 auf 3,4 Prozent.<br />

Der globale Prozentsatz der Sozialabgaben (Contribution<br />

Sociale Généralisée oder Contribution pour le Remboursement<br />

de la Dette Sociale und die verknüpften Sozialabgaben), der<br />

für Einkünfte aus Vermögen und Kapitalanlagen von in Frankreich<br />

ansässigen Personen (etwa Einkünfte aus Immobilien,<br />

Veräußerungsgewinne von Immobilien, Zinsen, Dividenden,<br />

Einkünfte aus Lebensversicherungen) gilt, wird von 12,3 auf<br />

13,5 Prozent erhöht. Die Erhöhung ist für die Einkünfte aus<br />

Vermögen und Kapitalanlagen anwendbar, die nach dem<br />

1. Oktober 2011 erworben oder festgestellt wurden.<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 15

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