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Frankreich: Finanzberichtigungsgesetz<br />
für das Jahr 2011 verabschiedet<br />
Am 19. September 2011 beschloss Frankreichs Gesetzgeber<br />
das Finanzberichtigungsgesetz 2011. Einen<br />
knappen Überblick zu den Neuregelungen und dazu,<br />
wann sie jeweils in Kraft treten, geben ihnen die Experten<br />
der German Business Group von Landwell<br />
Frankreich, Stéphane Thomas und Laurence Bruckert.<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … wie sich Steuerverluste von Unternehmen<br />
verrechnen lassen.<br />
• … unter welchen Umständen Gewinne aus dem<br />
Verkauf von Immobilien in den Genuss eines<br />
Steuerfreibetrags kommen.<br />
• … wie Sozialabgaben behandelt werden.<br />
Die Besteuerung von Unternehmen<br />
Steuerverluste<br />
Verlustvortrag: Die Verrechnung der Steuerverluste seitens<br />
einer Gesellschaft beschränkt sich auf einen Betrag von bis zu<br />
einer Million Euro. Darüber hinausgehende Verluste lassen<br />
sich nur noch mit bis zu 60 Prozent des – eine Million übersteigenden<br />
– Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnen.<br />
Verlustrücktrag: Die Steuerverluste können nur auf das unmittelbar<br />
vorangegangene Wirtschaftsjahr und nur im Rahmen<br />
des geringeren Betrags zwischen dem im Vorjahr erklärten<br />
Ertrag und einer Million Euro rückgetragen werden. Nicht ausgeglichene<br />
Verluste, die nicht rückgetragen werden konnten,<br />
lassen sich dagegen nur vortragen. Die Option für den Verlustrücktrag<br />
muss aufgrund des Jahres, in dem der Verlust festgestellt<br />
wird, und in derselben Zeitspanne wie die, die für die<br />
Abgabe der Steuererklärung vorgesehen ist, erfolgen (das<br />
heißt: spätestens zum 30. April für Geschäftsjahre, die zum<br />
31. Dezember abgeschlossen werden).<br />
Organschaften: Der Verlust einer Organschaft sowie die Verluste,<br />
die vor dem Eintritt der Tochtergesellschaft in die Organschaft<br />
erwirtschaftet worden sind, dürfen nach den genannten<br />
Bedingungen vor- oder rückgetragen werden.<br />
Diese Bestimmungen gelten für Geschäftsjahre, die abgeschlossen<br />
sind, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist.<br />
Verkauf von Anteilen<br />
Die Besteuerung des Kostenanteils bei Veräußerungsgewinnen<br />
von Anteilen, die seit mehr als zwei Jahren gehalten werden,<br />
liegt derzeit bei fünf Prozent. Der Steuersatz wird nun erhöht<br />
auf zehn Prozent für Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar<br />
Steuern A bis Z<br />
2011 begannen, was zu einer tatsächlichen Besteuerung von<br />
3,44 Prozent führt.<br />
Die Besteuerung von Privatpersonen<br />
Veräußerungsgewinne bei Immobilien<br />
Die steuerbaren Veräußerungsgewinne (also Veräußerungsgewinne<br />
aus dem Verkauf von Zweitwohnsitzen), die der<br />
Differenz zwischen dem Anschaffungs- und dem Veräußerungspreis<br />
entsprechen, kommen in den Genuss eines jährlichen<br />
Steuerfreibetrags von zehn Prozent, und zwar nach<br />
einer fünfjährigen Haltefrist der Immobilie. Diese Gewinne<br />
sind demnach nach 15 Jahren von der Einkommensteuer<br />
(19 Prozent) und den Sozialabgaben – von 12,3 auf 13,5 Prozent<br />
erhöht – befreit.<br />
Die angenommene Bestimmung verdoppelt demnach die<br />
nötige Haltezeit der Immobilie, um von einer Freistellung der<br />
Veräußerungsgewinne bei Immobilien (abgesehen vom Hauptwohnsitz)<br />
Nutzen ziehen zu können.<br />
Somit ist eine Haltezeit von 30 Jahren nötig, um den Veräußerungsgewinn<br />
von jeglicher Steuer zu befreien.<br />
Eine Veräußerung während der ersten fünfjährigen Haltezeit<br />
unterliegt somit einer vollständigen Besteuerung. Ein jährlicher<br />
Freibetrag von zwei Prozent gilt erst nach einer fünfjährigen<br />
Haltefrist. Der Freibetrag erhöht sich nach einer Haltezeit<br />
von sieben Jahren auf vier Prozent pro Jahr. Ab einer Haltefrist<br />
von 24 Jahren beträgt der Freibetrag pro Jahr acht Prozent.<br />
Diese Bestimmungen gelten für den Verkauf von Immobilien<br />
nach dem 1. Februar 2012.<br />
Beachten Sie bitte: Die Veräußerungsgewinne aus dem Hauptwohnsitz<br />
bleiben von der Steuer freigestellt.<br />
Sozialabgaben auf Einkünfte aus Vermögen und<br />
Kapitalanlagen<br />
Die Sozialabgaben auf Einkünfte aus Vermögen und Kapitalanlagen<br />
steigen von 2,2 auf 3,4 Prozent.<br />
Der globale Prozentsatz der Sozialabgaben (Contribution<br />
Sociale Généralisée oder Contribution pour le Remboursement<br />
de la Dette Sociale und die verknüpften Sozialabgaben), der<br />
für Einkünfte aus Vermögen und Kapitalanlagen von in Frankreich<br />
ansässigen Personen (etwa Einkünfte aus Immobilien,<br />
Veräußerungsgewinne von Immobilien, Zinsen, Dividenden,<br />
Einkünfte aus Lebensversicherungen) gilt, wird von 12,3 auf<br />
13,5 Prozent erhöht. Die Erhöhung ist für die Einkünfte aus<br />
Vermögen und Kapitalanlagen anwendbar, die nach dem<br />
1. Oktober 2011 erworben oder festgestellt wurden.<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 15