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steuern+recht - PwC Blogs

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Einziger persönlich haftender Gesellschafter ist eine Kapitalgesellschaft.<br />

Zudem ist nur diese zur Geschäftsführung befugt.<br />

Die X GmbH & Co. KG ist damit gewerblich geprägt im Sinne<br />

des EStG.<br />

Abwandlung: Die Konstellation entspricht der vorherigen. –<br />

Jetzt aber übt anstelle der G GmbH die S Stiftung die<br />

Geschäftsführung bei der X GmbH & Co. KG aus.<br />

Zwar ist nun wiederum nur eine Kapitalgesellschaft persönlich<br />

haftende Gesellschafterin. Aber sie ist nicht allein berechtigt,<br />

die Geschäfte zu führen. Vielmehr übernimmt hier eine Kommanditistin<br />

die Geschäftsführungstätigkeit, sodass im Ergebnis<br />

die X GmbH & Co. KG nicht mehr gewerblich geprägt ist.<br />

Unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten wird die gewerblich<br />

geprägte Personengesellschaft nicht anders behandelt als die<br />

gewerblich tätige. In beiden Fällen erzielen die Gesellschafter<br />

als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Also<br />

wurde auch die Beteiligung einer Stiftung an einer gewerblich<br />

geprägten Personengesellschaft bisher stets als wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb qualifiziert. Gegen diese Auffassung wandte<br />

sich jedoch der BFH mit Urteil vom 25. Mai 2011 (I R 60/10).<br />

In seinem Urteil betonte der Senat: Die Begriffe „wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb“ und „Gewerbebetrieb“ sind nicht<br />

deckungsgleich! Bei der Steuerbefreiung für gemeinnützige<br />

Körperschaften stelle das Gesetz (AO) auf das Vorliegen eines<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ab. Die Abgrenzung gegenüber<br />

der reinen – nicht wettbewerbsrelevanten und daher steuerfreien<br />

– Vermögensverwaltung finde somit allein anhand der<br />

ausgeübten Tätigkeit statt. Handele es sich daher um eine<br />

vermögensverwaltende Tätigkeit, sei es unerheblich, ob das<br />

Ertragsteuerrecht (Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz)<br />

die Erträge aus dieser Tätigkeit ausnahmsweise<br />

den gewerblichen Einkünften zuordne. Die ertragsteuerliche<br />

Wertung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) könne insoweit nicht<br />

die Wertung der AO verdrängen.<br />

Somit gilt in Zukunft: Hält eine gemeinnützige Stiftung<br />

eine Beteiligung an einer lediglich gewerblich geprägten, nicht<br />

aber auch gewerblich tätigen Personengesellschaft, stellt die<br />

Beteiligung keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf<br />

Ebene der Stiftung dar. Die hieraus der Stiftung anteilig zuzurechnenden<br />

Erträge bleiben unabhängig von ihrer Höhe<br />

steuerfrei.<br />

Wichtige Änderungen<br />

in Recht und Gesetz<br />

<strong>steuern+recht</strong> aktuell<br />

Steuern A bis Z<br />

Im Ergebnis führt diese Beurteilung zu einer übereinstimmenden<br />

Wertung mit Erträgen aus Kapitalgesellschaftsanteilen.<br />

Denn auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die selbst nur<br />

Vermögen verwaltet und nur wegen ihrer äußeren Rechtsform<br />

als Gewerbebetrieb gilt, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Stiftung<br />

zu betrachten. Ist bei der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft<br />

das Rechtskleid für eine Steuerbefreiung der<br />

Erträge auf Ebene der Stiftung unerheblich, ist nicht ersichtlich,<br />

warum insoweit für eine Beteiligung an einer Personengesellschaft<br />

etwas anderes gelten sollte.<br />

Gewerblich infizierte Personengesellschaften<br />

Eine gewerblich infizierte Personengesellschaft liegt dann vor,<br />

wenn eine Gesellschaft selbst weder eine eigene gewerbliche<br />

Tätigkeit ausübt noch gewerblich geprägt ist, diese Gesellschaft<br />

aber eine Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft<br />

(Tochtergesellschaft) hält, die ihrerseits gewerblich tätig<br />

ist. Aufgrund der Beteiligung an der gewerblichen Tochterpersonengesellschaft<br />

erzielt die Muttergesellschaft ebenfalls gewerbliche<br />

Einkünfte. Die Konsequenz: Sämtliche Erträge auf<br />

Ebene der Mutter qualifizieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

(§ 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG). Wie sich diese ertragsteuerliche<br />

Folge auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

im Sinne des § 14 AO auswirkt, ist derzeit noch<br />

unklar. Bis zum erwähnten BFH-Urteil wären Beteiligungen<br />

einer Stiftung an einer gewerblich infizierten Personengesellschaft<br />

wie alle anderen Erträge aus gewerblich tätigen oder<br />

gewerblich geprägten Gesellschaften als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

eingestuft worden. Nachdem nunmehr aber der<br />

BFH zumindest für gewerblich geprägte Personengesellschaften<br />

von dieser Annahme abgerückt ist, könnte möglicherweise<br />

auch eine abweichende Wertung für gewerblich infizierte Personengesellschaften<br />

erforderlich sein. Hierauf aber geht das<br />

Urteil des BFH nicht ein – denn das war nicht Gegenstand des<br />

Klageverfahrens. Allerdings ließ das Gericht im Rahmen eines<br />

nicht bindenden obiter dictum erkennen, dass es hier eher eine<br />

mitunternehmerische Tätigkeit der Stiftung in der Tochtergesellschaft<br />

über die Beteiligung an der Muttergesellschaft<br />

annehmen möchte. Infolgedessen wäre die Beteiligung der<br />

Stiftung an der gewerblich infizierten Mutterpersonengesellschaft<br />

als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren,<br />

Weitere interessante Beiträge finden<br />

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<strong>steuern+recht</strong> aktuell.<br />

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<strong>steuern+recht</strong> November 13

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