steuern+recht - PwC Blogs
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Einziger persönlich haftender Gesellschafter ist eine Kapitalgesellschaft.<br />
Zudem ist nur diese zur Geschäftsführung befugt.<br />
Die X GmbH & Co. KG ist damit gewerblich geprägt im Sinne<br />
des EStG.<br />
Abwandlung: Die Konstellation entspricht der vorherigen. –<br />
Jetzt aber übt anstelle der G GmbH die S Stiftung die<br />
Geschäftsführung bei der X GmbH & Co. KG aus.<br />
Zwar ist nun wiederum nur eine Kapitalgesellschaft persönlich<br />
haftende Gesellschafterin. Aber sie ist nicht allein berechtigt,<br />
die Geschäfte zu führen. Vielmehr übernimmt hier eine Kommanditistin<br />
die Geschäftsführungstätigkeit, sodass im Ergebnis<br />
die X GmbH & Co. KG nicht mehr gewerblich geprägt ist.<br />
Unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten wird die gewerblich<br />
geprägte Personengesellschaft nicht anders behandelt als die<br />
gewerblich tätige. In beiden Fällen erzielen die Gesellschafter<br />
als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Also<br />
wurde auch die Beteiligung einer Stiftung an einer gewerblich<br />
geprägten Personengesellschaft bisher stets als wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb qualifiziert. Gegen diese Auffassung wandte<br />
sich jedoch der BFH mit Urteil vom 25. Mai 2011 (I R 60/10).<br />
In seinem Urteil betonte der Senat: Die Begriffe „wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb“ und „Gewerbebetrieb“ sind nicht<br />
deckungsgleich! Bei der Steuerbefreiung für gemeinnützige<br />
Körperschaften stelle das Gesetz (AO) auf das Vorliegen eines<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ab. Die Abgrenzung gegenüber<br />
der reinen – nicht wettbewerbsrelevanten und daher steuerfreien<br />
– Vermögensverwaltung finde somit allein anhand der<br />
ausgeübten Tätigkeit statt. Handele es sich daher um eine<br />
vermögensverwaltende Tätigkeit, sei es unerheblich, ob das<br />
Ertragsteuerrecht (Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz)<br />
die Erträge aus dieser Tätigkeit ausnahmsweise<br />
den gewerblichen Einkünften zuordne. Die ertragsteuerliche<br />
Wertung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) könne insoweit nicht<br />
die Wertung der AO verdrängen.<br />
Somit gilt in Zukunft: Hält eine gemeinnützige Stiftung<br />
eine Beteiligung an einer lediglich gewerblich geprägten, nicht<br />
aber auch gewerblich tätigen Personengesellschaft, stellt die<br />
Beteiligung keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf<br />
Ebene der Stiftung dar. Die hieraus der Stiftung anteilig zuzurechnenden<br />
Erträge bleiben unabhängig von ihrer Höhe<br />
steuerfrei.<br />
Wichtige Änderungen<br />
in Recht und Gesetz<br />
<strong>steuern+recht</strong> aktuell<br />
Steuern A bis Z<br />
Im Ergebnis führt diese Beurteilung zu einer übereinstimmenden<br />
Wertung mit Erträgen aus Kapitalgesellschaftsanteilen.<br />
Denn auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die selbst nur<br />
Vermögen verwaltet und nur wegen ihrer äußeren Rechtsform<br />
als Gewerbebetrieb gilt, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Stiftung<br />
zu betrachten. Ist bei der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft<br />
das Rechtskleid für eine Steuerbefreiung der<br />
Erträge auf Ebene der Stiftung unerheblich, ist nicht ersichtlich,<br />
warum insoweit für eine Beteiligung an einer Personengesellschaft<br />
etwas anderes gelten sollte.<br />
Gewerblich infizierte Personengesellschaften<br />
Eine gewerblich infizierte Personengesellschaft liegt dann vor,<br />
wenn eine Gesellschaft selbst weder eine eigene gewerbliche<br />
Tätigkeit ausübt noch gewerblich geprägt ist, diese Gesellschaft<br />
aber eine Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft<br />
(Tochtergesellschaft) hält, die ihrerseits gewerblich tätig<br />
ist. Aufgrund der Beteiligung an der gewerblichen Tochterpersonengesellschaft<br />
erzielt die Muttergesellschaft ebenfalls gewerbliche<br />
Einkünfte. Die Konsequenz: Sämtliche Erträge auf<br />
Ebene der Mutter qualifizieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
(§ 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG). Wie sich diese ertragsteuerliche<br />
Folge auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />
im Sinne des § 14 AO auswirkt, ist derzeit noch<br />
unklar. Bis zum erwähnten BFH-Urteil wären Beteiligungen<br />
einer Stiftung an einer gewerblich infizierten Personengesellschaft<br />
wie alle anderen Erträge aus gewerblich tätigen oder<br />
gewerblich geprägten Gesellschaften als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
eingestuft worden. Nachdem nunmehr aber der<br />
BFH zumindest für gewerblich geprägte Personengesellschaften<br />
von dieser Annahme abgerückt ist, könnte möglicherweise<br />
auch eine abweichende Wertung für gewerblich infizierte Personengesellschaften<br />
erforderlich sein. Hierauf aber geht das<br />
Urteil des BFH nicht ein – denn das war nicht Gegenstand des<br />
Klageverfahrens. Allerdings ließ das Gericht im Rahmen eines<br />
nicht bindenden obiter dictum erkennen, dass es hier eher eine<br />
mitunternehmerische Tätigkeit der Stiftung in der Tochtergesellschaft<br />
über die Beteiligung an der Muttergesellschaft<br />
annehmen möchte. Infolgedessen wäre die Beteiligung der<br />
Stiftung an der gewerblich infizierten Mutterpersonengesellschaft<br />
als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren,<br />
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<strong>steuern+recht</strong> November 13