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steuern+recht - PwC Blogs

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Steuern A bis Z<br />

schaftlichen Geschäftsbetrieb. Diese Kurzfassung verliert<br />

jedoch ihre Gültigkeit, wenn die Stiftung Einkünfte über Beteiligungen<br />

an Kapital- oder Personengesellschaften erzielt.<br />

Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

Ist eine gemeinnützige Stiftung an einer Kapitalgesellschaft<br />

beteiligt, verkörpern die hieraus bezogenen Dividenden unabhängig<br />

von der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft auf Ebene der<br />

Stiftung Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Stiftung bewegt<br />

sich mit ihrer Kapitalanlage – unabhängig von der jeweiligen<br />

Beteiligungshöhe – daher grundsätzlich im Bereich der steuerfreien<br />

Vermögensverwaltung. Selbst bei der Mehrheitsbeteiligung<br />

einer gemeinnützigen Stiftung an einer Kapitalgesellschaft<br />

kann die Beteiligung auf Ebene der Stiftung als reine<br />

Vermögensverwaltung anzusehen sein.<br />

Anders verhält es sich hingegen, wenn die Stiftung einen entscheidenden<br />

Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der<br />

Kapitalgesellschaft nimmt, etwa indem sie das Tagesgeschäft<br />

der Gesellschaft bestimmt: Dann verkörpern die Anteile bei der<br />

Stiftung ausnahmsweise einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

(AEAO Nummer 3 Satz 4 zu § 64 Absatz 1 AO). Zieht<br />

die Stiftung also Kompetenzen an sich, die üblicherweise dem<br />

Geschäftsführer zugewiesen sind, oder agiert der Stiftungsvorstand<br />

zugleich als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft,<br />

übt die Stiftung damit entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft<br />

aus. – Die Folge: Ihre Anteile qualifizieren als wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb. Die Erträge, die der Stiftung aus ihrer<br />

Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zufließen, sind nunmehr<br />

steuerpflichtig.<br />

Rückausnahme: vermögensverwaltende<br />

Kapitalgesellschaften<br />

Unterhält die Kapitalgesellschaft ausnahmsweise keine eigene<br />

betriebliche Tätigkeit und agiert sie damit rein vermögensverwaltend,<br />

indem sie zum Beispiel lediglich Kapitalerträge<br />

erwirtschaftet oder solche aus Vermietung, nimmt die Finanzverwaltung<br />

auch dann keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

an, wenn ein entscheidender Einfluss der Stiftung auf die<br />

Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft tatsächlich vorliegt.<br />

Es bleibt dann bei dem Grundsatz, dass Kapitalerträge der für<br />

die gemeinnützige Stiftung steuerfreien Vermögensverwaltung<br />

zugeordnet werden (AEAO Nummer 3 Satz 5 zu § 64 Absatz 1<br />

AO).<br />

Beteiligungen an Personengesellschaften<br />

Bei Beteiligungen gemeinnütziger Stiftungen an einer Personengesellschaft<br />

fällt die Beantwortung der Frage, ob sie hierdurch<br />

einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, sehr<br />

viel differenzierter aus. Denn eine Personengesellschaft kann<br />

12 <strong>PwC</strong><br />

unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten unterschiedlich qualifiziert<br />

werden und damit unterschiedliche Einkunftsarten<br />

verwirklichen. Das macht es stets erforderlich, zu prüfen, ob<br />

die Personengesellschaft …<br />

• eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt,<br />

• lediglich gewerblich geprägt,<br />

• gewerblich infiziert oder<br />

• rein vermögensverwaltend tätig ist.<br />

Vermögensverwaltende Personengesellschaften<br />

Wenn eine Personengesellschaft unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten<br />

vermögensverwaltend tätig ist, sie steuerlich<br />

also Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und<br />

Verpachtung erzielt, schlägt diese Vermögensverwaltung auf<br />

die Ebene der Stiftung durch. – Folge: Die Beteiligung qualifiziert<br />

nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, da ja gerade<br />

der Rahmen einer Vermögensverwaltung nicht überschritten<br />

wird. Die Beteiligungserträge, die der Stiftung anteilig zuzurechnen<br />

sind, sind auf Ebene der gemeinnützigen Stiftung also<br />

steuerfrei.<br />

Gewerblich tätige Personengesellschaften<br />

Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung an einer Personengesellschaft,<br />

die ein Gewerbe unterhält, wird sie insofern als<br />

Mitunternehmer dieser Personengesellschaft betrachtet. Steuerlich<br />

erzielt die Stiftung über ihren Gewinnanteil Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb. Dementsprechend führt bei ihr die Beteiligung<br />

zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BFH, Urteil<br />

vom 25. Mai 2011, I R 60/19) – und zwar unabhängig davon,<br />

ob sie einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung<br />

ausübt. Der Gewinnanteil unterliegt daher der Körperschaftund<br />

der Gewerbesteuer, wenn die 35.000-Euro-Grenze überschritten<br />

wird.<br />

Gewerblich geprägte Personengesellschaften<br />

Während die gewerblich tätige Gesellschaft selbst ein Gewerbe<br />

ausübt, handelt es sich bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft<br />

dem Grunde nach um eine vermögensverwaltende<br />

Gesellschaft, bei der jedoch ausschließlich eine oder<br />

mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter<br />

sind und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung<br />

berufen sind (§ 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG). –<br />

Dazu ein Beispiel und eine Variante.<br />

Beispiel: An der X GmbH & Co. KG sind die G GmbH als Komplementärin<br />

(persönlich haftender Gesellschafter) und die<br />

gemeinnützige S Stiftung als Kommanditistin (diese haftet nur<br />

mit ihrer Hafteinlage) beteiligt. Die Geschäftsführung wird von<br />

der Komplementärin (G GmbH) wahrgenommen.

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