steuern+recht - PwC Blogs
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Steuern A bis Z<br />
schaftlichen Geschäftsbetrieb. Diese Kurzfassung verliert<br />
jedoch ihre Gültigkeit, wenn die Stiftung Einkünfte über Beteiligungen<br />
an Kapital- oder Personengesellschaften erzielt.<br />
Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />
Ist eine gemeinnützige Stiftung an einer Kapitalgesellschaft<br />
beteiligt, verkörpern die hieraus bezogenen Dividenden unabhängig<br />
von der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft auf Ebene der<br />
Stiftung Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Stiftung bewegt<br />
sich mit ihrer Kapitalanlage – unabhängig von der jeweiligen<br />
Beteiligungshöhe – daher grundsätzlich im Bereich der steuerfreien<br />
Vermögensverwaltung. Selbst bei der Mehrheitsbeteiligung<br />
einer gemeinnützigen Stiftung an einer Kapitalgesellschaft<br />
kann die Beteiligung auf Ebene der Stiftung als reine<br />
Vermögensverwaltung anzusehen sein.<br />
Anders verhält es sich hingegen, wenn die Stiftung einen entscheidenden<br />
Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der<br />
Kapitalgesellschaft nimmt, etwa indem sie das Tagesgeschäft<br />
der Gesellschaft bestimmt: Dann verkörpern die Anteile bei der<br />
Stiftung ausnahmsweise einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
(AEAO Nummer 3 Satz 4 zu § 64 Absatz 1 AO). Zieht<br />
die Stiftung also Kompetenzen an sich, die üblicherweise dem<br />
Geschäftsführer zugewiesen sind, oder agiert der Stiftungsvorstand<br />
zugleich als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft,<br />
übt die Stiftung damit entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft<br />
aus. – Die Folge: Ihre Anteile qualifizieren als wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb. Die Erträge, die der Stiftung aus ihrer<br />
Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zufließen, sind nunmehr<br />
steuerpflichtig.<br />
Rückausnahme: vermögensverwaltende<br />
Kapitalgesellschaften<br />
Unterhält die Kapitalgesellschaft ausnahmsweise keine eigene<br />
betriebliche Tätigkeit und agiert sie damit rein vermögensverwaltend,<br />
indem sie zum Beispiel lediglich Kapitalerträge<br />
erwirtschaftet oder solche aus Vermietung, nimmt die Finanzverwaltung<br />
auch dann keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
an, wenn ein entscheidender Einfluss der Stiftung auf die<br />
Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft tatsächlich vorliegt.<br />
Es bleibt dann bei dem Grundsatz, dass Kapitalerträge der für<br />
die gemeinnützige Stiftung steuerfreien Vermögensverwaltung<br />
zugeordnet werden (AEAO Nummer 3 Satz 5 zu § 64 Absatz 1<br />
AO).<br />
Beteiligungen an Personengesellschaften<br />
Bei Beteiligungen gemeinnütziger Stiftungen an einer Personengesellschaft<br />
fällt die Beantwortung der Frage, ob sie hierdurch<br />
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, sehr<br />
viel differenzierter aus. Denn eine Personengesellschaft kann<br />
12 <strong>PwC</strong><br />
unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten unterschiedlich qualifiziert<br />
werden und damit unterschiedliche Einkunftsarten<br />
verwirklichen. Das macht es stets erforderlich, zu prüfen, ob<br />
die Personengesellschaft …<br />
• eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt,<br />
• lediglich gewerblich geprägt,<br />
• gewerblich infiziert oder<br />
• rein vermögensverwaltend tätig ist.<br />
Vermögensverwaltende Personengesellschaften<br />
Wenn eine Personengesellschaft unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten<br />
vermögensverwaltend tätig ist, sie steuerlich<br />
also Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und<br />
Verpachtung erzielt, schlägt diese Vermögensverwaltung auf<br />
die Ebene der Stiftung durch. – Folge: Die Beteiligung qualifiziert<br />
nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, da ja gerade<br />
der Rahmen einer Vermögensverwaltung nicht überschritten<br />
wird. Die Beteiligungserträge, die der Stiftung anteilig zuzurechnen<br />
sind, sind auf Ebene der gemeinnützigen Stiftung also<br />
steuerfrei.<br />
Gewerblich tätige Personengesellschaften<br />
Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung an einer Personengesellschaft,<br />
die ein Gewerbe unterhält, wird sie insofern als<br />
Mitunternehmer dieser Personengesellschaft betrachtet. Steuerlich<br />
erzielt die Stiftung über ihren Gewinnanteil Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb. Dementsprechend führt bei ihr die Beteiligung<br />
zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BFH, Urteil<br />
vom 25. Mai 2011, I R 60/19) – und zwar unabhängig davon,<br />
ob sie einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung<br />
ausübt. Der Gewinnanteil unterliegt daher der Körperschaftund<br />
der Gewerbesteuer, wenn die 35.000-Euro-Grenze überschritten<br />
wird.<br />
Gewerblich geprägte Personengesellschaften<br />
Während die gewerblich tätige Gesellschaft selbst ein Gewerbe<br />
ausübt, handelt es sich bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft<br />
dem Grunde nach um eine vermögensverwaltende<br />
Gesellschaft, bei der jedoch ausschließlich eine oder<br />
mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter<br />
sind und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung<br />
berufen sind (§ 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG). –<br />
Dazu ein Beispiel und eine Variante.<br />
Beispiel: An der X GmbH & Co. KG sind die G GmbH als Komplementärin<br />
(persönlich haftender Gesellschafter) und die<br />
gemeinnützige S Stiftung als Kommanditistin (diese haftet nur<br />
mit ihrer Hafteinlage) beteiligt. Die Geschäftsführung wird von<br />
der Komplementärin (G GmbH) wahrgenommen.