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steuern+recht - PwC Blogs

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Steuern A bis Z<br />

Beteiligungserträge gemeinnütziger<br />

Stiftungen: Steuerpflichtige Erträge<br />

aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb?<br />

Gemeinnützige Stiftungen kommen in der Regel in den<br />

Genuss von Steuerbefreiung, da sie nicht primär dazu<br />

dienen, Gewinne zu erwirtschaften. Treten sie aber gewissermaßen<br />

als gewöhnliche Marktteilnehmer auf<br />

(bilden sie also einen gewöhnlichen Geschäftsbetrieb),<br />

ändert sich das. – Worauf Sie als Stiftungsinhaber<br />

achten sollten und wie die Rechtslage aussieht,<br />

fasst der Beitrag der Expertinnen Claudia Klümpen-<br />

Neusel und Doreen Wilferth für Sie zusammen.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … warum Stiftungen steuerlich begünstigt werden.<br />

• … wie der gewöhnliche Geschäftsbetrieb definiert<br />

ist.<br />

• … wann Stiftungen Steuern entrichten müssen –<br />

und wann eben nicht.<br />

Für gemeinnützige Körperschaften gelten teilweise steuerliche<br />

Vergünstigungen, da sie wohltätige Zwecke verfolgen und gerade<br />

nicht darauf ausgerichtet sind, in erster Linie ihr eigenes<br />

Vermögen zu vergrößern. Aus diesem Grund sind Erträge aus<br />

der Verwaltung des stiftungseigenen Vermögens weitgehend<br />

von der Besteuerung freigestellt. Tritt die gemeinnützige Stiftung<br />

hingegen im Rechtsverkehr wie ein gewöhnlicher Marktteilnehmer<br />

auf, sollen die Steuervergünstigungen den<br />

allgemeinen Wettbewerb nicht einseitig verzerren. – Konsequenz:<br />

Die Stiftung erscheint in diesem Fall nicht weiter<br />

schutzwürdig. Eine solche Konkurrenzsituation nimmt die<br />

Steuerverwaltung speziell dann an, wenn die Stiftung einen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und hieraus nicht<br />

unwesentliche Erträge erwirtschaftet. In diesem Fall muss die<br />

Stiftung ihre Erträge, wie jeder andere Steuerpflichtige auch,<br />

regulär versteuern. Ein jüngeres Urteil des Bundesfinanzhofs<br />

(BFH) vom 25. Mai 2011 (I R 60/10; DStR 2011, 1460) gibt<br />

Anlass, die bisherigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vor allem mit Blick auf Beteiligungen<br />

an Personengesellschaften zu überdenken und hieraus<br />

neue Schlussfolgerungen zu ziehen, die sich positiv auf<br />

das Asset Management gemeinnütziger Stiftungen auswirken<br />

können.<br />

Steuerpflichtige Erträge aus wirtschaftlichem<br />

Geschäftsbetrieb<br />

Übersteigen die Einnahmen einer gemeinnützigen Stiftung aus<br />

einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 35.000 Euro im Jahr<br />

– einschließlich Umsatzsteuer –, unterliegt die Stiftung mit<br />

ihren Einkünften der Körperschaftsteuer (§ 64 Absätze 1 und 3<br />

Abgabenordnung, AO, in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer<br />

9 Satz 2, Körperschaftsteuergesetz, KStG). Erreichen die Erträge<br />

diese Größenordnung nicht, wirkt sich das Vorliegen<br />

eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf die steuerliche<br />

Situation der Stiftung nicht aus. Sämtliche Einnahmen bleiben<br />

somit steuerfrei.<br />

Überschreitet die Stiftung mit ihren Einnahmen aus wirtschaftlichem<br />

Geschäftsbetrieb die 35.000-Euro-Grenze, so sollen<br />

nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich nur die Einnahmen<br />

aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von der<br />

Steuerfreiheit ausgenommen werden. Andere Erträge – etwa<br />

Erträge aus der Vermögensverwaltung, aus einem Zweckbetrieb<br />

oder Spenden – sind hiervon nicht tangiert, vor allem<br />

werden diese dadurch nicht automatisch steuerpflichtig. Der<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetrieb färbt demnach nicht auf die<br />

anderen Einkommens- und Vermögensbereiche der Stiftung<br />

ab. Anders verhält es sich nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung<br />

jedoch dann, wenn der Gewerbebetrieb das<br />

Erscheinungsbild der Stiftung maßgeblich beeinflusst und die<br />

satzungsmäßige Zweckverwirklichung hinter dem Gewerbebetrieb<br />

zurücksteht (AO-Anwendungserlass, AEAO, Nummer 2<br />

zu § 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Das soll, so die Ansicht der<br />

Finanzverwaltung, besonders dann der Fall sein, wenn der<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einen höheren Zeitaufwand<br />

und Personaleinsatz erfordert als die satzungsmäßige Zweckverwirklichung.<br />

Gibt der Geschäftsbetrieb der Stiftung das<br />

Gepräge, sollen sämtliche Erträge der Stiftung der Körperschaft-<br />

und gegebenenfalls der Gewerbesteuer unterliegen.<br />

Diese Geprägetheorie der Finanzverwaltung steht allerdings<br />

nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH. Negative<br />

steuerliche Folgen lassen sich daher möglicherweise mittels<br />

Klageverfahren wieder beseitigen. (AEAO Nummer 2 zu §§ 55<br />

Absatz 1 Nummer 1 AO soll jedoch im neuen AO-Anwendungserlass,<br />

mit dessen Erscheinen in Kürze zu rechnen ist, gestrichen<br />

werden. Die Finanzverwaltung würde dann ihre Geprägetheorie<br />

aufgeben.)<br />

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:<br />

Definition<br />

Die AO definiert einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als<br />

jede selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen<br />

und andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und<br />

die den Rahmen einer Vermögensverwaltung überschreitet.<br />

Nach Satz 3 der Vorschrift ist die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen<br />

oder die Vermietung und Verpachtung unbeweglichen<br />

Vermögens in der Regel reine Vermögensverwaltung<br />

und damit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Verkürzend<br />

ist daher oftmals zu hören: Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

sowie aus Vermietung und Verpachtung führen zur Vermögensverwaltung,<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu einem wirt-<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 11

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