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Steuern A bis Z<br />
Beteiligungserträge gemeinnütziger<br />
Stiftungen: Steuerpflichtige Erträge<br />
aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb?<br />
Gemeinnützige Stiftungen kommen in der Regel in den<br />
Genuss von Steuerbefreiung, da sie nicht primär dazu<br />
dienen, Gewinne zu erwirtschaften. Treten sie aber gewissermaßen<br />
als gewöhnliche Marktteilnehmer auf<br />
(bilden sie also einen gewöhnlichen Geschäftsbetrieb),<br />
ändert sich das. – Worauf Sie als Stiftungsinhaber<br />
achten sollten und wie die Rechtslage aussieht,<br />
fasst der Beitrag der Expertinnen Claudia Klümpen-<br />
Neusel und Doreen Wilferth für Sie zusammen.<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … warum Stiftungen steuerlich begünstigt werden.<br />
• … wie der gewöhnliche Geschäftsbetrieb definiert<br />
ist.<br />
• … wann Stiftungen Steuern entrichten müssen –<br />
und wann eben nicht.<br />
Für gemeinnützige Körperschaften gelten teilweise steuerliche<br />
Vergünstigungen, da sie wohltätige Zwecke verfolgen und gerade<br />
nicht darauf ausgerichtet sind, in erster Linie ihr eigenes<br />
Vermögen zu vergrößern. Aus diesem Grund sind Erträge aus<br />
der Verwaltung des stiftungseigenen Vermögens weitgehend<br />
von der Besteuerung freigestellt. Tritt die gemeinnützige Stiftung<br />
hingegen im Rechtsverkehr wie ein gewöhnlicher Marktteilnehmer<br />
auf, sollen die Steuervergünstigungen den<br />
allgemeinen Wettbewerb nicht einseitig verzerren. – Konsequenz:<br />
Die Stiftung erscheint in diesem Fall nicht weiter<br />
schutzwürdig. Eine solche Konkurrenzsituation nimmt die<br />
Steuerverwaltung speziell dann an, wenn die Stiftung einen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und hieraus nicht<br />
unwesentliche Erträge erwirtschaftet. In diesem Fall muss die<br />
Stiftung ihre Erträge, wie jeder andere Steuerpflichtige auch,<br />
regulär versteuern. Ein jüngeres Urteil des Bundesfinanzhofs<br />
(BFH) vom 25. Mai 2011 (I R 60/10; DStR 2011, 1460) gibt<br />
Anlass, die bisherigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vor allem mit Blick auf Beteiligungen<br />
an Personengesellschaften zu überdenken und hieraus<br />
neue Schlussfolgerungen zu ziehen, die sich positiv auf<br />
das Asset Management gemeinnütziger Stiftungen auswirken<br />
können.<br />
Steuerpflichtige Erträge aus wirtschaftlichem<br />
Geschäftsbetrieb<br />
Übersteigen die Einnahmen einer gemeinnützigen Stiftung aus<br />
einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 35.000 Euro im Jahr<br />
– einschließlich Umsatzsteuer –, unterliegt die Stiftung mit<br />
ihren Einkünften der Körperschaftsteuer (§ 64 Absätze 1 und 3<br />
Abgabenordnung, AO, in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer<br />
9 Satz 2, Körperschaftsteuergesetz, KStG). Erreichen die Erträge<br />
diese Größenordnung nicht, wirkt sich das Vorliegen<br />
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf die steuerliche<br />
Situation der Stiftung nicht aus. Sämtliche Einnahmen bleiben<br />
somit steuerfrei.<br />
Überschreitet die Stiftung mit ihren Einnahmen aus wirtschaftlichem<br />
Geschäftsbetrieb die 35.000-Euro-Grenze, so sollen<br />
nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich nur die Einnahmen<br />
aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von der<br />
Steuerfreiheit ausgenommen werden. Andere Erträge – etwa<br />
Erträge aus der Vermögensverwaltung, aus einem Zweckbetrieb<br />
oder Spenden – sind hiervon nicht tangiert, vor allem<br />
werden diese dadurch nicht automatisch steuerpflichtig. Der<br />
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb färbt demnach nicht auf die<br />
anderen Einkommens- und Vermögensbereiche der Stiftung<br />
ab. Anders verhält es sich nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung<br />
jedoch dann, wenn der Gewerbebetrieb das<br />
Erscheinungsbild der Stiftung maßgeblich beeinflusst und die<br />
satzungsmäßige Zweckverwirklichung hinter dem Gewerbebetrieb<br />
zurücksteht (AO-Anwendungserlass, AEAO, Nummer 2<br />
zu § 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Das soll, so die Ansicht der<br />
Finanzverwaltung, besonders dann der Fall sein, wenn der<br />
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einen höheren Zeitaufwand<br />
und Personaleinsatz erfordert als die satzungsmäßige Zweckverwirklichung.<br />
Gibt der Geschäftsbetrieb der Stiftung das<br />
Gepräge, sollen sämtliche Erträge der Stiftung der Körperschaft-<br />
und gegebenenfalls der Gewerbesteuer unterliegen.<br />
Diese Geprägetheorie der Finanzverwaltung steht allerdings<br />
nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH. Negative<br />
steuerliche Folgen lassen sich daher möglicherweise mittels<br />
Klageverfahren wieder beseitigen. (AEAO Nummer 2 zu §§ 55<br />
Absatz 1 Nummer 1 AO soll jedoch im neuen AO-Anwendungserlass,<br />
mit dessen Erscheinen in Kürze zu rechnen ist, gestrichen<br />
werden. Die Finanzverwaltung würde dann ihre Geprägetheorie<br />
aufgeben.)<br />
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:<br />
Definition<br />
Die AO definiert einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als<br />
jede selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen<br />
und andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und<br />
die den Rahmen einer Vermögensverwaltung überschreitet.<br />
Nach Satz 3 der Vorschrift ist die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen<br />
oder die Vermietung und Verpachtung unbeweglichen<br />
Vermögens in der Regel reine Vermögensverwaltung<br />
und damit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Verkürzend<br />
ist daher oftmals zu hören: Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
sowie aus Vermietung und Verpachtung führen zur Vermögensverwaltung,<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu einem wirt-<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 11