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Aktuelle Nachrichten für<br />
Expertinnen und Experten<br />
November 2011<br />
Tauziehen beendet<br />
Die E-Bilanz kommt<br />
Waffenstillstand<br />
geschlossen<br />
Deutschland schließt Steuerabkommen<br />
mit der Schweiz<br />
Verlustabzug beschränkt<br />
Finanzgerichte widersprechen<br />
Finanzverwaltung<br />
Wohltätigkeit gefordert<br />
Stiftungen können ihren<br />
Steuerschutz verlieren<br />
Absatz gefördert<br />
Welche Zinssubventionen in<br />
der Automobilindustrie der<br />
Umsatzsteuer unterliegen<br />
http://tax-news.pwc.de/steuern-und-recht<br />
<strong>steuern+recht</strong>
Inhalt<br />
Steuern aktuell ........................... 4<br />
Titel ............................................ 6<br />
Vereinheitlichung der Steuerbilanzen unter Dach und<br />
Fach: Die elektronische Steuerbilanz besonnen angehen ... 6<br />
Steuern A bis Z ............................ 11<br />
Beteiligungserträge gemeinnütziger Stiftungen:<br />
Steuerpflichtige Erträge aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb?<br />
........................................................................... 11<br />
Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung von<br />
Abfindungen zwischen Deutschland und Luxemburg ....... 14<br />
Frankreich: Finanzberichtigungsgesetz für das Jahr 2011<br />
verabschiedet .................................................................. 15<br />
Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit den<br />
Vereinigten Arabischen Emiraten ..................................... 16<br />
Verlustverrechnung bei Wechsel des Anteilseigners ......... 18<br />
Umsatzsteuer: keine Steuerbarkeit des Minderwertausgleichs<br />
in Leasingfällen .................................................... 21<br />
Umsatzsteuer: Zinssubventionen zur Förderung des<br />
Absatzes in der Automobilindustrie ................................. 22<br />
Personelle Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung:<br />
Einstimmigkeitsprinzip und Mehrheitsbeteiligung ........... 23<br />
Umsatzsteuer: zwingende Angaben auf der Rechnung<br />
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ........................ 25<br />
Abkommen mit Großbritannien: Steuerfreiheit für<br />
Private-Equity-Fonds ....................................................... 26<br />
Organisatorische Eingliederung erfordert uneingeschränkte<br />
Weisungsbefugnis ............................................ 27<br />
Recht aktuell .............................. 28<br />
Entschädigung bei nicht geschlechtsneutraler Stellenausschreibung<br />
................................................................. 28<br />
Sachgrundlose Befristung und „Zuvor-Beschäftigung“ ..... 28<br />
Schriftformanforderungen bei Mietvertrag mit<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ..................................... 28<br />
Bundesgerichtshof zu gefälschten Markenartikeln auf<br />
eBay ................................................................................ 29<br />
Handelndenhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung ... 29<br />
Rückstellung für Nachbetreuung von Versicherungsverträgen<br />
......................................................................... 30<br />
Länder ........................................ 31<br />
Ticker ......................................... 34<br />
Impressum ................................. 35<br />
2 <strong>PwC</strong>
Editorial<br />
Prof. Dr. Dieter Endres,<br />
Leiter Steuern und Mitglied<br />
des Vorstands<br />
„Die E-Bilanz – Prestigeobjekt oder<br />
ewige Baustelle?“<br />
Sie kommt. Nach langem Tauziehen liegt jetzt das finale<br />
Anwendungsschreiben zur Übermittlung der E-Bilanz vor. Alle<br />
bilanzierenden Unternehmen werden damit verpflichtet, ihre<br />
Jahresabschlüsse künftig elektronisch an die Finanzbehörden<br />
zu übermitteln. Zu übermitteln sind der Inhalt einer Handelsbilanz<br />
einschließlich steuerlicher Überleitungsrechnung oder<br />
der Steuerbilanz, die Gewinn-und-Verlust-Rechnung sowie<br />
weitere steuerrelevante Daten für Geschäftsjahre, die nach<br />
dem 31. Dezember 2011 beginnen. Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen<br />
des Bundesfinanzministeriums<br />
gewähren jedoch den Unternehmen ausreichend Rüstzeit:<br />
Nach einer dieser wichtigen Übergangsregelungen wird es die<br />
Finanzverwaltung nämlich nicht beanstanden, wenn Bilanz<br />
sowie Gewinn-und-Verlust-Rechnung im Erstjahr – nach dem<br />
allgemeinen Verständnis also für 2012 – noch in Papierform<br />
eingereicht werden.<br />
Nach Ansicht der Fachleute wird das ehrgeizige Prestigeobjekt<br />
der Bundesregierung zu einer Vereinheitlichung der Steuerbilanzen<br />
führen, sich darüber hinaus aber auch auf das gesamte<br />
Rechnungswesen und die fortschreitende Digitalisierung aller<br />
kaufmännischen Vorgänge auswirken. Am Ende könnte gar die<br />
elektronische Abwicklung aller Geschäftsvorgänge stehen. –<br />
Zukunftsmusik? Wir werden sehen. In jedem Fall ist die E-Bilanz<br />
eine zusätzliche Belastung und damit eine Dauerbaustelle<br />
für die Unternehmen. Der Grund liegt auf der Hand: Mit der<br />
einmaligen Umstellung ist es nicht getan, denn jede gesetzliche<br />
Steueränderung wird sich zukünftig auch in der E-Bilanz widerspiegeln.<br />
Aber wie auch immer: Was Unternehmen in einer<br />
elektronischen Steuerbilanz angeben müssen, was die neu eingeführten<br />
Branchentaxonomien bedeuten und welche Stolperfallen<br />
Sie umgehen sollten, erfahren Sie ab Seite 6 im Beitrag<br />
„Vereinheitlichung der Steuerbilanzen unter Dach und Fach:<br />
Die elektronische Steuerbilanz besonnen angehen“ der beiden<br />
Autoren Dr. Hendrik Sürmann und Stefan Kaufmann.<br />
„Steuerabkommen mit der Schweiz geschlossen“, meldete<br />
unlängst das Bundesfinanzministerium nüchtern. Dabei<br />
schließen die beiden Länder mit ihrer Einigung eine Art Waf-<br />
fenstillstand im bilateralen Steuerstreit. Vorbehaltlich der<br />
Zustimmung des Bundesrats sollen künftig alle Deutschen, die<br />
Geld auf Schweizer Konten parken oder geparkt haben, eine<br />
sogenannte Abgeltungsteuer zahlen. Im Gegenzug bleiben die<br />
Steuersünder anonym und die Schweizer Behörden verpflichten<br />
sich, dem deutschen Fiskus bei konkreten Verdachtsfällen<br />
behilflich zu sein. In dem Beitrag „Abkommen zwischen<br />
Deutschland und der Schweiz: Regularisierung per Abgeltungsteuer<br />
als Standardlösung“ ab Seite 32 erläutern die <strong>PwC</strong>-Autoren<br />
Dr. Stephen Hecht und Dr. Maren Gräfe, auf welche<br />
Regelungen sich deutsche Kapitalanleger in der Schweiz gegebenenfalls<br />
einstellen müssen.<br />
Einem Dauerbrenner im Beratungsgeschäft haben sich die<br />
<strong>PwC</strong>-Autoren Florian Schaumburg und Ainom Amaniel in<br />
ihrem Beitrag „Verlustverrechnung bei Wechsel des Anteilseigners“<br />
ab Seite 18 gewidmet. Zur Erinnerung: Im Zuge der<br />
Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Verlustabzugsbeschränkung<br />
bei Unternehmenstransaktionen mit der Einführung<br />
des § 8 c Körperschaftsteuergesetz deutlich verschärft.<br />
Trotz ihrer vergleichsweise jungen Existenz wurde die Vorschrift<br />
durch den Gesetzgeber danach mehrfach modifiziert,<br />
etwa durch die Einführung einer Sanierungsklausel im Jahre<br />
2009. Weitere Ausnahmeregelungen folgten. Nun liegt zur umstrittenen<br />
Regelung Rechtsprechung vor. Die Finanzgerichte<br />
Hessen und Münster haben sich mit der Problematik des unterjährigen<br />
Wechsel des Anteilseigners an einer Kapitalgesellschaft<br />
beschäftigt und der damit gegebenenfalls verbundenen<br />
Frage, ob bisher noch nicht genutzte Verluste noch mit einem<br />
laufenden positiven Gesamtbetrag der Einkünfte bis zum Zeitpunkt<br />
des schädlichen Beteiligungserwerbs verrechnet werden<br />
können. Aufgrund der steuerlichen Tragweite dieser beiden<br />
Urteile gibt der Beitrag einen kurzen Überblick über die ergangenen<br />
Finanzgerichtsurteile und zeigt mögliche Handlungsempfehlungen<br />
auf.<br />
Viel Nutzen aus der analogen Lektüre der Beiträge wünscht<br />
Ihnen<br />
Ihr<br />
Professor Dr. Dieter Endres,<br />
Leiter Steuern und Mitglied des Vorstands<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 3
Steuern aktuell<br />
Umsatzsteuerfreiheit bei Reihengeschäft<br />
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei einem Reihengeschäft<br />
mit zwei Lieferungen und drei Beteiligten die erste<br />
Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei,<br />
wenn der erste Abnehmer einem Beauftragten eine Vollmacht<br />
zur Abholung und Beförderung des Gegenstands in das übrige<br />
Gemeinschaftsgebiet erteilt, die Kosten für die Beförderung<br />
aber vom zweiten Abnehmer getragen werden. Entscheidend<br />
an der vom BFH getroffenen Aussage ist: Die Befreiung von<br />
Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Reihengeschäfte darf<br />
nicht wegen der Beteiligung eines zweiten Abnehmers in die<br />
Beförderung versagt werden. In dem zugrunde liegenden Fall<br />
lieferte ein deutscher Kfz-Händler (Kläger) einen Pkw an einen<br />
spanischen Händler, der ihn von einem französischen Fahrer<br />
abholen ließ. Der Fahrer war im Besitz einer schriftlichen<br />
Abholvollmacht des spanischen Händlers, lieferte den Pkw<br />
jedoch bei einem französischen Abnehmer – einem Kunden des<br />
spanischen Händlers – aus. Das Finanzamt verneinte die Steuerbefreiung,<br />
weil der Transport tatsächlich von dem in Frankreich<br />
ansässigen Kunden und nicht vom spanischen Händler<br />
selbst veranlasst worden sei, die Warenbewegung somit nur<br />
von Spanien an den französischen Abnehmer erfolgt sei und<br />
auch eine innergemeinschaftliche Lieferung nur in diesem Verhältnis<br />
angenommen werden könne. Das Finanzgericht hatte<br />
der Klage zunächst aus Gründen des Vertrauensschutzes stattgegeben.<br />
Darauf kam es jedoch nach Meinung des BFH nicht<br />
an, der die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen<br />
Lieferung hier grundsätzlich als erfüllt ansah.<br />
Lohnsteuerprivileg bei Handelsschiffen<br />
In einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied der Bundesfinanzhof<br />
darüber, ob die Lohnsteuerkürzung einer Schiffsgesellschaft<br />
rechtmäßig war. Die obersten Finanzrichter stellten<br />
insoweit klar: Der Gesetzgeber setzt bei dieser Lohnsteuerkürzung<br />
voraus, dass die Arbeitnehmer zusammenhängend 183<br />
Tage auf eigenen oder gecharterten Schiffen des Arbeitgebers<br />
tätig sind. Einsatzzeiten auf Schiffen Dritter bleiben hierbei<br />
unberücksichtigt. – Hintergrund: Nach § 41 a Absatz 4 Satz 1<br />
Einkommensteuergesetz können Arbeitgeber, die eigene oder<br />
gecharterte Handelsschiffe unterhalten, vom Gesamtbetrag der<br />
anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag<br />
von 40 Prozent der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in<br />
einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als<br />
183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen und<br />
einbehalten. Im entschiedenen Fall war die Klägerin zwar anspruchsberechtigte<br />
– einzige – Arbeitgeberin, allerdings hatte<br />
sie zu Unrecht den Kürzungsbetrag auch für Arbeitnehmer in<br />
4 <strong>PwC</strong><br />
Anspruch genommen, die nicht mehr als 183 Tage zusammenhängend<br />
auf ihrem Schiff eingesetzt waren.<br />
Doppelter Mietaufwand<br />
Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen<br />
können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als<br />
Werbungskosten abziehbar sein. Das gilt nach Ansicht des<br />
Bundesfinanzhofs (BFH) ungeachtet dessen, dass Mehraufwendungen<br />
im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend<br />
gemacht wurden. Im aktuell entschiedenen Fall war es<br />
streitig, ob die Mietaufwendungen für eine neue Familienwohnung,<br />
die ein Ehegatte am Beschäftigungsort bereits nutzte, bis<br />
zum Nachzug der Familie unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten<br />
waren. Der BFH hat nun entschieden: Die streitigen<br />
Mietkosten können der Höhe nach unbegrenzt abziehbare<br />
Werbungskosten sein. Aufwendungen für einen beruflich veranlassten<br />
Umzug – um einen solchen handele es sich hier –<br />
gehörten zu den Werbungskosten. Auch doppelte Mietaufwendungen<br />
könnten durch den Umzug bedingt sein. Allerdings sei<br />
der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten<br />
Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese<br />
beginne mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung<br />
und ende mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.<br />
Bis zum tatsächlichen Umzug seien die Miete der neuen und<br />
danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten<br />
abziehbar.<br />
Verbilligte Arbeitnehmeraktien<br />
Dem Arbeitnehmer fließt der geldwerte Vorteil in Form verbilligter<br />
Aktien in dem Zeitpunkt zu, in dem er die wirtschaftliche<br />
Verfügungsmacht über die Aktien erlangt. Doch wie ist der Fall<br />
zu bewerten, wenn die vom Arbeitgeber verbilligt bezogenen<br />
Aktien sich weder handeln, liefern noch beleihen lassen? – Im<br />
aktuell veröffentlichten Streitfall haben sich die Richter des<br />
Bundesfinanzhofs (BFH) dazu nun geäußert. Im entschiedenen<br />
Fall bezog der Arbeitnehmer verbilligt amerikanische Aktien<br />
vom Arbeitgeber, die innerhalb von zwei Jahren weder handelbar<br />
noch lieferbar waren und sich auch nicht zur Beleihung eigneten.<br />
Nach einer Haltefrist von einem Jahr konnten sie nur<br />
unter bestimmten Bedingungen verkauft werden. Eine Bedingung<br />
war die Einhaltung der Publikationspflichten nach US-Aktienrecht<br />
durch die Gesellschaft, welche die „restricted shares“<br />
ausgegeben hatte. Nach einer Sperrfrist von einem weiteren<br />
Jahr war ein freier Verkauf möglich. Angesichts dieser Verfügungsbeschränkungen<br />
erfasste die Arbeitgeberin den<br />
Aktienerwerb lohnsteuerlich nicht. Das Finanzamt berücksichtigte<br />
beim Mitarbeiter dagegen einen geldwerten Vorteil aus<br />
der Ausübung der Aktienoption als Arbeitslohn bei dessen
Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Amtliche Begründung:<br />
Die Verfügungsbeschränkungen würden den geldwerten<br />
Vorteil nicht mindern, weil die Aktien zwar erst nach einer Haltefrist<br />
von zwei Jahren frei verfügbar seien, aber die Nutzungen<br />
gezogen werden dürften. Anders beurteilte der BFH den Fall.<br />
Grundsätzlich gilt: Zu den Einnahmen aus nicht selbstständiger<br />
Arbeit gehören auch vom Arbeitgeber für die Beschäftigung<br />
verbilligt überlassene Aktien. – Vorausgesetzt: Der Vorteil in<br />
Form von Aktien ist auch zugeflossen. Denn nach ständiger<br />
Rechtsprechung des BFH führt allein das Innehaben von<br />
Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig<br />
noch nicht herbei. Der Vorteil ist vielmehr mit der<br />
Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht darüber<br />
zugeflossen. Bei einem Aktienerwerb ist das etwa der Zeitpunkt,<br />
zu dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen<br />
Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird. Einem<br />
solchen Zufluss steht allerdings nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer<br />
aufgrund einer Sperr- oder Haltefrist die Aktien für<br />
eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Der Grund: Der Erwerber<br />
der Aktien ist rechtlich und wirtschaftlich bereits dann<br />
Inhaber der Aktie, wenn sie auf ihn übertragen oder auf seinen<br />
Namen im Depot einer Bank hinterlegt wird. Denn eine obligatorische<br />
Veräußerungssperre hindert den Erwerber von Aktien<br />
nicht, sie zu veräußern.<br />
Diese aktienrechtlichen Grundsätze zieht der BFH auch für<br />
lohnsteuerrechtliche Zwecke hinsichtlich der Frage heran, ob<br />
ein Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über<br />
Aktien erlangt hat. Aktien sind daher nicht zugeflossen, solange<br />
dem Arbeitnehmer eine Verfügung darüber rechtlich<br />
unmöglich ist. Hat das Finanzgericht den Zufluss des Vorteils<br />
in Form von Aktien beim Mitarbeiter angenommen, tragen die<br />
dazu getroffenen Feststellungen der Vorinstanz diese Entscheidung<br />
nicht. In einem zweiten Rechtsgang soll dies nach dem<br />
Willen der obersten Finanzrichter nun nachgeholt werden.<br />
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung<br />
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Die gewerbesteuerliche<br />
Hinzurechnung von Darlehenszinsen ist mit<br />
der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie vereinbar. Der vorliegende<br />
Fall betraf Zinszahlungen einer deutschen Gesellschaft für ein<br />
Darlehen ihrer niederländischen Muttergesellschaft. Das<br />
Finanzamt hatte zum damaligen Zeitpunkt 50 Prozent der Zinsen<br />
dem gewerbesteuerlichen Gewinn als Dauerschuldzinsen<br />
hinzugerechnet (aktuell sind 25 Prozent der 100.000 Euro<br />
übersteigenden Zinsen gewerbesteuerlich nicht abzugsfähig).<br />
Die deutsche Gesellschaft berief sich auf die EU-Zins- und<br />
Lizenzrichtlinie. Danach werden Zinseinkünfte, die aus einem<br />
Mitgliedstaat stammen, von allen in diesem Staat darauf erhebbaren<br />
Steuern befreit, sofern der Nutzungsberechtigte der<br />
Zinsen ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats ist und<br />
Steuern aktuell<br />
es sich um verbundene Unternehmen handelt. Sinn der Vorschrift<br />
ist es, eine Doppelbesteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren<br />
zu vermeiden. Der Bundesfinanzhof hatte Bedenken<br />
an der Rechtmäßigkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung<br />
bei der Gewerbesteuer und den Fall dem EuGH vorgelegt.<br />
Der EuGH entschied nun: Die nationale gewerbesteuerliche<br />
Hinzurechnungsregelung ist mit dem Gemeinschaftsrecht<br />
vereinbar. Er folgte damit den Schlussanträgen der Generalanwältin<br />
vom 12. Mai 2011.<br />
Vorweggenommene Werbungskosten<br />
Die Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung können<br />
nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) als vorab<br />
entstandene Werbungskosten anerkannt werden. Das gilt nach<br />
ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch dann, wenn der<br />
Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt.<br />
Die daran von den Richtern geknüpfte Bedingung: Die Aufwendungen<br />
müssen in einem hinreichend konkreten, objektiv<br />
feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen<br />
stehen. Im entschiedenen Fall war es streitig, ob die<br />
Kosten einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorab<br />
entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht<br />
selbstständiger Arbeit angesetzt werden können.<br />
Nach dem Nettoprinzip im Einkommensteuerrecht ist für die<br />
Abgrenzung beruflicher Aufwendungen das Veranlassungsprinzip<br />
maßgebend. Die Aufwendungen sind danach beruflich<br />
veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf<br />
besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des<br />
Berufs geleistet werden. Dabei sei es nach Ansicht der obersten<br />
Finanzrichter ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des<br />
Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern. Das gilt nach ständiger<br />
Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auch dann, wenn<br />
der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt.<br />
Dann sind die Aufwendungen wie im Streitfall als vorab<br />
entstandene Werbungskosten abziehbar. Weiter führten die<br />
Richter aus: Der erforderliche Veranlassungszusammenhang<br />
kann auch durch berufsbezogene Bildungsmaßnahmen erfüllt<br />
sein. Denn die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) enthalte keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten.<br />
Entscheidend bleibt nach Ansicht des BFH daher, ob<br />
die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang<br />
zur nachfolgenden, auf die Erzielung<br />
von Einkünften gerichteten Berufstätigkeit stehen. Das ist ein<br />
allgemeiner, für alle Sonderausgaben durch den Einleitungssatz<br />
zu § 10 Absatz 1 EStG normierter Grundsatz. Wie der<br />
Senat schon früher entschieden hatte, steht diese Vorschrift<br />
dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten<br />
nicht entgegen. Denn nach dem Einleitungssatz zu § 10 EStG<br />
sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung<br />
nur dann Sonderausgaben, „wenn sie weder Betriebsausgaben<br />
noch Werbungskosten sind“.<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 5
Titel<br />
Vereinheitlichung der Steuerbilanzen<br />
Steuerbilanz besonnen angehen<br />
Die E-Bilanz kommt. Nach langem Tauziehen liegt nun<br />
das finale Anwendungsschreiben zur Übermittlung<br />
vor. Alle bilanzierenden Unternehmen sind künftig<br />
verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse elektronisch an<br />
die Finanzbehörden zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium<br />
sieht jedoch Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen<br />
vor. Eine dieser wichtigen<br />
Übergangsregelungen besagt: Die Finanzverwaltung<br />
wird es nicht beanstanden, wenn Bilanz sowie Gewinn-und-Verlust-Rechnung<br />
im Erstjahr – nach dem<br />
allgemeinen Verständnis also für 2012 – noch in der<br />
bisherigen (Papier-)Form eingereicht werden.<br />
Unverändert gilt: Der Inhalt der Handelsbilanz einschließlich<br />
steuerlicher Überleitungsrechnung oder der Steuerbilanz, der<br />
Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) sowie weiterer steuerrelevanter<br />
Daten (E-Bilanz) ist für nach dem 31. Dezember 2011<br />
beginnende Geschäftsjahre elektronisch zu übermitteln. Faktisch<br />
wird der Start der E-Bilanz allerdings um ein Jahr verschoben.<br />
Denn mit seinem Schreiben vom 28. September 2011<br />
verspricht das Bundesfinanzministerium (BMF): Die hiervon<br />
abweichende Abgabe in Papierform wird im Erstjahr (das Wirtschaftsjahr<br />
2012 beziehungsweise 2012/2013) nicht beanstandet.<br />
Umfang der Angabepflichten<br />
Nach dem BMF-Schreiben sollen Eingriffe in das Buchungsverhalten<br />
ausdrücklich vermieden werden. Taxonomiepositionen<br />
sind grundsätzlich nur verpflichtend auszufüllen, wenn die<br />
Buchhaltung des Unternehmens ein inhaltlich entsprechendes<br />
Sachkonto verwendet. Sind Taxonomie (Klassifikationsschema)<br />
und Sachkontenrahmen nicht deckungsgleich, sollen Auffangpositionen<br />
die vollständige Erfassung der Bilanz- und GuV-<br />
Posten sicherstellen.<br />
Damit bestätigt das BMF die Position, die <strong>PwC</strong> auch bisher<br />
schon gegenüber seinen Mandanten vertreten hat: Die Einführung<br />
der elektronischen Steuerbilanz sollte besonnen angegangen<br />
werden. Der rechtlich geforderte Umfang der Angabepflichten<br />
allein sollte keine weitreichenden Anpassungen der<br />
betrieblichen Abläufe oder wesentliche Eingriffe in die komplexen<br />
Buchführungssysteme der Unternehmen erfordern. Auf<br />
der anderen Seite ist zu bedenken: Die E-Bilanz ist künftig das<br />
wesentliche Dokument zur Erläuterung von Abweichungen<br />
zwischen Handels- und Steuerbilanz als Anlage zur Steuererklärung.<br />
Nach Einschätzung der Autoren erscheint es nicht<br />
sachgerecht, § 5 b Einkommensteuergesetz (EStG) zum Anlass<br />
zu nehmen, dem Finanzamt die Angaben nicht mehr im<br />
gewohnten Detaillierungsgrad zur Verfügung zu stellen. Vielmehr<br />
bietet die E-Bilanz die Chance, die elektronische Über-<br />
6 <strong>PwC</strong><br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … was Sie in einer elektronischen Steuerbilanz<br />
angeben müssen.<br />
• … welche Vorteile die Umstellung hat.<br />
• … was die neu eingeführten Branchentaxonomien<br />
bedeuten.<br />
mittlung mit der Optimierung des gesamten steuerlichen<br />
Erstellungsprozesses zu verbinden.<br />
Abhängig von zum Beispiel Branche, Unternehmensstruktur<br />
oder Zahl der Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz<br />
stellt sich die Frage, inwieweit sich diese Angaben künftig<br />
prozessintegriert effizient und verlässlich erzeugen lassen.<br />
Die Vorteile der E-Bilanz<br />
• Unnötige und fehleranfällige manuelle Eingaben von Daten<br />
werden vermieden.<br />
• Eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation für<br />
die nächste steuerliche Außenprüfung ist gewährleistet.<br />
Die Übergangsfrist von einem Jahr gibt allen Betroffenen die<br />
Möglichkeit, die bedarfsgerechte Anpassung ihrer Buchungsprozesse<br />
und -systeme mit Bedacht einzuleiten. Es bleibt ausreichend<br />
Zeit, besonders Änderungen an den Enterprise-<br />
Resource-Planning-Systemen zur Prozessoptimierung zu<br />
strukturieren und zeitgerecht abzuschließen. Die Verfasser<br />
empfehlen, sich der Herausforderung der Erstellung der E-<br />
Bilanz bereits für das Geschäftsjahr 2012 zu stellen, wie es<br />
gesetzlich weiterhin vorgesehen ist. Mit der Nutzung dieses<br />
Veranlagungszeitraums als Testjahr stellen Sie sicher, dass Sie<br />
im Folgejahr sowohl Ihre optimierten Prozesse und Systeme<br />
ohne Risiko nutzen als auch die Compliance-Anforderungen<br />
sicher erfüllen können.<br />
Besonderer sachlicher Anwendungsbereich<br />
Steuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen<br />
Rechts mit Betrieben gewerblicher Art fallen ebenso<br />
unter die Abgabepflicht wie unter anderem in Deutschland gelegene<br />
Betriebstätten ausländischer Unternehmen, die eine<br />
Bilanz sowie eine GuV für diese Betriebstätte aufstellen. Allerdings<br />
verschiebt sich die erstmalige verpflichtende Übermittlung<br />
der E-Bilanz in diesen Fällen demnach sogar auf Wirtschaftsjahre,<br />
die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.
unter Dach und Fach: Die elektronische<br />
Gleiches gilt grundsätzlich für ausländische Gesellschaften, die<br />
in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
erzielen. Für die Übergangszeit sind in allen vorgenannten Fällen<br />
wie bisher die Bilanz als auch die GuV in Papierform abzugeben.<br />
Außerdem sind inländische Unternehmen mit ausländischen<br />
Betriebstätten verpflichtet, eine E-Bilanz für das Unternehmen<br />
als Ganzes einzureichen. Eine Aufteilung der Bilanz in Sachverhalte,<br />
die das Stammhaus betreffen, und solche der Betriebstätten<br />
ist für diese Unternehmen insoweit nicht vorgesehen.<br />
Inländische Betriebstätten ausländischer Unternehmen<br />
müssen demgegenüber künftig eine Betriebstätten-E-Bilanz<br />
erstellen.<br />
Checkliste für den Einstieg in die E-Bilanz<br />
Titel<br />
Neu hinzugekommene Ausnahme: Personenhandelsgesellschaften<br />
haben die Mussfelder in dem Berichtsteil „Kapitalkontenentwicklung“<br />
nun auch erst für Wirtschaftsjahre, die<br />
nach dem 31. Dezember 2014 (Übergangsphase) beginnen,<br />
anzugeben. Die zeitlichen Übergangsregelungen wurden damit<br />
weitgehend harmonisiert.<br />
Branchentaxonomien<br />
Mit dem aktuellen BMF-Schreiben sind auch die endgültigen<br />
Taxonomien verbindlich veröffentlicht worden. Neben der<br />
Kerntaxonomie wurden damit auch die Branchentaxonomien<br />
bereitgestellt. Diese umfassen Spezialtaxonomien für Banken<br />
und Versicherungen, die anstelle der Kerntaxonomie zu ver-<br />
• Der Hauptaufwand bei der Implementierung betrifft das Mapping. Kunden, die ihre Steuererklärung selbst erstellen und<br />
daher auch die E-Bilanz als Anlage dazu beim Finanzamt selbst einreichen, müssen zusätzlich den hierfür erforderlichen<br />
Workflow definieren sowie ein geeignetes Softwaretool auswählen.<br />
• Unternehmen sollten als Startpunkt das Mapping zumindest für eine Gesellschaft vornehmen: die Zuordnung der Inhalte<br />
ihrer Bilanz sowie der GuV auf die sogenannte Taxonomie. Auf dieser Basis lassen sich dann belastbare Entscheidungen<br />
treffen.<br />
• Buchungs- oder Systemanpassungen sind nicht zwingend erforderlich, können aber für bestimmte Unternehmen Vorteile<br />
bringen. Daher sollte eine Betrachtung erfolgen, inwieweit Buchungs- oder Systemanpassungen wünschenswert sind.<br />
<strong>PwC</strong> unterstützt<br />
Erstmapping: <strong>PwC</strong> übernimmt für Unternehmen das Erstmapping und bespricht das Ergebnis dann mit dem Kunden im<br />
Rahmen eines Workshops.<br />
Der Vorteil: Der Kunde erhält das Mapping fix und fertig in elektronischer Form und wird innerhalb eines Tages auf einen<br />
optimalen Wissensstand gebracht, um das Mapping zukünftig selbst zu pflegen. Überdies werden weiterer Handlungsbedarf<br />
und Umsetzungsmöglichkeiten besprochen.<br />
Mapping-Schulung: <strong>PwC</strong> bietet für die Mitarbeiter von Unternehmen eine halbtägige Schulung an, wie die Taxonomie<br />
zu verstehen ist und wie man das Mapping durchführt. Bestandteil dieser Unterweisung sind auch Tipps zum Vorgehen und<br />
zur Dokumentation.<br />
Der Vorteil: Der Kunde spart wertvolle Einarbeitungszeit und profitiert von den <strong>PwC</strong>-Erfahrungen.<br />
Softwareauswahl: <strong>PwC</strong> berät bei der Softwareauswahl vom Pflichtenheft bis zur Beurteilung einzelner Lösungen.<br />
Der Vorteil: Das <strong>PwC</strong>-Spezialistenteam hat die am Markt sichtbaren Tools angesehen und kann hierzu verlässliche Informationen<br />
sowie Vergleiche liefern. Beim gesamten Auswahlprozess werden Prozesse und Abläufe des Kunden direkt einbezogen.<br />
Komplettlösung: <strong>PwC</strong> übernimmt die gesamte E-Bilanz<br />
für den Kunden einschließlich der Datenübertragung an die Finanzverwaltung.<br />
Der Vorteil: Qualifizierte Umstellung und Durchführung der E-Bilanz durch <strong>PwC</strong>. Der Kunde spart Personal und Kosten<br />
in signifikanter Höhe.<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 7
Titel<br />
wenden sind, beziehungsweise Ergänzungstaxonomien zur<br />
Kerntaxonomie für die Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen,<br />
Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen<br />
sowie kommunale Eigenbetriebe.<br />
Die Finanzverwaltung ist nach eigenem Bekunden ab Mai<br />
2012 technisch in der Lage, Datensätze dieser Taxonomien anzunehmen.<br />
Bis dahin ist eine Testübermittlung mit der Pilotierungstaxonomie<br />
vom 16. Dezember 2010 möglich.<br />
Die Branchentaxonomien finden Sie unter:<br />
http://www.esteuer.de/<br />
Veranstaltungsankündigung für das Jahr 2012<br />
8 <strong>PwC</strong><br />
Das Wichtigste in Kürze<br />
Nichtbeanstandungsregelung für 2012<br />
Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die<br />
E-Bilanz im Erstjahr (das Kalenderjahr 2012 beziehungsweise<br />
Wirtschaftsjahr 2012/2013) noch in Papierform abgegeben<br />
wird.<br />
Keine Eingriffe in das Buchungsverhalten<br />
Eine Untergliederung der handelsrechtlichen Posten der Bilanz<br />
und der GuV ist in der E-Bilanz nur insoweit erforderlich, als<br />
sich diese Angaben unmittelbar entnehmen lassen – ohne Eingriffe<br />
in die Buchführung aus entsprechend untergliederten<br />
Sachkonten.<br />
Euroforum-Seminar: Die E-Bilanz kommt<br />
Die Finanzverwaltung fordert von den Unternehmen eine elektronische Übermittlung der Steuerbilanz und GuV für die<br />
Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2011. Sie sind nun konkret gefragt, sich bereits jetzt über die Anforderungen der<br />
E-Bilanz zu informieren. Was Sie dabei berücksichtigen sollten, damit Sie bereits mit Beginn des neuen Geschäftsjahrs<br />
Ihre Buchungen und Prozesse an die neue Berichterstattung nach XBRL anpassen und die Überleitung effizient gestalten,<br />
erfahren Sie kompakt in diesem Seminar.<br />
Hören Sie von Experten aus der Steuerpraxis, Beratung und Finanzverwaltung, wie Sie das Thema in der Praxis umsetzen,<br />
und erhalten Sie Antworten auf folgende Fragen:<br />
• Welche Ziele verfolgt das BMF mit der E-Bilanz?<br />
• Wie stark muss die E-Bilanz in Einzelpositionen aufgegliedert werden?<br />
• Ist eine Überleitung erforderlich?<br />
• Wie kann man sich technisch behelfen?<br />
• Worauf muss ich im Unternehmen achten, um den Prozess der steuerlichen Kommunikation zu sichern?<br />
• Was ist zu beachten im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung?<br />
• Welche Spezialfragen tun sich auf und welche Fehler drohen im Verfahren nach der Abgabenordnung?<br />
• Sind Auffälligkeiten in der E-Bilanz maßgeblich für die Betriebsprüfung?<br />
• Wie werden Organschaften mit der E-Bilanz abgebildet und welche Besonderheiten gibt es auch bei Banken und<br />
Versicherungen zu beachten?<br />
Die Experten von <strong>PwC</strong> beantworten Ihre Fragen zur Praxis. Erfahren Sie auch, mit welchen Konsequenzen Sie rechnen<br />
müssen, wenn Sie beim Verfahren nach der Abgabenordnung fehlerhafte Angaben machen.<br />
Zielgruppe<br />
Leiter und Mitarbeiter aus den Abteilungen (Konzern-)Finanz- und -Rechnungswesen, Bilanzen, Steuern, Buchhaltung und<br />
Shared Service Center, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Softwarehersteller.<br />
Termine<br />
28. März 2012 in Frankfurt am Main<br />
18. April 2012 in Köln<br />
Die genauen Veranstaltungsorte werden noch bekanntgegeben.
Im Gespräch mit Stefan Kaufmann und Heiko Schäfer, Partner bei <strong>PwC</strong><br />
Stefan Kaufmann Heiko Schäfer<br />
Die elektronische Bilanz wird zu einer Vereinheitlichung<br />
der Steuerbilanzen führen – darüber hinaus aber auch Auswirkungen<br />
auf das gesamte Rechnungswesen und die fortschreitende<br />
Elektronisierung der kaufmännischen<br />
Vorgänge haben. Am Ende könnte gar die ausschließliche<br />
elektronische Abwicklung aller Geschäftsvorgänge stehen.<br />
– Eine Fantasievorstellung?<br />
Stefan Kaufmann: Nein, keineswegs. Notwendig dafür<br />
ist aber ein elektronisches Standarddatenformat. Mit dem<br />
vom Fiskus vorgesehenen XBRL (der sogenannten eXtensible<br />
Business Reporting Language) ist ein solcher Datenaustausch<br />
von Unternehmensinformationen ohne Weiteres<br />
möglich. XBRL ermöglicht es, Daten in standardisierter<br />
Form aufzubereiten und mehrfach zu nutzen – etwa neben<br />
der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zur<br />
Information von Geschäftspartnern, Kreditgebern, Aufsichtsbehörden<br />
oder eben auch Finanzbehörden. Keine<br />
Frage, die Finanzverwaltung wird mit der E-Bilanz erstmalig<br />
in die Lage versetzt, die Betriebsprüfungen besser zu<br />
planen und risikoorientierter durchzuführen. Ich gehe<br />
sogar noch einen Schritt weiter: Mit zunehmender Verbreitung<br />
von XBRL wird sich langfristig der Trend zum Realtime-Reporting<br />
durchsetzen.<br />
Bisher haben nur wenige Unternehmen ihre Rechnungslegung<br />
umgestellt. Viele Unternehmen fürchten den mit der<br />
Umstellung verbundenen enormen Aufwand. Zu Recht?<br />
Besonderer sachlicher Anwendungsbereich<br />
• inländische Unternehmen mit ausländischen Betriebstätten:<br />
Abgabe einer E-Bilanz für das Unternehmen als Ganzes<br />
• inländische Betriebstätten ausländischer Unternehmen:<br />
Abgabe einer Betriebstätten-E-Bilanz<br />
• steuerbegünstigte Körperschaften (§§ 51 ff. Abgabenordnung):<br />
Aufstellung einer E-Bilanz ausschließlich für wirtschaftliche<br />
Geschäftsbetriebe, die nach § 5 b EStG<br />
steuerpflichtig sind<br />
Heiko Schäfer: Gegenüber dem handelsrechtlichen<br />
Abschluss sind in der E-Bilanz mehrere Hundert Positionen<br />
zusätzlich vorgesehen. Werden internationale Rechnungslegungsstandards<br />
wie IFRS angewandt, ist eine Umsetzung<br />
überdies sehr aufwendig. Für Banken und Versicherungen<br />
gibt es Spezialtaxonomien. Für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen,<br />
Verkehrs- und Wohnungsunternehmen, landund<br />
forstwirtschaftliche Betriebe und für kommunale<br />
Eigenbetriebe sind Ergänzungen erforderlich. Keine Frage,<br />
die Umstellung auf die E-Bilanz ist sehr aufwendig, aber<br />
auch alternativlos.<br />
Wie sollten Unternehmen bei der Umstellung vorgehen?<br />
Stefan Kaufmann: Wir empfehlen Unternehmen zunächst,<br />
das Finanz- und Rechnungswesen daraufhin zu<br />
überprüfen, ob die durch die XBRL-Taxonomie vorgegebene<br />
Gliederungstiefe als Mindeststandard bereits eingehalten<br />
wird und wie mit Erweiterungen dieses Mindestumfangs<br />
durch die Finanzverwaltung umzugehen ist. Zu klären ist<br />
auch die Frage, wie Informationen über steuerliche Abweichungen<br />
eingearbeitet werden können. Da zukünftig Steuerbilanzen<br />
einschließlich Gewinn-und-Verlust-Rechnung zu<br />
übermitteln sind, kann davon ausgegangen werden, dass<br />
einige sich ergebende steuerliche Änderungen bereits im<br />
betrieblichen Rechnungswesen zu erfassen sind.<br />
Wie kann <strong>PwC</strong> Unternehmen bei der Umstellung unterstützen?<br />
Heiko Schäfer: Aus der Teilnahme am Pilotprojekt haben<br />
wir viele Erfahrungen in Zusammenhang mit der E-Bilanz<br />
gesammelt. Nach dem Motto: Erfahrung spart Zeit und<br />
Geld, haben wir ein umfangreiches Leistungspaket für<br />
unsere Kunden geschnürt und bereiten sie so optimal auf<br />
die Umstellung vor. Vor allem kommt es aber auch auf eine<br />
Schulung und Sensibilisierung der Steuer- und Buchhaltungskräfte<br />
an, damit diese die neuen gesetzlichen Anforderungen<br />
erfüllen können.<br />
• Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des<br />
öffentlichen Rechts: Übermittlung einer E-Bilanz, sofern die<br />
Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz und GuV besteht<br />
Titel<br />
Für diese Steuerpflichtigen wird der Erstanwendungszeitpunkt<br />
im Wege einer Billigkeitsregelung auf Wirtschaftsjahre verschoben,<br />
die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 9
Titel<br />
Sie haben Fragen oder möchten beraten werden? – Rufen Sie<br />
bitte Ihre Ansprechpartner an oder schreiben ihnen einfach eine<br />
E-Mail.<br />
Stefan Kaufmann<br />
Tel.: +49 69 9585-6333<br />
stefan.kaufmann@de.pwc.com<br />
Heiko Schäfer<br />
Tel.: +49 69 9585-6227<br />
heiko.schaefer@de.pwc.com<br />
Fundstelle<br />
BMF, Schreiben vom 28. September 2011 (IV C 6 – S 2133b/11/10009)<br />
Electronic filing of accounts – a year’s reprieve<br />
Under the terms of Section 5 b Income Tax Act all businesses must in future file their balance sheet and profit and loss<br />
accounts in support of the tax returns electronically. The German finance ministry has now published a decree providing<br />
additional information on the application of the new rules. The electronic information should be submitted by using XBRL<br />
(eXtensible Business Reporting Language) as the common format for business and financial reporting. Originally, the rules<br />
on electronic filing of accounts were to apply for business years beginning or after January 1, 2011. This date was postponed<br />
for one year in order to give businesses sufficient opportunity to prepare for their new responsibilities; new starting<br />
date is for business years beginning on or after January 1, 2012. However, the tax authorities do not object to non-compliance<br />
for 2012, i.e. if a paper-based exchange of data is still being made for that first year only. The ministry has used a test<br />
phase of voluntary filing by selected businesses during the first half of 2011 as a basis for optimizing the taxonomy and<br />
technical guidance for programmers. This taxonomy has now finally been released by the finance ministry and is explained<br />
in some detail in the new decree. Special taxonomy is available for banking and insurance, the housing industry, transport<br />
services, agriculture and forestry, hospitals, care facilities and corporations under public law (municipal bodies and their<br />
businesses). Hopefully by May 2012 the administration will be in a position to accept all relevant data of those special<br />
taxonomies. Until then voluntary filing is still possible. The finance ministry has also pointed out in its decree that the<br />
taxonomy will be updated regularly and extended if necessary.<br />
For a selected group of businesses using the accrual method of accounting the implementation date was further delayed:<br />
Branches, taxable business operations of corporations under public law as well as charity organizations as regards their<br />
economic activities must now adopt the electronic filing for business years beginning on or after January 1, 2015. Local<br />
companies with branches abroad must submit consolidated electronic accounts whereas foreign companies which operate<br />
in Germany through a registered branch need to submit the E-balance sheet pertaining to the results of its German branch<br />
only. Although taxpayers will have to use a preset taxonomy (i.e. the reporting format and terminology set up by the tax<br />
authorities) major adjustments of the internal accounting processes are not to be expected in the course of the new reporting<br />
requirements. For example, a detailed breakdown of the booking entries is only necessary as far as these can be easily<br />
extracted from the general ledger accounts. In light of the additional grace period there should be enough leeway for companies<br />
to bring the internal accounting in line with the taxonomy requirements. (MH)<br />
10 <strong>PwC</strong>
Steuern A bis Z<br />
Beteiligungserträge gemeinnütziger<br />
Stiftungen: Steuerpflichtige Erträge<br />
aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb?<br />
Gemeinnützige Stiftungen kommen in der Regel in den<br />
Genuss von Steuerbefreiung, da sie nicht primär dazu<br />
dienen, Gewinne zu erwirtschaften. Treten sie aber gewissermaßen<br />
als gewöhnliche Marktteilnehmer auf<br />
(bilden sie also einen gewöhnlichen Geschäftsbetrieb),<br />
ändert sich das. – Worauf Sie als Stiftungsinhaber<br />
achten sollten und wie die Rechtslage aussieht,<br />
fasst der Beitrag der Expertinnen Claudia Klümpen-<br />
Neusel und Doreen Wilferth für Sie zusammen.<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … warum Stiftungen steuerlich begünstigt werden.<br />
• … wie der gewöhnliche Geschäftsbetrieb definiert<br />
ist.<br />
• … wann Stiftungen Steuern entrichten müssen –<br />
und wann eben nicht.<br />
Für gemeinnützige Körperschaften gelten teilweise steuerliche<br />
Vergünstigungen, da sie wohltätige Zwecke verfolgen und gerade<br />
nicht darauf ausgerichtet sind, in erster Linie ihr eigenes<br />
Vermögen zu vergrößern. Aus diesem Grund sind Erträge aus<br />
der Verwaltung des stiftungseigenen Vermögens weitgehend<br />
von der Besteuerung freigestellt. Tritt die gemeinnützige Stiftung<br />
hingegen im Rechtsverkehr wie ein gewöhnlicher Marktteilnehmer<br />
auf, sollen die Steuervergünstigungen den<br />
allgemeinen Wettbewerb nicht einseitig verzerren. – Konsequenz:<br />
Die Stiftung erscheint in diesem Fall nicht weiter<br />
schutzwürdig. Eine solche Konkurrenzsituation nimmt die<br />
Steuerverwaltung speziell dann an, wenn die Stiftung einen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und hieraus nicht<br />
unwesentliche Erträge erwirtschaftet. In diesem Fall muss die<br />
Stiftung ihre Erträge, wie jeder andere Steuerpflichtige auch,<br />
regulär versteuern. Ein jüngeres Urteil des Bundesfinanzhofs<br />
(BFH) vom 25. Mai 2011 (I R 60/10; DStR 2011, 1460) gibt<br />
Anlass, die bisherigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vor allem mit Blick auf Beteiligungen<br />
an Personengesellschaften zu überdenken und hieraus<br />
neue Schlussfolgerungen zu ziehen, die sich positiv auf<br />
das Asset Management gemeinnütziger Stiftungen auswirken<br />
können.<br />
Steuerpflichtige Erträge aus wirtschaftlichem<br />
Geschäftsbetrieb<br />
Übersteigen die Einnahmen einer gemeinnützigen Stiftung aus<br />
einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 35.000 Euro im Jahr<br />
– einschließlich Umsatzsteuer –, unterliegt die Stiftung mit<br />
ihren Einkünften der Körperschaftsteuer (§ 64 Absätze 1 und 3<br />
Abgabenordnung, AO, in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer<br />
9 Satz 2, Körperschaftsteuergesetz, KStG). Erreichen die Erträge<br />
diese Größenordnung nicht, wirkt sich das Vorliegen<br />
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf die steuerliche<br />
Situation der Stiftung nicht aus. Sämtliche Einnahmen bleiben<br />
somit steuerfrei.<br />
Überschreitet die Stiftung mit ihren Einnahmen aus wirtschaftlichem<br />
Geschäftsbetrieb die 35.000-Euro-Grenze, so sollen<br />
nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich nur die Einnahmen<br />
aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von der<br />
Steuerfreiheit ausgenommen werden. Andere Erträge – etwa<br />
Erträge aus der Vermögensverwaltung, aus einem Zweckbetrieb<br />
oder Spenden – sind hiervon nicht tangiert, vor allem<br />
werden diese dadurch nicht automatisch steuerpflichtig. Der<br />
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb färbt demnach nicht auf die<br />
anderen Einkommens- und Vermögensbereiche der Stiftung<br />
ab. Anders verhält es sich nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung<br />
jedoch dann, wenn der Gewerbebetrieb das<br />
Erscheinungsbild der Stiftung maßgeblich beeinflusst und die<br />
satzungsmäßige Zweckverwirklichung hinter dem Gewerbebetrieb<br />
zurücksteht (AO-Anwendungserlass, AEAO, Nummer 2<br />
zu § 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Das soll, so die Ansicht der<br />
Finanzverwaltung, besonders dann der Fall sein, wenn der<br />
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einen höheren Zeitaufwand<br />
und Personaleinsatz erfordert als die satzungsmäßige Zweckverwirklichung.<br />
Gibt der Geschäftsbetrieb der Stiftung das<br />
Gepräge, sollen sämtliche Erträge der Stiftung der Körperschaft-<br />
und gegebenenfalls der Gewerbesteuer unterliegen.<br />
Diese Geprägetheorie der Finanzverwaltung steht allerdings<br />
nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH. Negative<br />
steuerliche Folgen lassen sich daher möglicherweise mittels<br />
Klageverfahren wieder beseitigen. (AEAO Nummer 2 zu §§ 55<br />
Absatz 1 Nummer 1 AO soll jedoch im neuen AO-Anwendungserlass,<br />
mit dessen Erscheinen in Kürze zu rechnen ist, gestrichen<br />
werden. Die Finanzverwaltung würde dann ihre Geprägetheorie<br />
aufgeben.)<br />
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:<br />
Definition<br />
Die AO definiert einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als<br />
jede selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen<br />
und andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und<br />
die den Rahmen einer Vermögensverwaltung überschreitet.<br />
Nach Satz 3 der Vorschrift ist die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen<br />
oder die Vermietung und Verpachtung unbeweglichen<br />
Vermögens in der Regel reine Vermögensverwaltung<br />
und damit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Verkürzend<br />
ist daher oftmals zu hören: Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
sowie aus Vermietung und Verpachtung führen zur Vermögensverwaltung,<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu einem wirt-<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 11
Steuern A bis Z<br />
schaftlichen Geschäftsbetrieb. Diese Kurzfassung verliert<br />
jedoch ihre Gültigkeit, wenn die Stiftung Einkünfte über Beteiligungen<br />
an Kapital- oder Personengesellschaften erzielt.<br />
Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />
Ist eine gemeinnützige Stiftung an einer Kapitalgesellschaft<br />
beteiligt, verkörpern die hieraus bezogenen Dividenden unabhängig<br />
von der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft auf Ebene der<br />
Stiftung Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Stiftung bewegt<br />
sich mit ihrer Kapitalanlage – unabhängig von der jeweiligen<br />
Beteiligungshöhe – daher grundsätzlich im Bereich der steuerfreien<br />
Vermögensverwaltung. Selbst bei der Mehrheitsbeteiligung<br />
einer gemeinnützigen Stiftung an einer Kapitalgesellschaft<br />
kann die Beteiligung auf Ebene der Stiftung als reine<br />
Vermögensverwaltung anzusehen sein.<br />
Anders verhält es sich hingegen, wenn die Stiftung einen entscheidenden<br />
Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der<br />
Kapitalgesellschaft nimmt, etwa indem sie das Tagesgeschäft<br />
der Gesellschaft bestimmt: Dann verkörpern die Anteile bei der<br />
Stiftung ausnahmsweise einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
(AEAO Nummer 3 Satz 4 zu § 64 Absatz 1 AO). Zieht<br />
die Stiftung also Kompetenzen an sich, die üblicherweise dem<br />
Geschäftsführer zugewiesen sind, oder agiert der Stiftungsvorstand<br />
zugleich als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft,<br />
übt die Stiftung damit entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft<br />
aus. – Die Folge: Ihre Anteile qualifizieren als wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb. Die Erträge, die der Stiftung aus ihrer<br />
Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zufließen, sind nunmehr<br />
steuerpflichtig.<br />
Rückausnahme: vermögensverwaltende<br />
Kapitalgesellschaften<br />
Unterhält die Kapitalgesellschaft ausnahmsweise keine eigene<br />
betriebliche Tätigkeit und agiert sie damit rein vermögensverwaltend,<br />
indem sie zum Beispiel lediglich Kapitalerträge<br />
erwirtschaftet oder solche aus Vermietung, nimmt die Finanzverwaltung<br />
auch dann keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
an, wenn ein entscheidender Einfluss der Stiftung auf die<br />
Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft tatsächlich vorliegt.<br />
Es bleibt dann bei dem Grundsatz, dass Kapitalerträge der für<br />
die gemeinnützige Stiftung steuerfreien Vermögensverwaltung<br />
zugeordnet werden (AEAO Nummer 3 Satz 5 zu § 64 Absatz 1<br />
AO).<br />
Beteiligungen an Personengesellschaften<br />
Bei Beteiligungen gemeinnütziger Stiftungen an einer Personengesellschaft<br />
fällt die Beantwortung der Frage, ob sie hierdurch<br />
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, sehr<br />
viel differenzierter aus. Denn eine Personengesellschaft kann<br />
12 <strong>PwC</strong><br />
unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten unterschiedlich qualifiziert<br />
werden und damit unterschiedliche Einkunftsarten<br />
verwirklichen. Das macht es stets erforderlich, zu prüfen, ob<br />
die Personengesellschaft …<br />
• eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt,<br />
• lediglich gewerblich geprägt,<br />
• gewerblich infiziert oder<br />
• rein vermögensverwaltend tätig ist.<br />
Vermögensverwaltende Personengesellschaften<br />
Wenn eine Personengesellschaft unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten<br />
vermögensverwaltend tätig ist, sie steuerlich<br />
also Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und<br />
Verpachtung erzielt, schlägt diese Vermögensverwaltung auf<br />
die Ebene der Stiftung durch. – Folge: Die Beteiligung qualifiziert<br />
nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, da ja gerade<br />
der Rahmen einer Vermögensverwaltung nicht überschritten<br />
wird. Die Beteiligungserträge, die der Stiftung anteilig zuzurechnen<br />
sind, sind auf Ebene der gemeinnützigen Stiftung also<br />
steuerfrei.<br />
Gewerblich tätige Personengesellschaften<br />
Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung an einer Personengesellschaft,<br />
die ein Gewerbe unterhält, wird sie insofern als<br />
Mitunternehmer dieser Personengesellschaft betrachtet. Steuerlich<br />
erzielt die Stiftung über ihren Gewinnanteil Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb. Dementsprechend führt bei ihr die Beteiligung<br />
zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BFH, Urteil<br />
vom 25. Mai 2011, I R 60/19) – und zwar unabhängig davon,<br />
ob sie einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung<br />
ausübt. Der Gewinnanteil unterliegt daher der Körperschaftund<br />
der Gewerbesteuer, wenn die 35.000-Euro-Grenze überschritten<br />
wird.<br />
Gewerblich geprägte Personengesellschaften<br />
Während die gewerblich tätige Gesellschaft selbst ein Gewerbe<br />
ausübt, handelt es sich bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft<br />
dem Grunde nach um eine vermögensverwaltende<br />
Gesellschaft, bei der jedoch ausschließlich eine oder<br />
mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter<br />
sind und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung<br />
berufen sind (§ 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG). –<br />
Dazu ein Beispiel und eine Variante.<br />
Beispiel: An der X GmbH & Co. KG sind die G GmbH als Komplementärin<br />
(persönlich haftender Gesellschafter) und die<br />
gemeinnützige S Stiftung als Kommanditistin (diese haftet nur<br />
mit ihrer Hafteinlage) beteiligt. Die Geschäftsführung wird von<br />
der Komplementärin (G GmbH) wahrgenommen.
Einziger persönlich haftender Gesellschafter ist eine Kapitalgesellschaft.<br />
Zudem ist nur diese zur Geschäftsführung befugt.<br />
Die X GmbH & Co. KG ist damit gewerblich geprägt im Sinne<br />
des EStG.<br />
Abwandlung: Die Konstellation entspricht der vorherigen. –<br />
Jetzt aber übt anstelle der G GmbH die S Stiftung die<br />
Geschäftsführung bei der X GmbH & Co. KG aus.<br />
Zwar ist nun wiederum nur eine Kapitalgesellschaft persönlich<br />
haftende Gesellschafterin. Aber sie ist nicht allein berechtigt,<br />
die Geschäfte zu führen. Vielmehr übernimmt hier eine Kommanditistin<br />
die Geschäftsführungstätigkeit, sodass im Ergebnis<br />
die X GmbH & Co. KG nicht mehr gewerblich geprägt ist.<br />
Unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten wird die gewerblich<br />
geprägte Personengesellschaft nicht anders behandelt als die<br />
gewerblich tätige. In beiden Fällen erzielen die Gesellschafter<br />
als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Also<br />
wurde auch die Beteiligung einer Stiftung an einer gewerblich<br />
geprägten Personengesellschaft bisher stets als wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb qualifiziert. Gegen diese Auffassung wandte<br />
sich jedoch der BFH mit Urteil vom 25. Mai 2011 (I R 60/10).<br />
In seinem Urteil betonte der Senat: Die Begriffe „wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb“ und „Gewerbebetrieb“ sind nicht<br />
deckungsgleich! Bei der Steuerbefreiung für gemeinnützige<br />
Körperschaften stelle das Gesetz (AO) auf das Vorliegen eines<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ab. Die Abgrenzung gegenüber<br />
der reinen – nicht wettbewerbsrelevanten und daher steuerfreien<br />
– Vermögensverwaltung finde somit allein anhand der<br />
ausgeübten Tätigkeit statt. Handele es sich daher um eine<br />
vermögensverwaltende Tätigkeit, sei es unerheblich, ob das<br />
Ertragsteuerrecht (Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz)<br />
die Erträge aus dieser Tätigkeit ausnahmsweise<br />
den gewerblichen Einkünften zuordne. Die ertragsteuerliche<br />
Wertung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) könne insoweit nicht<br />
die Wertung der AO verdrängen.<br />
Somit gilt in Zukunft: Hält eine gemeinnützige Stiftung<br />
eine Beteiligung an einer lediglich gewerblich geprägten, nicht<br />
aber auch gewerblich tätigen Personengesellschaft, stellt die<br />
Beteiligung keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf<br />
Ebene der Stiftung dar. Die hieraus der Stiftung anteilig zuzurechnenden<br />
Erträge bleiben unabhängig von ihrer Höhe<br />
steuerfrei.<br />
Wichtige Änderungen<br />
in Recht und Gesetz<br />
<strong>steuern+recht</strong> aktuell<br />
Steuern A bis Z<br />
Im Ergebnis führt diese Beurteilung zu einer übereinstimmenden<br />
Wertung mit Erträgen aus Kapitalgesellschaftsanteilen.<br />
Denn auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die selbst nur<br />
Vermögen verwaltet und nur wegen ihrer äußeren Rechtsform<br />
als Gewerbebetrieb gilt, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Stiftung<br />
zu betrachten. Ist bei der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft<br />
das Rechtskleid für eine Steuerbefreiung der<br />
Erträge auf Ebene der Stiftung unerheblich, ist nicht ersichtlich,<br />
warum insoweit für eine Beteiligung an einer Personengesellschaft<br />
etwas anderes gelten sollte.<br />
Gewerblich infizierte Personengesellschaften<br />
Eine gewerblich infizierte Personengesellschaft liegt dann vor,<br />
wenn eine Gesellschaft selbst weder eine eigene gewerbliche<br />
Tätigkeit ausübt noch gewerblich geprägt ist, diese Gesellschaft<br />
aber eine Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft<br />
(Tochtergesellschaft) hält, die ihrerseits gewerblich tätig<br />
ist. Aufgrund der Beteiligung an der gewerblichen Tochterpersonengesellschaft<br />
erzielt die Muttergesellschaft ebenfalls gewerbliche<br />
Einkünfte. Die Konsequenz: Sämtliche Erträge auf<br />
Ebene der Mutter qualifizieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
(§ 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG). Wie sich diese ertragsteuerliche<br />
Folge auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />
im Sinne des § 14 AO auswirkt, ist derzeit noch<br />
unklar. Bis zum erwähnten BFH-Urteil wären Beteiligungen<br />
einer Stiftung an einer gewerblich infizierten Personengesellschaft<br />
wie alle anderen Erträge aus gewerblich tätigen oder<br />
gewerblich geprägten Gesellschaften als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
eingestuft worden. Nachdem nunmehr aber der<br />
BFH zumindest für gewerblich geprägte Personengesellschaften<br />
von dieser Annahme abgerückt ist, könnte möglicherweise<br />
auch eine abweichende Wertung für gewerblich infizierte Personengesellschaften<br />
erforderlich sein. Hierauf aber geht das<br />
Urteil des BFH nicht ein – denn das war nicht Gegenstand des<br />
Klageverfahrens. Allerdings ließ das Gericht im Rahmen eines<br />
nicht bindenden obiter dictum erkennen, dass es hier eher eine<br />
mitunternehmerische Tätigkeit der Stiftung in der Tochtergesellschaft<br />
über die Beteiligung an der Muttergesellschaft<br />
annehmen möchte. Infolgedessen wäre die Beteiligung der<br />
Stiftung an der gewerblich infizierten Mutterpersonengesellschaft<br />
als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren,<br />
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Sie in der neuen Ausgabe von<br />
<strong>steuern+recht</strong> aktuell.<br />
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E-Mail: manfred.haas@de.pwc.com<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 13
Steuern A bis Z<br />
der bei der Stiftung im Falle des Überschreitens der 35.000-<br />
Euro-Grenze zu steuerpflichtigen Erträgen führte.<br />
Sie haben Fragen oder möchten beraten werden? – Rufen Sie bitte<br />
Ihre Ansprechpartnerinnen an oder schicken ihnen einfach eine<br />
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jeweiligen Standorten oder unter: www.pwc.de/de/privatpersonen/privatpersonen-vorstellung.jhtml.<br />
14 <strong>PwC</strong><br />
Dr. Claudia Klümpen-Neusel<br />
Tel.: +49 69 9885-6277<br />
claudia.kluempenneusel@de.pwc.com<br />
Doreen Wilferth<br />
Tel.: +49 69 9585-6530<br />
doreen.wilferth@de.pwc.com<br />
Verständigungsvereinbarung zur<br />
Besteuerung von Abfindungen zwischen<br />
Deutschland und Luxemburg<br />
Mit Datum vom 7. September 2011 unterzeichneten<br />
Vertreter des Großherzogtums Luxemburg und der<br />
Bundesrepublik Deutschland eine Verständigungsvereinbarung,<br />
um eine doppelte Besteuerung von Abfindungen<br />
zu vermeiden. – Was Sie jetzt beachten sollten,<br />
erfahren Sie im folgenden Beitrag.<br />
Wem das Besteuerungsrecht von Abfindungen an Arbeitnehmer<br />
zufällt, hängt demnach vom wirtschaftlichen Hintergrund<br />
der jeweiligen Zahlung ab. Ist zum Beispiel einer Abfindung<br />
Versorgungscharakter beizumessen, etwa weil ein Pensionsanspruch<br />
abgelöst wird, steht nach Artikel 12 des deutschluxemburgischen<br />
Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) das<br />
Besteuerungsrecht ausschließlich dem Wohnsitzstaat zu.<br />
Wird dagegen die Abfindung allgemein für die Auflösung des<br />
Arbeitsvertrags gewährt, so kann sie nach Artikel 10 Absatz 1<br />
DBA in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer<br />
seine Tätigkeit ausgeübt hat. War der Arbeitnehmer in der Zeit<br />
vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses teils im Tätigkeitsstaat<br />
und teils im Ansässigkeitsstaat oder auch in Drittstaaten<br />
tätig, wird die Abfindung entsprechend dem Besteuerungsanteil<br />
der im Kalenderjahr vor der Auflösung des Arbeitsvertrags<br />
erhaltenen Vergütung besteuert.<br />
Die Verständigungsvereinbarung trat am 8. September 2011<br />
in Kraft und gilt auch für alle Fälle, die zum Zeitpunkt ihres<br />
Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand<br />
eines Verständigungsverfahrens sind.<br />
Fazit<br />
Mit der neuen Verständigungsvereinbarung hat Deutschland<br />
eine weitere Ausnahmeregelung vom Grundsatz getroffen,<br />
nach dem eine Abfindungszahlung ausschließlich im Ansässigkeitsstaat<br />
zu versteuern ist. Im Gegensatz zu den Vereinbarungen<br />
mit den Niederlanden, Österreich oder der Schweiz stellt<br />
die Verständigung mit Luxemburg bei einer grenzüberschreitenden<br />
Tätigkeit für die Zuordnung des Besteuerungsrechts<br />
nicht auf den gesamten Zeitraum der Beschäftigung ab, sondern<br />
ausschließlich auf das Kalenderjahr vor Auflösung des<br />
Arbeitsverhältnisses.<br />
Bei entsprechendem zeitlichem Vorlauf sollten Unternehmen<br />
prüfen, ob die Freistellung von Mitarbeitern bis zur endgültigen<br />
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zu einer (eventuell<br />
nicht gewünschten) Verlagerung des Besteuerungsrechts<br />
in den Ansässigkeitsstaat führt.<br />
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin<br />
an oder mailen ihr einfach.<br />
Brigitte Dusolt<br />
Tel.: +49 69 9585-6193<br />
brigitte.dusolt@de.pwc.com
Frankreich: Finanzberichtigungsgesetz<br />
für das Jahr 2011 verabschiedet<br />
Am 19. September 2011 beschloss Frankreichs Gesetzgeber<br />
das Finanzberichtigungsgesetz 2011. Einen<br />
knappen Überblick zu den Neuregelungen und dazu,<br />
wann sie jeweils in Kraft treten, geben ihnen die Experten<br />
der German Business Group von Landwell<br />
Frankreich, Stéphane Thomas und Laurence Bruckert.<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … wie sich Steuerverluste von Unternehmen<br />
verrechnen lassen.<br />
• … unter welchen Umständen Gewinne aus dem<br />
Verkauf von Immobilien in den Genuss eines<br />
Steuerfreibetrags kommen.<br />
• … wie Sozialabgaben behandelt werden.<br />
Die Besteuerung von Unternehmen<br />
Steuerverluste<br />
Verlustvortrag: Die Verrechnung der Steuerverluste seitens<br />
einer Gesellschaft beschränkt sich auf einen Betrag von bis zu<br />
einer Million Euro. Darüber hinausgehende Verluste lassen<br />
sich nur noch mit bis zu 60 Prozent des – eine Million übersteigenden<br />
– Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnen.<br />
Verlustrücktrag: Die Steuerverluste können nur auf das unmittelbar<br />
vorangegangene Wirtschaftsjahr und nur im Rahmen<br />
des geringeren Betrags zwischen dem im Vorjahr erklärten<br />
Ertrag und einer Million Euro rückgetragen werden. Nicht ausgeglichene<br />
Verluste, die nicht rückgetragen werden konnten,<br />
lassen sich dagegen nur vortragen. Die Option für den Verlustrücktrag<br />
muss aufgrund des Jahres, in dem der Verlust festgestellt<br />
wird, und in derselben Zeitspanne wie die, die für die<br />
Abgabe der Steuererklärung vorgesehen ist, erfolgen (das<br />
heißt: spätestens zum 30. April für Geschäftsjahre, die zum<br />
31. Dezember abgeschlossen werden).<br />
Organschaften: Der Verlust einer Organschaft sowie die Verluste,<br />
die vor dem Eintritt der Tochtergesellschaft in die Organschaft<br />
erwirtschaftet worden sind, dürfen nach den genannten<br />
Bedingungen vor- oder rückgetragen werden.<br />
Diese Bestimmungen gelten für Geschäftsjahre, die abgeschlossen<br />
sind, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist.<br />
Verkauf von Anteilen<br />
Die Besteuerung des Kostenanteils bei Veräußerungsgewinnen<br />
von Anteilen, die seit mehr als zwei Jahren gehalten werden,<br />
liegt derzeit bei fünf Prozent. Der Steuersatz wird nun erhöht<br />
auf zehn Prozent für Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar<br />
Steuern A bis Z<br />
2011 begannen, was zu einer tatsächlichen Besteuerung von<br />
3,44 Prozent führt.<br />
Die Besteuerung von Privatpersonen<br />
Veräußerungsgewinne bei Immobilien<br />
Die steuerbaren Veräußerungsgewinne (also Veräußerungsgewinne<br />
aus dem Verkauf von Zweitwohnsitzen), die der<br />
Differenz zwischen dem Anschaffungs- und dem Veräußerungspreis<br />
entsprechen, kommen in den Genuss eines jährlichen<br />
Steuerfreibetrags von zehn Prozent, und zwar nach<br />
einer fünfjährigen Haltefrist der Immobilie. Diese Gewinne<br />
sind demnach nach 15 Jahren von der Einkommensteuer<br />
(19 Prozent) und den Sozialabgaben – von 12,3 auf 13,5 Prozent<br />
erhöht – befreit.<br />
Die angenommene Bestimmung verdoppelt demnach die<br />
nötige Haltezeit der Immobilie, um von einer Freistellung der<br />
Veräußerungsgewinne bei Immobilien (abgesehen vom Hauptwohnsitz)<br />
Nutzen ziehen zu können.<br />
Somit ist eine Haltezeit von 30 Jahren nötig, um den Veräußerungsgewinn<br />
von jeglicher Steuer zu befreien.<br />
Eine Veräußerung während der ersten fünfjährigen Haltezeit<br />
unterliegt somit einer vollständigen Besteuerung. Ein jährlicher<br />
Freibetrag von zwei Prozent gilt erst nach einer fünfjährigen<br />
Haltefrist. Der Freibetrag erhöht sich nach einer Haltezeit<br />
von sieben Jahren auf vier Prozent pro Jahr. Ab einer Haltefrist<br />
von 24 Jahren beträgt der Freibetrag pro Jahr acht Prozent.<br />
Diese Bestimmungen gelten für den Verkauf von Immobilien<br />
nach dem 1. Februar 2012.<br />
Beachten Sie bitte: Die Veräußerungsgewinne aus dem Hauptwohnsitz<br />
bleiben von der Steuer freigestellt.<br />
Sozialabgaben auf Einkünfte aus Vermögen und<br />
Kapitalanlagen<br />
Die Sozialabgaben auf Einkünfte aus Vermögen und Kapitalanlagen<br />
steigen von 2,2 auf 3,4 Prozent.<br />
Der globale Prozentsatz der Sozialabgaben (Contribution<br />
Sociale Généralisée oder Contribution pour le Remboursement<br />
de la Dette Sociale und die verknüpften Sozialabgaben), der<br />
für Einkünfte aus Vermögen und Kapitalanlagen von in Frankreich<br />
ansässigen Personen (etwa Einkünfte aus Immobilien,<br />
Veräußerungsgewinne von Immobilien, Zinsen, Dividenden,<br />
Einkünfte aus Lebensversicherungen) gilt, wird von 12,3 auf<br />
13,5 Prozent erhöht. Die Erhöhung ist für die Einkünfte aus<br />
Vermögen und Kapitalanlagen anwendbar, die nach dem<br />
1. Oktober 2011 erworben oder festgestellt wurden.<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 15
Steuern A bis Z<br />
Bei Fragen oder wenn Sie beraten werden wollen, rufen Sie bitte<br />
Ihre Ansprechpartner an oder schicken Sie ihnen ein E-Mail.<br />
16 <strong>PwC</strong><br />
Stéphane Thomas<br />
Tel.: +33 3 9040-2640<br />
stephane.thomas<br />
@fr.landwellglobal.com<br />
Laurence Bruckert<br />
Tel.: +33 3 9040-2635<br />
laurence.bruckert<br />
@fr.landwellglobal.com<br />
Neues Doppelbesteuerungsabkommen<br />
mit den Vereinigten Arabischen<br />
Emiraten<br />
Unlängst gab das Bundesfinanzministerium auf seiner<br />
Website bekannt: Das neue Abkommen zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung mit den Vereinigten<br />
Arabischen Emiraten trat am 14. Juli 2011 in Kraft. –<br />
Was das Abkommen genau vorsieht, erfahren Sie im<br />
Beitrag von Brigitte Dusolt.<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … was das neue Doppelbesteuerungsabkommen<br />
regelt.<br />
• … weshalb das Abkommen es schwieriger machen<br />
könnte, qualifiziertes Personal zu rekrutieren.<br />
Inhalt des neuen Doppelbesteuerungsabkommens<br />
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) lehnt sich bei<br />
Aufbau und Inhalt stark an das Musterabkommen der Organisation<br />
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung<br />
(OECD-MA) an. Wie alle in jüngerer Zeit abgeschlossenen<br />
DBA stellt das neue DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten<br />
(VAE) bei der Zuordnung des Besteuerungsrechts für<br />
Arbeitnehmereinkünfte bei der sogenannten Intensitätsgrenze<br />
(„183-Tage-Regel“) auf einen Aufenthalt während eines beliebigen<br />
Zwölf-Monats-Zeitraums ab, der während des betreffenden<br />
Steuerjahrs beginnt oder endet.<br />
Die entscheidende Änderung für Arbeitnehmer betrifft allerdings<br />
die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung:<br />
Wurde nach dem vor dem Kalenderjahr 2009 anzuwendenden<br />
DBA mit den VAE die Doppelbesteuerung für Arbeitseinkünfte<br />
durch Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt vermieden,<br />
wird künftig für alle Einkünfte aus den VAE die Anrechnungsmethode<br />
angewandt. Für Arbeitnehmer, die ihren<br />
deutschen Wohnsitz während der Tätigkeit in den VAE beibehalten,<br />
bedeutet das eine Versteuerung des Arbeitslohns mit<br />
ihrem persönlichen Steuersatz in Deutschland.<br />
Anwendung des neuen Abkommens<br />
In Kraft tritt das Abkommen nach Artikel 29 Absatz 2 DBA VAE<br />
rückwirkend ab dem 1. Januar 2009, das neue DBA knüpft also<br />
nahtlos an das ausgelaufene „alte“ Abkommen an. Entgegen<br />
der sonst üblichen Praxis bei DBA bleibt das neue Abkommen<br />
nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 DBA VAE zunächst nur für<br />
einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft.<br />
Beachten Sie bitte allerdings auch Artikel 2 des Gesetzes zum<br />
DBA. Er besagt:<br />
„[…] Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens<br />
unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung<br />
in der Bundesrepublik Deutschland und in den Vereinigten<br />
Arabischen Emiraten insgesamt eine höhere Belastung ergibt,<br />
als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des<br />
Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.“<br />
Anwendbarkeit des Auslandstätigkeitserlasses<br />
Ein kurzer Rückblick: Seit dem 1. Januar 2009 war im Verhältnis<br />
zu den VAE ein abkommensloser Zustand eingetreten. Die<br />
Folge: Bei unbeschränkter Steuerpflicht unterlagen Einkünfte<br />
aus den VAE im Rahmen des Welteinkommensprinzips grundsätzlich<br />
der Besteuerung in Deutschland.<br />
Allerdings konnte bei Arbeitnehmern, die in den VAE tätig<br />
waren, der Auslandstätigkeitserlass (ATE) angewandt werden.<br />
Inländische Arbeitgeber, deren Mitarbeiter bestimmte Tätigkeiten<br />
in den VAE ausübten – etwa auf Baustellen, Montagen<br />
oder bei der Ausbeutung von Bodenschätzen –, konnten die<br />
Freistellung des Arbeitslohns nach dem ATE beantragen.
Zudem waren zeitliche Vorgaben, unter anderem der Aufenthalt<br />
von mindestens drei Monaten in den VAE, zu beachten.<br />
Die Kernfrage lautet daher: Welche Vorschriften<br />
gelten für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis<br />
13. Juli 2011?<br />
Die Regelungen des DBA VAE, die den Steuerpflichtigen verglichen<br />
mit den Bestimmungen des ATE belasten, werden nach<br />
der Einschätzung der Experten von <strong>PwC</strong> nicht rückwirkend<br />
angewandt. Das bedeutet: Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern<br />
zur deutschen Einkommensteuer für das Jahr 2009,<br />
2010 oder 2011 sind Arbeitseinkünfte für den Zeitraum vom<br />
1. Januar 2009 bis 13. Juli 2011 von der deutschen Besteuerung<br />
unter Progressionsvorbehalt freizustellen, wenn die<br />
Voraussetzungen für die Anwendung des ATE vorliegen. Arbeitnehmer,<br />
deren Arbeitgeber die Freistellung nach ATE nicht<br />
beantragt hatten, können die Freistellung ihres Arbeitslohns im<br />
Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen.<br />
Ab dem 14. Juli 2011 gilt der ATE im Verhältnis zu den VAE<br />
nicht mehr. Daher sind inländische Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt<br />
verpflichtet, die Arbeitseinkünfte ihrer in den VAE tätigen<br />
Mitarbeiter dem inländischen Lohnsteuerabzug zu<br />
unterwerfen. – Diesen Fall verdeutlichen Ihnen zwei Beispiele.<br />
Beispiele<br />
Beispiel 1: Ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens<br />
wurde zum 1. Januar 2009 für die Dauer von drei Jahren in die<br />
VAE entsandt. Der Familienwohnsitz in Deutschland wurde<br />
beibehalten und die Voraussetzungen für die Anwendung des<br />
ATE lagen vor. Das zuständige Betriebstättenfinanzamt hat<br />
aufgrund eines Antrags des inländischen Arbeitgebers einen<br />
Bescheid über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug<br />
für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010<br />
erteilt. Eine darüber hinausgehende Freistellung wurde abgelehnt.<br />
Lösung: Nach Artikel 2 des Gesetzes zum neuen DBA VAE soll<br />
bis zum Inkrafttreten des DBA die günstigere Regelung gelten.<br />
Daher sollte der Arbeitgeber umgehend erneut einen Antrag<br />
auf Erteilung einer Bescheinigung für den Zeitraum vom<br />
1. Januar bis 13. Juli 2011 stellen. Liegt der Bescheid über die<br />
Steuerfreistellung vor, lassen sich die entsprechenden Lohn-<br />
European Customs & Trade<br />
Communiqué<br />
Steuern A bis Z<br />
New treaty with United Arab Emirates<br />
In July 2011 the new double taxation treaty between<br />
Germany and the United Arab Emirates (UAE) came into<br />
force. The treaty by and large is up to OECD standards.<br />
It will have retroactive effect from January 1, 2009, and<br />
run for a fixed period of ten years. A look back on the<br />
course of events: The old treaty – also after a fixed tenyear<br />
period – expired on December, 2006. In order to<br />
allow time for a new treaty to be negotiated this period<br />
was then extended two years further.<br />
As a major change under the new treaty, double taxation<br />
in Germany is avoided by crediting the foreign tax,<br />
rather than by exempting the foreign income as was the<br />
case under the old agreement. The credit method thus<br />
also applies to employment income. Employees working<br />
in the UAE but maintaining their German residence<br />
during time of employment will be subject to German<br />
income tax at the applicable individual tax rate. This<br />
also applies to similar remunerations granted by the<br />
employer, such as tuition fees or rent allowances.<br />
Employment income earned abroad during the interim<br />
time, i.e. from January 2009 up to July 2011, should not<br />
be taxed in Germany if certain conditions are fulfilled.<br />
According to a decree by the German finance ministry on<br />
Employment Abroad, albeit specifically available only<br />
under the old treaty, residents working abroad are –<br />
under certain circumstances – to be exempted from<br />
German taxation on their foreign employment income:<br />
The decree in question mainly refers to construction<br />
workers or assembly workers or to the exploitation of<br />
mineral resources. In the end, taxation should – for the<br />
interim time – not be more burdensome than it would<br />
have been under the old treaty and taxpayers should<br />
apply for exemption if all other conditions under the<br />
decree can be met. (MH)<br />
,abrechnungen für Januar bis Juli 2011 durch den Arbeitgeber<br />
berichtigen.<br />
Beispiel 2: Ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens<br />
war seit dem 1. Juli 2010 für ein Jahr in den VAE bei einem<br />
Brückenbauprojekt tätig. Der Familienwohnsitz in Deutschland<br />
wurde beibehalten, die Voraussetzungen für die Anwendung<br />
Beiträge zum Themenbereich Zoll<br />
finden Sie in der neuen Ausgabe von<br />
European Customs & Trade Communique.<br />
Bestellung<br />
E-Mail: ilse.juhre@de.pwc.com<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 17
Steuern A bis Z<br />
des ATE lagen vor. Der Arbeitgeber hatte keinen Antrag auf<br />
Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug gestellt, weil<br />
der Text des neuen DBA bereits veröffentlicht war und er<br />
davon ausging, das DBA werde demnächst in Kraft treten.<br />
Daher wurde auf den Arbeitslohn für die gesamte Zeit Lohnsteuer<br />
und Solidaritätszuschlag einbehalten.<br />
Lösung: Der Arbeitnehmer sollte mit Hinweis auf Artikel 2<br />
des Gesetzes zum neuen DBA VAE bei seiner persönlichen Einkommensteuererklärung<br />
2010 die Freistellung des Arbeitslohns<br />
von der inländischen Besteuerung beantragen. Die<br />
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des ATE sind dabei<br />
durch entsprechende Unterlagen (beispielsweise Arbeitgeberbescheinigung<br />
oder Reisekalender) nachzuweisen. Für das<br />
Jahr 2011 kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug noch<br />
ändern. Daher können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine<br />
Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns nach ATE<br />
für die Periode bis einschließlich Juni 2011 beantragen.<br />
Fazit<br />
Alle in den VAE erzielten Einkünfte sind in Zukunft in Deutschland<br />
steuerpflichtig, wenn eine Privatperson weiterhin einen<br />
Wohnsitz in Deutschland unterhält. Die von vielen Unternehmen<br />
vorgenommene Nettovereinbarung wird Einkommensteuerlasten<br />
in Deutschland entstehen lassen und bedeutet<br />
signifikante Mehraufwendungen für Unternehmen. Darüber<br />
hinaus müssen künftig auch alle Zusatzleistungen wie Mietzuschüsse<br />
und Schulgeld voll in Deutschland versteuert werden.<br />
Es wird deshalb in Zukunft erheblich schwieriger sein, qualifizierte<br />
und erfahrene Mitarbeiter für einen Einsatz in den VAE<br />
zu gewinnen. Denn speziell diese Personengruppe verfügt in<br />
der Regel schon über Wohnungseigentum in Deutschland und<br />
wird ihren Wohnsitz auch nicht aufgeben, wenn sie in die VAE<br />
entsandt wird.<br />
Sie haben Fragen oder sind an Details interessiert? – Bitte rufen<br />
Sie Ihre Ansprechpartnerin an oder schicken ihr einfach eine<br />
E-Mail.<br />
Brigitte Dusolt<br />
Tel.: +49 69 9585-6193<br />
brigitte.dusolt@de.pwc.com<br />
Fundstelle<br />
BMF, Abkommen vom 1. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik<br />
Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur<br />
Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung<br />
auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen (BGBl., II<br />
2011, 538)<br />
18 <strong>PwC</strong><br />
Verlustverrechnung bei Wechsel des<br />
Anteilseigners<br />
Mit dem Beschluss des Finanzgerichts Hessen vom<br />
7. Oktober 2010 sowie mit dem Urteil des Finanzgerichts<br />
Münster vom 30. November 2010 liegt die erste<br />
Rechtsprechung zur Vorschrift des Paragraf 8 c Körperschaftsteuergesetz<br />
vor. Beide Urteile beschäftigen<br />
sich mit dem Thema des unterjährigen Wechsels des<br />
Anteilseigners an einer Kapitalgesellschaft und der<br />
damit gegebenenfalls verbundenen Frage, ob bis<br />
dahin nicht genutzte Verluste (Verlustvorträge) noch<br />
mit einem laufenden positiven Gesamtbetrag der<br />
Einkünfte bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs<br />
verrechnet werden können. Da beide<br />
Urteile von beträchtlicher Tragweite sein können, verschafft<br />
Ihnen der nachfolgende Beitrag einen ersten<br />
Überblick und zeigt Ihnen Handlungsmöglichkeiten<br />
auf.<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … was der Paragraf 8 c Körperschaftsteuergesetz<br />
besagt.<br />
• … wie die Finanzverwaltung den Paragrafen mit<br />
Blick auf die Verrechenbarkeit unterjähriger<br />
Gewinne zum Zeitpunkt des Wechsels des Anteilseigners<br />
auslegt.<br />
• … warum die Finanzgerichte der Verwaltung<br />
widersprechen.<br />
Paragraf 8 c Körperschaftsteuergesetz:<br />
allgemeiner Überblick<br />
Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Beschränkung<br />
des Verlustabzugs bei Unternehmenstransaktionen<br />
mit der Einführung des § 8 c Körperschaftsteuergesetz (KStG)<br />
deutlich verschärft. Dabei wirkt die Beschränkung des Verlustabzugs<br />
des § 8 c KStG zweistufig, je nach der Höhe der Anteilsübertragung.<br />
Nach § 8 c Absatz 1 Satz 1 KStG führt die<br />
mittelbare oder unmittelbare Übertragung von mehr als 25<br />
(und weniger als 50) Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft<br />
innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, an einen<br />
Erwerber oder an eine nahestehende Person, zu einem Untergang<br />
der nicht genutzten Verluste in Höhe der erworbenen Beteiligung<br />
(schädlicher Beteiligungserwerb). Nach § 8 c Absatz<br />
1 Satz 2 KStG zieht die Übertragung von mehr als 50 Prozent<br />
der Anteile einen vollständigen Untergang der Verluste nach<br />
sich. – Ziel der Regelung: den Verlustabzug nur der Körperschaft<br />
zu gewähren, die den Verlust erlitten hat, und eine<br />
Verschiebung der Verlustvorträge auf Dritte zu verhindern.
Obgleich sie selbst noch recht jungen Datums ist, wurde die<br />
Vorschrift durch den Gesetzgeber schon mehrfach modifiziert,<br />
etwa durch die Einführung einer Sanierungsklausel im Bürgerentlastungsgesetz<br />
von 2009. Weitere Ausnahmeregelungen<br />
folgten mit der Konzernklausel sowie dem Stille-Reserven-<br />
Escape, die beide durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />
eingeführt wurden und ab dem Veranlagungszeitraum 2010<br />
gelten. Zuletzt fand die Regelung zu Beginn des Jahres sogar<br />
Beachtung seitens der Europäischen Kommission, welche die<br />
Sanierungsklausel als unzulässige Staatsbeihilfe ansieht.<br />
Unterjähriger Wechsel des Anteilseigners<br />
In den sachlichen Geltungsbereich des § 8 c KStG fallen alle<br />
nicht ausgeglichenen oder nicht abgezogenen Verluste (nicht<br />
genutzte Verluste). Damit unterliegen der Beschränkung des<br />
Verlustabzugs nicht nur Verluste nach § 10 d Einkommensteuergesetz<br />
(EStG; Verlustvortrag oder Verlustrücktrag), sondern<br />
nach Auffassung der Finanzverwaltung im Schreiben des<br />
Bundesfinanzministeriums vom 4. Juli 2008 auch laufende<br />
Verluste eines Wirtschaftsjahrs, die bis zum Zeitpunkt des<br />
schädlichen Beteiligungserwerbs erzielt wurden. Weiterhin<br />
geht die Finanzverwaltung davon aus, ein bis zum Beteiligungserwerb<br />
erzielter Gewinn könne nicht mit noch nicht<br />
genutzten Verlusten (Verlustvorträgen) verrechnet werden. –<br />
Ist diese Sicht aber angemessen? Mit dieser Frage haben sich<br />
sowohl das Finanzgericht Hessen als auch das Finanzgericht<br />
Münster beschäftigt. Zu welchen Ergebnissen die Gerichte<br />
kamen, lesen Sie in den folgenden Abschnitten.<br />
Beschluss des Finanzgerichts Hessen<br />
Zugrunde liegender Sachverhalt<br />
Die X-GmbH (Klägerin) hat ein zum 1. Oktober beginnendes<br />
abweichendes Wirtschaftsjahr. Im Streitjahr 2008 wurden<br />
sämtliche Anteile an der Klägerin durch den alleinigen Gesellschafter<br />
Y – mit notariellem Kaufvertrag vom 6. Mai 2008 und<br />
Wirkung zum 23. Mai 2008 – an Z veräußert. Wegen des Verkaufs<br />
der Anteile wurde für die Klägerin ein Zwischenabschluss<br />
zum 23. Mai 2008 angefertigt, aus dem ein positiver<br />
Gesamtbetrag der Einkünfte für die Zeit vom 1. Oktober 2007<br />
bis 22. Mai 2008 resultierte. Im Zeitraum zwischen dem 23.<br />
Mai und dem 30. September 2008 erwirtschaftete die Klägerin<br />
dann einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte.<br />
Nachdem sie die Steuererklärung 2008 eingereicht hatte, teilte<br />
die Klägerin dem Finanzamt mit: Ihrer Ansicht nach seien die<br />
festgestellten Verlustvorträge zum 31. Dezember 2007 mit dem<br />
auf die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 22. Mai 2008 entfallenden<br />
positiven Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Die<br />
Finanzverwaltung folgte der Auffassung der Klägerin allerdings<br />
nicht. Gegen die danach seitens der Finanzverwaltung<br />
erlassenen Bescheide über die Feststellung des verbleibenden<br />
Verlustabzugs zum 31. Dezember 2008 sowie Vorauszahlungs-<br />
Steuern A bis Z<br />
bescheide zur Körperschaftsteuer 2009 legte die Klägerin<br />
erfolglos Einspruch ein.<br />
Entscheidung<br />
Ist § 8 c KStG so auszulegen und anzuwenden, dass bei einer<br />
unterjährigen Anteilsveräußerung bisher nicht genutzte Verluste<br />
auch mit bis zur Anteilsveräußerung erwirtschafteten<br />
Gewinnen nicht mehr verrechnet werden können? – Das<br />
Finanzgericht Hessen äußerte in seiner Entscheidung Zweifel<br />
an dieser Auffassung.<br />
Nach Ansicht des Finanzgerichts spricht der Wortlaut der Vorschrift<br />
des § 8 c KStG dafür, eine Verrechnung von bis zum<br />
schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Gewinnen<br />
mit bisher nicht genutzten Verlusten solle möglich sein. Außerdem<br />
führen die Richter aus: Der Gesetzesbegründung zur<br />
Neuregelung des § 8 c KStG lasse sich entnehmen, dass „sich<br />
die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche<br />
Engagement eines anderen Anteilseigners ändert.<br />
Die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste bleiben unberücksichtigt,<br />
soweit sie auf dieses neue wirtschaftliche Engagement<br />
entfallen.“ Dem Ziel des Gesetzes würde nach Auffassung<br />
des hessischen Finanzgerichts nicht entsprochen, ließen sich<br />
bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb die<br />
bis zum Stichtag erwirtschafteten Gewinne nicht mehr mit<br />
Verlusten verrechnen. Denn das würde zu dem sinnwidrigen<br />
Ergebnis führen, dass die früheren Anteilseigner mittelbar über<br />
die Kapitalgesellschaft die jeweiligen Anfangsgewinne des<br />
Übertragungsjahrs erwirtschaften würden, diese aber mit den<br />
von ihnen selbst mittelbar erwirtschafteten Verlusten nicht<br />
ausgleichen könnten.<br />
Auch dem von der Finanzverwaltung vorgetragenen Argument,<br />
das deutsche Steuerrecht kenne eine unterjährige Verlustverrechnung<br />
nicht, schließt sich das Finanzgericht nicht<br />
an. – Begründung: Nach den Vorschriften zur Gewinnermittlung<br />
sei ein Gewinn zwar erst zum Ende des Wirtschaftsjahrs<br />
zu ermitteln. Dennoch könne aus dieser Systematik nicht geschlossen<br />
werden, dass zur Berücksichtigung einzelner steuerrechtlicher<br />
Vorschriften eine unterjährige Verlustverrechnung<br />
ausgeschlossen sei.<br />
Urteil des Finanzgerichts Münster<br />
Zugrunde liegender Sachverhalt<br />
Im Streitfall übertrug der Gesellschafter V seine 50-prozentige<br />
Beteiligung an einer GmbH (Klägerin) zum 3. Juli 2008 an H.<br />
Da 50 Prozent der Anteile übertragen worden waren, lag ein<br />
schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne von § 8 c Absatz 1<br />
Satz 1 KStG vor. Den festgestellten Verlustvortrag zum 31. Dezember<br />
2007 in Höhe von 60.046 Euro verrechnete die Klägerin<br />
bei ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2008<br />
in vollem Umfang mit ihrem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte<br />
(unter Berücksichtigung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben<br />
in Höhe von 163.300 Euro). Im Körperschaft-<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 19
Steuern A bis Z<br />
steuerbescheid für 2008 zog das Finanzamt jedoch nur einen<br />
Verlustvortrag in Höhe von 30.023 Euro ab. – Begründung: Die<br />
restlichen 50 Prozent des Verlustvortrags zum 31. Dezember<br />
2007 seien durch den schädlichen Anteilseignerwechsel untergegangen.<br />
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch<br />
ein und lieferte zur Begründung einen Zwischenabschluss zum<br />
31. Mai 2008, der einen bis dahin angefallenen Jahresüberschuss<br />
von 50.737 Euro auswies. Nach Ansicht der Klägerin<br />
war damit bereits zu diesem Zeitpunkt der Verlustvortrag<br />
zum 31. Dezember 2007 in voller Höhe aufgebraucht. Den<br />
Einspruch lehnte das Finanzamt als unbegründet ab, und<br />
zwar unter Verweis auf die im Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />
vom 4. Juli 2008 vertretene Auffassung.<br />
Entscheidung<br />
In seinem Urteil vom 30. November 2010 gab das Finanzgericht<br />
der Klage der GmbH statt. Anders als das Finanzgericht<br />
Hessen erkennt das Finanzgericht Münster im Wortlaut des § 8<br />
c Absatz 1 Satz 1 KStG keinen Hinweis auf eine klare Schlussfolgerung<br />
zur Auslegung der Regelung. Ausschlaggebend für<br />
die Entscheidung des Finanzgerichts Münster war allerdings<br />
auch hier der Sinn und Zweck der Regelung des § 8 c KStG:<br />
Unter Verweis auf die Gesetzesbegründung führten die Finanzrichter<br />
in Münster ebenso wie ihre hessischen Kollegen aus, die<br />
in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste sollten für das „neue<br />
wirtschaftliche Engagement“ unberücksichtigt bleiben. Der<br />
vorherige Verlustvortrag werde bis zum Zeitpunkt des schädlichen<br />
Anteilseignerwechsels aber nicht für das „neue“ wirtschaftliche<br />
Engagement genutzt, sondern noch für das „alte“.<br />
Von daher spricht nach Auffassung des Finanzgerichts Münster<br />
nichts dafür, dass der Abzug eines vorher festgestellten Verlustvortrags<br />
von einem Gesamtbetrag der Einkünfte ausgeschlossen<br />
werden soll, der bis zum Zeitpunkt des schädlichen<br />
Beteiligungserwerbs erwirtschaftet wird.<br />
Dafür, dass § 8 c Absatz 1 Satz 1 KStG den Verlustabzug von<br />
einem bis zu einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb<br />
entstandenen Gewinn nicht ausschließt, spricht aus Sicht<br />
des Finanzgerichts auch der Stille-Reserven-Escape, den das<br />
Wachstumsbeschleunigungsgesetz einführte. Nimmt ein Steuerpflichtiger<br />
diese Ausnahmeregelung in Anspruch, wird auf<br />
die stillen Reserven zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs<br />
abgestellt. Aus Sicht des Finanzgerichts ist es<br />
nur schwer nachvollziehbar, wenn zwar zum Zeitpunkt des<br />
schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandene stille Reserven<br />
das Verlustabzugsgebot des § 8 c KStG einschränken würden,<br />
„bei Realisierung der stillen Reserven im laufenden Jahr vor<br />
diesem Zeitpunkt aber [die Redaktion] die Verlustabzugsbeschränkung<br />
voll eingriffe“.<br />
Beratungshinweis<br />
Bevor die beiden Urteile der Finanzgerichte ergingen, wurde<br />
die Auffassung der Finanzverwaltung – wonach bisher noch<br />
nicht genutzte Verluste nicht mit unterjährigen Gewinnen, die<br />
20 <strong>PwC</strong><br />
bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs erwirtschaftet<br />
wurden, verrechnet werden können – in der Literatur<br />
kontrovers diskutiert. Der überwiegenden Auffassung der Literatur<br />
haben die beiden Gerichte sich nun angeschlossen. Weil<br />
die Revision derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig ist, bleibt<br />
die weitere Entwicklung abzuwarten. Solange die Entscheidung<br />
letzter Instanz noch aussteht, empfiehlt es sich allerdings,<br />
Steuerbescheide, die zu entsprechenden Fällen ergehen<br />
und in denen die Finanzverwaltung eine Verlustverrechnung<br />
nicht anerkennt, offenzuhalten. Dazu könnten Sie etwa Einspruch<br />
einlegen. Der sicherste Weg, um von einer möglichen<br />
positiven Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu profitieren,<br />
ist die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 der<br />
Abgabenordnung – speziell mit Blick auf die beiden genannten<br />
Urteile – in entsprechende Steuerbescheide.<br />
Dabei beraten Sie die Steuerexperten von <strong>PwC</strong> gerne. Über die<br />
weitere Entwicklung der Rechtsprechung wird Sie Ihr Fachmagazin<br />
<strong>steuern+recht</strong> zeitnah informieren.<br />
Haben Sie Fragen oder wollen Sie beraten werden? – Rufen Sie<br />
bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine<br />
E-Mail.<br />
Florian Schaumburg<br />
Tel.: +49 69 9585-6699<br />
florian.schaumburg@de.pwc.com<br />
Ainom Amaniel<br />
Tel.: +49 69 9585-6033<br />
ainom.amaniel@de.pwc.com<br />
Fundstellen<br />
• Finanzgericht Hessen, Beschluss vom 7. Oktober 2010<br />
(4 V 1489/10)<br />
• Finanzgericht Münster, Urteil vom 30. November 2010<br />
(9 K 1842/10 K)
Curtailment of loss relief in case of shareholder<br />
changes<br />
Since 2008 the conditions for loss utilization within a<br />
corporate restructure were significantly tightened<br />
(Section 8c Corporation Tax Act). Since then losses are<br />
curtailed in the proportion of any new shareholding of<br />
between 25 and 50 per cent acquired within five years of<br />
the loss year, or between the years of loss and recovery if<br />
that period is shorter. If more than 50 per cent of the<br />
shares changes hands, as yet unclaimed loss relief is<br />
forfeit altogether. Various amendments were made later<br />
on, especially those introduced in the course of the<br />
Economic Growth Acceleration Bill with effect from 2010<br />
introducing a new provision to disapply the curtailment<br />
provision in cases of internal restructuring of groups held<br />
by a single shareholder. Also, loss carry forwards are no<br />
longer to be curtailed on a change of shareholder to the<br />
extent they are covered by hidden reserves in the company’s<br />
net assets. A further exemption from the curtailment<br />
provision exists for acquisitions with the objective<br />
of corporate recovery. In its decree of July 4, 2008, the<br />
finance ministry clarified that a harmful share acquisition<br />
during the current year leads to curtailment of the<br />
loss incurred to date. Current profits up to that date<br />
cannot be offset against unutilized losses. This view<br />
was not widely shared in the professional literature.<br />
Meanwhile two lower tax courts held against the tax<br />
authorities on that issue and ruled in favour of the taxpayers.<br />
Both cases are currently before the Supreme Tax<br />
Court and taxpayers being in similar positions should<br />
keep their assessments open by all means, pending the<br />
outcome of the appeals. (MH)<br />
Umsatzsteuer: keine Steuerbarkeit<br />
des Minderwertausgleichs in<br />
Leasingfällen<br />
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Ein Minderwertausgleich,<br />
den der Leasinggeber nach regulärem<br />
Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen<br />
hinausgehenden Verschlechterung<br />
der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer<br />
beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer<br />
zu berechnen.<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … wie der Minderwertausgleich beim Leasing<br />
umsatzsteuerlich zu behandeln ist.<br />
• … mit welchen Argumenten sich der Bundesgerichtshof<br />
gegen die Auffassung der Finanzverwaltung<br />
stellt.<br />
Sachverhalt<br />
Steuern A bis Z<br />
Der Kläger (Leasinggeber) schloss mit dem Beklagten (Leasingnehmer)<br />
einen auf 36 Monate begrenzten Leasingvertrag<br />
über einen Pkw ab. Vertraglich war vereinbart, dass der Beklagte<br />
bei Schäden, die über normale Verschleißerscheinungen<br />
hinausgingen, einen Minderwertausgleich schuldete. Als das<br />
Fahrzeug wieder zurückgegeben wurde, wurden solche Schäden<br />
festgestellt. Die Klägerin stellte mit dem Minderwert auch<br />
Umsatzsteuer in Rechnung. Die Klage vor dem Bundesgerichtshof<br />
(BGH) beschränkte sich auf die Umsatzsteuer.<br />
Die Entscheidung<br />
Der BGH entschied: Ausgleichsansprüche, wie der hier geltend<br />
gemachte Minderwertausgleich, unterliegen als Schadenersatzansprüche<br />
auch dann nicht der Umsatzsteuer, wenn das Leasingverhältnis<br />
nicht vorzeitig gekündigt, sondern (wie hier) ordentlich<br />
beendet wird. Mit der Rückgabe der Leasingsache sei die<br />
Hauptleistungspflicht des Leasinggebers erloschen. Der Leasingnehmer<br />
erbringe seine Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung<br />
zu erhalten, sondern weil er dazu vertraglich verpflichtet sei.<br />
Hinweis<br />
Der BGH wendet sich in einem weiteren Urteil ausdrücklich<br />
gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach es sich<br />
bei der Zahlung eines Minderwertausgleichs um die Gegenleistung<br />
dafür handle, dass die Nutzung des Fahrzeugs über den<br />
vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet werde. Es kommt<br />
dabei nicht darauf an, ob der Minderwertausgleich nach regulärer<br />
oder irregulärer Vertragsbeendigung geschuldet wird.<br />
Sie haben Fragen oder möchten beraten werden? – Rufen Sie bitte<br />
Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail.<br />
Mónica Azcárate Martin Diemer<br />
Tel.: +49 69 9585-6111 Tel.: +49 69 9585-6104<br />
monica.azcarate@de.pwc.com martin.diemer@de.pwc.com<br />
Fundstellen<br />
• BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 260/10)<br />
• BMF, Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 1.3 Absatz<br />
17 Satz 2 f.)<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 21
Steuern A bis Z<br />
Umsatzsteuer: Zinssubventionen<br />
zur Förderung des Absatzes in der<br />
Automobilindustrie<br />
Wie sind Zinssubventionen in der Automobilindustrie<br />
umsatzsteuerlich zu behandeln? – Zu dieser Frage<br />
bezog das Bundesfinanzministerium mit dem Schreiben<br />
vom 28. September 2011 Stellung. Der folgende<br />
Beitrag informiert Sie über die aktuelle Stellungnahme.<br />
Sachverhalt<br />
Zinssubventionen im Bereich der Kundenfinanzierung<br />
Im Rahmen der Förderung des Absatzes in der Automobilindustrie<br />
beteiligen sich Autohändler an den Darlehen, welche<br />
die Kunden zur Finanzierung ihres Fahrzeugs bei Autobanken<br />
aufnehmen. Der Vorteil für den Kunden: Die Autobank – in der<br />
Regel eine Tochtergesellschaft des Herstellers – bietet Zinskonditionen<br />
an, die deutlich unter dem allgemeinen Marktniveau<br />
liegen. Aufgrund der seitens der Fahrzeughersteller vorgegebenen<br />
Rahmenvereinbarungen haben sich die Fahrzeughändler<br />
regelmäßig an dem für den Fahrzeugkäufer vergünstigten<br />
Zinssatz durch Zahlungen an die Autobank zu beteiligen<br />
(Händleranteil).<br />
Zinssubventionen im Bereich der Händlerfinanzierung<br />
Bei der Händlerfinanzierung subventionieren die Vertriebsgesellschaften<br />
der Autohersteller Darlehen der Autobanken an<br />
die Händler. Denn die Vertriebsgesellschaften sind daran interessiert,<br />
dass die Händler jederzeit genügend unterschiedliche<br />
Modelle zur Besichtigung durch interessierte Kunden vorhalten.<br />
Die Fahrzeuge, welche die Vertriebsgesellschaften den<br />
Händlern liefern (etwa Vorführ- und Dienstwagen oder Warenbestand),<br />
werden meist im Interesse des Konzerns von der<br />
Autobank finanziert – sprich: Zwischen der Bank und dem<br />
Händler wird ein Darlehensverhältnis begründet. Die Vertriebsgesellschaften<br />
ihrerseits beteiligen sich regelmäßig an<br />
den entstehenden Darlehenszinsen.<br />
22 <strong>PwC</strong><br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … warum Zinssubventionen des Fahrzeughändlers<br />
im Bereich der Kundenfinanzierung an die finanzierende<br />
Bank ein Entgelt für eine steuerpflichtige<br />
Leistung eigener Art der Bank sind.<br />
• … welche Übergangsfristen für die Anwendung<br />
dieser Grundsätze gelten.<br />
• … ob sich positive Effekte durch die Anwendung<br />
dieser Grundsätze für die finanzierende Bank<br />
erzielen lassen.<br />
Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums<br />
Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF)<br />
gelten die Zahlungen der Händler an die Bank im Rahmen der<br />
Kundenfinanzierung als Entgelt für eine Leistung eigener Art<br />
der Bank an den Händler, die in einer Absatzförderung besteht.<br />
Es handelt sich bei der Zahlung also nicht um ein Entgelt von<br />
dritter Seite. Die Leistungen der Bank an den Händler sind<br />
mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig.<br />
Diese Regelung gilt analog auch für die Händlerfinanzierung<br />
durch die Vertriebsgesellschaften. Die Leistung der Autobank<br />
an die Vertriebsgesellschaft besteht in einer Absatzförderung<br />
über das Händlernetz. Auch hier liegt bei der Zahlung der Vertriebsgesellschaft<br />
ein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung<br />
eigener Art der Autobank an die Vertriebsgesellschaft vor. Ein<br />
Entgelt von dritter Seite ist also ausgeschlossen.<br />
Die genannten Grundsätze gelten sinngemäß auch in den<br />
Fällen der Hersteller- oder Händlerbeteiligung durch Verkaufsagenten<br />
und bei Zahlungen der Händler an Leasinggesellschaften<br />
zur Subventionierung der Leasingraten.<br />
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. In<br />
beiden Fällen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn für<br />
Umsätze, die vor dem 1. Januar 2012 getätigt werden, die Zahlungen<br />
der Händler respektive Vertriebsgesellschaften an die<br />
finanzierende Bank noch als Entgelt von dritter Seite behandelt<br />
werden. Ebenso wird für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2012<br />
getätigt werden, nicht beanstandet, wenn einvernehmlich die<br />
soeben beschriebene Leistung eigener Art (Absatzförderung)<br />
nicht der Besteuerung unterworfen wird, weil ein korrespondierender<br />
Vorsteuerabzug beim Zahlenden besteht. Im Zweifelsfall<br />
muss der leistende Unternehmer das Einvernehmen<br />
nachweisen.<br />
Beratungshinweis<br />
Für die Autohändler und Vertriebsgesellschaften als Leistungsempfänger<br />
der Absatzförderungsleistungen der Autobanken ist<br />
die Regelung des BMF grundsätzlich kostenneutral, da sie aus<br />
den Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.<br />
Seitens der Autobanken erhöhen sich demgegenüber die steuerpflichtigen<br />
Ausgangsleistungen durch die Absatzförderungsleistungen<br />
an die Händler und Vertriebsgesellschaften. Hieraus<br />
ergeben sich gegebenenfalls positive Effekte für den Vorsteuerabzug<br />
aus Kosten, die mit der Absatzförderung in unmittelbarem<br />
Zusammenhang stehen (etwa Werbemittel), sowie aus<br />
Allgemeinkosten durch Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils<br />
des Umsatzschlüssels. Gegebenenfalls ließe sich somit durch<br />
die rückwirkende Anwendung der Grundsätze für noch offene<br />
Veranlagungszeiträume eine günstigere Vorsteuerquote für die
Autobanken erzielen. Hierbei sind jedoch administrativer<br />
Aufwand durch erforderliche Rechnungskorrekturen und<br />
Nachzahlungszinsen nach § 233 a Abgabenordnung auf die<br />
rückwirkend als steuerpflichtig behandelten Leistungen für<br />
Veranlagungszeiträume für die der Zinslauf bereits begonnen<br />
hat (derzeit für das Jahr 2009) den positiven Vorsteuereffekten<br />
gegenüberzustellen. Davon Betroffene sind daher gut beraten,<br />
unter Berücksichtigung sämtlicher Kostenfaktoren zu überprüfen,<br />
welche umsatzsteuerliche Behandlung im Rahmen der<br />
Übergangsregelung im Einzelfall für sie vorteilhafter ist.<br />
Sie haben Fragen oder möchten beraten werden? – Rufen Sie bitte<br />
Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail.<br />
Mónica Azcárate<br />
Tel.: +49 69 9585-6111<br />
monica.azcarate@de.pwc.com<br />
Michael Häring<br />
Tel.: +49 69 9585-1244<br />
michael.haering@de.pwc.com<br />
Serap Komac<br />
Tel.: +49 69 9585-1143<br />
serap.komac@de.pwc.com<br />
Fundstelle<br />
BMF, Schreiben vom 28. September 2011 (IV D 2 – S<br />
7100/09/10003, http://www.bundesfinanzministerium.de/<br />
DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/<br />
Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/umsatzsteuer/045__a,t<br />
emplateId=raw,property=publicationFile.pdf)<br />
Steuern A bis Z<br />
Retail financing compensation payments within<br />
the motor trade subject to VAT<br />
The finance ministry has decreed that payments to<br />
compensate retail financing subsidies in the motor trade<br />
should be subject to VAT as market support services.<br />
It is customary in the motor trade to offer retail customers<br />
instalment payment terms at a very low rate of<br />
interest, or sometimes even interest-free. The customer<br />
buys the car from the dealer and the finance is provided<br />
by a captive bank belonging to the manufacturer. The<br />
interest subsidy (the difference between the agreed<br />
charge in the instalment payments and the current<br />
market rate) is split between manufacturer and dealer<br />
in a manner set out in the dealer’s franchise but of no<br />
concern to the customer. Manufacturer and dealer pay<br />
their respective shares to the bank. The finance ministry<br />
has declared that the payments are to be regarded as<br />
being for market support services, and are therefore to<br />
be subject to standard rate VAT. As it stands, the decree is<br />
to have immediate effect. However, no objection will be<br />
taken to continued treatment of the interest subsidies as<br />
VAT-free payments by third parties for financial services<br />
up to December 31, 2011, provided all parties involved<br />
take the same approach. (MH)<br />
Personelle Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung:Einstimmigkeitsprinzip<br />
und Mehrheitsbeteiligung<br />
Unter welchen Voraussetzungen kann das Einstimmigkeitsprinzip<br />
wirksam vertraglich außer Kraft<br />
gesetzt (abbedungen) werden, um eine Betriebsaufspaltung<br />
zu begründen? – Diese Frage beantwortete<br />
der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15. Juni<br />
2011. Wie das Gericht entschied und wie es seine<br />
Entscheidung begründete, fasst der folgende Beitrag<br />
für Sie zusammen.<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … welcher konkrete Fall dem Urteil zugrunde lag.<br />
• … warum der Bundesfinanzhof das Vorliegen einer<br />
personellen Verflechtung verneint.<br />
• … was das Urteil im Kontext der ständigen Rechtsprechung<br />
bedeutet.<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 23
Steuern A bis Z<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin und ihr im Jahr 2006 verstorbener Ehemann (E)<br />
erwarben im Juni 1998 jeweils zur Hälfte ein Grundstück. Das<br />
Ehepaar vermietete als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />
gemeinschaftlich das Grundstück an eine GmbH. Alleiniger<br />
Gesellschafter und einziger Geschäftsführer war der Ehemann<br />
der Klägerin. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Dezember<br />
2004 übertrugen die Ehegatten das Eigentum an dem<br />
Grundstück mit sofortiger Wirkung auf ihren Sohn (S).<br />
Für die Jahre 2000 bis 2004 erklärte die Klägerin aus der Überlassung<br />
an die GmbH zwecks Nutzung Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung. Im Einkommensteuerbescheid für das<br />
Streitjahr 2004 beurteilte das Finanzamt folglich die Grundstücksübertragung<br />
als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne<br />
von § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) und ermittelte einen<br />
Gewinn in Höhe von 86.683,80 Euro.<br />
Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt als<br />
unbegründet zurück. Die Klägerin beschritt danach den<br />
Rechtsweg. In ihrer Klage führte sie aus: Die Grundstücksüberlassung<br />
sei von Anfang an im Rahmen einer Betriebsaufspaltung<br />
erfolgt. Da die Vermietung und Verpachtung im Rahmen<br />
einer Betriebsaufspaltung keine bloße Vermögensverwaltung<br />
ist, sondern eine gewerbliche Vermietung und Verpachtung,<br />
sei die Ehegatten-GbR ein Gewerbebetrieb. Im vorliegenden<br />
Sachverhalt würde das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung<br />
dazu führen, dass die Grundstücksübertragung nicht als privates<br />
Veräußerungsgeschäft anzusehen ist. Vielmehr führe die<br />
Übertragung des Grundstücks zur Beendigung der Betriebsaufspaltung.<br />
Der daraus resultierende Gewinn sei den Einkünften<br />
aus Gewerbebetrieb nach § 16 EStG zuzuordnen. Folglich stehe<br />
der Klägerin auch der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG zu –<br />
mit der Folge, dass aufgrund des geringen Veräußerungsgewinns<br />
aus der Beendigung der Betriebsaufspaltung kein steuerpflichtiger<br />
Veräußerungsgewinn mehr entstehe.<br />
Die Vermietung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen<br />
wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
(BFH) erst dann zu einer über eine reine Vermögensverwaltung<br />
hinausgehenden gewerblichen Tätigkeit,<br />
wenn das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden<br />
Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist.<br />
Eine sachliche Verflechtung liegt dann vor, wenn ein Unternehmen<br />
eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerbliche<br />
Personen- oder Kapitalgesellschaft überlässt. Das Vorliegen der<br />
sachlichen Verflechtung lag im Streitfall unstrittig vor.<br />
Umstritten war bei den Beteiligten jedoch die personelle<br />
Verflechtung: Eine personelle Verflechtung liegt nach der<br />
höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung dann vor, wenn<br />
eine Person oder eine Personengruppe beide Unternehmen in<br />
der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unter-<br />
24 <strong>PwC</strong><br />
nehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen<br />
durchzusetzen.<br />
Das Finanzgericht (FG) verneinte das Vorliegen der personellen<br />
Verflechtung: Die Annahme einer personellen Verflechtung<br />
scheitere an dem in der GbR gesetzlich geltenden Einstimmigkeitsprinzip,<br />
da die Klägerin nicht an der GmbH beteiligt gewesen<br />
sei.<br />
Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, eine personelle<br />
Verflechtung liege vor: Zwar erkannte die Klägerin an, dass in<br />
der GbR grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip gelte. Im<br />
vorliegenden Sachverhalt habe es jedoch zwischen ihr und<br />
ihrem Ehemann eine mündliche Absprache gegeben, wonach<br />
er alle Entscheidungen hinsichtlich des Grundstücks habe treffen<br />
können. Damit habe sie ihre Geschäftsführungsbefugnis<br />
nach § 710 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf ihn übertragen.<br />
Sie selbst habe ihrem Ehemann und Mitgesellschafter<br />
in allen Fragen rund um das Objekt nur beratend zur Seite<br />
gestanden und in kaufmännischer Hinsicht unterstützt. Dabei<br />
hob die Klägerin in ihrer Begründung hervor, sie habe auch „im<br />
Rahmen ihres rechtlich zustehenden Vetorechts“ keine einzige<br />
Entscheidung ihres Ehemanns blockiert. Ihr Ehemann sei<br />
damit in der Lage gewesen, in beiden Unternehmen (s)einen<br />
einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.<br />
Entscheidung<br />
Der Erste Senat des BFH wies die Beschwerde als unbegründet<br />
zurück. Damit negierte das Gericht das Vorliegen einer personellen<br />
Verflechtung. Mangels personeller Verflechtung liege<br />
keine Betriebsaufspaltung vor – so führten die Richter aus.<br />
Daher sei der Veräußerungsgewinn aus der Übertragung des<br />
Grundstücks als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23<br />
EStG einzustufen.<br />
Die Begründung des BFH basiert auf zwei Argumenten: Zum<br />
einen pflichtet der erkennende Senat dem FG bei, eine Übertragung<br />
der Geschäftsführungsbefugnis von der Klägerin auf<br />
ihren Mitgesellschafter und Alleingesellschafter der GmbH<br />
ändere nichts daran, dass dieser nur mit 50 Prozent an der GbR<br />
beteiligt war. Da der Ehemann nicht als Mehrheitsgesellschafter<br />
der GbR anzusehen ist, sei schon alleine aus diesem Grund<br />
die personelle Verflechtung zu verneinen. Weil die Klägerin<br />
selbst nicht an der GmbH beteiligt war, könne auch über die<br />
Person der Klägerin keine personelle Verflechtung begründet<br />
werden. Zum anderen führt der BFH aus: Entsprechend den<br />
Feststellungen des FG habe gerade keine konkludente Übertragung<br />
der Geschäftsführerbefugnis auf E vorgelegen. Vielmehr<br />
handelte es sich lediglich um ein Einverständnis mit Einzelmaßnahmen<br />
der Geschäftsführung.<br />
Besonders wichtig ist die vom BFH selbst vollzogene Einordnung<br />
dieser Entscheidung in seine ständige Rechtsprechung<br />
zum Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung: In den bisherigen
Rental of property not to qualify as business<br />
unless personal integration in operating<br />
company is met<br />
A married couple equally owned property, which it led to<br />
a private limited company (operating GmbH). In doing<br />
so they were factually acting as an unincorporated civillaw<br />
association (GbR).The husband was the sole shareholder<br />
of the GmbH and also its sole director, but he did<br />
not hold a majority interest in the GbR. The income was<br />
taxed as rental income in the course of the annual joint<br />
tax assessments of the couple. Ownership of the property<br />
was later transferred to their mutual son. As a consequence,<br />
the transfer was taxed as private capital gain.<br />
The taxpayer held that rather a sale of business took<br />
place, since the rental of the property was within a<br />
company split-up (Betriebsaufspaltung) from early on. A<br />
Betriebsaufspaltung within a corporate restructure is a<br />
widespread form of an operational breakdown into a<br />
holding company (i.e. the GbR) and an operating company<br />
(GmbH). Assuming the sale of a business, the<br />
couple would have benefited greatly from then available<br />
tax-free amounts and henceforth no tax would have<br />
been due. The Supreme Tax Court, however, held to the<br />
contrary: The rentals would only be within a business if<br />
the property owning company (i.e. the GbR) could show<br />
close economic and personal integration with the activities<br />
of the GmbH. Personal integration was not satisfactory<br />
here, since the husband as sole shareholder of the<br />
GmbH did not also have the majority interest in the GbR<br />
and his wife held no interest at all in the GmbH. Unanimous<br />
managerial consent in all business decisions was<br />
thus not ensured. (MH)<br />
höchstrichterlichen Entscheidungen wurde eine personelle<br />
Verflechtung nur dann bejaht, wenn zur Abbedingung des<br />
Erfordernisses der Einstimmigkeit eine Übertragung der<br />
Geschäftsführung nach § 710 BGB auf den Mehrheitsgesellschafter<br />
der Besitz-GbR erfolgte. – Mit anderen Worten: Eine<br />
personelle Verflechtung kann durch eine Abbedingung des Einstimmigkeitsprinzips<br />
dann hergestellt werden, wenn der zum<br />
Geschäftsführer bestimmte GbR-Gesellschafter zugleich Mehrheitsgesellschafter<br />
ist. Steuerlich erforderlich ist eine Mehrheitsbeteiligung<br />
an der Besitz-GbR durch die Person oder<br />
Personengruppe, welche die Betriebs-GmbH beherrscht. Eine<br />
abweichende Würdigung, dass mittels einer Vereinbarung<br />
nach § 710 BGB nicht nur das Einstimmigkeitsprinzip, sondern<br />
auch das Erfordernis der Mehrheitsbeteiligung überspielt werden<br />
könnte, geht – so betont der BFH – über seine bisherige<br />
Rechtsprechung hinaus.<br />
Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? – Dann<br />
rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder senden Sie ihnen<br />
einfach eine E-Mail.<br />
Dr. Michael Scheel<br />
Tel.: +49 69 9585-3911<br />
michael.scheel@de.pwc.com<br />
Steuern A bis Z<br />
Matthias Reitzenstein<br />
Tel.: +49 69 9585-2037<br />
matthias.reitzenstein@de.pwc.com<br />
Fundstellen<br />
• BFH, Beschluss vom 15. Juni 2011 (X B 255/10)<br />
• FG München, Urteil vom 11. November 2010 (11 K 824/08)<br />
Umsatzsteuer: zwingende Angaben<br />
auf der Rechnung bei innergemeinschaftlichen<br />
Lieferungen<br />
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Eine Rechnung,<br />
die nicht auf die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen<br />
Lieferung hinweist, und eine Verbringungserklärung,<br />
die weder den leistenden Unternehmer<br />
bezeichnet noch ihm gegenüber abgegeben wurde,<br />
erfüllen nicht die Voraussetzungen an den Nachweis<br />
für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen<br />
Lieferung.<br />
In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />
• … welche Anforderungen der Bundesfinanzhof<br />
an die Rechnung bei innergemeinschaftlichen<br />
Lieferungen stellt.<br />
• … welche Anforderungen an den Nachweis in Fällen<br />
gelten, bei denen der Abnehmer der Lieferung<br />
die Ware abholt.<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 25
Steuern A bis Z<br />
Sachverhalt<br />
Der Kläger hatte gebrauchte Pkw nach Italien geliefert. Die<br />
Rechnung an seinen Abnehmer wies zwar keine Umsatzsteuer<br />
aus. Dafür enthielt sie aber keinen Hinweis auf eine innergemeinschaftliche<br />
Lieferung und auch keine Angabe, dass seine<br />
Leistung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit<br />
sei. Der Vertreter des Kunden, der die Ware bei dem Unternehmer<br />
abholte, unterzeichnete eine auf Briefpapier einer anderen<br />
Firma abgefasste Erklärung, wonach er zahlen- und typmäßig<br />
umschriebene Fahrzeuge nach Italien überführe. Einen Hinweis<br />
auf den Namen oder die Firma des Klägers enthielt die<br />
Erklärung nicht. Nur über die (allgemeinen) Angaben zu den<br />
gelieferten Fahrzeugen und über die Rechnungsnummer ließ<br />
sich überhaupt eine Verbindung zwischen diesem Dokument<br />
und der innergemeinschaftlichen Lieferung des Klägers herstellen.<br />
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert ein<br />
vollständiger Belegnachweis einen expliziten Verweis auf eine<br />
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auf der Rechnung.<br />
Sonst ergebe sich für den Abnehmer der Lieferung kein<br />
Hinweis auf die damit verbundene Verpflichtung, einen innergemeinschaftlichen<br />
Erwerb zu besteuern. Auch eine Verbringungserklärung,<br />
die weder den leistenden Unternehmer<br />
bezeichnet noch ihm gegenüber abgegeben wurde, genügt den<br />
Anforderungen an den Belegnachweis nicht – auch auf die<br />
Rechnung Bezug zu nehmen kann diesen Mangel nicht heilen.<br />
Weitere Ermittlungen konnten nicht belegen, dass die Voraussetzungen<br />
für die Steuerbefreiung objektiv vorlagen.<br />
Beratungshinweis<br />
Mit diesem Urteil hat der BFH, der bis dahin das sehr formale<br />
Vorgehen der Finanzverwaltung in zahlreichen Fällen zurückgewiesen<br />
hatte, eine Kehrtwendung vollzogen. Während die<br />
Entscheidung zur Verbringungserklärung nicht allzu sehr überrascht,<br />
wurde der Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche<br />
Lieferung bislang überwiegend als nicht sanktionierte<br />
Ordnungsvorschrift angesehen. Werden Rechnungen<br />
über innergemeinschaftliche Lieferungen ausgestellt, so sollten<br />
sie einen klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die<br />
betreffende Steuerbefreiung enthalten. Außerdem sollte der<br />
Belegnachweis eine klare und eindeutige Verbindung zur<br />
Rechnung aufweisen, idealerweise mit Angabe der Rechnungsnummer<br />
und des Rechnungsdatums.<br />
Sie haben Fragen oder möchten beraten werden? – Rufen Sie bitte<br />
Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail.<br />
26 <strong>PwC</strong><br />
Mónica Azcárate<br />
Tel.: +49 69 9585-6111<br />
monica.azcarate@de.pwc.com<br />
Martin Diemer<br />
Tel.: +49 69 9585-6104<br />
martin.diemer@de.pwc.com<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 (V R 46/10)<br />
Abkommen mit Großbritannien:<br />
Steuerfreiheit für Private-Equity-<br />
Fonds<br />
In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hat<br />
sich der Bundesfinanzhof grundlegend zur Besteuerung<br />
von – zumeist institutionellen – Anlegern geäußert,<br />
die sich im Ausland an einem Private-Equity-<br />
Fonds beteiligen. Im entschiedenen Fall wurde darum<br />
gestritten, ob die gesondert und einheitlich festgestellten<br />
Einkünfte einer GmbH aus der Beteiligung an einer<br />
in England ansässigen Personengesellschaft – einer<br />
Limited Partnership – in Deutschland steuerfrei sind.<br />
Im jüngst entschiedenen Fall ging es um die Beteiligung unter<br />
anderem deutscher Versicherungsunternehmen an einem<br />
Privat-Equity-(PE)Fonds in England, der dort operativ über<br />
eine Managementgesellschaft agierte. Er blieb in England steuerfrei,<br />
weil England PE-Fonds steuerlich fördert, um ausländisches<br />
Kapital anzulocken. Die Frage, ob ein PE-Fonds in Gestalt<br />
einer (hier ausländischen) Personengesellschaft vermögensverwaltend<br />
oder aber gewerblich tätig wird, richtet sich dabei<br />
im Kern nach denselben Abgrenzungskriterien wie bei vergleichbaren<br />
Inlandsgesellschaften, insbesondere zum Wertpapierhandel.<br />
Ein Gewerbebetrieb erfordert danach eine „selbständige, nachhaltige<br />
Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen,<br />
unternommen wird“, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen<br />
Verkehr darstellt und keine land- und forstwirtschaftliche,<br />
freiberufliche oder andere selbstständige Tätigkeit<br />
ist. Zudem darf es sich nicht um typische Vermögensverwaltung<br />
handeln.<br />
Grenze zur gewerblichen Betätigung<br />
Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet die<br />
Grenze zur gewerblichen Betätigung daher nur in besonderen<br />
Fällen. Beispiel: Der Steuerpflichtige verhält sich beim An- und<br />
Verkauf von Wirtschaftsgütern „wie ein Händler“. Beweisanzeichen<br />
für eine Zuordnung zum „Bild des Wertpapierhandels“
sind der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros<br />
oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das<br />
Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen,<br />
das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer<br />
breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung<br />
ungewöhnliche Verhaltensweisen. Entscheidend ist<br />
das Gesamtbild, wobei die einzelnen Beweisanzeichen zu gewichten<br />
und gegeneinander abzuwägen sind.<br />
Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb<br />
– Einschlägige Abgrenzungsmerkmale<br />
für Venture-Capital- und PE-Fonds<br />
Um die einschlägigen Abgrenzungsmerkmale bezogen auf sogenannte<br />
Venture-Capital- und PE-Fonds greifbar zu machen,<br />
hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom<br />
16. Dezember 2003 entsprechende Grundsätze formuliert.<br />
Typischerweise sollen PE-Fonds danach nicht gewerblich, sondern<br />
vermögensverwaltend tätig sein, wenn sie die folgenden<br />
Voraussetzungen erfüllen:<br />
• Der Fonds muss den Erwerb von Anteilen am Zielunternehmen<br />
im Wesentlichen aus Eigenmitteln finanzieren.<br />
• Die Verwaltung des Fondsvermögens darf keine umfangreiche<br />
eigene Organisation erfordern.<br />
• Der Fonds darf sich nicht eines Marktes bedienen und auf<br />
fremde Rechnung unter Einsatz beruflicher Erfahrungen<br />
tätig werden.<br />
• Der Fonds darf Beteiligungen an den Zielunternehmen nicht<br />
gegenüber einer breiten Öffentlichkeit anbieten oder auf<br />
fremde Rechnung handeln.<br />
• Der Fonds muss die Beteiligungen mindestens mittelfristig<br />
für drei bis fünf Jahre halten, die erzielten Veräußerungserlöse<br />
dürfen nicht reinvestiert, sondern müssen ausgeschüttet<br />
werden.<br />
• Der Fonds darf sich nicht am aktiven Management der Zielunternehmen<br />
beteiligen.<br />
Im Streitfall stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass es<br />
sich bei strittigen Beteiligungseinkünften nicht um solche vermögensverwaltender<br />
Art, sondern um solche aus Gewerbebetrieb<br />
handelt. Weil das Besteuerungsrecht für gewerbliche<br />
Einkünfte aber nach Maßgabe von Abkommen zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung (DBA) regelmäßig demjenigen Staat<br />
zusteht, in dem der Fonds mit einer Betriebstätte tätig ist,<br />
bleiben die Gewinne in Deutschland steuerfrei. Das gilt selbst<br />
dann, wenn der Fonds im Ausland über kein eigenes Büro und<br />
kein eigenes Personal verfügt und seine Geschäfte über eine<br />
Managementgesellschaft ausüben lässt. Und auch der Umstand,<br />
dass die Fondseinkünfte im anderen Vertragsstaat nicht<br />
besteuert werden, ändert an der Steuerbefreiung nach Auffassung<br />
des Bundesfinanzhofs (BFH) nichts.<br />
Zwar hat der deutsche Gesetzgeber für einen derartigen Fall<br />
Vorsorge getroffen: Er hat mit § 50 d Absatz 9 Einkommensteuergesetz<br />
eine Norm geschaffen, die das Besteuerungsrecht<br />
Steuern A bis Z<br />
an Deutschland zurückfallen lässt, wenn andernfalls die Einkünfte<br />
überhaupt nicht besteuert werden. Dieser Besteuerungsrückfall<br />
gelingt aber nur, wenn er auf eine unterschiedliche<br />
steuerliche Auslegung des DBA durch beide Vertragsstaaten<br />
– einen sogenannten negativen Qualifikationskonflikt –<br />
zurückzuführen ist. Er scheitert indes, wenn Grund für die<br />
Nichtbesteuerung im anderen Staat dessen nationales Steuerrecht<br />
ist, beispielsweise, weil dieser Staat PE-Engagements –<br />
wie im Streitfall – steuerlich subventioniert.<br />
Anders beurteilten die BFH-Richter den Fall, wenn sich Ausländer<br />
an einem deutschen PE-Fonds beteiligen, oder auch, wenn<br />
es sich um einen rein innerdeutschen Fonds geht. Das bedeutet:<br />
Bisher konnte der Fonds in Deutschland darauf hoffen,<br />
nicht als gewerblich angesehen zu werden, was insbesondere<br />
für die Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen vorteilhaft<br />
war. Den Steuervorteil sicherte ihm eine sehr großzügige<br />
Praxis der deutschen Finanzverwaltung. Diese Praxis hat der<br />
BFH nunmehr infrage gestellt. (GS)<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 24. August 2011 (I R 46/10)<br />
Organisatorische Eingliederung erfordert<br />
uneingeschränkte Weisungsbefugnis<br />
Eine GmbH ist im Rahmen einer umsatzsteuerlichen<br />
Organschaft organisatorisch eingegliedert, wenn<br />
deren alleiniger Geschäftsführer den Weisungen des<br />
Organträgers folgen muss und bei weisungswidrigem<br />
Verhalten jederzeit und ohne seinen Willen von diesem<br />
abberufen werden kann. Bestehen jedoch Einschränkungen<br />
hinsichtlich der Abberufungsmöglichkeit,<br />
liegt keine wirksame Beherrschung in der laufenden<br />
Geschäftsführung vor.<br />
Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger<br />
die mit der finanziellen Eingliederung verbundene<br />
Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der<br />
laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft<br />
durch die Art und Weise der Geschäftsführung<br />
beherrschen muss. Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte die<br />
umsatzsteuerliche Organschaft im Fall einer Tochter-GmbH<br />
(GmbH), deren alleiniger Geschäftsführer zugleich deren<br />
Gründungsgesellschafter war und der auch als Prokurist der<br />
Obergesellschaft (Organträger) fungierte. Die GmbH war nur<br />
finanziell, nicht aber organisatorisch eingegliedert. (MH)<br />
Fundstelle<br />
BFH, Urteil vom 7. Juli 2011 (V R 53/10, veröffentlicht am<br />
26. Oktober 2011)<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 27
Recht aktuell<br />
Entschädigung bei nicht geschlechtsneutraler<br />
Stellenausschreibung<br />
Eine Stellenausschreibung mit der Überschrift „Geschäftsführer<br />
gesucht“ ist nicht geschlechtsneutral und kann zu einem<br />
Entschädigungsanspruch führen – so entschied das Oberlandesgericht<br />
Karlsruhe (OLG) in seinem Urteil vom 13. September<br />
2011 (17 U 99/10).<br />
Hintergrund dieser Entscheidung war eine Stellenausschreibung,<br />
in der ein Unternehmen einen „Geschäftsführer“ suchen<br />
ließ. Um die Stelle hatte sich eine Bewerberin vergeblich bemüht.<br />
Sie verklagte das Unternehmen in der Folge auf Entschädigung<br />
nach § 15 II Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />
(AGG). Das OLG gab der Klägerin Recht und führte aus, dass<br />
die mit „Geschäftsführer“ überschriebene Stelle nicht geschlechtsneutral<br />
sei, sofern sie keine weiteren Zusätze wie<br />
„/-in“ oder „m/w“ enthalte respektive den männlichen Begriff<br />
im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiere. Allein die<br />
Überschrift impliziere eine Benachteiligung der Klägerin<br />
wegen ihres Geschlechts und verstoße gegen die §§ 11, 7 Absatz<br />
1 AGG. Der somit greifenden Beweislastumkehr nach § 22<br />
AGG wegen müsste das beklagte Unternehmen nachweisen,<br />
dass das Geschlecht der Klägerin bei der Auswahlentscheidung<br />
„überhaupt keine Rolle“ gespielt habe. Da es äußerst schwierig<br />
ist, einen solchen Nachweis zu erbringen, gelang es dem Unternehmen<br />
auch nicht. Allein die Tatsache, dass eine weibliche<br />
Mitbewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen<br />
wurde, vermochte die Vermutung allein nicht zu widerlegen.<br />
Das Unternehmen könne sich auch nicht darauf berufen, dass<br />
es nicht selbst gehandelt, sondern die Anzeige von einer Anwaltskanzlei<br />
habe schalten lassen. Denn der Arbeitgeber müsse<br />
sich das Verhalten eines Dritten, dessen er sich zur Stellenausschreibung<br />
bedient, zurechnen lassen. Den Arbeitgeber treffe<br />
insoweit im Fall der Fremdausschreibung die Sorgfaltspflicht,<br />
die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibung zu überwachen.<br />
Im vorliegenden Fall wurde das Unternehmen zu einer Zahlung<br />
von rund 13.000 Euro an die Klägerin verurteilt.<br />
Sachgrundlose Befristung und<br />
„Zuvor-Beschäftigung“<br />
Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 II Absatz 1<br />
Gesetz über Teilzeitverträge und befristete Arbeitsverhältnisse<br />
(TzBfG) ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht<br />
ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitsnehmers mit demselben<br />
Arbeitsgeber nach § 14 Absatz II Satz 2 TzBfG nur dann<br />
entgegen, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses<br />
weniger als drei Jahre zurückliegt. – Das entschied das<br />
Bundesarbeitsgericht (BAG) am 6. April 2011 (7 AZR 716/09).<br />
28 <strong>PwC</strong><br />
In dem Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit der<br />
Befristung eines Arbeitsvertrags. Die Klägerin war als Lehrerin<br />
auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags beim Freistaat<br />
Sachsen beschäftigt. Mehr als sechs Jahre davor hatte sie<br />
schon einmal – damals als studentische Hilfskraft – in einem<br />
zeitlichen Gesamtumfang von 50 Stunden für das Land gearbeitet.<br />
Das BAG führte nunmehr aus, dass die Beschäftigung<br />
der Klägerin beim beklagten Freistaat als studentische Hilfskraft<br />
der sachgrundlosen Befristung des später geschlossenen<br />
Arbeitsvertrags als Lehrkraft nicht nach § 14 Absatz 2 Satz 2<br />
TzBfG entgegenstehe. Dies war problematisch, da laut § 14<br />
TzBfG eine Befristung ohne Sachgrund bis zu einer maximalen<br />
Dauer von zwei Jahren nur dann zulässig ist, wenn mit demselben<br />
Arbeitgeber nicht zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes<br />
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Bei der Frage der<br />
Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG<br />
stellte das Gericht nunmehr klar, dass eine solche dann nicht<br />
mehr relevant sei, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als<br />
drei Jahre zurückliege. Diese zeitliche Einschränkung des § 14<br />
Absatz 2 Satz 2 TzBfG stützt das BAG dabei auf eine Auslegung,<br />
die sich am Grundgesetz und am Sinnzusammenhang und dem<br />
Regelungszweck der Vorschrift orientiert. Ein zeitlich völlig<br />
unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot anzunehmen, so die<br />
Richter, beschränke die Privatautonomie der Vertragsparteien<br />
und die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer in übermäßiger<br />
Weise. Bei der durch dieses Urteil eingeführten Drei-Jahres-<br />
Frist zwischen Beendigung der Vorbeschäftigung und Begründung<br />
eines neuen befristeten Arbeitsverhältnisses orientiert<br />
sich das BAG an der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195<br />
Bürgerliches Gesetzbuch.<br />
Schriftformanforderungen bei<br />
Mietvertrag mit Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts<br />
Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 16. Februar 2011,<br />
dass es zur Wahrung der Schriftform im Sinne von § 550 Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB) nicht ausreicht, wenn ein für eine<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) abgeschlossener mehrjähriger<br />
Mietvertrag unter dem Namen der GbR nur von einem<br />
Gesellschafter ohne Vertretungszusatz unterschrieben wird<br />
(I-30 U 53/10). Im vorliegenden Rechtstreit stritten sich die<br />
Parteien über die wirksame Beendigung des zwischen ihnen<br />
bestehenden Mietverhältnisses. Das Gericht führte aus: Die<br />
Kündigung sei materiell-rechtlich wirksam, da der – ausweislich<br />
der Vertragsurkunde auf (zunächst) zehn Jahre befristete<br />
– Mietvertrag wegen Nichteinhaltung der Schriftform nach<br />
§§ 578 Absatz 1, 550 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen<br />
gelte und daher vorzeitig – wie geschehen – durch eine ordentliche<br />
Kündigung beendet werden könnte. Nach ständiger<br />
Rechtsprechung des BGH ist die Schriftform des § 550 BGB nur<br />
gewahrt, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen<br />
aus der Urkunde ergeben – insbesondere der Mietgegenstand,
der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Vertragsverhältnisses.<br />
Zur Einhaltung der Schriftform gehöre auch, dass<br />
die Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet worden<br />
sei. Sei eine der Parteien eine GbR, müssten im Regelfall<br />
sämtliche Gesellschafter für die GbR unterzeichnen. Sei das<br />
nicht der Fall, müssten die vorhandenen Unterschriften deshalb<br />
deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie auch in Vertretung<br />
der nicht unterzeichnenden Gesellschafter geleistet<br />
worden seien. Das ließ sich nach Einschätzung der Richter im<br />
entschiedenen Fall nicht annehmen, da der Unterschrift des<br />
unterschreibenden Gesellschafters nicht habe entnommen<br />
werden können, dass er den Vertrag auch für die weiteren Gesellschafter<br />
mit unterzeichnet habe.<br />
Bundesgerichtshof zu gefälschten<br />
Markenartikeln auf eBay<br />
Grundsätzlich gilt: Der Betreiber einer Handelsplattform im<br />
Internet ist nicht verpflichtet, jedes Angebot vor der in einem<br />
automatisierten Verfahren erfolgenden Veröffentlichung im<br />
Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen.<br />
Weist ein rechtmäßiger Markeninhaber den Betreiber aber<br />
auf ein illegales Angebot hin, so muss dieser die betreffenden<br />
Angebote unverzüglich sperren und Vorsorge treffen, dass es<br />
möglichst nicht zu weiteren derartigen Verletzungen kommt.<br />
Der Inhaber des Rechts an einer Marke muss den Betreiber<br />
jedoch explizit auf das Angebot hinweisen. Dabei muss der<br />
Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß<br />
leicht feststellen kann, also ohne eingehende und tatsächliche<br />
Überprüfung. – Das entschied der Bundesgerichtshof<br />
(BGH) in einem Urteil vom 17. August 2011 (I ZR 57/09). Im<br />
zugrunde liegenden Fall wies die Klägerin, welche eine Reihe<br />
von Parfums produziert und international vertreibt, die Internetplattform<br />
eBay auf sogenannte Stift-Parfums mit einer<br />
Füllmenge von 20 Millilitern hin, die auf dem virtuellen Marktplatz<br />
angeboten würden. Diese seien ausnahmslos Fälschungen.<br />
eBay löschte daraufhin die entsprechenden Angebote. Die<br />
klagende Markeninhaberin beantragte weiterhin, die beklagte<br />
Onlineplattform zu verurteilen, es grundsätzlich zu unterlassen,<br />
auf ihrer Plattform die Gelegenheit zu gewähren, Verkaufsangebote<br />
zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, die<br />
sich auf ein Parfum mit der Behältnisgröße 20 Milliliter und<br />
der Markenbezeichnung der Klägerin richten. Die BGH-Richter<br />
führten in ihrem Urteil hierzu aus: Eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung<br />
des Betreibers bestehe regelmäßig erst<br />
bei einer Wiederholungsgefahr bestünde. Eine solche Gefahr<br />
kann jedoch Aufgrund derjenigen Verletzungshandlung, die<br />
Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist,<br />
mit der der Betreiber des Onlinemarktplatzes erstmalig Kenntnis<br />
von einer Rechtsverletzung erlangt, noch nicht gesehen<br />
werden. Notwendig für die Annahme einer Wiederholungsgefahr<br />
sei vielmehr eine weitere Verletzung, nachdem der<br />
Recht aktuell<br />
Plattformbetreiber Kenntnis erlangt habe. Da der Betreiber im<br />
vorliegenden Fall die Angebote sofort gelöscht hatte und sich<br />
keine weitere Verletzung feststellen ließ, lehnten die Richter<br />
die Annahme einer Wiederholungsgefahr und somit auch eine<br />
entsprechende Unterlassungsverpflichtung ab.<br />
Handelndenhaftung bei wirtschaftlicher<br />
Neugründung<br />
In einer aktuellen Entscheidung vom 12. Juli 2011 hatte sich<br />
der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Handelndenhaftung bei<br />
wirtschaftlicher Neugründung einer GmbH zu befassen (II ZR<br />
71/11). – Hintergrund: Eine wirtschaftliche Neugründung<br />
liegt vor, wenn eine GmbH, die noch nie oder über einen<br />
längeren Zeitraum nicht geschäftlich tätig war, eine (neue)<br />
geschäftliche Tätigkeit aufnimmt. Das ist etwa der Fall bei der<br />
Verwendung von Vorratsgesellschaften oder bei der Reaktivierung<br />
von Altgesellschaften (Mantelgesellschaften). So vorzugehen<br />
ist in der Praxis weit verbreitet und von der Rechtsprechung<br />
anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die wirtschaftliche<br />
Neugründung jedoch gegenüber dem Handelsregister<br />
offenzulegen. Zugleich sind einige Regeln des Gesetz<br />
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />
(GmbHG), welche der Gewährleistung der Kapitalausstattung<br />
der Gesellschaft bei ihrer Gründung dienen, analog anzuwenden.<br />
So haften die Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen<br />
für Verluste der Gesellschaft aus Geschäften, die vor der<br />
Offenlegung mit ihrer Zustimmung durchgeführt wurden (sogenannte<br />
Unterbilanzhaftung), obwohl eigentlich schon eine<br />
haftungsbeschränkte Gesellschaft existiert. Auch haften unter<br />
anderem die Personen, die für die GmbH handeln – die Geschäftsführer<br />
also –, analog § 11 Absatz 2 GmbHG in einem<br />
gewissen Umfang persönlich mit ihrem gesamten Vermögen.<br />
Noch nicht vollständig geklärt ist jedoch, wie weit diese „Handelndenhaftung“<br />
bei der wirtschaftlichen Neugründung geht.<br />
Der BGH entschied nun zum einen, dass bei einer wirtschaftlichen<br />
Neugründung eine Haftung der handelnden Personen<br />
analog § 11 Absatz 2 GmbHG nur dann infrage kommt, wenn<br />
die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung<br />
aufgenommen worden sind und dem nicht alle Gesellschafter<br />
zugestimmt haben. Zum anderen haften die Handelnden<br />
nur für Handlungen, die sie bis zur Offenlegung durchführten.<br />
Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin den Beklagten<br />
als Geschäftsführer einer GmbH persönlich auf Bezahlung von<br />
Lieferungen in Anspruch, die dieser nach Offenlegung der<br />
Neugründung gegenüber dem Handelsregister, aber noch vor<br />
Eintragung der mit der Neugründung verbundenen Änderungen<br />
im Handelsregister bei ihr bestellt hatte. Das Landgericht<br />
(LG) als Berufungsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung<br />
in analoger Anwendung des § 11 Absatz 2 GmbHG. Das<br />
Berufungsgericht vertrat dabei den Standpunkt, dass im Falle<br />
einer wirtschaftlichen Neugründung die persönliche Haftung<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 29
Recht aktuell<br />
eines Geschäftsführers erste ende, wenn die mit der wirtschaftlichen<br />
Neugründung verbundenen Änderungen im Handelsregister<br />
eingetragen worden seien. Um den Standpunkt zu<br />
begründen, stützte sich das Berufungsgericht auf den Wortlaut<br />
des § 11 Absatz 2 GmbHG, dem zufolge die Handelnden für<br />
Handlungen vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister<br />
haften. Der BGH hob die Entscheidung des LG jedoch<br />
auf. Die Bundesrichter führten aus: Eine entsprechende Anwendung<br />
des § 11 Absatz 2 GmbHG habe sich im Falle der<br />
wirtschaftlichen Neugründung einer Gesellschaft auf den<br />
Zeitpunkt zu beziehen, auf den es auch für die Haftung der<br />
Gesellschafter ankomme. Damit sei dem Gebot der Gläubigersicherung<br />
hinreichend genüge getan. Die Gesellschafter haften<br />
nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung aber nur bis zur<br />
Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung und gerade<br />
nicht bis zur Eintragung etwaiger Änderungen im Handelsregister.<br />
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Ende der Handelndenhaftung<br />
analog § 11 Absatz 2 GmbHG im Rahmen der wirtschaftlichen<br />
Neugründung müsse demnach ebenfalls der<br />
Zeitpunkt ihrer Offenlegung gegenüber dem Handelsregister<br />
sein – und nicht der Zeitpunkt der Eintragung etwaiger Änderungen.<br />
Haben Sie Fragen? – Dann rufen Sie bitte Ihren Ansprechpartner<br />
an oder schicken ihm einfach eine E-Mail.<br />
30 <strong>PwC</strong><br />
Dr. Arne Vogel<br />
Tel.: +49 40 6378-1233<br />
arne.vogel@de.pwc.com<br />
Rückstellung für Nachbetreuung von<br />
Versicherungsverträgen<br />
Versicherungsvertreter müssen den zu erwartenden<br />
Aufwand für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von<br />
Versicherungsverträgen (Bestandspflege) gewinnmindernd<br />
in ihrer Bilanz einstellen. Der Bundesfinanzhof<br />
hat damit der Finanzverwaltung widersprochen und<br />
den zwingenden Ansatz einer Rückstellung grundsätzlich<br />
bejaht.<br />
Ein Versicherungsvertreter hatte in seiner Gewinnermittlung<br />
eine Rückstellung für Bestandspflege beziehungsweise für die<br />
Betreuung der Versicherungsverträge gebildet. Das Finanzamt<br />
hatte den gewinnmindernden Ansatz einer Rückstellung im<br />
Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil der künftige Aufwand<br />
als unwesentlich anzusehen sei und die Verpflichtung nicht<br />
nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern<br />
nach der Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen<br />
zu beurteilen sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt in<br />
Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung die<br />
Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung<br />
jedoch grundsätzlich für geboten.<br />
Nach Dafürhalten des BFH lasse sich den Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />
Buchführung keine steuerliche Beschränkung<br />
der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche<br />
Verpflichtungen entnehmen. Geboten ist ein Bilanzausweis bei<br />
Vorleistungen und Erfüllungsrückständen. Rückstellungen<br />
wegen Erfüllungsrückstands sind dann zu bilden, wenn ein<br />
Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die<br />
Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere<br />
Betreuung des Versicherungsvertrags erhält. Obwohl die<br />
höchsten Richter den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen,<br />
weil die rechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung insofern<br />
noch nicht hinreichend geklärt ist, war sich der BFH nicht<br />
zu schade, bereits jetzt mit umfangreichen Hinweisen zur<br />
Höhe der Rückstellung aufzuwarten.<br />
Die Nachbetreuungsverpflichtung ist eine Sachleistungsverpflichtung<br />
und mit den Einzelkosten und den Gemeinkosten zu<br />
bewerten und abzuzinsen. Der BFH verlangt weiter, dass konkrete<br />
vertragsbezogene Aufzeichnungen zu führen sind, die<br />
eine angemessene Schätzung der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen<br />
ermöglicht. So ist für die Höhe der Rückstellung<br />
der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag<br />
und Jahr von entscheidender Bedeutung. Einbezogen werden<br />
dürfen nur Leistungen für die Betreuung bereits abgeschlossener<br />
Verträge. Werbeleistungen mit dem Ziel, Kunden zu neuen<br />
Vertragsabschlüssen zu veranlassen, sind nicht rückstellbar.<br />
Letztlich trägt der Steuerpflichtige im Fall von Problemen in<br />
der Beweisführung die Feststellungslast, also die objektive Beweislast.<br />
(MH)<br />
Fundstellen<br />
BFH, Urteile vom 19. Juli 2011 (X R 26/10, X R 8/10, X R 9/10<br />
und X R 48/08; alle veröffentlicht am 19. September 2011)
Länder<br />
Länderreport<br />
Frankreich<br />
Konkrete Bewertung des irreführenden<br />
Charakters von Geschäftspraktiken<br />
Der französische Gesetzgeber nahm den Begriff der<br />
„irreführenden Unterlassung“ im Sinne der Richtlinie<br />
2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates auf und setzte ihn national um. Hintergrund<br />
waren jüngste Entscheidungen des Europäischen<br />
Gerichtshofs.<br />
„Irreführende Unterlassungen“<br />
Der EuGH ist der Ansicht: Die Angabe der einzigen<br />
Hauptcharakteristiken eines Produkts und die Nennung<br />
eines einfachen Basispreises kann ausreichend sein,<br />
wenn ein Unternehmen nur auf seine Internetseite<br />
verweist oder keine Modalitäten zur Preisberechnung<br />
vorliegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Angabe dem<br />
Verbraucher verspricht, seine Handelsentscheidung mit<br />
Sachkenntnis treffen zu können. Eine solche Angabe ist<br />
nicht als „irreführende Unterlassung“ zu qualifizieren.<br />
Das entschied der Gerichtshof am 12. Mai 2011.<br />
(C-122/10; Konsumentombudsmannen KO c/Ving<br />
Sverige AB)<br />
Mit dieser Entscheidung bestätigt der Europäische Gerichtshof<br />
(EuGH) sein Urteil vom 23. April 2009 und schließt jegliche<br />
Qualifizierung per se aus. Auch hier verweist er auf die nationalen<br />
Gerichte, um den irreführenden Charakter konkret zu<br />
ermessen.<br />
Mit dem Gesetz 2011-525 vom 17. Mai 2011 will der französische<br />
Gesetzgeber die Rechte, den Schutz und die Information<br />
der Verbraucher stärken. Zu diesem Zweck hat er die Artikel L<br />
122-1, L 121-35 und L 121-36 des Verbrauchergesetzbuchs abgeändert,<br />
und zwar mit Blick auf:<br />
• Koppelungsverkäufe („ventes liées“)<br />
• Verkäufe mit Zugaben („ventes avec prime“)<br />
• Handelslotterien („loteries commerciales“)<br />
Das Gesetz sieht die Notwendigkeit vor, das Verhalten als<br />
„unlauter“ zu qualifizieren, bevor die betroffene Praxis bestraft<br />
wird, und streicht das Verbot dieser Praktiken per se.<br />
Hintergrund: Bis zum 19. Mai 2011 (Datum des Inkrafttretens<br />
des Gesetzes) waren Koppelungsverkäufe, Verkäufe mit Zugaben<br />
sowie Handelslotterien in Frankreich generell verboten.<br />
Die konkrete Bewertung des irreführenden Charakters einer<br />
Geschäftspraktik, die übrigens schon von der nationalen<br />
Rechtsprechung unter Einfluss des Gemeinschaftsrechts entwickelt<br />
worden ist, wird somit rechtskräftig.<br />
Definition der Kaufaufforderung<br />
Speziell bei der Kaufaufforderung gilt es herauszufinden, ob<br />
alleine das Fehlen einer der von Absatz 2 des Artikels L 121-1 II<br />
des französischen Verbrauchergesetzbuchs zwingend vorgeschriebenen<br />
Begriffe (die Hauptmerkmale der Ware oder der<br />
Dienstleistung, Name und Adresse des Geschäftsmanns, der<br />
Bruttopreis sowie Lieferkosten, Zahlungs-, Liefer-, Mangelrügebedingungen,<br />
ein eventuelles Widerrufrecht) ausreicht, um<br />
eine Unterlassung als irreführend auszulegen.<br />
Der EuGH hatte in seinem erwähnten Urteil vom 12. Mai 2011<br />
drei Kriterien aufgezeigt, die es nicht erlaubten, die Qualifizierung<br />
der Kaufaufforderung als irreführend auszuschließen:<br />
• Die Kaufaufforderung setzt nicht voraus, dass die Bekanntmachung,<br />
die sie enthält, ein konkretes Mittel zum Kauf des<br />
Produkts anbietet oder nahe oder anlässlich eines solchen<br />
Mittels erscheint.<br />
• Der Nennung eines einfachen Basispreises kann ausreichen,<br />
um die Pflicht zur Preisangabe zu erfüllen.<br />
• Selbst wenn es sich um ein Produkt handeln würde, das in<br />
verschiedenen Varianten angeboten würde, so könnte die<br />
Pflicht zur Angabe der Charakteristiken durch einfache verbale<br />
oder visuelle Darbietung des Produkts erfüllt sein.<br />
Sophie Delahaie-Roth<br />
Tel.: +33 3 9040-2610<br />
Fundstellen<br />
• EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 (C 299/07; Galatea<br />
BVBA/Sanoma Magazines Belgium NV)<br />
• EuGH, Urteil vom 23. April 2009 (C 261/07; VTB-VAB<br />
NV/Total Belgium NV)<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 31
Länder<br />
A view to France on misleading and unfair business practices<br />
Legislation 2011-525 on the simplification and improvement of the quality of law was published in the Official Journal on<br />
18 May 2011 and will be effective from May 19, 2011. It aims to improve consumer rights with respect to package deals<br />
(“ventes liées”), bonus sales (“ventes avec prime”) and commercial lotteries (“loteries commerciales”). Prior to the new<br />
legislation these kinds of activities were generally not allowed. The new law stands in line with previous ECJ case law on<br />
this matter. With respect to EC-Directive 2005/29/EG dealing with unfair business-to-consumer commercial practices (i.e.<br />
cases of missing and therefore misleading product information) the ECJ held that an invitation to purchase exists as soon<br />
as product information is available in a way to enable the consumer to decide whether to purchase or not. Absent of further<br />
details regarding price calculations, it might be sufficient that only certain main characteristics of the product are given, if<br />
the essential information is otherwise shown on the company’s website. (MH)<br />
Steuerabkommen Deutschland-<br />
Schweiz: die Regularisierung per<br />
Abgeltungsteuer als Standardlösung<br />
Entsprechend dem am 21. September 2011 unterzeichneten<br />
und veröffentlichten Steuerabkommen zwischen<br />
Deutschland und der Schweiz ist die pauschale Abgeltungsteuer<br />
auf das unversteuerte Vermögen deutscher<br />
Bankkunden in der Schweiz („Regularisierung“) als<br />
Standardlösung vereinbart worden. Durch eine solche<br />
Regularisierung der Vergangenheit können Bankkunden<br />
verhältnismäßig einfach und unbürokratisch<br />
in die Steuerehrlichkeit zurückkehren.<br />
Pauschale Abgeltungsteuer zur<br />
Regularisierung der Vergangenheit<br />
Die Schweizer Banken ermitteln den Betrag der pauschalen Abgeltungsteuer<br />
anhand der im Vertrag vereinbarten Formel, die<br />
immerhin eine halbe Seite im Vertragstext einnimmt. Der in die<br />
Berechnung einfließende Steuersatz liegt zwischen mindestens<br />
19 und höchstens 34 Prozent. Modellrechnungen zeigen, dass<br />
sich der Steuersatz im Durchschnitt voraussichtlich auf 20 bis<br />
25 Prozent belaufen dürfte. Als zweite wesentliche Komponente<br />
berücksichtigt die Berechnung das sogenannte relevante Kapital,<br />
auf das der Steuersatz angewandt wird. Das relevante<br />
Kapital bemisst sich aus dem (fiktiven) Anfangsbestand des Vermögens<br />
zum 31. Dezember 2002 beziehungsweise zum Zeitpunkt<br />
der tatsächlichen Kontoeröffnung, wenn diese nach dem<br />
31. Dezember 2002 erfolgte, sowie des Vermögensendbestands<br />
zum 31. Dezember 2010 oder 31. Dezember 2012.<br />
32 <strong>PwC</strong><br />
Aktuelles aus<br />
Mittel- und Osteuropa<br />
EU kompakt<br />
Die pauschale Abgeltungsteuer wird von den Schweizer Banken<br />
ermittelt und ab dem 31. Mai 2013 von den Konten der<br />
betroffenen Kunden erhoben und an den Schweizer Fiskus<br />
abgeführt. Dieser wiederum überweist die Beträge der Abgeltungsteuer<br />
anonym an den deutschen Fiskus. Mit der pauschalen<br />
Abgeltungsteuer sollen die Steueransprüche der Vergangenheit<br />
abgegolten werden. Dies gilt auch für die Jahre vor<br />
2002 (relevanter Vermögensanfangsbestand) sowie neben der<br />
Einkommensteuer auch für die Erbschaft-, Schenkung-,<br />
Gewerbe- und Umsatzsteuer. Inwieweit dieses Ziel in jedem<br />
Einzelfall tatsächlich erreicht werden kann, müsste wahrscheinlich<br />
individuell überprüft werden. Denn das Abkommen<br />
erfasst nicht alle Anlageformen und -strukturen, sodass insofern<br />
eine Regularisierung nicht greifen würde.<br />
Freiwillige Meldung und Selbstanzeige als<br />
Handlungsalternativen<br />
Neben der anonymen Abgeltungsteuer sieht das neue Abkommen<br />
die sogenannte freiwillige Meldung vor. Mit der dafür notwendigen<br />
Ermächtigung an die Schweizer Bank veranlasst der<br />
Bankkunde die Übermittlung seiner Konten- und Depotdaten<br />
sowie seines Kontostands zum 31. Dezember an die deutsche<br />
Finanzverwaltung. Eine solche Meldung ist formal einer strafbefreienden<br />
Selbstanzeige gleichgestellt. Im Ergebnis führt sie<br />
zur Versteuerung der tatsächlich erzielten Kapitalerträge in<br />
allen steuerlich noch nicht verjährten Jahren.<br />
Unabhängig von den Diskussionen rund um das neue Steuerabkommen<br />
und seinem Inkrafttreten hat der deutsche Bankkunde<br />
nach wie vor die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige<br />
Weitere interessante Beiträge finden Sie<br />
in der neuen Ausgabe von EU kompakt.<br />
Bestellung<br />
E-Mail:<br />
celina.maciejewski@de.pwc.com
einzureichen und damit bereits vor dem geplanten Inkrafttreten<br />
des Abkommens in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.<br />
Somit ist dem deutschen Bankkunden zu empfehlen, einerseits<br />
die von der Schweizer Bank an ihn zu übermittelnde Berechnung<br />
der 2013 abzuführenden Abgeltungsteuer zu überprüfen<br />
und andererseits möglichst frühzeitig die im Einzelfall beste<br />
Handlungsoption zu ermitteln.<br />
Abkommen erlaubt nur eine zeitlich<br />
begrenzte Anonymität und schützt nicht<br />
vor Strafverfolgung<br />
Für die Regularisierung anstelle einer Selbstanzeige beziehungsweise<br />
der im Abkommen als gleichwertig vorgesehenen<br />
Meldung der Konto- und Depotdaten spricht insbesondere die<br />
Einfachheit. Die Regularisierung läuft ohne Antrag des Steuerpflichtigen<br />
„automatisch“ ab und erspart sowohl die Kosten für<br />
einen Steuerberater oder Steueranwalt als auch das Verfahren<br />
selbst vor den deutschen Steuerbehörden. Darüber hinaus erlaubt<br />
die Anonymität zunächst die Rücksichtnahme auf andere<br />
an der Steuerhinterziehung beteiligte Personen, beispielsweise<br />
Verwandte, die ein unversteuertes Vermögen gemeinsam mit<br />
dem Steuerpflichtigen geerbt haben und keine Selbstanzeige<br />
erstatten wollen. Auch Beamte oder besondere Berufsgruppenträger<br />
(darunter Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Architekten)<br />
könnten aus Sorge vor möglichen, jedoch nicht immer<br />
berechtigten disziplinarischen oder berufsrechtlichen Konsequenzen<br />
die anonyme Regularisierung in der Praxis vorziehen.<br />
Allerdings sind auch bei einer Regularisierung strafrechtliche<br />
Ermittlungen oder Maßnahmen wie beispielsweise Hausdurchsuchungen<br />
in Deutschland nicht auszuschließen. Denn gerade<br />
wegen der Anonymität des Verfahrens erfahren die deutschen<br />
Strafverfolgungsbehörden nicht, dass Steuerschulden auf<br />
Erträge beziehungsweise Vermögen in der Schweiz bereits<br />
pauschal abgegolten wurden.<br />
Die Anonymität endet ohnehin, wenn Vermögen aus der<br />
Schweiz zurück nach Deutschland transferiert wird. Deutsche<br />
Bankkunden, die mit dem Ersparten bei Schweizer Banken beispielsweise<br />
ein Haus kaufen oder ihren Ruhestand finanzieren<br />
wollen, verlieren ihre Anonymität zeitverzögert. Gleiches gilt<br />
für die Erben oder Schenker, wenn solches Vermögen auf andere<br />
Personen übertragen wird.<br />
Abkommen erfasst nicht alle Anlageformen<br />
Der jüngst veröffentlichte Abkommenstext wird in der Zukunft<br />
noch manche juristische Frage aufwerfen. Dennoch ist schon<br />
jetzt klar, dass nicht alle Sachverhalte und Anlageformen der<br />
deutschen Bankkunden von der Regularisierung erfasst werden.<br />
Für solche nicht erfassten Sachverhalte bleibt deutschen<br />
Bankkunden allein die Selbstanzeige nach deutschem Recht,<br />
Länder<br />
um vollständig in die Steuerehrlichkeit zurückkehren zu können.<br />
So ist insbesondere Inhabern von Schließfächern, Lebensversicherungen<br />
und ausländischen Kapitalgesellschaften zu<br />
empfehlen, ihre Sachverhalte und deren Behandlung bei der<br />
Berechnung der Abgeltungsteuer durch die Schweizer Bank<br />
steuerlich überprüfen zu lassen.<br />
Abgeltungsteuer ist zum Teil höher als die<br />
tatsächliche Steuerbelastung auf die nachzuversteuernden<br />
Kapitalerträge<br />
Auch für Bankkunden, bei denen inhaltlich und formal die pauschale<br />
Abgeltungsteuer ebenso wie die Selbstanzeige grundsätzlich<br />
in Betracht käme, könnte sich infolge einer wirtschaftlichen<br />
Vergleichsrechnung eine Variante als kostengünstiger herausstellen.<br />
Es ist nicht nur in Einzelfällen denkbar, dass die Berechnung<br />
der pauschalen Abgeltungsteuer zur Anwendung des Mindeststeuersatzes<br />
von 19 Prozent des Vermögens führt. Hingegen die<br />
Nachversteuerung der tatsächlichen Kapitalerträge für die steuerlich<br />
nicht verjährten Jahre (Selbstanzeige) selbst unter Einbeziehung<br />
von Beratungskosten und Hinterziehungszinsen zu einer<br />
effektiven Belastung von circa 10 bis 20 Prozent führt. In solchen<br />
Fällen bleibt zu überdenken, ob die Anonymität und Einfachheit<br />
der pauschalen Abgeltungsteuer die höhere Kostenbelastung aufwiegt.<br />
Wurde das in der Schweiz angelegte Kapitalvermögen beispielsweise<br />
durch eine Erbschaft oder Schenkung erworben<br />
und ist diese Vermögensübertragung steuerlich noch nicht verjährt,<br />
würden bei einer Selbstanzeige deutlich höhere Steuern<br />
fällig. Bei diesen Konstellationen dürfte die Regularisierung<br />
durch die pauschale Abgeltungsteuer das aus Sicht des Steuerzahlers<br />
kostengünstigere Verfahren sein.<br />
Die politische Haltung zur notwendigen Ratifizierung des Abkommens<br />
in Deutschland sowie in der Schweiz war bei Redaktionsschluss<br />
noch nicht abschließend geklärt, sodass diese Entwicklung<br />
abzuwarten bleibt. Laut Presseveröffentlichungen von<br />
Anfang Oktober 2011 hat auch die Kommission der Europäischen<br />
Union eine Überprüfung des Abkommens angekündigt.<br />
Dr. Stephen Hecht Dr. Maren Gräfe<br />
Tel.: +41 58 792-4465 Tel.: +41 58 792-4374<br />
stephen.hecht@de.pwc.com maren.gräfe@de.pwc.com<br />
<strong>steuern+recht</strong> November 33
Ticker<br />
Steuern & Recht: die Seite für alle Steuerfragen<br />
In allen Phasen des wirtschaftlichen Handelns spielen Steuerfragen eine wichtige<br />
Rolle. Die Quellen des Steuerrechts sind mannigfaltig, international vor allem durch<br />
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und im Inland durch Verfügungen<br />
der Finanzverwaltung sowie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geprägt.<br />
Umfassend und aktuell stellt Ihnen <strong>PwC</strong> deshalb die erforderlichen Informationen<br />
online auf der neuen Steuern-&-Recht-Seite in deutscher und englischer<br />
Sprache zur Verfügung. Neben aktuellen Steuernachrichten, Newslettern und Publikationshinweisen<br />
erläutern die Steuerexperten von <strong>PwC</strong> Handlungsspielräume und<br />
Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmen.<br />
Ihr Link zur deutschen Seite<br />
http://tax-news.pwc.de/steuern-und-recht/<br />
Ihr Link zur englischen Seite<br />
http://tax-news.pwc.de/german-tax-and-legal-news/<br />
Statutes<br />
Cases<br />
Decrees<br />
34 <strong>PwC</strong><br />
Tax & Legal News<br />
BFH – kurz und knapp<br />
Stadtrundfahrt<br />
Umfasst das Beförderungsentgelt für<br />
eine Stadtrundfahrt auch Entgelte für<br />
die Teilnahme an Führungen zu Sehenswürdigkeiten,<br />
handelt es sich nach Ansicht<br />
der obersten Finanzrichter um zwei<br />
selbstständige Leistungen. In diesem Fall<br />
unterliegt dann nur die Beförderung<br />
dem ermäßigten Steuersatz.<br />
BFH, Urteil vom 30. Juni 2011<br />
(V R 44/10)<br />
Rücklagenbildung<br />
Bildet ein Steuerpflichtiger, der eine<br />
freiberufliche Praxis übernommen hat,<br />
fälschlicherweise eine Ansparabschreibung,<br />
kann die Finanzverwaltung nach<br />
Kenntnis von dem Irrtum die Veranlagung<br />
für die Vorjahre ändern und die<br />
Rücklage bereits nach zwei Jahren auflösen.<br />
BFH, Urteil vom 6. September<br />
2011 (VIII R 38/09)<br />
Organschaft<br />
Die organisatorische Eingliederung einer<br />
GmbH im Rahmen einer Organschaft<br />
kann sich daraus ergeben, dass der<br />
GmbH-Geschäftsführer leitender Mitarbeiter<br />
des Organträgers ist, der Organträger<br />
über ein umfassendes Weisungsrecht<br />
verfügt und zur Bestellung und<br />
Abberufung des GmbH-Geschäftsführers<br />
berechtigt ist. Offen ließen es die BFH-<br />
Richter jedoch, ob an der bisherigen<br />
Rechtsprechung festzuhalten ist, nach<br />
der es für die organisatorische Eingliederung<br />
ausreicht, dass bei der Organgesellschaft<br />
eine vom Willen des Organträgers<br />
abweichende Willensbildung ausgeschlossen<br />
ist.<br />
BFH, Urteil vom 7. Juli 2011<br />
(V R 53/10)<br />
Beiträge in Englisch finden Sie in<br />
der neuen Ausgabe von Tax & Legal<br />
News.<br />
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möchten neue Ideen umsetzen und suchen Rat. Sie erwarten,<br />
dass wir sie ganzheitlich betreuen und praxisorientierte Lösungen<br />
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Coopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
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<strong>steuern+recht</strong> November 35
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