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Aktuelle Nachrichten für<br />

Expertinnen und Experten<br />

November 2011<br />

Tauziehen beendet<br />

Die E-Bilanz kommt<br />

Waffenstillstand<br />

geschlossen<br />

Deutschland schließt Steuerabkommen<br />

mit der Schweiz<br />

Verlustabzug beschränkt<br />

Finanzgerichte widersprechen<br />

Finanzverwaltung<br />

Wohltätigkeit gefordert<br />

Stiftungen können ihren<br />

Steuerschutz verlieren<br />

Absatz gefördert<br />

Welche Zinssubventionen in<br />

der Automobilindustrie der<br />

Umsatzsteuer unterliegen<br />

http://tax-news.pwc.de/steuern-und-recht<br />

<strong>steuern+recht</strong>


Inhalt<br />

Steuern aktuell ........................... 4<br />

Titel ............................................ 6<br />

Vereinheitlichung der Steuerbilanzen unter Dach und<br />

Fach: Die elektronische Steuerbilanz besonnen angehen ... 6<br />

Steuern A bis Z ............................ 11<br />

Beteiligungserträge gemeinnütziger Stiftungen:<br />

Steuerpflichtige Erträge aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb?<br />

........................................................................... 11<br />

Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung von<br />

Abfindungen zwischen Deutschland und Luxemburg ....... 14<br />

Frankreich: Finanzberichtigungsgesetz für das Jahr 2011<br />

verabschiedet .................................................................. 15<br />

Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit den<br />

Vereinigten Arabischen Emiraten ..................................... 16<br />

Verlustverrechnung bei Wechsel des Anteilseigners ......... 18<br />

Umsatzsteuer: keine Steuerbarkeit des Minderwertausgleichs<br />

in Leasingfällen .................................................... 21<br />

Umsatzsteuer: Zinssubventionen zur Förderung des<br />

Absatzes in der Automobilindustrie ................................. 22<br />

Personelle Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung:<br />

Einstimmigkeitsprinzip und Mehrheitsbeteiligung ........... 23<br />

Umsatzsteuer: zwingende Angaben auf der Rechnung<br />

bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ........................ 25<br />

Abkommen mit Großbritannien: Steuerfreiheit für<br />

Private-Equity-Fonds ....................................................... 26<br />

Organisatorische Eingliederung erfordert uneingeschränkte<br />

Weisungsbefugnis ............................................ 27<br />

Recht aktuell .............................. 28<br />

Entschädigung bei nicht geschlechtsneutraler Stellenausschreibung<br />

................................................................. 28<br />

Sachgrundlose Befristung und „Zuvor-Beschäftigung“ ..... 28<br />

Schriftformanforderungen bei Mietvertrag mit<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts ..................................... 28<br />

Bundesgerichtshof zu gefälschten Markenartikeln auf<br />

eBay ................................................................................ 29<br />

Handelndenhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung ... 29<br />

Rückstellung für Nachbetreuung von Versicherungsverträgen<br />

......................................................................... 30<br />

Länder ........................................ 31<br />

Ticker ......................................... 34<br />

Impressum ................................. 35<br />

2 <strong>PwC</strong>


Editorial<br />

Prof. Dr. Dieter Endres,<br />

Leiter Steuern und Mitglied<br />

des Vorstands<br />

„Die E-Bilanz – Prestigeobjekt oder<br />

ewige Baustelle?“<br />

Sie kommt. Nach langem Tauziehen liegt jetzt das finale<br />

Anwendungsschreiben zur Übermittlung der E-Bilanz vor. Alle<br />

bilanzierenden Unternehmen werden damit verpflichtet, ihre<br />

Jahresabschlüsse künftig elektronisch an die Finanzbehörden<br />

zu übermitteln. Zu übermitteln sind der Inhalt einer Handelsbilanz<br />

einschließlich steuerlicher Überleitungsrechnung oder<br />

der Steuerbilanz, die Gewinn-und-Verlust-Rechnung sowie<br />

weitere steuerrelevante Daten für Geschäftsjahre, die nach<br />

dem 31. Dezember 2011 beginnen. Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen<br />

des Bundesfinanzministeriums<br />

gewähren jedoch den Unternehmen ausreichend Rüstzeit:<br />

Nach einer dieser wichtigen Übergangsregelungen wird es die<br />

Finanzverwaltung nämlich nicht beanstanden, wenn Bilanz<br />

sowie Gewinn-und-Verlust-Rechnung im Erstjahr – nach dem<br />

allgemeinen Verständnis also für 2012 – noch in Papierform<br />

eingereicht werden.<br />

Nach Ansicht der Fachleute wird das ehrgeizige Prestigeobjekt<br />

der Bundesregierung zu einer Vereinheitlichung der Steuerbilanzen<br />

führen, sich darüber hinaus aber auch auf das gesamte<br />

Rechnungswesen und die fortschreitende Digitalisierung aller<br />

kaufmännischen Vorgänge auswirken. Am Ende könnte gar die<br />

elektronische Abwicklung aller Geschäftsvorgänge stehen. –<br />

Zukunftsmusik? Wir werden sehen. In jedem Fall ist die E-Bilanz<br />

eine zusätzliche Belastung und damit eine Dauerbaustelle<br />

für die Unternehmen. Der Grund liegt auf der Hand: Mit der<br />

einmaligen Umstellung ist es nicht getan, denn jede gesetzliche<br />

Steueränderung wird sich zukünftig auch in der E-Bilanz widerspiegeln.<br />

Aber wie auch immer: Was Unternehmen in einer<br />

elektronischen Steuerbilanz angeben müssen, was die neu eingeführten<br />

Branchentaxonomien bedeuten und welche Stolperfallen<br />

Sie umgehen sollten, erfahren Sie ab Seite 6 im Beitrag<br />

„Vereinheitlichung der Steuerbilanzen unter Dach und Fach:<br />

Die elektronische Steuerbilanz besonnen angehen“ der beiden<br />

Autoren Dr. Hendrik Sürmann und Stefan Kaufmann.<br />

„Steuerabkommen mit der Schweiz geschlossen“, meldete<br />

unlängst das Bundesfinanzministerium nüchtern. Dabei<br />

schließen die beiden Länder mit ihrer Einigung eine Art Waf-<br />

fenstillstand im bilateralen Steuerstreit. Vorbehaltlich der<br />

Zustimmung des Bundesrats sollen künftig alle Deutschen, die<br />

Geld auf Schweizer Konten parken oder geparkt haben, eine<br />

sogenannte Abgeltungsteuer zahlen. Im Gegenzug bleiben die<br />

Steuersünder anonym und die Schweizer Behörden verpflichten<br />

sich, dem deutschen Fiskus bei konkreten Verdachtsfällen<br />

behilflich zu sein. In dem Beitrag „Abkommen zwischen<br />

Deutschland und der Schweiz: Regularisierung per Abgeltungsteuer<br />

als Standardlösung“ ab Seite 32 erläutern die <strong>PwC</strong>-Autoren<br />

Dr. Stephen Hecht und Dr. Maren Gräfe, auf welche<br />

Regelungen sich deutsche Kapitalanleger in der Schweiz gegebenenfalls<br />

einstellen müssen.<br />

Einem Dauerbrenner im Beratungsgeschäft haben sich die<br />

<strong>PwC</strong>-Autoren Florian Schaumburg und Ainom Amaniel in<br />

ihrem Beitrag „Verlustverrechnung bei Wechsel des Anteilseigners“<br />

ab Seite 18 gewidmet. Zur Erinnerung: Im Zuge der<br />

Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Verlustabzugsbeschränkung<br />

bei Unternehmenstransaktionen mit der Einführung<br />

des § 8 c Körperschaftsteuergesetz deutlich verschärft.<br />

Trotz ihrer vergleichsweise jungen Existenz wurde die Vorschrift<br />

durch den Gesetzgeber danach mehrfach modifiziert,<br />

etwa durch die Einführung einer Sanierungsklausel im Jahre<br />

2009. Weitere Ausnahmeregelungen folgten. Nun liegt zur umstrittenen<br />

Regelung Rechtsprechung vor. Die Finanzgerichte<br />

Hessen und Münster haben sich mit der Problematik des unterjährigen<br />

Wechsel des Anteilseigners an einer Kapitalgesellschaft<br />

beschäftigt und der damit gegebenenfalls verbundenen<br />

Frage, ob bisher noch nicht genutzte Verluste noch mit einem<br />

laufenden positiven Gesamtbetrag der Einkünfte bis zum Zeitpunkt<br />

des schädlichen Beteiligungserwerbs verrechnet werden<br />

können. Aufgrund der steuerlichen Tragweite dieser beiden<br />

Urteile gibt der Beitrag einen kurzen Überblick über die ergangenen<br />

Finanzgerichtsurteile und zeigt mögliche Handlungsempfehlungen<br />

auf.<br />

Viel Nutzen aus der analogen Lektüre der Beiträge wünscht<br />

Ihnen<br />

Ihr<br />

Professor Dr. Dieter Endres,<br />

Leiter Steuern und Mitglied des Vorstands<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 3


Steuern aktuell<br />

Umsatzsteuerfreiheit bei Reihengeschäft<br />

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei einem Reihengeschäft<br />

mit zwei Lieferungen und drei Beteiligten die erste<br />

Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei,<br />

wenn der erste Abnehmer einem Beauftragten eine Vollmacht<br />

zur Abholung und Beförderung des Gegenstands in das übrige<br />

Gemeinschaftsgebiet erteilt, die Kosten für die Beförderung<br />

aber vom zweiten Abnehmer getragen werden. Entscheidend<br />

an der vom BFH getroffenen Aussage ist: Die Befreiung von<br />

Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Reihengeschäfte darf<br />

nicht wegen der Beteiligung eines zweiten Abnehmers in die<br />

Beförderung versagt werden. In dem zugrunde liegenden Fall<br />

lieferte ein deutscher Kfz-Händler (Kläger) einen Pkw an einen<br />

spanischen Händler, der ihn von einem französischen Fahrer<br />

abholen ließ. Der Fahrer war im Besitz einer schriftlichen<br />

Abholvollmacht des spanischen Händlers, lieferte den Pkw<br />

jedoch bei einem französischen Abnehmer – einem Kunden des<br />

spanischen Händlers – aus. Das Finanzamt verneinte die Steuerbefreiung,<br />

weil der Transport tatsächlich von dem in Frankreich<br />

ansässigen Kunden und nicht vom spanischen Händler<br />

selbst veranlasst worden sei, die Warenbewegung somit nur<br />

von Spanien an den französischen Abnehmer erfolgt sei und<br />

auch eine innergemeinschaftliche Lieferung nur in diesem Verhältnis<br />

angenommen werden könne. Das Finanzgericht hatte<br />

der Klage zunächst aus Gründen des Vertrauensschutzes stattgegeben.<br />

Darauf kam es jedoch nach Meinung des BFH nicht<br />

an, der die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung hier grundsätzlich als erfüllt ansah.<br />

Lohnsteuerprivileg bei Handelsschiffen<br />

In einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied der Bundesfinanzhof<br />

darüber, ob die Lohnsteuerkürzung einer Schiffsgesellschaft<br />

rechtmäßig war. Die obersten Finanzrichter stellten<br />

insoweit klar: Der Gesetzgeber setzt bei dieser Lohnsteuerkürzung<br />

voraus, dass die Arbeitnehmer zusammenhängend 183<br />

Tage auf eigenen oder gecharterten Schiffen des Arbeitgebers<br />

tätig sind. Einsatzzeiten auf Schiffen Dritter bleiben hierbei<br />

unberücksichtigt. – Hintergrund: Nach § 41 a Absatz 4 Satz 1<br />

Einkommensteuergesetz können Arbeitgeber, die eigene oder<br />

gecharterte Handelsschiffe unterhalten, vom Gesamtbetrag der<br />

anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag<br />

von 40 Prozent der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in<br />

einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als<br />

183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen und<br />

einbehalten. Im entschiedenen Fall war die Klägerin zwar anspruchsberechtigte<br />

– einzige – Arbeitgeberin, allerdings hatte<br />

sie zu Unrecht den Kürzungsbetrag auch für Arbeitnehmer in<br />

4 <strong>PwC</strong><br />

Anspruch genommen, die nicht mehr als 183 Tage zusammenhängend<br />

auf ihrem Schiff eingesetzt waren.<br />

Doppelter Mietaufwand<br />

Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen<br />

können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als<br />

Werbungskosten abziehbar sein. Das gilt nach Ansicht des<br />

Bundesfinanzhofs (BFH) ungeachtet dessen, dass Mehraufwendungen<br />

im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend<br />

gemacht wurden. Im aktuell entschiedenen Fall war es<br />

streitig, ob die Mietaufwendungen für eine neue Familienwohnung,<br />

die ein Ehegatte am Beschäftigungsort bereits nutzte, bis<br />

zum Nachzug der Familie unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten<br />

waren. Der BFH hat nun entschieden: Die streitigen<br />

Mietkosten können der Höhe nach unbegrenzt abziehbare<br />

Werbungskosten sein. Aufwendungen für einen beruflich veranlassten<br />

Umzug – um einen solchen handele es sich hier –<br />

gehörten zu den Werbungskosten. Auch doppelte Mietaufwendungen<br />

könnten durch den Umzug bedingt sein. Allerdings sei<br />

der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten<br />

Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese<br />

beginne mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung<br />

und ende mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.<br />

Bis zum tatsächlichen Umzug seien die Miete der neuen und<br />

danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten<br />

abziehbar.<br />

Verbilligte Arbeitnehmeraktien<br />

Dem Arbeitnehmer fließt der geldwerte Vorteil in Form verbilligter<br />

Aktien in dem Zeitpunkt zu, in dem er die wirtschaftliche<br />

Verfügungsmacht über die Aktien erlangt. Doch wie ist der Fall<br />

zu bewerten, wenn die vom Arbeitgeber verbilligt bezogenen<br />

Aktien sich weder handeln, liefern noch beleihen lassen? – Im<br />

aktuell veröffentlichten Streitfall haben sich die Richter des<br />

Bundesfinanzhofs (BFH) dazu nun geäußert. Im entschiedenen<br />

Fall bezog der Arbeitnehmer verbilligt amerikanische Aktien<br />

vom Arbeitgeber, die innerhalb von zwei Jahren weder handelbar<br />

noch lieferbar waren und sich auch nicht zur Beleihung eigneten.<br />

Nach einer Haltefrist von einem Jahr konnten sie nur<br />

unter bestimmten Bedingungen verkauft werden. Eine Bedingung<br />

war die Einhaltung der Publikationspflichten nach US-Aktienrecht<br />

durch die Gesellschaft, welche die „restricted shares“<br />

ausgegeben hatte. Nach einer Sperrfrist von einem weiteren<br />

Jahr war ein freier Verkauf möglich. Angesichts dieser Verfügungsbeschränkungen<br />

erfasste die Arbeitgeberin den<br />

Aktienerwerb lohnsteuerlich nicht. Das Finanzamt berücksichtigte<br />

beim Mitarbeiter dagegen einen geldwerten Vorteil aus<br />

der Ausübung der Aktienoption als Arbeitslohn bei dessen


Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Amtliche Begründung:<br />

Die Verfügungsbeschränkungen würden den geldwerten<br />

Vorteil nicht mindern, weil die Aktien zwar erst nach einer Haltefrist<br />

von zwei Jahren frei verfügbar seien, aber die Nutzungen<br />

gezogen werden dürften. Anders beurteilte der BFH den Fall.<br />

Grundsätzlich gilt: Zu den Einnahmen aus nicht selbstständiger<br />

Arbeit gehören auch vom Arbeitgeber für die Beschäftigung<br />

verbilligt überlassene Aktien. – Vorausgesetzt: Der Vorteil in<br />

Form von Aktien ist auch zugeflossen. Denn nach ständiger<br />

Rechtsprechung des BFH führt allein das Innehaben von<br />

Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig<br />

noch nicht herbei. Der Vorteil ist vielmehr mit der<br />

Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht darüber<br />

zugeflossen. Bei einem Aktienerwerb ist das etwa der Zeitpunkt,<br />

zu dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen<br />

Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird. Einem<br />

solchen Zufluss steht allerdings nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer<br />

aufgrund einer Sperr- oder Haltefrist die Aktien für<br />

eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Der Grund: Der Erwerber<br />

der Aktien ist rechtlich und wirtschaftlich bereits dann<br />

Inhaber der Aktie, wenn sie auf ihn übertragen oder auf seinen<br />

Namen im Depot einer Bank hinterlegt wird. Denn eine obligatorische<br />

Veräußerungssperre hindert den Erwerber von Aktien<br />

nicht, sie zu veräußern.<br />

Diese aktienrechtlichen Grundsätze zieht der BFH auch für<br />

lohnsteuerrechtliche Zwecke hinsichtlich der Frage heran, ob<br />

ein Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über<br />

Aktien erlangt hat. Aktien sind daher nicht zugeflossen, solange<br />

dem Arbeitnehmer eine Verfügung darüber rechtlich<br />

unmöglich ist. Hat das Finanzgericht den Zufluss des Vorteils<br />

in Form von Aktien beim Mitarbeiter angenommen, tragen die<br />

dazu getroffenen Feststellungen der Vorinstanz diese Entscheidung<br />

nicht. In einem zweiten Rechtsgang soll dies nach dem<br />

Willen der obersten Finanzrichter nun nachgeholt werden.<br />

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Die gewerbesteuerliche<br />

Hinzurechnung von Darlehenszinsen ist mit<br />

der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie vereinbar. Der vorliegende<br />

Fall betraf Zinszahlungen einer deutschen Gesellschaft für ein<br />

Darlehen ihrer niederländischen Muttergesellschaft. Das<br />

Finanzamt hatte zum damaligen Zeitpunkt 50 Prozent der Zinsen<br />

dem gewerbesteuerlichen Gewinn als Dauerschuldzinsen<br />

hinzugerechnet (aktuell sind 25 Prozent der 100.000 Euro<br />

übersteigenden Zinsen gewerbesteuerlich nicht abzugsfähig).<br />

Die deutsche Gesellschaft berief sich auf die EU-Zins- und<br />

Lizenzrichtlinie. Danach werden Zinseinkünfte, die aus einem<br />

Mitgliedstaat stammen, von allen in diesem Staat darauf erhebbaren<br />

Steuern befreit, sofern der Nutzungsberechtigte der<br />

Zinsen ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats ist und<br />

Steuern aktuell<br />

es sich um verbundene Unternehmen handelt. Sinn der Vorschrift<br />

ist es, eine Doppelbesteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren<br />

zu vermeiden. Der Bundesfinanzhof hatte Bedenken<br />

an der Rechtmäßigkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung<br />

bei der Gewerbesteuer und den Fall dem EuGH vorgelegt.<br />

Der EuGH entschied nun: Die nationale gewerbesteuerliche<br />

Hinzurechnungsregelung ist mit dem Gemeinschaftsrecht<br />

vereinbar. Er folgte damit den Schlussanträgen der Generalanwältin<br />

vom 12. Mai 2011.<br />

Vorweggenommene Werbungskosten<br />

Die Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung können<br />

nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) als vorab<br />

entstandene Werbungskosten anerkannt werden. Das gilt nach<br />

ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch dann, wenn der<br />

Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt.<br />

Die daran von den Richtern geknüpfte Bedingung: Die Aufwendungen<br />

müssen in einem hinreichend konkreten, objektiv<br />

feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen<br />

stehen. Im entschiedenen Fall war es streitig, ob die<br />

Kosten einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorab<br />

entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht<br />

selbstständiger Arbeit angesetzt werden können.<br />

Nach dem Nettoprinzip im Einkommensteuerrecht ist für die<br />

Abgrenzung beruflicher Aufwendungen das Veranlassungsprinzip<br />

maßgebend. Die Aufwendungen sind danach beruflich<br />

veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf<br />

besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des<br />

Berufs geleistet werden. Dabei sei es nach Ansicht der obersten<br />

Finanzrichter ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des<br />

Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern. Das gilt nach ständiger<br />

Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auch dann, wenn<br />

der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt.<br />

Dann sind die Aufwendungen wie im Streitfall als vorab<br />

entstandene Werbungskosten abziehbar. Weiter führten die<br />

Richter aus: Der erforderliche Veranlassungszusammenhang<br />

kann auch durch berufsbezogene Bildungsmaßnahmen erfüllt<br />

sein. Denn die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) enthalte keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten.<br />

Entscheidend bleibt nach Ansicht des BFH daher, ob<br />

die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang<br />

zur nachfolgenden, auf die Erzielung<br />

von Einkünften gerichteten Berufstätigkeit stehen. Das ist ein<br />

allgemeiner, für alle Sonderausgaben durch den Einleitungssatz<br />

zu § 10 Absatz 1 EStG normierter Grundsatz. Wie der<br />

Senat schon früher entschieden hatte, steht diese Vorschrift<br />

dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten<br />

nicht entgegen. Denn nach dem Einleitungssatz zu § 10 EStG<br />

sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung<br />

nur dann Sonderausgaben, „wenn sie weder Betriebsausgaben<br />

noch Werbungskosten sind“.<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 5


Titel<br />

Vereinheitlichung der Steuerbilanzen<br />

Steuerbilanz besonnen angehen<br />

Die E-Bilanz kommt. Nach langem Tauziehen liegt nun<br />

das finale Anwendungsschreiben zur Übermittlung<br />

vor. Alle bilanzierenden Unternehmen sind künftig<br />

verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse elektronisch an<br />

die Finanzbehörden zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium<br />

sieht jedoch Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen<br />

vor. Eine dieser wichtigen<br />

Übergangsregelungen besagt: Die Finanzverwaltung<br />

wird es nicht beanstanden, wenn Bilanz sowie Gewinn-und-Verlust-Rechnung<br />

im Erstjahr – nach dem<br />

allgemeinen Verständnis also für 2012 – noch in der<br />

bisherigen (Papier-)Form eingereicht werden.<br />

Unverändert gilt: Der Inhalt der Handelsbilanz einschließlich<br />

steuerlicher Überleitungsrechnung oder der Steuerbilanz, der<br />

Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) sowie weiterer steuerrelevanter<br />

Daten (E-Bilanz) ist für nach dem 31. Dezember 2011<br />

beginnende Geschäftsjahre elektronisch zu übermitteln. Faktisch<br />

wird der Start der E-Bilanz allerdings um ein Jahr verschoben.<br />

Denn mit seinem Schreiben vom 28. September 2011<br />

verspricht das Bundesfinanzministerium (BMF): Die hiervon<br />

abweichende Abgabe in Papierform wird im Erstjahr (das Wirtschaftsjahr<br />

2012 beziehungsweise 2012/2013) nicht beanstandet.<br />

Umfang der Angabepflichten<br />

Nach dem BMF-Schreiben sollen Eingriffe in das Buchungsverhalten<br />

ausdrücklich vermieden werden. Taxonomiepositionen<br />

sind grundsätzlich nur verpflichtend auszufüllen, wenn die<br />

Buchhaltung des Unternehmens ein inhaltlich entsprechendes<br />

Sachkonto verwendet. Sind Taxonomie (Klassifikationsschema)<br />

und Sachkontenrahmen nicht deckungsgleich, sollen Auffangpositionen<br />

die vollständige Erfassung der Bilanz- und GuV-<br />

Posten sicherstellen.<br />

Damit bestätigt das BMF die Position, die <strong>PwC</strong> auch bisher<br />

schon gegenüber seinen Mandanten vertreten hat: Die Einführung<br />

der elektronischen Steuerbilanz sollte besonnen angegangen<br />

werden. Der rechtlich geforderte Umfang der Angabepflichten<br />

allein sollte keine weitreichenden Anpassungen der<br />

betrieblichen Abläufe oder wesentliche Eingriffe in die komplexen<br />

Buchführungssysteme der Unternehmen erfordern. Auf<br />

der anderen Seite ist zu bedenken: Die E-Bilanz ist künftig das<br />

wesentliche Dokument zur Erläuterung von Abweichungen<br />

zwischen Handels- und Steuerbilanz als Anlage zur Steuererklärung.<br />

Nach Einschätzung der Autoren erscheint es nicht<br />

sachgerecht, § 5 b Einkommensteuergesetz (EStG) zum Anlass<br />

zu nehmen, dem Finanzamt die Angaben nicht mehr im<br />

gewohnten Detaillierungsgrad zur Verfügung zu stellen. Vielmehr<br />

bietet die E-Bilanz die Chance, die elektronische Über-<br />

6 <strong>PwC</strong><br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … was Sie in einer elektronischen Steuerbilanz<br />

angeben müssen.<br />

• … welche Vorteile die Umstellung hat.<br />

• … was die neu eingeführten Branchentaxonomien<br />

bedeuten.<br />

mittlung mit der Optimierung des gesamten steuerlichen<br />

Erstellungsprozesses zu verbinden.<br />

Abhängig von zum Beispiel Branche, Unternehmensstruktur<br />

oder Zahl der Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz<br />

stellt sich die Frage, inwieweit sich diese Angaben künftig<br />

prozessintegriert effizient und verlässlich erzeugen lassen.<br />

Die Vorteile der E-Bilanz<br />

• Unnötige und fehleranfällige manuelle Eingaben von Daten<br />

werden vermieden.<br />

• Eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation für<br />

die nächste steuerliche Außenprüfung ist gewährleistet.<br />

Die Übergangsfrist von einem Jahr gibt allen Betroffenen die<br />

Möglichkeit, die bedarfsgerechte Anpassung ihrer Buchungsprozesse<br />

und -systeme mit Bedacht einzuleiten. Es bleibt ausreichend<br />

Zeit, besonders Änderungen an den Enterprise-<br />

Resource-Planning-Systemen zur Prozessoptimierung zu<br />

strukturieren und zeitgerecht abzuschließen. Die Verfasser<br />

empfehlen, sich der Herausforderung der Erstellung der E-<br />

Bilanz bereits für das Geschäftsjahr 2012 zu stellen, wie es<br />

gesetzlich weiterhin vorgesehen ist. Mit der Nutzung dieses<br />

Veranlagungszeitraums als Testjahr stellen Sie sicher, dass Sie<br />

im Folgejahr sowohl Ihre optimierten Prozesse und Systeme<br />

ohne Risiko nutzen als auch die Compliance-Anforderungen<br />

sicher erfüllen können.<br />

Besonderer sachlicher Anwendungsbereich<br />

Steuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts mit Betrieben gewerblicher Art fallen ebenso<br />

unter die Abgabepflicht wie unter anderem in Deutschland gelegene<br />

Betriebstätten ausländischer Unternehmen, die eine<br />

Bilanz sowie eine GuV für diese Betriebstätte aufstellen. Allerdings<br />

verschiebt sich die erstmalige verpflichtende Übermittlung<br />

der E-Bilanz in diesen Fällen demnach sogar auf Wirtschaftsjahre,<br />

die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.


unter Dach und Fach: Die elektronische<br />

Gleiches gilt grundsätzlich für ausländische Gesellschaften, die<br />

in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

erzielen. Für die Übergangszeit sind in allen vorgenannten Fällen<br />

wie bisher die Bilanz als auch die GuV in Papierform abzugeben.<br />

Außerdem sind inländische Unternehmen mit ausländischen<br />

Betriebstätten verpflichtet, eine E-Bilanz für das Unternehmen<br />

als Ganzes einzureichen. Eine Aufteilung der Bilanz in Sachverhalte,<br />

die das Stammhaus betreffen, und solche der Betriebstätten<br />

ist für diese Unternehmen insoweit nicht vorgesehen.<br />

Inländische Betriebstätten ausländischer Unternehmen<br />

müssen demgegenüber künftig eine Betriebstätten-E-Bilanz<br />

erstellen.<br />

Checkliste für den Einstieg in die E-Bilanz<br />

Titel<br />

Neu hinzugekommene Ausnahme: Personenhandelsgesellschaften<br />

haben die Mussfelder in dem Berichtsteil „Kapitalkontenentwicklung“<br />

nun auch erst für Wirtschaftsjahre, die<br />

nach dem 31. Dezember 2014 (Übergangsphase) beginnen,<br />

anzugeben. Die zeitlichen Übergangsregelungen wurden damit<br />

weitgehend harmonisiert.<br />

Branchentaxonomien<br />

Mit dem aktuellen BMF-Schreiben sind auch die endgültigen<br />

Taxonomien verbindlich veröffentlicht worden. Neben der<br />

Kerntaxonomie wurden damit auch die Branchentaxonomien<br />

bereitgestellt. Diese umfassen Spezialtaxonomien für Banken<br />

und Versicherungen, die anstelle der Kerntaxonomie zu ver-<br />

• Der Hauptaufwand bei der Implementierung betrifft das Mapping. Kunden, die ihre Steuererklärung selbst erstellen und<br />

daher auch die E-Bilanz als Anlage dazu beim Finanzamt selbst einreichen, müssen zusätzlich den hierfür erforderlichen<br />

Workflow definieren sowie ein geeignetes Softwaretool auswählen.<br />

• Unternehmen sollten als Startpunkt das Mapping zumindest für eine Gesellschaft vornehmen: die Zuordnung der Inhalte<br />

ihrer Bilanz sowie der GuV auf die sogenannte Taxonomie. Auf dieser Basis lassen sich dann belastbare Entscheidungen<br />

treffen.<br />

• Buchungs- oder Systemanpassungen sind nicht zwingend erforderlich, können aber für bestimmte Unternehmen Vorteile<br />

bringen. Daher sollte eine Betrachtung erfolgen, inwieweit Buchungs- oder Systemanpassungen wünschenswert sind.<br />

<strong>PwC</strong> unterstützt<br />

Erstmapping: <strong>PwC</strong> übernimmt für Unternehmen das Erstmapping und bespricht das Ergebnis dann mit dem Kunden im<br />

Rahmen eines Workshops.<br />

Der Vorteil: Der Kunde erhält das Mapping fix und fertig in elektronischer Form und wird innerhalb eines Tages auf einen<br />

optimalen Wissensstand gebracht, um das Mapping zukünftig selbst zu pflegen. Überdies werden weiterer Handlungsbedarf<br />

und Umsetzungsmöglichkeiten besprochen.<br />

Mapping-Schulung: <strong>PwC</strong> bietet für die Mitarbeiter von Unternehmen eine halbtägige Schulung an, wie die Taxonomie<br />

zu verstehen ist und wie man das Mapping durchführt. Bestandteil dieser Unterweisung sind auch Tipps zum Vorgehen und<br />

zur Dokumentation.<br />

Der Vorteil: Der Kunde spart wertvolle Einarbeitungszeit und profitiert von den <strong>PwC</strong>-Erfahrungen.<br />

Softwareauswahl: <strong>PwC</strong> berät bei der Softwareauswahl vom Pflichtenheft bis zur Beurteilung einzelner Lösungen.<br />

Der Vorteil: Das <strong>PwC</strong>-Spezialistenteam hat die am Markt sichtbaren Tools angesehen und kann hierzu verlässliche Informationen<br />

sowie Vergleiche liefern. Beim gesamten Auswahlprozess werden Prozesse und Abläufe des Kunden direkt einbezogen.<br />

Komplettlösung: <strong>PwC</strong> übernimmt die gesamte E-Bilanz<br />

für den Kunden einschließlich der Datenübertragung an die Finanzverwaltung.<br />

Der Vorteil: Qualifizierte Umstellung und Durchführung der E-Bilanz durch <strong>PwC</strong>. Der Kunde spart Personal und Kosten<br />

in signifikanter Höhe.<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 7


Titel<br />

wenden sind, beziehungsweise Ergänzungstaxonomien zur<br />

Kerntaxonomie für die Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen,<br />

Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen<br />

sowie kommunale Eigenbetriebe.<br />

Die Finanzverwaltung ist nach eigenem Bekunden ab Mai<br />

2012 technisch in der Lage, Datensätze dieser Taxonomien anzunehmen.<br />

Bis dahin ist eine Testübermittlung mit der Pilotierungstaxonomie<br />

vom 16. Dezember 2010 möglich.<br />

Die Branchentaxonomien finden Sie unter:<br />

http://www.esteuer.de/<br />

Veranstaltungsankündigung für das Jahr 2012<br />

8 <strong>PwC</strong><br />

Das Wichtigste in Kürze<br />

Nichtbeanstandungsregelung für 2012<br />

Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die<br />

E-Bilanz im Erstjahr (das Kalenderjahr 2012 beziehungsweise<br />

Wirtschaftsjahr 2012/2013) noch in Papierform abgegeben<br />

wird.<br />

Keine Eingriffe in das Buchungsverhalten<br />

Eine Untergliederung der handelsrechtlichen Posten der Bilanz<br />

und der GuV ist in der E-Bilanz nur insoweit erforderlich, als<br />

sich diese Angaben unmittelbar entnehmen lassen – ohne Eingriffe<br />

in die Buchführung aus entsprechend untergliederten<br />

Sachkonten.<br />

Euroforum-Seminar: Die E-Bilanz kommt<br />

Die Finanzverwaltung fordert von den Unternehmen eine elektronische Übermittlung der Steuerbilanz und GuV für die<br />

Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2011. Sie sind nun konkret gefragt, sich bereits jetzt über die Anforderungen der<br />

E-Bilanz zu informieren. Was Sie dabei berücksichtigen sollten, damit Sie bereits mit Beginn des neuen Geschäftsjahrs<br />

Ihre Buchungen und Prozesse an die neue Berichterstattung nach XBRL anpassen und die Überleitung effizient gestalten,<br />

erfahren Sie kompakt in diesem Seminar.<br />

Hören Sie von Experten aus der Steuerpraxis, Beratung und Finanzverwaltung, wie Sie das Thema in der Praxis umsetzen,<br />

und erhalten Sie Antworten auf folgende Fragen:<br />

• Welche Ziele verfolgt das BMF mit der E-Bilanz?<br />

• Wie stark muss die E-Bilanz in Einzelpositionen aufgegliedert werden?<br />

• Ist eine Überleitung erforderlich?<br />

• Wie kann man sich technisch behelfen?<br />

• Worauf muss ich im Unternehmen achten, um den Prozess der steuerlichen Kommunikation zu sichern?<br />

• Was ist zu beachten im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung?<br />

• Welche Spezialfragen tun sich auf und welche Fehler drohen im Verfahren nach der Abgabenordnung?<br />

• Sind Auffälligkeiten in der E-Bilanz maßgeblich für die Betriebsprüfung?<br />

• Wie werden Organschaften mit der E-Bilanz abgebildet und welche Besonderheiten gibt es auch bei Banken und<br />

Versicherungen zu beachten?<br />

Die Experten von <strong>PwC</strong> beantworten Ihre Fragen zur Praxis. Erfahren Sie auch, mit welchen Konsequenzen Sie rechnen<br />

müssen, wenn Sie beim Verfahren nach der Abgabenordnung fehlerhafte Angaben machen.<br />

Zielgruppe<br />

Leiter und Mitarbeiter aus den Abteilungen (Konzern-)Finanz- und -Rechnungswesen, Bilanzen, Steuern, Buchhaltung und<br />

Shared Service Center, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Softwarehersteller.<br />

Termine<br />

28. März 2012 in Frankfurt am Main<br />

18. April 2012 in Köln<br />

Die genauen Veranstaltungsorte werden noch bekanntgegeben.


Im Gespräch mit Stefan Kaufmann und Heiko Schäfer, Partner bei <strong>PwC</strong><br />

Stefan Kaufmann Heiko Schäfer<br />

Die elektronische Bilanz wird zu einer Vereinheitlichung<br />

der Steuerbilanzen führen – darüber hinaus aber auch Auswirkungen<br />

auf das gesamte Rechnungswesen und die fortschreitende<br />

Elektronisierung der kaufmännischen<br />

Vorgänge haben. Am Ende könnte gar die ausschließliche<br />

elektronische Abwicklung aller Geschäftsvorgänge stehen.<br />

– Eine Fantasievorstellung?<br />

Stefan Kaufmann: Nein, keineswegs. Notwendig dafür<br />

ist aber ein elektronisches Standarddatenformat. Mit dem<br />

vom Fiskus vorgesehenen XBRL (der sogenannten eXtensible<br />

Business Reporting Language) ist ein solcher Datenaustausch<br />

von Unternehmensinformationen ohne Weiteres<br />

möglich. XBRL ermöglicht es, Daten in standardisierter<br />

Form aufzubereiten und mehrfach zu nutzen – etwa neben<br />

der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zur<br />

Information von Geschäftspartnern, Kreditgebern, Aufsichtsbehörden<br />

oder eben auch Finanzbehörden. Keine<br />

Frage, die Finanzverwaltung wird mit der E-Bilanz erstmalig<br />

in die Lage versetzt, die Betriebsprüfungen besser zu<br />

planen und risikoorientierter durchzuführen. Ich gehe<br />

sogar noch einen Schritt weiter: Mit zunehmender Verbreitung<br />

von XBRL wird sich langfristig der Trend zum Realtime-Reporting<br />

durchsetzen.<br />

Bisher haben nur wenige Unternehmen ihre Rechnungslegung<br />

umgestellt. Viele Unternehmen fürchten den mit der<br />

Umstellung verbundenen enormen Aufwand. Zu Recht?<br />

Besonderer sachlicher Anwendungsbereich<br />

• inländische Unternehmen mit ausländischen Betriebstätten:<br />

Abgabe einer E-Bilanz für das Unternehmen als Ganzes<br />

• inländische Betriebstätten ausländischer Unternehmen:<br />

Abgabe einer Betriebstätten-E-Bilanz<br />

• steuerbegünstigte Körperschaften (§§ 51 ff. Abgabenordnung):<br />

Aufstellung einer E-Bilanz ausschließlich für wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe, die nach § 5 b EStG<br />

steuerpflichtig sind<br />

Heiko Schäfer: Gegenüber dem handelsrechtlichen<br />

Abschluss sind in der E-Bilanz mehrere Hundert Positionen<br />

zusätzlich vorgesehen. Werden internationale Rechnungslegungsstandards<br />

wie IFRS angewandt, ist eine Umsetzung<br />

überdies sehr aufwendig. Für Banken und Versicherungen<br />

gibt es Spezialtaxonomien. Für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen,<br />

Verkehrs- und Wohnungsunternehmen, landund<br />

forstwirtschaftliche Betriebe und für kommunale<br />

Eigenbetriebe sind Ergänzungen erforderlich. Keine Frage,<br />

die Umstellung auf die E-Bilanz ist sehr aufwendig, aber<br />

auch alternativlos.<br />

Wie sollten Unternehmen bei der Umstellung vorgehen?<br />

Stefan Kaufmann: Wir empfehlen Unternehmen zunächst,<br />

das Finanz- und Rechnungswesen daraufhin zu<br />

überprüfen, ob die durch die XBRL-Taxonomie vorgegebene<br />

Gliederungstiefe als Mindeststandard bereits eingehalten<br />

wird und wie mit Erweiterungen dieses Mindestumfangs<br />

durch die Finanzverwaltung umzugehen ist. Zu klären ist<br />

auch die Frage, wie Informationen über steuerliche Abweichungen<br />

eingearbeitet werden können. Da zukünftig Steuerbilanzen<br />

einschließlich Gewinn-und-Verlust-Rechnung zu<br />

übermitteln sind, kann davon ausgegangen werden, dass<br />

einige sich ergebende steuerliche Änderungen bereits im<br />

betrieblichen Rechnungswesen zu erfassen sind.<br />

Wie kann <strong>PwC</strong> Unternehmen bei der Umstellung unterstützen?<br />

Heiko Schäfer: Aus der Teilnahme am Pilotprojekt haben<br />

wir viele Erfahrungen in Zusammenhang mit der E-Bilanz<br />

gesammelt. Nach dem Motto: Erfahrung spart Zeit und<br />

Geld, haben wir ein umfangreiches Leistungspaket für<br />

unsere Kunden geschnürt und bereiten sie so optimal auf<br />

die Umstellung vor. Vor allem kommt es aber auch auf eine<br />

Schulung und Sensibilisierung der Steuer- und Buchhaltungskräfte<br />

an, damit diese die neuen gesetzlichen Anforderungen<br />

erfüllen können.<br />

• Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des<br />

öffentlichen Rechts: Übermittlung einer E-Bilanz, sofern die<br />

Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz und GuV besteht<br />

Titel<br />

Für diese Steuerpflichtigen wird der Erstanwendungszeitpunkt<br />

im Wege einer Billigkeitsregelung auf Wirtschaftsjahre verschoben,<br />

die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 9


Titel<br />

Sie haben Fragen oder möchten beraten werden? – Rufen Sie<br />

bitte Ihre Ansprechpartner an oder schreiben ihnen einfach eine<br />

E-Mail.<br />

Stefan Kaufmann<br />

Tel.: +49 69 9585-6333<br />

stefan.kaufmann@de.pwc.com<br />

Heiko Schäfer<br />

Tel.: +49 69 9585-6227<br />

heiko.schaefer@de.pwc.com<br />

Fundstelle<br />

BMF, Schreiben vom 28. September 2011 (IV C 6 – S 2133b/11/10009)<br />

Electronic filing of accounts – a year’s reprieve<br />

Under the terms of Section 5 b Income Tax Act all businesses must in future file their balance sheet and profit and loss<br />

accounts in support of the tax returns electronically. The German finance ministry has now published a decree providing<br />

additional information on the application of the new rules. The electronic information should be submitted by using XBRL<br />

(eXtensible Business Reporting Language) as the common format for business and financial reporting. Originally, the rules<br />

on electronic filing of accounts were to apply for business years beginning or after January 1, 2011. This date was postponed<br />

for one year in order to give businesses sufficient opportunity to prepare for their new responsibilities; new starting<br />

date is for business years beginning on or after January 1, 2012. However, the tax authorities do not object to non-compliance<br />

for 2012, i.e. if a paper-based exchange of data is still being made for that first year only. The ministry has used a test<br />

phase of voluntary filing by selected businesses during the first half of 2011 as a basis for optimizing the taxonomy and<br />

technical guidance for programmers. This taxonomy has now finally been released by the finance ministry and is explained<br />

in some detail in the new decree. Special taxonomy is available for banking and insurance, the housing industry, transport<br />

services, agriculture and forestry, hospitals, care facilities and corporations under public law (municipal bodies and their<br />

businesses). Hopefully by May 2012 the administration will be in a position to accept all relevant data of those special<br />

taxonomies. Until then voluntary filing is still possible. The finance ministry has also pointed out in its decree that the<br />

taxonomy will be updated regularly and extended if necessary.<br />

For a selected group of businesses using the accrual method of accounting the implementation date was further delayed:<br />

Branches, taxable business operations of corporations under public law as well as charity organizations as regards their<br />

economic activities must now adopt the electronic filing for business years beginning on or after January 1, 2015. Local<br />

companies with branches abroad must submit consolidated electronic accounts whereas foreign companies which operate<br />

in Germany through a registered branch need to submit the E-balance sheet pertaining to the results of its German branch<br />

only. Although taxpayers will have to use a preset taxonomy (i.e. the reporting format and terminology set up by the tax<br />

authorities) major adjustments of the internal accounting processes are not to be expected in the course of the new reporting<br />

requirements. For example, a detailed breakdown of the booking entries is only necessary as far as these can be easily<br />

extracted from the general ledger accounts. In light of the additional grace period there should be enough leeway for companies<br />

to bring the internal accounting in line with the taxonomy requirements. (MH)<br />

10 <strong>PwC</strong>


Steuern A bis Z<br />

Beteiligungserträge gemeinnütziger<br />

Stiftungen: Steuerpflichtige Erträge<br />

aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb?<br />

Gemeinnützige Stiftungen kommen in der Regel in den<br />

Genuss von Steuerbefreiung, da sie nicht primär dazu<br />

dienen, Gewinne zu erwirtschaften. Treten sie aber gewissermaßen<br />

als gewöhnliche Marktteilnehmer auf<br />

(bilden sie also einen gewöhnlichen Geschäftsbetrieb),<br />

ändert sich das. – Worauf Sie als Stiftungsinhaber<br />

achten sollten und wie die Rechtslage aussieht,<br />

fasst der Beitrag der Expertinnen Claudia Klümpen-<br />

Neusel und Doreen Wilferth für Sie zusammen.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … warum Stiftungen steuerlich begünstigt werden.<br />

• … wie der gewöhnliche Geschäftsbetrieb definiert<br />

ist.<br />

• … wann Stiftungen Steuern entrichten müssen –<br />

und wann eben nicht.<br />

Für gemeinnützige Körperschaften gelten teilweise steuerliche<br />

Vergünstigungen, da sie wohltätige Zwecke verfolgen und gerade<br />

nicht darauf ausgerichtet sind, in erster Linie ihr eigenes<br />

Vermögen zu vergrößern. Aus diesem Grund sind Erträge aus<br />

der Verwaltung des stiftungseigenen Vermögens weitgehend<br />

von der Besteuerung freigestellt. Tritt die gemeinnützige Stiftung<br />

hingegen im Rechtsverkehr wie ein gewöhnlicher Marktteilnehmer<br />

auf, sollen die Steuervergünstigungen den<br />

allgemeinen Wettbewerb nicht einseitig verzerren. – Konsequenz:<br />

Die Stiftung erscheint in diesem Fall nicht weiter<br />

schutzwürdig. Eine solche Konkurrenzsituation nimmt die<br />

Steuerverwaltung speziell dann an, wenn die Stiftung einen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und hieraus nicht<br />

unwesentliche Erträge erwirtschaftet. In diesem Fall muss die<br />

Stiftung ihre Erträge, wie jeder andere Steuerpflichtige auch,<br />

regulär versteuern. Ein jüngeres Urteil des Bundesfinanzhofs<br />

(BFH) vom 25. Mai 2011 (I R 60/10; DStR 2011, 1460) gibt<br />

Anlass, die bisherigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vor allem mit Blick auf Beteiligungen<br />

an Personengesellschaften zu überdenken und hieraus<br />

neue Schlussfolgerungen zu ziehen, die sich positiv auf<br />

das Asset Management gemeinnütziger Stiftungen auswirken<br />

können.<br />

Steuerpflichtige Erträge aus wirtschaftlichem<br />

Geschäftsbetrieb<br />

Übersteigen die Einnahmen einer gemeinnützigen Stiftung aus<br />

einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 35.000 Euro im Jahr<br />

– einschließlich Umsatzsteuer –, unterliegt die Stiftung mit<br />

ihren Einkünften der Körperschaftsteuer (§ 64 Absätze 1 und 3<br />

Abgabenordnung, AO, in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer<br />

9 Satz 2, Körperschaftsteuergesetz, KStG). Erreichen die Erträge<br />

diese Größenordnung nicht, wirkt sich das Vorliegen<br />

eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf die steuerliche<br />

Situation der Stiftung nicht aus. Sämtliche Einnahmen bleiben<br />

somit steuerfrei.<br />

Überschreitet die Stiftung mit ihren Einnahmen aus wirtschaftlichem<br />

Geschäftsbetrieb die 35.000-Euro-Grenze, so sollen<br />

nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich nur die Einnahmen<br />

aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von der<br />

Steuerfreiheit ausgenommen werden. Andere Erträge – etwa<br />

Erträge aus der Vermögensverwaltung, aus einem Zweckbetrieb<br />

oder Spenden – sind hiervon nicht tangiert, vor allem<br />

werden diese dadurch nicht automatisch steuerpflichtig. Der<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetrieb färbt demnach nicht auf die<br />

anderen Einkommens- und Vermögensbereiche der Stiftung<br />

ab. Anders verhält es sich nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung<br />

jedoch dann, wenn der Gewerbebetrieb das<br />

Erscheinungsbild der Stiftung maßgeblich beeinflusst und die<br />

satzungsmäßige Zweckverwirklichung hinter dem Gewerbebetrieb<br />

zurücksteht (AO-Anwendungserlass, AEAO, Nummer 2<br />

zu § 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Das soll, so die Ansicht der<br />

Finanzverwaltung, besonders dann der Fall sein, wenn der<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einen höheren Zeitaufwand<br />

und Personaleinsatz erfordert als die satzungsmäßige Zweckverwirklichung.<br />

Gibt der Geschäftsbetrieb der Stiftung das<br />

Gepräge, sollen sämtliche Erträge der Stiftung der Körperschaft-<br />

und gegebenenfalls der Gewerbesteuer unterliegen.<br />

Diese Geprägetheorie der Finanzverwaltung steht allerdings<br />

nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH. Negative<br />

steuerliche Folgen lassen sich daher möglicherweise mittels<br />

Klageverfahren wieder beseitigen. (AEAO Nummer 2 zu §§ 55<br />

Absatz 1 Nummer 1 AO soll jedoch im neuen AO-Anwendungserlass,<br />

mit dessen Erscheinen in Kürze zu rechnen ist, gestrichen<br />

werden. Die Finanzverwaltung würde dann ihre Geprägetheorie<br />

aufgeben.)<br />

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:<br />

Definition<br />

Die AO definiert einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als<br />

jede selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen<br />

und andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und<br />

die den Rahmen einer Vermögensverwaltung überschreitet.<br />

Nach Satz 3 der Vorschrift ist die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen<br />

oder die Vermietung und Verpachtung unbeweglichen<br />

Vermögens in der Regel reine Vermögensverwaltung<br />

und damit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Verkürzend<br />

ist daher oftmals zu hören: Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

sowie aus Vermietung und Verpachtung führen zur Vermögensverwaltung,<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu einem wirt-<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 11


Steuern A bis Z<br />

schaftlichen Geschäftsbetrieb. Diese Kurzfassung verliert<br />

jedoch ihre Gültigkeit, wenn die Stiftung Einkünfte über Beteiligungen<br />

an Kapital- oder Personengesellschaften erzielt.<br />

Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften<br />

Ist eine gemeinnützige Stiftung an einer Kapitalgesellschaft<br />

beteiligt, verkörpern die hieraus bezogenen Dividenden unabhängig<br />

von der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft auf Ebene der<br />

Stiftung Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Stiftung bewegt<br />

sich mit ihrer Kapitalanlage – unabhängig von der jeweiligen<br />

Beteiligungshöhe – daher grundsätzlich im Bereich der steuerfreien<br />

Vermögensverwaltung. Selbst bei der Mehrheitsbeteiligung<br />

einer gemeinnützigen Stiftung an einer Kapitalgesellschaft<br />

kann die Beteiligung auf Ebene der Stiftung als reine<br />

Vermögensverwaltung anzusehen sein.<br />

Anders verhält es sich hingegen, wenn die Stiftung einen entscheidenden<br />

Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der<br />

Kapitalgesellschaft nimmt, etwa indem sie das Tagesgeschäft<br />

der Gesellschaft bestimmt: Dann verkörpern die Anteile bei der<br />

Stiftung ausnahmsweise einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

(AEAO Nummer 3 Satz 4 zu § 64 Absatz 1 AO). Zieht<br />

die Stiftung also Kompetenzen an sich, die üblicherweise dem<br />

Geschäftsführer zugewiesen sind, oder agiert der Stiftungsvorstand<br />

zugleich als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft,<br />

übt die Stiftung damit entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft<br />

aus. – Die Folge: Ihre Anteile qualifizieren als wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb. Die Erträge, die der Stiftung aus ihrer<br />

Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zufließen, sind nunmehr<br />

steuerpflichtig.<br />

Rückausnahme: vermögensverwaltende<br />

Kapitalgesellschaften<br />

Unterhält die Kapitalgesellschaft ausnahmsweise keine eigene<br />

betriebliche Tätigkeit und agiert sie damit rein vermögensverwaltend,<br />

indem sie zum Beispiel lediglich Kapitalerträge<br />

erwirtschaftet oder solche aus Vermietung, nimmt die Finanzverwaltung<br />

auch dann keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

an, wenn ein entscheidender Einfluss der Stiftung auf die<br />

Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft tatsächlich vorliegt.<br />

Es bleibt dann bei dem Grundsatz, dass Kapitalerträge der für<br />

die gemeinnützige Stiftung steuerfreien Vermögensverwaltung<br />

zugeordnet werden (AEAO Nummer 3 Satz 5 zu § 64 Absatz 1<br />

AO).<br />

Beteiligungen an Personengesellschaften<br />

Bei Beteiligungen gemeinnütziger Stiftungen an einer Personengesellschaft<br />

fällt die Beantwortung der Frage, ob sie hierdurch<br />

einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, sehr<br />

viel differenzierter aus. Denn eine Personengesellschaft kann<br />

12 <strong>PwC</strong><br />

unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten unterschiedlich qualifiziert<br />

werden und damit unterschiedliche Einkunftsarten<br />

verwirklichen. Das macht es stets erforderlich, zu prüfen, ob<br />

die Personengesellschaft …<br />

• eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt,<br />

• lediglich gewerblich geprägt,<br />

• gewerblich infiziert oder<br />

• rein vermögensverwaltend tätig ist.<br />

Vermögensverwaltende Personengesellschaften<br />

Wenn eine Personengesellschaft unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten<br />

vermögensverwaltend tätig ist, sie steuerlich<br />

also Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und<br />

Verpachtung erzielt, schlägt diese Vermögensverwaltung auf<br />

die Ebene der Stiftung durch. – Folge: Die Beteiligung qualifiziert<br />

nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, da ja gerade<br />

der Rahmen einer Vermögensverwaltung nicht überschritten<br />

wird. Die Beteiligungserträge, die der Stiftung anteilig zuzurechnen<br />

sind, sind auf Ebene der gemeinnützigen Stiftung also<br />

steuerfrei.<br />

Gewerblich tätige Personengesellschaften<br />

Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung an einer Personengesellschaft,<br />

die ein Gewerbe unterhält, wird sie insofern als<br />

Mitunternehmer dieser Personengesellschaft betrachtet. Steuerlich<br />

erzielt die Stiftung über ihren Gewinnanteil Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb. Dementsprechend führt bei ihr die Beteiligung<br />

zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BFH, Urteil<br />

vom 25. Mai 2011, I R 60/19) – und zwar unabhängig davon,<br />

ob sie einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung<br />

ausübt. Der Gewinnanteil unterliegt daher der Körperschaftund<br />

der Gewerbesteuer, wenn die 35.000-Euro-Grenze überschritten<br />

wird.<br />

Gewerblich geprägte Personengesellschaften<br />

Während die gewerblich tätige Gesellschaft selbst ein Gewerbe<br />

ausübt, handelt es sich bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft<br />

dem Grunde nach um eine vermögensverwaltende<br />

Gesellschaft, bei der jedoch ausschließlich eine oder<br />

mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter<br />

sind und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung<br />

berufen sind (§ 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG). –<br />

Dazu ein Beispiel und eine Variante.<br />

Beispiel: An der X GmbH & Co. KG sind die G GmbH als Komplementärin<br />

(persönlich haftender Gesellschafter) und die<br />

gemeinnützige S Stiftung als Kommanditistin (diese haftet nur<br />

mit ihrer Hafteinlage) beteiligt. Die Geschäftsführung wird von<br />

der Komplementärin (G GmbH) wahrgenommen.


Einziger persönlich haftender Gesellschafter ist eine Kapitalgesellschaft.<br />

Zudem ist nur diese zur Geschäftsführung befugt.<br />

Die X GmbH & Co. KG ist damit gewerblich geprägt im Sinne<br />

des EStG.<br />

Abwandlung: Die Konstellation entspricht der vorherigen. –<br />

Jetzt aber übt anstelle der G GmbH die S Stiftung die<br />

Geschäftsführung bei der X GmbH & Co. KG aus.<br />

Zwar ist nun wiederum nur eine Kapitalgesellschaft persönlich<br />

haftende Gesellschafterin. Aber sie ist nicht allein berechtigt,<br />

die Geschäfte zu führen. Vielmehr übernimmt hier eine Kommanditistin<br />

die Geschäftsführungstätigkeit, sodass im Ergebnis<br />

die X GmbH & Co. KG nicht mehr gewerblich geprägt ist.<br />

Unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten wird die gewerblich<br />

geprägte Personengesellschaft nicht anders behandelt als die<br />

gewerblich tätige. In beiden Fällen erzielen die Gesellschafter<br />

als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Also<br />

wurde auch die Beteiligung einer Stiftung an einer gewerblich<br />

geprägten Personengesellschaft bisher stets als wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb qualifiziert. Gegen diese Auffassung wandte<br />

sich jedoch der BFH mit Urteil vom 25. Mai 2011 (I R 60/10).<br />

In seinem Urteil betonte der Senat: Die Begriffe „wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb“ und „Gewerbebetrieb“ sind nicht<br />

deckungsgleich! Bei der Steuerbefreiung für gemeinnützige<br />

Körperschaften stelle das Gesetz (AO) auf das Vorliegen eines<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ab. Die Abgrenzung gegenüber<br />

der reinen – nicht wettbewerbsrelevanten und daher steuerfreien<br />

– Vermögensverwaltung finde somit allein anhand der<br />

ausgeübten Tätigkeit statt. Handele es sich daher um eine<br />

vermögensverwaltende Tätigkeit, sei es unerheblich, ob das<br />

Ertragsteuerrecht (Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz)<br />

die Erträge aus dieser Tätigkeit ausnahmsweise<br />

den gewerblichen Einkünften zuordne. Die ertragsteuerliche<br />

Wertung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) könne insoweit nicht<br />

die Wertung der AO verdrängen.<br />

Somit gilt in Zukunft: Hält eine gemeinnützige Stiftung<br />

eine Beteiligung an einer lediglich gewerblich geprägten, nicht<br />

aber auch gewerblich tätigen Personengesellschaft, stellt die<br />

Beteiligung keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf<br />

Ebene der Stiftung dar. Die hieraus der Stiftung anteilig zuzurechnenden<br />

Erträge bleiben unabhängig von ihrer Höhe<br />

steuerfrei.<br />

Wichtige Änderungen<br />

in Recht und Gesetz<br />

<strong>steuern+recht</strong> aktuell<br />

Steuern A bis Z<br />

Im Ergebnis führt diese Beurteilung zu einer übereinstimmenden<br />

Wertung mit Erträgen aus Kapitalgesellschaftsanteilen.<br />

Denn auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die selbst nur<br />

Vermögen verwaltet und nur wegen ihrer äußeren Rechtsform<br />

als Gewerbebetrieb gilt, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Stiftung<br />

zu betrachten. Ist bei der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft<br />

das Rechtskleid für eine Steuerbefreiung der<br />

Erträge auf Ebene der Stiftung unerheblich, ist nicht ersichtlich,<br />

warum insoweit für eine Beteiligung an einer Personengesellschaft<br />

etwas anderes gelten sollte.<br />

Gewerblich infizierte Personengesellschaften<br />

Eine gewerblich infizierte Personengesellschaft liegt dann vor,<br />

wenn eine Gesellschaft selbst weder eine eigene gewerbliche<br />

Tätigkeit ausübt noch gewerblich geprägt ist, diese Gesellschaft<br />

aber eine Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft<br />

(Tochtergesellschaft) hält, die ihrerseits gewerblich tätig<br />

ist. Aufgrund der Beteiligung an der gewerblichen Tochterpersonengesellschaft<br />

erzielt die Muttergesellschaft ebenfalls gewerbliche<br />

Einkünfte. Die Konsequenz: Sämtliche Erträge auf<br />

Ebene der Mutter qualifizieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

(§ 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG). Wie sich diese ertragsteuerliche<br />

Folge auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

im Sinne des § 14 AO auswirkt, ist derzeit noch<br />

unklar. Bis zum erwähnten BFH-Urteil wären Beteiligungen<br />

einer Stiftung an einer gewerblich infizierten Personengesellschaft<br />

wie alle anderen Erträge aus gewerblich tätigen oder<br />

gewerblich geprägten Gesellschaften als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

eingestuft worden. Nachdem nunmehr aber der<br />

BFH zumindest für gewerblich geprägte Personengesellschaften<br />

von dieser Annahme abgerückt ist, könnte möglicherweise<br />

auch eine abweichende Wertung für gewerblich infizierte Personengesellschaften<br />

erforderlich sein. Hierauf aber geht das<br />

Urteil des BFH nicht ein – denn das war nicht Gegenstand des<br />

Klageverfahrens. Allerdings ließ das Gericht im Rahmen eines<br />

nicht bindenden obiter dictum erkennen, dass es hier eher eine<br />

mitunternehmerische Tätigkeit der Stiftung in der Tochtergesellschaft<br />

über die Beteiligung an der Muttergesellschaft<br />

annehmen möchte. Infolgedessen wäre die Beteiligung der<br />

Stiftung an der gewerblich infizierten Mutterpersonengesellschaft<br />

als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren,<br />

Weitere interessante Beiträge finden<br />

Sie in der neuen Ausgabe von<br />

<strong>steuern+recht</strong> aktuell.<br />

Bestellung<br />

E-Mail: manfred.haas@de.pwc.com<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 13


Steuern A bis Z<br />

der bei der Stiftung im Falle des Überschreitens der 35.000-<br />

Euro-Grenze zu steuerpflichtigen Erträgen führte.<br />

Sie haben Fragen oder möchten beraten werden? – Rufen Sie bitte<br />

Ihre Ansprechpartnerinnen an oder schicken ihnen einfach eine<br />

E-Mail.<br />

Weitere Spezialisten und Informationen finden Sie an den<br />

jeweiligen Standorten oder unter: www.pwc.de/de/privatpersonen/privatpersonen-vorstellung.jhtml.<br />

14 <strong>PwC</strong><br />

Dr. Claudia Klümpen-Neusel<br />

Tel.: +49 69 9885-6277<br />

claudia.kluempenneusel@de.pwc.com<br />

Doreen Wilferth<br />

Tel.: +49 69 9585-6530<br />

doreen.wilferth@de.pwc.com<br />

Verständigungsvereinbarung zur<br />

Besteuerung von Abfindungen zwischen<br />

Deutschland und Luxemburg<br />

Mit Datum vom 7. September 2011 unterzeichneten<br />

Vertreter des Großherzogtums Luxemburg und der<br />

Bundesrepublik Deutschland eine Verständigungsvereinbarung,<br />

um eine doppelte Besteuerung von Abfindungen<br />

zu vermeiden. – Was Sie jetzt beachten sollten,<br />

erfahren Sie im folgenden Beitrag.<br />

Wem das Besteuerungsrecht von Abfindungen an Arbeitnehmer<br />

zufällt, hängt demnach vom wirtschaftlichen Hintergrund<br />

der jeweiligen Zahlung ab. Ist zum Beispiel einer Abfindung<br />

Versorgungscharakter beizumessen, etwa weil ein Pensionsanspruch<br />

abgelöst wird, steht nach Artikel 12 des deutschluxemburgischen<br />

Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) das<br />

Besteuerungsrecht ausschließlich dem Wohnsitzstaat zu.<br />

Wird dagegen die Abfindung allgemein für die Auflösung des<br />

Arbeitsvertrags gewährt, so kann sie nach Artikel 10 Absatz 1<br />

DBA in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer<br />

seine Tätigkeit ausgeübt hat. War der Arbeitnehmer in der Zeit<br />

vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses teils im Tätigkeitsstaat<br />

und teils im Ansässigkeitsstaat oder auch in Drittstaaten<br />

tätig, wird die Abfindung entsprechend dem Besteuerungsanteil<br />

der im Kalenderjahr vor der Auflösung des Arbeitsvertrags<br />

erhaltenen Vergütung besteuert.<br />

Die Verständigungsvereinbarung trat am 8. September 2011<br />

in Kraft und gilt auch für alle Fälle, die zum Zeitpunkt ihres<br />

Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen oder die Gegenstand<br />

eines Verständigungsverfahrens sind.<br />

Fazit<br />

Mit der neuen Verständigungsvereinbarung hat Deutschland<br />

eine weitere Ausnahmeregelung vom Grundsatz getroffen,<br />

nach dem eine Abfindungszahlung ausschließlich im Ansässigkeitsstaat<br />

zu versteuern ist. Im Gegensatz zu den Vereinbarungen<br />

mit den Niederlanden, Österreich oder der Schweiz stellt<br />

die Verständigung mit Luxemburg bei einer grenzüberschreitenden<br />

Tätigkeit für die Zuordnung des Besteuerungsrechts<br />

nicht auf den gesamten Zeitraum der Beschäftigung ab, sondern<br />

ausschließlich auf das Kalenderjahr vor Auflösung des<br />

Arbeitsverhältnisses.<br />

Bei entsprechendem zeitlichem Vorlauf sollten Unternehmen<br />

prüfen, ob die Freistellung von Mitarbeitern bis zur endgültigen<br />

Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zu einer (eventuell<br />

nicht gewünschten) Verlagerung des Besteuerungsrechts<br />

in den Ansässigkeitsstaat führt.<br />

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin<br />

an oder mailen ihr einfach.<br />

Brigitte Dusolt<br />

Tel.: +49 69 9585-6193<br />

brigitte.dusolt@de.pwc.com


Frankreich: Finanzberichtigungsgesetz<br />

für das Jahr 2011 verabschiedet<br />

Am 19. September 2011 beschloss Frankreichs Gesetzgeber<br />

das Finanzberichtigungsgesetz 2011. Einen<br />

knappen Überblick zu den Neuregelungen und dazu,<br />

wann sie jeweils in Kraft treten, geben ihnen die Experten<br />

der German Business Group von Landwell<br />

Frankreich, Stéphane Thomas und Laurence Bruckert.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … wie sich Steuerverluste von Unternehmen<br />

verrechnen lassen.<br />

• … unter welchen Umständen Gewinne aus dem<br />

Verkauf von Immobilien in den Genuss eines<br />

Steuerfreibetrags kommen.<br />

• … wie Sozialabgaben behandelt werden.<br />

Die Besteuerung von Unternehmen<br />

Steuerverluste<br />

Verlustvortrag: Die Verrechnung der Steuerverluste seitens<br />

einer Gesellschaft beschränkt sich auf einen Betrag von bis zu<br />

einer Million Euro. Darüber hinausgehende Verluste lassen<br />

sich nur noch mit bis zu 60 Prozent des – eine Million übersteigenden<br />

– Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnen.<br />

Verlustrücktrag: Die Steuerverluste können nur auf das unmittelbar<br />

vorangegangene Wirtschaftsjahr und nur im Rahmen<br />

des geringeren Betrags zwischen dem im Vorjahr erklärten<br />

Ertrag und einer Million Euro rückgetragen werden. Nicht ausgeglichene<br />

Verluste, die nicht rückgetragen werden konnten,<br />

lassen sich dagegen nur vortragen. Die Option für den Verlustrücktrag<br />

muss aufgrund des Jahres, in dem der Verlust festgestellt<br />

wird, und in derselben Zeitspanne wie die, die für die<br />

Abgabe der Steuererklärung vorgesehen ist, erfolgen (das<br />

heißt: spätestens zum 30. April für Geschäftsjahre, die zum<br />

31. Dezember abgeschlossen werden).<br />

Organschaften: Der Verlust einer Organschaft sowie die Verluste,<br />

die vor dem Eintritt der Tochtergesellschaft in die Organschaft<br />

erwirtschaftet worden sind, dürfen nach den genannten<br />

Bedingungen vor- oder rückgetragen werden.<br />

Diese Bestimmungen gelten für Geschäftsjahre, die abgeschlossen<br />

sind, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist.<br />

Verkauf von Anteilen<br />

Die Besteuerung des Kostenanteils bei Veräußerungsgewinnen<br />

von Anteilen, die seit mehr als zwei Jahren gehalten werden,<br />

liegt derzeit bei fünf Prozent. Der Steuersatz wird nun erhöht<br />

auf zehn Prozent für Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar<br />

Steuern A bis Z<br />

2011 begannen, was zu einer tatsächlichen Besteuerung von<br />

3,44 Prozent führt.<br />

Die Besteuerung von Privatpersonen<br />

Veräußerungsgewinne bei Immobilien<br />

Die steuerbaren Veräußerungsgewinne (also Veräußerungsgewinne<br />

aus dem Verkauf von Zweitwohnsitzen), die der<br />

Differenz zwischen dem Anschaffungs- und dem Veräußerungspreis<br />

entsprechen, kommen in den Genuss eines jährlichen<br />

Steuerfreibetrags von zehn Prozent, und zwar nach<br />

einer fünfjährigen Haltefrist der Immobilie. Diese Gewinne<br />

sind demnach nach 15 Jahren von der Einkommensteuer<br />

(19 Prozent) und den Sozialabgaben – von 12,3 auf 13,5 Prozent<br />

erhöht – befreit.<br />

Die angenommene Bestimmung verdoppelt demnach die<br />

nötige Haltezeit der Immobilie, um von einer Freistellung der<br />

Veräußerungsgewinne bei Immobilien (abgesehen vom Hauptwohnsitz)<br />

Nutzen ziehen zu können.<br />

Somit ist eine Haltezeit von 30 Jahren nötig, um den Veräußerungsgewinn<br />

von jeglicher Steuer zu befreien.<br />

Eine Veräußerung während der ersten fünfjährigen Haltezeit<br />

unterliegt somit einer vollständigen Besteuerung. Ein jährlicher<br />

Freibetrag von zwei Prozent gilt erst nach einer fünfjährigen<br />

Haltefrist. Der Freibetrag erhöht sich nach einer Haltezeit<br />

von sieben Jahren auf vier Prozent pro Jahr. Ab einer Haltefrist<br />

von 24 Jahren beträgt der Freibetrag pro Jahr acht Prozent.<br />

Diese Bestimmungen gelten für den Verkauf von Immobilien<br />

nach dem 1. Februar 2012.<br />

Beachten Sie bitte: Die Veräußerungsgewinne aus dem Hauptwohnsitz<br />

bleiben von der Steuer freigestellt.<br />

Sozialabgaben auf Einkünfte aus Vermögen und<br />

Kapitalanlagen<br />

Die Sozialabgaben auf Einkünfte aus Vermögen und Kapitalanlagen<br />

steigen von 2,2 auf 3,4 Prozent.<br />

Der globale Prozentsatz der Sozialabgaben (Contribution<br />

Sociale Généralisée oder Contribution pour le Remboursement<br />

de la Dette Sociale und die verknüpften Sozialabgaben), der<br />

für Einkünfte aus Vermögen und Kapitalanlagen von in Frankreich<br />

ansässigen Personen (etwa Einkünfte aus Immobilien,<br />

Veräußerungsgewinne von Immobilien, Zinsen, Dividenden,<br />

Einkünfte aus Lebensversicherungen) gilt, wird von 12,3 auf<br />

13,5 Prozent erhöht. Die Erhöhung ist für die Einkünfte aus<br />

Vermögen und Kapitalanlagen anwendbar, die nach dem<br />

1. Oktober 2011 erworben oder festgestellt wurden.<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 15


Steuern A bis Z<br />

Bei Fragen oder wenn Sie beraten werden wollen, rufen Sie bitte<br />

Ihre Ansprechpartner an oder schicken Sie ihnen ein E-Mail.<br />

16 <strong>PwC</strong><br />

Stéphane Thomas<br />

Tel.: +33 3 9040-2640<br />

stephane.thomas<br />

@fr.landwellglobal.com<br />

Laurence Bruckert<br />

Tel.: +33 3 9040-2635<br />

laurence.bruckert<br />

@fr.landwellglobal.com<br />

Neues Doppelbesteuerungsabkommen<br />

mit den Vereinigten Arabischen<br />

Emiraten<br />

Unlängst gab das Bundesfinanzministerium auf seiner<br />

Website bekannt: Das neue Abkommen zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung mit den Vereinigten<br />

Arabischen Emiraten trat am 14. Juli 2011 in Kraft. –<br />

Was das Abkommen genau vorsieht, erfahren Sie im<br />

Beitrag von Brigitte Dusolt.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … was das neue Doppelbesteuerungsabkommen<br />

regelt.<br />

• … weshalb das Abkommen es schwieriger machen<br />

könnte, qualifiziertes Personal zu rekrutieren.<br />

Inhalt des neuen Doppelbesteuerungsabkommens<br />

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) lehnt sich bei<br />

Aufbau und Inhalt stark an das Musterabkommen der Organisation<br />

für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung<br />

(OECD-MA) an. Wie alle in jüngerer Zeit abgeschlossenen<br />

DBA stellt das neue DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten<br />

(VAE) bei der Zuordnung des Besteuerungsrechts für<br />

Arbeitnehmereinkünfte bei der sogenannten Intensitätsgrenze<br />

(„183-Tage-Regel“) auf einen Aufenthalt während eines beliebigen<br />

Zwölf-Monats-Zeitraums ab, der während des betreffenden<br />

Steuerjahrs beginnt oder endet.<br />

Die entscheidende Änderung für Arbeitnehmer betrifft allerdings<br />

die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung:<br />

Wurde nach dem vor dem Kalenderjahr 2009 anzuwendenden<br />

DBA mit den VAE die Doppelbesteuerung für Arbeitseinkünfte<br />

durch Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt vermieden,<br />

wird künftig für alle Einkünfte aus den VAE die Anrechnungsmethode<br />

angewandt. Für Arbeitnehmer, die ihren<br />

deutschen Wohnsitz während der Tätigkeit in den VAE beibehalten,<br />

bedeutet das eine Versteuerung des Arbeitslohns mit<br />

ihrem persönlichen Steuersatz in Deutschland.<br />

Anwendung des neuen Abkommens<br />

In Kraft tritt das Abkommen nach Artikel 29 Absatz 2 DBA VAE<br />

rückwirkend ab dem 1. Januar 2009, das neue DBA knüpft also<br />

nahtlos an das ausgelaufene „alte“ Abkommen an. Entgegen<br />

der sonst üblichen Praxis bei DBA bleibt das neue Abkommen<br />

nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 DBA VAE zunächst nur für<br />

einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft.<br />

Beachten Sie bitte allerdings auch Artikel 2 des Gesetzes zum<br />

DBA. Er besagt:<br />

„[…] Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens<br />

unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung<br />

in der Bundesrepublik Deutschland und in den Vereinigten<br />

Arabischen Emiraten insgesamt eine höhere Belastung ergibt,<br />

als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des<br />

Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.“<br />

Anwendbarkeit des Auslandstätigkeitserlasses<br />

Ein kurzer Rückblick: Seit dem 1. Januar 2009 war im Verhältnis<br />

zu den VAE ein abkommensloser Zustand eingetreten. Die<br />

Folge: Bei unbeschränkter Steuerpflicht unterlagen Einkünfte<br />

aus den VAE im Rahmen des Welteinkommensprinzips grundsätzlich<br />

der Besteuerung in Deutschland.<br />

Allerdings konnte bei Arbeitnehmern, die in den VAE tätig<br />

waren, der Auslandstätigkeitserlass (ATE) angewandt werden.<br />

Inländische Arbeitgeber, deren Mitarbeiter bestimmte Tätigkeiten<br />

in den VAE ausübten – etwa auf Baustellen, Montagen<br />

oder bei der Ausbeutung von Bodenschätzen –, konnten die<br />

Freistellung des Arbeitslohns nach dem ATE beantragen.


Zudem waren zeitliche Vorgaben, unter anderem der Aufenthalt<br />

von mindestens drei Monaten in den VAE, zu beachten.<br />

Die Kernfrage lautet daher: Welche Vorschriften<br />

gelten für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis<br />

13. Juli 2011?<br />

Die Regelungen des DBA VAE, die den Steuerpflichtigen verglichen<br />

mit den Bestimmungen des ATE belasten, werden nach<br />

der Einschätzung der Experten von <strong>PwC</strong> nicht rückwirkend<br />

angewandt. Das bedeutet: Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern<br />

zur deutschen Einkommensteuer für das Jahr 2009,<br />

2010 oder 2011 sind Arbeitseinkünfte für den Zeitraum vom<br />

1. Januar 2009 bis 13. Juli 2011 von der deutschen Besteuerung<br />

unter Progressionsvorbehalt freizustellen, wenn die<br />

Voraussetzungen für die Anwendung des ATE vorliegen. Arbeitnehmer,<br />

deren Arbeitgeber die Freistellung nach ATE nicht<br />

beantragt hatten, können die Freistellung ihres Arbeitslohns im<br />

Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen.<br />

Ab dem 14. Juli 2011 gilt der ATE im Verhältnis zu den VAE<br />

nicht mehr. Daher sind inländische Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt<br />

verpflichtet, die Arbeitseinkünfte ihrer in den VAE tätigen<br />

Mitarbeiter dem inländischen Lohnsteuerabzug zu<br />

unterwerfen. – Diesen Fall verdeutlichen Ihnen zwei Beispiele.<br />

Beispiele<br />

Beispiel 1: Ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens<br />

wurde zum 1. Januar 2009 für die Dauer von drei Jahren in die<br />

VAE entsandt. Der Familienwohnsitz in Deutschland wurde<br />

beibehalten und die Voraussetzungen für die Anwendung des<br />

ATE lagen vor. Das zuständige Betriebstättenfinanzamt hat<br />

aufgrund eines Antrags des inländischen Arbeitgebers einen<br />

Bescheid über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug<br />

für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010<br />

erteilt. Eine darüber hinausgehende Freistellung wurde abgelehnt.<br />

Lösung: Nach Artikel 2 des Gesetzes zum neuen DBA VAE soll<br />

bis zum Inkrafttreten des DBA die günstigere Regelung gelten.<br />

Daher sollte der Arbeitgeber umgehend erneut einen Antrag<br />

auf Erteilung einer Bescheinigung für den Zeitraum vom<br />

1. Januar bis 13. Juli 2011 stellen. Liegt der Bescheid über die<br />

Steuerfreistellung vor, lassen sich die entsprechenden Lohn-<br />

European Customs & Trade<br />

Communiqué<br />

Steuern A bis Z<br />

New treaty with United Arab Emirates<br />

In July 2011 the new double taxation treaty between<br />

Germany and the United Arab Emirates (UAE) came into<br />

force. The treaty by and large is up to OECD standards.<br />

It will have retroactive effect from January 1, 2009, and<br />

run for a fixed period of ten years. A look back on the<br />

course of events: The old treaty – also after a fixed tenyear<br />

period – expired on December, 2006. In order to<br />

allow time for a new treaty to be negotiated this period<br />

was then extended two years further.<br />

As a major change under the new treaty, double taxation<br />

in Germany is avoided by crediting the foreign tax,<br />

rather than by exempting the foreign income as was the<br />

case under the old agreement. The credit method thus<br />

also applies to employment income. Employees working<br />

in the UAE but maintaining their German residence<br />

during time of employment will be subject to German<br />

income tax at the applicable individual tax rate. This<br />

also applies to similar remunerations granted by the<br />

employer, such as tuition fees or rent allowances.<br />

Employment income earned abroad during the interim<br />

time, i.e. from January 2009 up to July 2011, should not<br />

be taxed in Germany if certain conditions are fulfilled.<br />

According to a decree by the German finance ministry on<br />

Employment Abroad, albeit specifically available only<br />

under the old treaty, residents working abroad are –<br />

under certain circumstances – to be exempted from<br />

German taxation on their foreign employment income:<br />

The decree in question mainly refers to construction<br />

workers or assembly workers or to the exploitation of<br />

mineral resources. In the end, taxation should – for the<br />

interim time – not be more burdensome than it would<br />

have been under the old treaty and taxpayers should<br />

apply for exemption if all other conditions under the<br />

decree can be met. (MH)<br />

,abrechnungen für Januar bis Juli 2011 durch den Arbeitgeber<br />

berichtigen.<br />

Beispiel 2: Ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens<br />

war seit dem 1. Juli 2010 für ein Jahr in den VAE bei einem<br />

Brückenbauprojekt tätig. Der Familienwohnsitz in Deutschland<br />

wurde beibehalten, die Voraussetzungen für die Anwendung<br />

Beiträge zum Themenbereich Zoll<br />

finden Sie in der neuen Ausgabe von<br />

European Customs & Trade Communique.<br />

Bestellung<br />

E-Mail: ilse.juhre@de.pwc.com<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 17


Steuern A bis Z<br />

des ATE lagen vor. Der Arbeitgeber hatte keinen Antrag auf<br />

Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug gestellt, weil<br />

der Text des neuen DBA bereits veröffentlicht war und er<br />

davon ausging, das DBA werde demnächst in Kraft treten.<br />

Daher wurde auf den Arbeitslohn für die gesamte Zeit Lohnsteuer<br />

und Solidaritätszuschlag einbehalten.<br />

Lösung: Der Arbeitnehmer sollte mit Hinweis auf Artikel 2<br />

des Gesetzes zum neuen DBA VAE bei seiner persönlichen Einkommensteuererklärung<br />

2010 die Freistellung des Arbeitslohns<br />

von der inländischen Besteuerung beantragen. Die<br />

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des ATE sind dabei<br />

durch entsprechende Unterlagen (beispielsweise Arbeitgeberbescheinigung<br />

oder Reisekalender) nachzuweisen. Für das<br />

Jahr 2011 kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug noch<br />

ändern. Daher können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eine<br />

Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns nach ATE<br />

für die Periode bis einschließlich Juni 2011 beantragen.<br />

Fazit<br />

Alle in den VAE erzielten Einkünfte sind in Zukunft in Deutschland<br />

steuerpflichtig, wenn eine Privatperson weiterhin einen<br />

Wohnsitz in Deutschland unterhält. Die von vielen Unternehmen<br />

vorgenommene Nettovereinbarung wird Einkommensteuerlasten<br />

in Deutschland entstehen lassen und bedeutet<br />

signifikante Mehraufwendungen für Unternehmen. Darüber<br />

hinaus müssen künftig auch alle Zusatzleistungen wie Mietzuschüsse<br />

und Schulgeld voll in Deutschland versteuert werden.<br />

Es wird deshalb in Zukunft erheblich schwieriger sein, qualifizierte<br />

und erfahrene Mitarbeiter für einen Einsatz in den VAE<br />

zu gewinnen. Denn speziell diese Personengruppe verfügt in<br />

der Regel schon über Wohnungseigentum in Deutschland und<br />

wird ihren Wohnsitz auch nicht aufgeben, wenn sie in die VAE<br />

entsandt wird.<br />

Sie haben Fragen oder sind an Details interessiert? – Bitte rufen<br />

Sie Ihre Ansprechpartnerin an oder schicken ihr einfach eine<br />

E-Mail.<br />

Brigitte Dusolt<br />

Tel.: +49 69 9585-6193<br />

brigitte.dusolt@de.pwc.com<br />

Fundstelle<br />

BMF, Abkommen vom 1. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur<br />

Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung<br />

auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen (BGBl., II<br />

2011, 538)<br />

18 <strong>PwC</strong><br />

Verlustverrechnung bei Wechsel des<br />

Anteilseigners<br />

Mit dem Beschluss des Finanzgerichts Hessen vom<br />

7. Oktober 2010 sowie mit dem Urteil des Finanzgerichts<br />

Münster vom 30. November 2010 liegt die erste<br />

Rechtsprechung zur Vorschrift des Paragraf 8 c Körperschaftsteuergesetz<br />

vor. Beide Urteile beschäftigen<br />

sich mit dem Thema des unterjährigen Wechsels des<br />

Anteilseigners an einer Kapitalgesellschaft und der<br />

damit gegebenenfalls verbundenen Frage, ob bis<br />

dahin nicht genutzte Verluste (Verlustvorträge) noch<br />

mit einem laufenden positiven Gesamtbetrag der<br />

Einkünfte bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs<br />

verrechnet werden können. Da beide<br />

Urteile von beträchtlicher Tragweite sein können, verschafft<br />

Ihnen der nachfolgende Beitrag einen ersten<br />

Überblick und zeigt Ihnen Handlungsmöglichkeiten<br />

auf.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … was der Paragraf 8 c Körperschaftsteuergesetz<br />

besagt.<br />

• … wie die Finanzverwaltung den Paragrafen mit<br />

Blick auf die Verrechenbarkeit unterjähriger<br />

Gewinne zum Zeitpunkt des Wechsels des Anteilseigners<br />

auslegt.<br />

• … warum die Finanzgerichte der Verwaltung<br />

widersprechen.<br />

Paragraf 8 c Körperschaftsteuergesetz:<br />

allgemeiner Überblick<br />

Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Beschränkung<br />

des Verlustabzugs bei Unternehmenstransaktionen<br />

mit der Einführung des § 8 c Körperschaftsteuergesetz (KStG)<br />

deutlich verschärft. Dabei wirkt die Beschränkung des Verlustabzugs<br />

des § 8 c KStG zweistufig, je nach der Höhe der Anteilsübertragung.<br />

Nach § 8 c Absatz 1 Satz 1 KStG führt die<br />

mittelbare oder unmittelbare Übertragung von mehr als 25<br />

(und weniger als 50) Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft<br />

innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, an einen<br />

Erwerber oder an eine nahestehende Person, zu einem Untergang<br />

der nicht genutzten Verluste in Höhe der erworbenen Beteiligung<br />

(schädlicher Beteiligungserwerb). Nach § 8 c Absatz<br />

1 Satz 2 KStG zieht die Übertragung von mehr als 50 Prozent<br />

der Anteile einen vollständigen Untergang der Verluste nach<br />

sich. – Ziel der Regelung: den Verlustabzug nur der Körperschaft<br />

zu gewähren, die den Verlust erlitten hat, und eine<br />

Verschiebung der Verlustvorträge auf Dritte zu verhindern.


Obgleich sie selbst noch recht jungen Datums ist, wurde die<br />

Vorschrift durch den Gesetzgeber schon mehrfach modifiziert,<br />

etwa durch die Einführung einer Sanierungsklausel im Bürgerentlastungsgesetz<br />

von 2009. Weitere Ausnahmeregelungen<br />

folgten mit der Konzernklausel sowie dem Stille-Reserven-<br />

Escape, die beide durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz<br />

eingeführt wurden und ab dem Veranlagungszeitraum 2010<br />

gelten. Zuletzt fand die Regelung zu Beginn des Jahres sogar<br />

Beachtung seitens der Europäischen Kommission, welche die<br />

Sanierungsklausel als unzulässige Staatsbeihilfe ansieht.<br />

Unterjähriger Wechsel des Anteilseigners<br />

In den sachlichen Geltungsbereich des § 8 c KStG fallen alle<br />

nicht ausgeglichenen oder nicht abgezogenen Verluste (nicht<br />

genutzte Verluste). Damit unterliegen der Beschränkung des<br />

Verlustabzugs nicht nur Verluste nach § 10 d Einkommensteuergesetz<br />

(EStG; Verlustvortrag oder Verlustrücktrag), sondern<br />

nach Auffassung der Finanzverwaltung im Schreiben des<br />

Bundesfinanzministeriums vom 4. Juli 2008 auch laufende<br />

Verluste eines Wirtschaftsjahrs, die bis zum Zeitpunkt des<br />

schädlichen Beteiligungserwerbs erzielt wurden. Weiterhin<br />

geht die Finanzverwaltung davon aus, ein bis zum Beteiligungserwerb<br />

erzielter Gewinn könne nicht mit noch nicht<br />

genutzten Verlusten (Verlustvorträgen) verrechnet werden. –<br />

Ist diese Sicht aber angemessen? Mit dieser Frage haben sich<br />

sowohl das Finanzgericht Hessen als auch das Finanzgericht<br />

Münster beschäftigt. Zu welchen Ergebnissen die Gerichte<br />

kamen, lesen Sie in den folgenden Abschnitten.<br />

Beschluss des Finanzgerichts Hessen<br />

Zugrunde liegender Sachverhalt<br />

Die X-GmbH (Klägerin) hat ein zum 1. Oktober beginnendes<br />

abweichendes Wirtschaftsjahr. Im Streitjahr 2008 wurden<br />

sämtliche Anteile an der Klägerin durch den alleinigen Gesellschafter<br />

Y – mit notariellem Kaufvertrag vom 6. Mai 2008 und<br />

Wirkung zum 23. Mai 2008 – an Z veräußert. Wegen des Verkaufs<br />

der Anteile wurde für die Klägerin ein Zwischenabschluss<br />

zum 23. Mai 2008 angefertigt, aus dem ein positiver<br />

Gesamtbetrag der Einkünfte für die Zeit vom 1. Oktober 2007<br />

bis 22. Mai 2008 resultierte. Im Zeitraum zwischen dem 23.<br />

Mai und dem 30. September 2008 erwirtschaftete die Klägerin<br />

dann einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte.<br />

Nachdem sie die Steuererklärung 2008 eingereicht hatte, teilte<br />

die Klägerin dem Finanzamt mit: Ihrer Ansicht nach seien die<br />

festgestellten Verlustvorträge zum 31. Dezember 2007 mit dem<br />

auf die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 22. Mai 2008 entfallenden<br />

positiven Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Die<br />

Finanzverwaltung folgte der Auffassung der Klägerin allerdings<br />

nicht. Gegen die danach seitens der Finanzverwaltung<br />

erlassenen Bescheide über die Feststellung des verbleibenden<br />

Verlustabzugs zum 31. Dezember 2008 sowie Vorauszahlungs-<br />

Steuern A bis Z<br />

bescheide zur Körperschaftsteuer 2009 legte die Klägerin<br />

erfolglos Einspruch ein.<br />

Entscheidung<br />

Ist § 8 c KStG so auszulegen und anzuwenden, dass bei einer<br />

unterjährigen Anteilsveräußerung bisher nicht genutzte Verluste<br />

auch mit bis zur Anteilsveräußerung erwirtschafteten<br />

Gewinnen nicht mehr verrechnet werden können? – Das<br />

Finanzgericht Hessen äußerte in seiner Entscheidung Zweifel<br />

an dieser Auffassung.<br />

Nach Ansicht des Finanzgerichts spricht der Wortlaut der Vorschrift<br />

des § 8 c KStG dafür, eine Verrechnung von bis zum<br />

schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Gewinnen<br />

mit bisher nicht genutzten Verlusten solle möglich sein. Außerdem<br />

führen die Richter aus: Der Gesetzesbegründung zur<br />

Neuregelung des § 8 c KStG lasse sich entnehmen, dass „sich<br />

die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche<br />

Engagement eines anderen Anteilseigners ändert.<br />

Die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste bleiben unberücksichtigt,<br />

soweit sie auf dieses neue wirtschaftliche Engagement<br />

entfallen.“ Dem Ziel des Gesetzes würde nach Auffassung<br />

des hessischen Finanzgerichts nicht entsprochen, ließen sich<br />

bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb die<br />

bis zum Stichtag erwirtschafteten Gewinne nicht mehr mit<br />

Verlusten verrechnen. Denn das würde zu dem sinnwidrigen<br />

Ergebnis führen, dass die früheren Anteilseigner mittelbar über<br />

die Kapitalgesellschaft die jeweiligen Anfangsgewinne des<br />

Übertragungsjahrs erwirtschaften würden, diese aber mit den<br />

von ihnen selbst mittelbar erwirtschafteten Verlusten nicht<br />

ausgleichen könnten.<br />

Auch dem von der Finanzverwaltung vorgetragenen Argument,<br />

das deutsche Steuerrecht kenne eine unterjährige Verlustverrechnung<br />

nicht, schließt sich das Finanzgericht nicht<br />

an. – Begründung: Nach den Vorschriften zur Gewinnermittlung<br />

sei ein Gewinn zwar erst zum Ende des Wirtschaftsjahrs<br />

zu ermitteln. Dennoch könne aus dieser Systematik nicht geschlossen<br />

werden, dass zur Berücksichtigung einzelner steuerrechtlicher<br />

Vorschriften eine unterjährige Verlustverrechnung<br />

ausgeschlossen sei.<br />

Urteil des Finanzgerichts Münster<br />

Zugrunde liegender Sachverhalt<br />

Im Streitfall übertrug der Gesellschafter V seine 50-prozentige<br />

Beteiligung an einer GmbH (Klägerin) zum 3. Juli 2008 an H.<br />

Da 50 Prozent der Anteile übertragen worden waren, lag ein<br />

schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne von § 8 c Absatz 1<br />

Satz 1 KStG vor. Den festgestellten Verlustvortrag zum 31. Dezember<br />

2007 in Höhe von 60.046 Euro verrechnete die Klägerin<br />

bei ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2008<br />

in vollem Umfang mit ihrem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte<br />

(unter Berücksichtigung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben<br />

in Höhe von 163.300 Euro). Im Körperschaft-<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 19


Steuern A bis Z<br />

steuerbescheid für 2008 zog das Finanzamt jedoch nur einen<br />

Verlustvortrag in Höhe von 30.023 Euro ab. – Begründung: Die<br />

restlichen 50 Prozent des Verlustvortrags zum 31. Dezember<br />

2007 seien durch den schädlichen Anteilseignerwechsel untergegangen.<br />

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch<br />

ein und lieferte zur Begründung einen Zwischenabschluss zum<br />

31. Mai 2008, der einen bis dahin angefallenen Jahresüberschuss<br />

von 50.737 Euro auswies. Nach Ansicht der Klägerin<br />

war damit bereits zu diesem Zeitpunkt der Verlustvortrag<br />

zum 31. Dezember 2007 in voller Höhe aufgebraucht. Den<br />

Einspruch lehnte das Finanzamt als unbegründet ab, und<br />

zwar unter Verweis auf die im Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />

vom 4. Juli 2008 vertretene Auffassung.<br />

Entscheidung<br />

In seinem Urteil vom 30. November 2010 gab das Finanzgericht<br />

der Klage der GmbH statt. Anders als das Finanzgericht<br />

Hessen erkennt das Finanzgericht Münster im Wortlaut des § 8<br />

c Absatz 1 Satz 1 KStG keinen Hinweis auf eine klare Schlussfolgerung<br />

zur Auslegung der Regelung. Ausschlaggebend für<br />

die Entscheidung des Finanzgerichts Münster war allerdings<br />

auch hier der Sinn und Zweck der Regelung des § 8 c KStG:<br />

Unter Verweis auf die Gesetzesbegründung führten die Finanzrichter<br />

in Münster ebenso wie ihre hessischen Kollegen aus, die<br />

in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste sollten für das „neue<br />

wirtschaftliche Engagement“ unberücksichtigt bleiben. Der<br />

vorherige Verlustvortrag werde bis zum Zeitpunkt des schädlichen<br />

Anteilseignerwechsels aber nicht für das „neue“ wirtschaftliche<br />

Engagement genutzt, sondern noch für das „alte“.<br />

Von daher spricht nach Auffassung des Finanzgerichts Münster<br />

nichts dafür, dass der Abzug eines vorher festgestellten Verlustvortrags<br />

von einem Gesamtbetrag der Einkünfte ausgeschlossen<br />

werden soll, der bis zum Zeitpunkt des schädlichen<br />

Beteiligungserwerbs erwirtschaftet wird.<br />

Dafür, dass § 8 c Absatz 1 Satz 1 KStG den Verlustabzug von<br />

einem bis zu einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb<br />

entstandenen Gewinn nicht ausschließt, spricht aus Sicht<br />

des Finanzgerichts auch der Stille-Reserven-Escape, den das<br />

Wachstumsbeschleunigungsgesetz einführte. Nimmt ein Steuerpflichtiger<br />

diese Ausnahmeregelung in Anspruch, wird auf<br />

die stillen Reserven zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs<br />

abgestellt. Aus Sicht des Finanzgerichts ist es<br />

nur schwer nachvollziehbar, wenn zwar zum Zeitpunkt des<br />

schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandene stille Reserven<br />

das Verlustabzugsgebot des § 8 c KStG einschränken würden,<br />

„bei Realisierung der stillen Reserven im laufenden Jahr vor<br />

diesem Zeitpunkt aber [die Redaktion] die Verlustabzugsbeschränkung<br />

voll eingriffe“.<br />

Beratungshinweis<br />

Bevor die beiden Urteile der Finanzgerichte ergingen, wurde<br />

die Auffassung der Finanzverwaltung – wonach bisher noch<br />

nicht genutzte Verluste nicht mit unterjährigen Gewinnen, die<br />

20 <strong>PwC</strong><br />

bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs erwirtschaftet<br />

wurden, verrechnet werden können – in der Literatur<br />

kontrovers diskutiert. Der überwiegenden Auffassung der Literatur<br />

haben die beiden Gerichte sich nun angeschlossen. Weil<br />

die Revision derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig ist, bleibt<br />

die weitere Entwicklung abzuwarten. Solange die Entscheidung<br />

letzter Instanz noch aussteht, empfiehlt es sich allerdings,<br />

Steuerbescheide, die zu entsprechenden Fällen ergehen<br />

und in denen die Finanzverwaltung eine Verlustverrechnung<br />

nicht anerkennt, offenzuhalten. Dazu könnten Sie etwa Einspruch<br />

einlegen. Der sicherste Weg, um von einer möglichen<br />

positiven Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu profitieren,<br />

ist die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 der<br />

Abgabenordnung – speziell mit Blick auf die beiden genannten<br />

Urteile – in entsprechende Steuerbescheide.<br />

Dabei beraten Sie die Steuerexperten von <strong>PwC</strong> gerne. Über die<br />

weitere Entwicklung der Rechtsprechung wird Sie Ihr Fachmagazin<br />

<strong>steuern+recht</strong> zeitnah informieren.<br />

Haben Sie Fragen oder wollen Sie beraten werden? – Rufen Sie<br />

bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine<br />

E-Mail.<br />

Florian Schaumburg<br />

Tel.: +49 69 9585-6699<br />

florian.schaumburg@de.pwc.com<br />

Ainom Amaniel<br />

Tel.: +49 69 9585-6033<br />

ainom.amaniel@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• Finanzgericht Hessen, Beschluss vom 7. Oktober 2010<br />

(4 V 1489/10)<br />

• Finanzgericht Münster, Urteil vom 30. November 2010<br />

(9 K 1842/10 K)


Curtailment of loss relief in case of shareholder<br />

changes<br />

Since 2008 the conditions for loss utilization within a<br />

corporate restructure were significantly tightened<br />

(Section 8c Corporation Tax Act). Since then losses are<br />

curtailed in the proportion of any new shareholding of<br />

between 25 and 50 per cent acquired within five years of<br />

the loss year, or between the years of loss and recovery if<br />

that period is shorter. If more than 50 per cent of the<br />

shares changes hands, as yet unclaimed loss relief is<br />

forfeit altogether. Various amendments were made later<br />

on, especially those introduced in the course of the<br />

Economic Growth Acceleration Bill with effect from 2010<br />

introducing a new provision to disapply the curtailment<br />

provision in cases of internal restructuring of groups held<br />

by a single shareholder. Also, loss carry forwards are no<br />

longer to be curtailed on a change of shareholder to the<br />

extent they are covered by hidden reserves in the company’s<br />

net assets. A further exemption from the curtailment<br />

provision exists for acquisitions with the objective<br />

of corporate recovery. In its decree of July 4, 2008, the<br />

finance ministry clarified that a harmful share acquisition<br />

during the current year leads to curtailment of the<br />

loss incurred to date. Current profits up to that date<br />

cannot be offset against unutilized losses. This view<br />

was not widely shared in the professional literature.<br />

Meanwhile two lower tax courts held against the tax<br />

authorities on that issue and ruled in favour of the taxpayers.<br />

Both cases are currently before the Supreme Tax<br />

Court and taxpayers being in similar positions should<br />

keep their assessments open by all means, pending the<br />

outcome of the appeals. (MH)<br />

Umsatzsteuer: keine Steuerbarkeit<br />

des Minderwertausgleichs in<br />

Leasingfällen<br />

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Ein Minderwertausgleich,<br />

den der Leasinggeber nach regulärem<br />

Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen<br />

hinausgehenden Verschlechterung<br />

der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer<br />

beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer<br />

zu berechnen.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … wie der Minderwertausgleich beim Leasing<br />

umsatzsteuerlich zu behandeln ist.<br />

• … mit welchen Argumenten sich der Bundesgerichtshof<br />

gegen die Auffassung der Finanzverwaltung<br />

stellt.<br />

Sachverhalt<br />

Steuern A bis Z<br />

Der Kläger (Leasinggeber) schloss mit dem Beklagten (Leasingnehmer)<br />

einen auf 36 Monate begrenzten Leasingvertrag<br />

über einen Pkw ab. Vertraglich war vereinbart, dass der Beklagte<br />

bei Schäden, die über normale Verschleißerscheinungen<br />

hinausgingen, einen Minderwertausgleich schuldete. Als das<br />

Fahrzeug wieder zurückgegeben wurde, wurden solche Schäden<br />

festgestellt. Die Klägerin stellte mit dem Minderwert auch<br />

Umsatzsteuer in Rechnung. Die Klage vor dem Bundesgerichtshof<br />

(BGH) beschränkte sich auf die Umsatzsteuer.<br />

Die Entscheidung<br />

Der BGH entschied: Ausgleichsansprüche, wie der hier geltend<br />

gemachte Minderwertausgleich, unterliegen als Schadenersatzansprüche<br />

auch dann nicht der Umsatzsteuer, wenn das Leasingverhältnis<br />

nicht vorzeitig gekündigt, sondern (wie hier) ordentlich<br />

beendet wird. Mit der Rückgabe der Leasingsache sei die<br />

Hauptleistungspflicht des Leasinggebers erloschen. Der Leasingnehmer<br />

erbringe seine Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung<br />

zu erhalten, sondern weil er dazu vertraglich verpflichtet sei.<br />

Hinweis<br />

Der BGH wendet sich in einem weiteren Urteil ausdrücklich<br />

gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach es sich<br />

bei der Zahlung eines Minderwertausgleichs um die Gegenleistung<br />

dafür handle, dass die Nutzung des Fahrzeugs über den<br />

vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet werde. Es kommt<br />

dabei nicht darauf an, ob der Minderwertausgleich nach regulärer<br />

oder irregulärer Vertragsbeendigung geschuldet wird.<br />

Sie haben Fragen oder möchten beraten werden? – Rufen Sie bitte<br />

Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail.<br />

Mónica Azcárate Martin Diemer<br />

Tel.: +49 69 9585-6111 Tel.: +49 69 9585-6104<br />

monica.azcarate@de.pwc.com martin.diemer@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 260/10)<br />

• BMF, Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 1.3 Absatz<br />

17 Satz 2 f.)<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 21


Steuern A bis Z<br />

Umsatzsteuer: Zinssubventionen<br />

zur Förderung des Absatzes in der<br />

Automobilindustrie<br />

Wie sind Zinssubventionen in der Automobilindustrie<br />

umsatzsteuerlich zu behandeln? – Zu dieser Frage<br />

bezog das Bundesfinanzministerium mit dem Schreiben<br />

vom 28. September 2011 Stellung. Der folgende<br />

Beitrag informiert Sie über die aktuelle Stellungnahme.<br />

Sachverhalt<br />

Zinssubventionen im Bereich der Kundenfinanzierung<br />

Im Rahmen der Förderung des Absatzes in der Automobilindustrie<br />

beteiligen sich Autohändler an den Darlehen, welche<br />

die Kunden zur Finanzierung ihres Fahrzeugs bei Autobanken<br />

aufnehmen. Der Vorteil für den Kunden: Die Autobank – in der<br />

Regel eine Tochtergesellschaft des Herstellers – bietet Zinskonditionen<br />

an, die deutlich unter dem allgemeinen Marktniveau<br />

liegen. Aufgrund der seitens der Fahrzeughersteller vorgegebenen<br />

Rahmenvereinbarungen haben sich die Fahrzeughändler<br />

regelmäßig an dem für den Fahrzeugkäufer vergünstigten<br />

Zinssatz durch Zahlungen an die Autobank zu beteiligen<br />

(Händleranteil).<br />

Zinssubventionen im Bereich der Händlerfinanzierung<br />

Bei der Händlerfinanzierung subventionieren die Vertriebsgesellschaften<br />

der Autohersteller Darlehen der Autobanken an<br />

die Händler. Denn die Vertriebsgesellschaften sind daran interessiert,<br />

dass die Händler jederzeit genügend unterschiedliche<br />

Modelle zur Besichtigung durch interessierte Kunden vorhalten.<br />

Die Fahrzeuge, welche die Vertriebsgesellschaften den<br />

Händlern liefern (etwa Vorführ- und Dienstwagen oder Warenbestand),<br />

werden meist im Interesse des Konzerns von der<br />

Autobank finanziert – sprich: Zwischen der Bank und dem<br />

Händler wird ein Darlehensverhältnis begründet. Die Vertriebsgesellschaften<br />

ihrerseits beteiligen sich regelmäßig an<br />

den entstehenden Darlehenszinsen.<br />

22 <strong>PwC</strong><br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … warum Zinssubventionen des Fahrzeughändlers<br />

im Bereich der Kundenfinanzierung an die finanzierende<br />

Bank ein Entgelt für eine steuerpflichtige<br />

Leistung eigener Art der Bank sind.<br />

• … welche Übergangsfristen für die Anwendung<br />

dieser Grundsätze gelten.<br />

• … ob sich positive Effekte durch die Anwendung<br />

dieser Grundsätze für die finanzierende Bank<br />

erzielen lassen.<br />

Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums<br />

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF)<br />

gelten die Zahlungen der Händler an die Bank im Rahmen der<br />

Kundenfinanzierung als Entgelt für eine Leistung eigener Art<br />

der Bank an den Händler, die in einer Absatzförderung besteht.<br />

Es handelt sich bei der Zahlung also nicht um ein Entgelt von<br />

dritter Seite. Die Leistungen der Bank an den Händler sind<br />

mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig.<br />

Diese Regelung gilt analog auch für die Händlerfinanzierung<br />

durch die Vertriebsgesellschaften. Die Leistung der Autobank<br />

an die Vertriebsgesellschaft besteht in einer Absatzförderung<br />

über das Händlernetz. Auch hier liegt bei der Zahlung der Vertriebsgesellschaft<br />

ein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung<br />

eigener Art der Autobank an die Vertriebsgesellschaft vor. Ein<br />

Entgelt von dritter Seite ist also ausgeschlossen.<br />

Die genannten Grundsätze gelten sinngemäß auch in den<br />

Fällen der Hersteller- oder Händlerbeteiligung durch Verkaufsagenten<br />

und bei Zahlungen der Händler an Leasinggesellschaften<br />

zur Subventionierung der Leasingraten.<br />

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. In<br />

beiden Fällen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn für<br />

Umsätze, die vor dem 1. Januar 2012 getätigt werden, die Zahlungen<br />

der Händler respektive Vertriebsgesellschaften an die<br />

finanzierende Bank noch als Entgelt von dritter Seite behandelt<br />

werden. Ebenso wird für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2012<br />

getätigt werden, nicht beanstandet, wenn einvernehmlich die<br />

soeben beschriebene Leistung eigener Art (Absatzförderung)<br />

nicht der Besteuerung unterworfen wird, weil ein korrespondierender<br />

Vorsteuerabzug beim Zahlenden besteht. Im Zweifelsfall<br />

muss der leistende Unternehmer das Einvernehmen<br />

nachweisen.<br />

Beratungshinweis<br />

Für die Autohändler und Vertriebsgesellschaften als Leistungsempfänger<br />

der Absatzförderungsleistungen der Autobanken ist<br />

die Regelung des BMF grundsätzlich kostenneutral, da sie aus<br />

den Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.<br />

Seitens der Autobanken erhöhen sich demgegenüber die steuerpflichtigen<br />

Ausgangsleistungen durch die Absatzförderungsleistungen<br />

an die Händler und Vertriebsgesellschaften. Hieraus<br />

ergeben sich gegebenenfalls positive Effekte für den Vorsteuerabzug<br />

aus Kosten, die mit der Absatzförderung in unmittelbarem<br />

Zusammenhang stehen (etwa Werbemittel), sowie aus<br />

Allgemeinkosten durch Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils<br />

des Umsatzschlüssels. Gegebenenfalls ließe sich somit durch<br />

die rückwirkende Anwendung der Grundsätze für noch offene<br />

Veranlagungszeiträume eine günstigere Vorsteuerquote für die


Autobanken erzielen. Hierbei sind jedoch administrativer<br />

Aufwand durch erforderliche Rechnungskorrekturen und<br />

Nachzahlungszinsen nach § 233 a Abgabenordnung auf die<br />

rückwirkend als steuerpflichtig behandelten Leistungen für<br />

Veranlagungszeiträume für die der Zinslauf bereits begonnen<br />

hat (derzeit für das Jahr 2009) den positiven Vorsteuereffekten<br />

gegenüberzustellen. Davon Betroffene sind daher gut beraten,<br />

unter Berücksichtigung sämtlicher Kostenfaktoren zu überprüfen,<br />

welche umsatzsteuerliche Behandlung im Rahmen der<br />

Übergangsregelung im Einzelfall für sie vorteilhafter ist.<br />

Sie haben Fragen oder möchten beraten werden? – Rufen Sie bitte<br />

Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail.<br />

Mónica Azcárate<br />

Tel.: +49 69 9585-6111<br />

monica.azcarate@de.pwc.com<br />

Michael Häring<br />

Tel.: +49 69 9585-1244<br />

michael.haering@de.pwc.com<br />

Serap Komac<br />

Tel.: +49 69 9585-1143<br />

serap.komac@de.pwc.com<br />

Fundstelle<br />

BMF, Schreiben vom 28. September 2011 (IV D 2 – S<br />

7100/09/10003, http://www.bundesfinanzministerium.de/<br />

DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/<br />

Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/umsatzsteuer/045__a,t<br />

emplateId=raw,property=publicationFile.pdf)<br />

Steuern A bis Z<br />

Retail financing compensation payments within<br />

the motor trade subject to VAT<br />

The finance ministry has decreed that payments to<br />

compensate retail financing subsidies in the motor trade<br />

should be subject to VAT as market support services.<br />

It is customary in the motor trade to offer retail customers<br />

instalment payment terms at a very low rate of<br />

interest, or sometimes even interest-free. The customer<br />

buys the car from the dealer and the finance is provided<br />

by a captive bank belonging to the manufacturer. The<br />

interest subsidy (the difference between the agreed<br />

charge in the instalment payments and the current<br />

market rate) is split between manufacturer and dealer<br />

in a manner set out in the dealer’s franchise but of no<br />

concern to the customer. Manufacturer and dealer pay<br />

their respective shares to the bank. The finance ministry<br />

has declared that the payments are to be regarded as<br />

being for market support services, and are therefore to<br />

be subject to standard rate VAT. As it stands, the decree is<br />

to have immediate effect. However, no objection will be<br />

taken to continued treatment of the interest subsidies as<br />

VAT-free payments by third parties for financial services<br />

up to December 31, 2011, provided all parties involved<br />

take the same approach. (MH)<br />

Personelle Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung:Einstimmigkeitsprinzip<br />

und Mehrheitsbeteiligung<br />

Unter welchen Voraussetzungen kann das Einstimmigkeitsprinzip<br />

wirksam vertraglich außer Kraft<br />

gesetzt (abbedungen) werden, um eine Betriebsaufspaltung<br />

zu begründen? – Diese Frage beantwortete<br />

der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15. Juni<br />

2011. Wie das Gericht entschied und wie es seine<br />

Entscheidung begründete, fasst der folgende Beitrag<br />

für Sie zusammen.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … welcher konkrete Fall dem Urteil zugrunde lag.<br />

• … warum der Bundesfinanzhof das Vorliegen einer<br />

personellen Verflechtung verneint.<br />

• … was das Urteil im Kontext der ständigen Rechtsprechung<br />

bedeutet.<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 23


Steuern A bis Z<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin und ihr im Jahr 2006 verstorbener Ehemann (E)<br />

erwarben im Juni 1998 jeweils zur Hälfte ein Grundstück. Das<br />

Ehepaar vermietete als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />

gemeinschaftlich das Grundstück an eine GmbH. Alleiniger<br />

Gesellschafter und einziger Geschäftsführer war der Ehemann<br />

der Klägerin. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Dezember<br />

2004 übertrugen die Ehegatten das Eigentum an dem<br />

Grundstück mit sofortiger Wirkung auf ihren Sohn (S).<br />

Für die Jahre 2000 bis 2004 erklärte die Klägerin aus der Überlassung<br />

an die GmbH zwecks Nutzung Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung. Im Einkommensteuerbescheid für das<br />

Streitjahr 2004 beurteilte das Finanzamt folglich die Grundstücksübertragung<br />

als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne<br />

von § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) und ermittelte einen<br />

Gewinn in Höhe von 86.683,80 Euro.<br />

Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt als<br />

unbegründet zurück. Die Klägerin beschritt danach den<br />

Rechtsweg. In ihrer Klage führte sie aus: Die Grundstücksüberlassung<br />

sei von Anfang an im Rahmen einer Betriebsaufspaltung<br />

erfolgt. Da die Vermietung und Verpachtung im Rahmen<br />

einer Betriebsaufspaltung keine bloße Vermögensverwaltung<br />

ist, sondern eine gewerbliche Vermietung und Verpachtung,<br />

sei die Ehegatten-GbR ein Gewerbebetrieb. Im vorliegenden<br />

Sachverhalt würde das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung<br />

dazu führen, dass die Grundstücksübertragung nicht als privates<br />

Veräußerungsgeschäft anzusehen ist. Vielmehr führe die<br />

Übertragung des Grundstücks zur Beendigung der Betriebsaufspaltung.<br />

Der daraus resultierende Gewinn sei den Einkünften<br />

aus Gewerbebetrieb nach § 16 EStG zuzuordnen. Folglich stehe<br />

der Klägerin auch der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 EStG zu –<br />

mit der Folge, dass aufgrund des geringen Veräußerungsgewinns<br />

aus der Beendigung der Betriebsaufspaltung kein steuerpflichtiger<br />

Veräußerungsgewinn mehr entstehe.<br />

Die Vermietung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen<br />

wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

(BFH) erst dann zu einer über eine reine Vermögensverwaltung<br />

hinausgehenden gewerblichen Tätigkeit,<br />

wenn das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden<br />

Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist.<br />

Eine sachliche Verflechtung liegt dann vor, wenn ein Unternehmen<br />

eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerbliche<br />

Personen- oder Kapitalgesellschaft überlässt. Das Vorliegen der<br />

sachlichen Verflechtung lag im Streitfall unstrittig vor.<br />

Umstritten war bei den Beteiligten jedoch die personelle<br />

Verflechtung: Eine personelle Verflechtung liegt nach der<br />

höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung dann vor, wenn<br />

eine Person oder eine Personengruppe beide Unternehmen in<br />

der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unter-<br />

24 <strong>PwC</strong><br />

nehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen<br />

durchzusetzen.<br />

Das Finanzgericht (FG) verneinte das Vorliegen der personellen<br />

Verflechtung: Die Annahme einer personellen Verflechtung<br />

scheitere an dem in der GbR gesetzlich geltenden Einstimmigkeitsprinzip,<br />

da die Klägerin nicht an der GmbH beteiligt gewesen<br />

sei.<br />

Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, eine personelle<br />

Verflechtung liege vor: Zwar erkannte die Klägerin an, dass in<br />

der GbR grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip gelte. Im<br />

vorliegenden Sachverhalt habe es jedoch zwischen ihr und<br />

ihrem Ehemann eine mündliche Absprache gegeben, wonach<br />

er alle Entscheidungen hinsichtlich des Grundstücks habe treffen<br />

können. Damit habe sie ihre Geschäftsführungsbefugnis<br />

nach § 710 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf ihn übertragen.<br />

Sie selbst habe ihrem Ehemann und Mitgesellschafter<br />

in allen Fragen rund um das Objekt nur beratend zur Seite<br />

gestanden und in kaufmännischer Hinsicht unterstützt. Dabei<br />

hob die Klägerin in ihrer Begründung hervor, sie habe auch „im<br />

Rahmen ihres rechtlich zustehenden Vetorechts“ keine einzige<br />

Entscheidung ihres Ehemanns blockiert. Ihr Ehemann sei<br />

damit in der Lage gewesen, in beiden Unternehmen (s)einen<br />

einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.<br />

Entscheidung<br />

Der Erste Senat des BFH wies die Beschwerde als unbegründet<br />

zurück. Damit negierte das Gericht das Vorliegen einer personellen<br />

Verflechtung. Mangels personeller Verflechtung liege<br />

keine Betriebsaufspaltung vor – so führten die Richter aus.<br />

Daher sei der Veräußerungsgewinn aus der Übertragung des<br />

Grundstücks als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23<br />

EStG einzustufen.<br />

Die Begründung des BFH basiert auf zwei Argumenten: Zum<br />

einen pflichtet der erkennende Senat dem FG bei, eine Übertragung<br />

der Geschäftsführungsbefugnis von der Klägerin auf<br />

ihren Mitgesellschafter und Alleingesellschafter der GmbH<br />

ändere nichts daran, dass dieser nur mit 50 Prozent an der GbR<br />

beteiligt war. Da der Ehemann nicht als Mehrheitsgesellschafter<br />

der GbR anzusehen ist, sei schon alleine aus diesem Grund<br />

die personelle Verflechtung zu verneinen. Weil die Klägerin<br />

selbst nicht an der GmbH beteiligt war, könne auch über die<br />

Person der Klägerin keine personelle Verflechtung begründet<br />

werden. Zum anderen führt der BFH aus: Entsprechend den<br />

Feststellungen des FG habe gerade keine konkludente Übertragung<br />

der Geschäftsführerbefugnis auf E vorgelegen. Vielmehr<br />

handelte es sich lediglich um ein Einverständnis mit Einzelmaßnahmen<br />

der Geschäftsführung.<br />

Besonders wichtig ist die vom BFH selbst vollzogene Einordnung<br />

dieser Entscheidung in seine ständige Rechtsprechung<br />

zum Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung: In den bisherigen


Rental of property not to qualify as business<br />

unless personal integration in operating<br />

company is met<br />

A married couple equally owned property, which it led to<br />

a private limited company (operating GmbH). In doing<br />

so they were factually acting as an unincorporated civillaw<br />

association (GbR).The husband was the sole shareholder<br />

of the GmbH and also its sole director, but he did<br />

not hold a majority interest in the GbR. The income was<br />

taxed as rental income in the course of the annual joint<br />

tax assessments of the couple. Ownership of the property<br />

was later transferred to their mutual son. As a consequence,<br />

the transfer was taxed as private capital gain.<br />

The taxpayer held that rather a sale of business took<br />

place, since the rental of the property was within a<br />

company split-up (Betriebsaufspaltung) from early on. A<br />

Betriebsaufspaltung within a corporate restructure is a<br />

widespread form of an operational breakdown into a<br />

holding company (i.e. the GbR) and an operating company<br />

(GmbH). Assuming the sale of a business, the<br />

couple would have benefited greatly from then available<br />

tax-free amounts and henceforth no tax would have<br />

been due. The Supreme Tax Court, however, held to the<br />

contrary: The rentals would only be within a business if<br />

the property owning company (i.e. the GbR) could show<br />

close economic and personal integration with the activities<br />

of the GmbH. Personal integration was not satisfactory<br />

here, since the husband as sole shareholder of the<br />

GmbH did not also have the majority interest in the GbR<br />

and his wife held no interest at all in the GmbH. Unanimous<br />

managerial consent in all business decisions was<br />

thus not ensured. (MH)<br />

höchstrichterlichen Entscheidungen wurde eine personelle<br />

Verflechtung nur dann bejaht, wenn zur Abbedingung des<br />

Erfordernisses der Einstimmigkeit eine Übertragung der<br />

Geschäftsführung nach § 710 BGB auf den Mehrheitsgesellschafter<br />

der Besitz-GbR erfolgte. – Mit anderen Worten: Eine<br />

personelle Verflechtung kann durch eine Abbedingung des Einstimmigkeitsprinzips<br />

dann hergestellt werden, wenn der zum<br />

Geschäftsführer bestimmte GbR-Gesellschafter zugleich Mehrheitsgesellschafter<br />

ist. Steuerlich erforderlich ist eine Mehrheitsbeteiligung<br />

an der Besitz-GbR durch die Person oder<br />

Personengruppe, welche die Betriebs-GmbH beherrscht. Eine<br />

abweichende Würdigung, dass mittels einer Vereinbarung<br />

nach § 710 BGB nicht nur das Einstimmigkeitsprinzip, sondern<br />

auch das Erfordernis der Mehrheitsbeteiligung überspielt werden<br />

könnte, geht – so betont der BFH – über seine bisherige<br />

Rechtsprechung hinaus.<br />

Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? – Dann<br />

rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder senden Sie ihnen<br />

einfach eine E-Mail.<br />

Dr. Michael Scheel<br />

Tel.: +49 69 9585-3911<br />

michael.scheel@de.pwc.com<br />

Steuern A bis Z<br />

Matthias Reitzenstein<br />

Tel.: +49 69 9585-2037<br />

matthias.reitzenstein@de.pwc.com<br />

Fundstellen<br />

• BFH, Beschluss vom 15. Juni 2011 (X B 255/10)<br />

• FG München, Urteil vom 11. November 2010 (11 K 824/08)<br />

Umsatzsteuer: zwingende Angaben<br />

auf der Rechnung bei innergemeinschaftlichen<br />

Lieferungen<br />

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Eine Rechnung,<br />

die nicht auf die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung hinweist, und eine Verbringungserklärung,<br />

die weder den leistenden Unternehmer<br />

bezeichnet noch ihm gegenüber abgegeben wurde,<br />

erfüllen nicht die Voraussetzungen an den Nachweis<br />

für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung.<br />

In diesem Beitrag erfahren Sie …<br />

• … welche Anforderungen der Bundesfinanzhof<br />

an die Rechnung bei innergemeinschaftlichen<br />

Lieferungen stellt.<br />

• … welche Anforderungen an den Nachweis in Fällen<br />

gelten, bei denen der Abnehmer der Lieferung<br />

die Ware abholt.<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 25


Steuern A bis Z<br />

Sachverhalt<br />

Der Kläger hatte gebrauchte Pkw nach Italien geliefert. Die<br />

Rechnung an seinen Abnehmer wies zwar keine Umsatzsteuer<br />

aus. Dafür enthielt sie aber keinen Hinweis auf eine innergemeinschaftliche<br />

Lieferung und auch keine Angabe, dass seine<br />

Leistung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit<br />

sei. Der Vertreter des Kunden, der die Ware bei dem Unternehmer<br />

abholte, unterzeichnete eine auf Briefpapier einer anderen<br />

Firma abgefasste Erklärung, wonach er zahlen- und typmäßig<br />

umschriebene Fahrzeuge nach Italien überführe. Einen Hinweis<br />

auf den Namen oder die Firma des Klägers enthielt die<br />

Erklärung nicht. Nur über die (allgemeinen) Angaben zu den<br />

gelieferten Fahrzeugen und über die Rechnungsnummer ließ<br />

sich überhaupt eine Verbindung zwischen diesem Dokument<br />

und der innergemeinschaftlichen Lieferung des Klägers herstellen.<br />

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert ein<br />

vollständiger Belegnachweis einen expliziten Verweis auf eine<br />

steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auf der Rechnung.<br />

Sonst ergebe sich für den Abnehmer der Lieferung kein<br />

Hinweis auf die damit verbundene Verpflichtung, einen innergemeinschaftlichen<br />

Erwerb zu besteuern. Auch eine Verbringungserklärung,<br />

die weder den leistenden Unternehmer<br />

bezeichnet noch ihm gegenüber abgegeben wurde, genügt den<br />

Anforderungen an den Belegnachweis nicht – auch auf die<br />

Rechnung Bezug zu nehmen kann diesen Mangel nicht heilen.<br />

Weitere Ermittlungen konnten nicht belegen, dass die Voraussetzungen<br />

für die Steuerbefreiung objektiv vorlagen.<br />

Beratungshinweis<br />

Mit diesem Urteil hat der BFH, der bis dahin das sehr formale<br />

Vorgehen der Finanzverwaltung in zahlreichen Fällen zurückgewiesen<br />

hatte, eine Kehrtwendung vollzogen. Während die<br />

Entscheidung zur Verbringungserklärung nicht allzu sehr überrascht,<br />

wurde der Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche<br />

Lieferung bislang überwiegend als nicht sanktionierte<br />

Ordnungsvorschrift angesehen. Werden Rechnungen<br />

über innergemeinschaftliche Lieferungen ausgestellt, so sollten<br />

sie einen klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die<br />

betreffende Steuerbefreiung enthalten. Außerdem sollte der<br />

Belegnachweis eine klare und eindeutige Verbindung zur<br />

Rechnung aufweisen, idealerweise mit Angabe der Rechnungsnummer<br />

und des Rechnungsdatums.<br />

Sie haben Fragen oder möchten beraten werden? – Rufen Sie bitte<br />

Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail.<br />

26 <strong>PwC</strong><br />

Mónica Azcárate<br />

Tel.: +49 69 9585-6111<br />

monica.azcarate@de.pwc.com<br />

Martin Diemer<br />

Tel.: +49 69 9585-6104<br />

martin.diemer@de.pwc.com<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 (V R 46/10)<br />

Abkommen mit Großbritannien:<br />

Steuerfreiheit für Private-Equity-<br />

Fonds<br />

In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hat<br />

sich der Bundesfinanzhof grundlegend zur Besteuerung<br />

von – zumeist institutionellen – Anlegern geäußert,<br />

die sich im Ausland an einem Private-Equity-<br />

Fonds beteiligen. Im entschiedenen Fall wurde darum<br />

gestritten, ob die gesondert und einheitlich festgestellten<br />

Einkünfte einer GmbH aus der Beteiligung an einer<br />

in England ansässigen Personengesellschaft – einer<br />

Limited Partnership – in Deutschland steuerfrei sind.<br />

Im jüngst entschiedenen Fall ging es um die Beteiligung unter<br />

anderem deutscher Versicherungsunternehmen an einem<br />

Privat-Equity-(PE)Fonds in England, der dort operativ über<br />

eine Managementgesellschaft agierte. Er blieb in England steuerfrei,<br />

weil England PE-Fonds steuerlich fördert, um ausländisches<br />

Kapital anzulocken. Die Frage, ob ein PE-Fonds in Gestalt<br />

einer (hier ausländischen) Personengesellschaft vermögensverwaltend<br />

oder aber gewerblich tätig wird, richtet sich dabei<br />

im Kern nach denselben Abgrenzungskriterien wie bei vergleichbaren<br />

Inlandsgesellschaften, insbesondere zum Wertpapierhandel.<br />

Ein Gewerbebetrieb erfordert danach eine „selbständige, nachhaltige<br />

Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen,<br />

unternommen wird“, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen<br />

Verkehr darstellt und keine land- und forstwirtschaftliche,<br />

freiberufliche oder andere selbstständige Tätigkeit<br />

ist. Zudem darf es sich nicht um typische Vermögensverwaltung<br />

handeln.<br />

Grenze zur gewerblichen Betätigung<br />

Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet die<br />

Grenze zur gewerblichen Betätigung daher nur in besonderen<br />

Fällen. Beispiel: Der Steuerpflichtige verhält sich beim An- und<br />

Verkauf von Wirtschaftsgütern „wie ein Händler“. Beweisanzeichen<br />

für eine Zuordnung zum „Bild des Wertpapierhandels“


sind der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros<br />

oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das<br />

Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen,<br />

das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer<br />

breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung<br />

ungewöhnliche Verhaltensweisen. Entscheidend ist<br />

das Gesamtbild, wobei die einzelnen Beweisanzeichen zu gewichten<br />

und gegeneinander abzuwägen sind.<br />

Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb<br />

– Einschlägige Abgrenzungsmerkmale<br />

für Venture-Capital- und PE-Fonds<br />

Um die einschlägigen Abgrenzungsmerkmale bezogen auf sogenannte<br />

Venture-Capital- und PE-Fonds greifbar zu machen,<br />

hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom<br />

16. Dezember 2003 entsprechende Grundsätze formuliert.<br />

Typischerweise sollen PE-Fonds danach nicht gewerblich, sondern<br />

vermögensverwaltend tätig sein, wenn sie die folgenden<br />

Voraussetzungen erfüllen:<br />

• Der Fonds muss den Erwerb von Anteilen am Zielunternehmen<br />

im Wesentlichen aus Eigenmitteln finanzieren.<br />

• Die Verwaltung des Fondsvermögens darf keine umfangreiche<br />

eigene Organisation erfordern.<br />

• Der Fonds darf sich nicht eines Marktes bedienen und auf<br />

fremde Rechnung unter Einsatz beruflicher Erfahrungen<br />

tätig werden.<br />

• Der Fonds darf Beteiligungen an den Zielunternehmen nicht<br />

gegenüber einer breiten Öffentlichkeit anbieten oder auf<br />

fremde Rechnung handeln.<br />

• Der Fonds muss die Beteiligungen mindestens mittelfristig<br />

für drei bis fünf Jahre halten, die erzielten Veräußerungserlöse<br />

dürfen nicht reinvestiert, sondern müssen ausgeschüttet<br />

werden.<br />

• Der Fonds darf sich nicht am aktiven Management der Zielunternehmen<br />

beteiligen.<br />

Im Streitfall stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass es<br />

sich bei strittigen Beteiligungseinkünften nicht um solche vermögensverwaltender<br />

Art, sondern um solche aus Gewerbebetrieb<br />

handelt. Weil das Besteuerungsrecht für gewerbliche<br />

Einkünfte aber nach Maßgabe von Abkommen zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung (DBA) regelmäßig demjenigen Staat<br />

zusteht, in dem der Fonds mit einer Betriebstätte tätig ist,<br />

bleiben die Gewinne in Deutschland steuerfrei. Das gilt selbst<br />

dann, wenn der Fonds im Ausland über kein eigenes Büro und<br />

kein eigenes Personal verfügt und seine Geschäfte über eine<br />

Managementgesellschaft ausüben lässt. Und auch der Umstand,<br />

dass die Fondseinkünfte im anderen Vertragsstaat nicht<br />

besteuert werden, ändert an der Steuerbefreiung nach Auffassung<br />

des Bundesfinanzhofs (BFH) nichts.<br />

Zwar hat der deutsche Gesetzgeber für einen derartigen Fall<br />

Vorsorge getroffen: Er hat mit § 50 d Absatz 9 Einkommensteuergesetz<br />

eine Norm geschaffen, die das Besteuerungsrecht<br />

Steuern A bis Z<br />

an Deutschland zurückfallen lässt, wenn andernfalls die Einkünfte<br />

überhaupt nicht besteuert werden. Dieser Besteuerungsrückfall<br />

gelingt aber nur, wenn er auf eine unterschiedliche<br />

steuerliche Auslegung des DBA durch beide Vertragsstaaten<br />

– einen sogenannten negativen Qualifikationskonflikt –<br />

zurückzuführen ist. Er scheitert indes, wenn Grund für die<br />

Nichtbesteuerung im anderen Staat dessen nationales Steuerrecht<br />

ist, beispielsweise, weil dieser Staat PE-Engagements –<br />

wie im Streitfall – steuerlich subventioniert.<br />

Anders beurteilten die BFH-Richter den Fall, wenn sich Ausländer<br />

an einem deutschen PE-Fonds beteiligen, oder auch, wenn<br />

es sich um einen rein innerdeutschen Fonds geht. Das bedeutet:<br />

Bisher konnte der Fonds in Deutschland darauf hoffen,<br />

nicht als gewerblich angesehen zu werden, was insbesondere<br />

für die Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen vorteilhaft<br />

war. Den Steuervorteil sicherte ihm eine sehr großzügige<br />

Praxis der deutschen Finanzverwaltung. Diese Praxis hat der<br />

BFH nunmehr infrage gestellt. (GS)<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 24. August 2011 (I R 46/10)<br />

Organisatorische Eingliederung erfordert<br />

uneingeschränkte Weisungsbefugnis<br />

Eine GmbH ist im Rahmen einer umsatzsteuerlichen<br />

Organschaft organisatorisch eingegliedert, wenn<br />

deren alleiniger Geschäftsführer den Weisungen des<br />

Organträgers folgen muss und bei weisungswidrigem<br />

Verhalten jederzeit und ohne seinen Willen von diesem<br />

abberufen werden kann. Bestehen jedoch Einschränkungen<br />

hinsichtlich der Abberufungsmöglichkeit,<br />

liegt keine wirksame Beherrschung in der laufenden<br />

Geschäftsführung vor.<br />

Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger<br />

die mit der finanziellen Eingliederung verbundene<br />

Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der<br />

laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft<br />

durch die Art und Weise der Geschäftsführung<br />

beherrschen muss. Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte die<br />

umsatzsteuerliche Organschaft im Fall einer Tochter-GmbH<br />

(GmbH), deren alleiniger Geschäftsführer zugleich deren<br />

Gründungsgesellschafter war und der auch als Prokurist der<br />

Obergesellschaft (Organträger) fungierte. Die GmbH war nur<br />

finanziell, nicht aber organisatorisch eingegliedert. (MH)<br />

Fundstelle<br />

BFH, Urteil vom 7. Juli 2011 (V R 53/10, veröffentlicht am<br />

26. Oktober 2011)<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 27


Recht aktuell<br />

Entschädigung bei nicht geschlechtsneutraler<br />

Stellenausschreibung<br />

Eine Stellenausschreibung mit der Überschrift „Geschäftsführer<br />

gesucht“ ist nicht geschlechtsneutral und kann zu einem<br />

Entschädigungsanspruch führen – so entschied das Oberlandesgericht<br />

Karlsruhe (OLG) in seinem Urteil vom 13. September<br />

2011 (17 U 99/10).<br />

Hintergrund dieser Entscheidung war eine Stellenausschreibung,<br />

in der ein Unternehmen einen „Geschäftsführer“ suchen<br />

ließ. Um die Stelle hatte sich eine Bewerberin vergeblich bemüht.<br />

Sie verklagte das Unternehmen in der Folge auf Entschädigung<br />

nach § 15 II Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />

(AGG). Das OLG gab der Klägerin Recht und führte aus, dass<br />

die mit „Geschäftsführer“ überschriebene Stelle nicht geschlechtsneutral<br />

sei, sofern sie keine weiteren Zusätze wie<br />

„/-in“ oder „m/w“ enthalte respektive den männlichen Begriff<br />

im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiere. Allein die<br />

Überschrift impliziere eine Benachteiligung der Klägerin<br />

wegen ihres Geschlechts und verstoße gegen die §§ 11, 7 Absatz<br />

1 AGG. Der somit greifenden Beweislastumkehr nach § 22<br />

AGG wegen müsste das beklagte Unternehmen nachweisen,<br />

dass das Geschlecht der Klägerin bei der Auswahlentscheidung<br />

„überhaupt keine Rolle“ gespielt habe. Da es äußerst schwierig<br />

ist, einen solchen Nachweis zu erbringen, gelang es dem Unternehmen<br />

auch nicht. Allein die Tatsache, dass eine weibliche<br />

Mitbewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen<br />

wurde, vermochte die Vermutung allein nicht zu widerlegen.<br />

Das Unternehmen könne sich auch nicht darauf berufen, dass<br />

es nicht selbst gehandelt, sondern die Anzeige von einer Anwaltskanzlei<br />

habe schalten lassen. Denn der Arbeitgeber müsse<br />

sich das Verhalten eines Dritten, dessen er sich zur Stellenausschreibung<br />

bedient, zurechnen lassen. Den Arbeitgeber treffe<br />

insoweit im Fall der Fremdausschreibung die Sorgfaltspflicht,<br />

die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibung zu überwachen.<br />

Im vorliegenden Fall wurde das Unternehmen zu einer Zahlung<br />

von rund 13.000 Euro an die Klägerin verurteilt.<br />

Sachgrundlose Befristung und<br />

„Zuvor-Beschäftigung“<br />

Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 II Absatz 1<br />

Gesetz über Teilzeitverträge und befristete Arbeitsverhältnisse<br />

(TzBfG) ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht<br />

ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitsnehmers mit demselben<br />

Arbeitsgeber nach § 14 Absatz II Satz 2 TzBfG nur dann<br />

entgegen, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses<br />

weniger als drei Jahre zurückliegt. – Das entschied das<br />

Bundesarbeitsgericht (BAG) am 6. April 2011 (7 AZR 716/09).<br />

28 <strong>PwC</strong><br />

In dem Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit der<br />

Befristung eines Arbeitsvertrags. Die Klägerin war als Lehrerin<br />

auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags beim Freistaat<br />

Sachsen beschäftigt. Mehr als sechs Jahre davor hatte sie<br />

schon einmal – damals als studentische Hilfskraft – in einem<br />

zeitlichen Gesamtumfang von 50 Stunden für das Land gearbeitet.<br />

Das BAG führte nunmehr aus, dass die Beschäftigung<br />

der Klägerin beim beklagten Freistaat als studentische Hilfskraft<br />

der sachgrundlosen Befristung des später geschlossenen<br />

Arbeitsvertrags als Lehrkraft nicht nach § 14 Absatz 2 Satz 2<br />

TzBfG entgegenstehe. Dies war problematisch, da laut § 14<br />

TzBfG eine Befristung ohne Sachgrund bis zu einer maximalen<br />

Dauer von zwei Jahren nur dann zulässig ist, wenn mit demselben<br />

Arbeitgeber nicht zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes<br />

Arbeitsverhältnis bestanden hat. Bei der Frage der<br />

Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG<br />

stellte das Gericht nunmehr klar, dass eine solche dann nicht<br />

mehr relevant sei, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als<br />

drei Jahre zurückliege. Diese zeitliche Einschränkung des § 14<br />

Absatz 2 Satz 2 TzBfG stützt das BAG dabei auf eine Auslegung,<br />

die sich am Grundgesetz und am Sinnzusammenhang und dem<br />

Regelungszweck der Vorschrift orientiert. Ein zeitlich völlig<br />

unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot anzunehmen, so die<br />

Richter, beschränke die Privatautonomie der Vertragsparteien<br />

und die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer in übermäßiger<br />

Weise. Bei der durch dieses Urteil eingeführten Drei-Jahres-<br />

Frist zwischen Beendigung der Vorbeschäftigung und Begründung<br />

eines neuen befristeten Arbeitsverhältnisses orientiert<br />

sich das BAG an der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195<br />

Bürgerliches Gesetzbuch.<br />

Schriftformanforderungen bei<br />

Mietvertrag mit Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts<br />

Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 16. Februar 2011,<br />

dass es zur Wahrung der Schriftform im Sinne von § 550 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB) nicht ausreicht, wenn ein für eine<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) abgeschlossener mehrjähriger<br />

Mietvertrag unter dem Namen der GbR nur von einem<br />

Gesellschafter ohne Vertretungszusatz unterschrieben wird<br />

(I-30 U 53/10). Im vorliegenden Rechtstreit stritten sich die<br />

Parteien über die wirksame Beendigung des zwischen ihnen<br />

bestehenden Mietverhältnisses. Das Gericht führte aus: Die<br />

Kündigung sei materiell-rechtlich wirksam, da der – ausweislich<br />

der Vertragsurkunde auf (zunächst) zehn Jahre befristete<br />

– Mietvertrag wegen Nichteinhaltung der Schriftform nach<br />

§§ 578 Absatz 1, 550 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen<br />

gelte und daher vorzeitig – wie geschehen – durch eine ordentliche<br />

Kündigung beendet werden könnte. Nach ständiger<br />

Rechtsprechung des BGH ist die Schriftform des § 550 BGB nur<br />

gewahrt, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen<br />

aus der Urkunde ergeben – insbesondere der Mietgegenstand,


der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Vertragsverhältnisses.<br />

Zur Einhaltung der Schriftform gehöre auch, dass<br />

die Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet worden<br />

sei. Sei eine der Parteien eine GbR, müssten im Regelfall<br />

sämtliche Gesellschafter für die GbR unterzeichnen. Sei das<br />

nicht der Fall, müssten die vorhandenen Unterschriften deshalb<br />

deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie auch in Vertretung<br />

der nicht unterzeichnenden Gesellschafter geleistet<br />

worden seien. Das ließ sich nach Einschätzung der Richter im<br />

entschiedenen Fall nicht annehmen, da der Unterschrift des<br />

unterschreibenden Gesellschafters nicht habe entnommen<br />

werden können, dass er den Vertrag auch für die weiteren Gesellschafter<br />

mit unterzeichnet habe.<br />

Bundesgerichtshof zu gefälschten<br />

Markenartikeln auf eBay<br />

Grundsätzlich gilt: Der Betreiber einer Handelsplattform im<br />

Internet ist nicht verpflichtet, jedes Angebot vor der in einem<br />

automatisierten Verfahren erfolgenden Veröffentlichung im<br />

Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen.<br />

Weist ein rechtmäßiger Markeninhaber den Betreiber aber<br />

auf ein illegales Angebot hin, so muss dieser die betreffenden<br />

Angebote unverzüglich sperren und Vorsorge treffen, dass es<br />

möglichst nicht zu weiteren derartigen Verletzungen kommt.<br />

Der Inhaber des Rechts an einer Marke muss den Betreiber<br />

jedoch explizit auf das Angebot hinweisen. Dabei muss der<br />

Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß<br />

leicht feststellen kann, also ohne eingehende und tatsächliche<br />

Überprüfung. – Das entschied der Bundesgerichtshof<br />

(BGH) in einem Urteil vom 17. August 2011 (I ZR 57/09). Im<br />

zugrunde liegenden Fall wies die Klägerin, welche eine Reihe<br />

von Parfums produziert und international vertreibt, die Internetplattform<br />

eBay auf sogenannte Stift-Parfums mit einer<br />

Füllmenge von 20 Millilitern hin, die auf dem virtuellen Marktplatz<br />

angeboten würden. Diese seien ausnahmslos Fälschungen.<br />

eBay löschte daraufhin die entsprechenden Angebote. Die<br />

klagende Markeninhaberin beantragte weiterhin, die beklagte<br />

Onlineplattform zu verurteilen, es grundsätzlich zu unterlassen,<br />

auf ihrer Plattform die Gelegenheit zu gewähren, Verkaufsangebote<br />

zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, die<br />

sich auf ein Parfum mit der Behältnisgröße 20 Milliliter und<br />

der Markenbezeichnung der Klägerin richten. Die BGH-Richter<br />

führten in ihrem Urteil hierzu aus: Eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung<br />

des Betreibers bestehe regelmäßig erst<br />

bei einer Wiederholungsgefahr bestünde. Eine solche Gefahr<br />

kann jedoch Aufgrund derjenigen Verletzungshandlung, die<br />

Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist,<br />

mit der der Betreiber des Onlinemarktplatzes erstmalig Kenntnis<br />

von einer Rechtsverletzung erlangt, noch nicht gesehen<br />

werden. Notwendig für die Annahme einer Wiederholungsgefahr<br />

sei vielmehr eine weitere Verletzung, nachdem der<br />

Recht aktuell<br />

Plattformbetreiber Kenntnis erlangt habe. Da der Betreiber im<br />

vorliegenden Fall die Angebote sofort gelöscht hatte und sich<br />

keine weitere Verletzung feststellen ließ, lehnten die Richter<br />

die Annahme einer Wiederholungsgefahr und somit auch eine<br />

entsprechende Unterlassungsverpflichtung ab.<br />

Handelndenhaftung bei wirtschaftlicher<br />

Neugründung<br />

In einer aktuellen Entscheidung vom 12. Juli 2011 hatte sich<br />

der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Handelndenhaftung bei<br />

wirtschaftlicher Neugründung einer GmbH zu befassen (II ZR<br />

71/11). – Hintergrund: Eine wirtschaftliche Neugründung<br />

liegt vor, wenn eine GmbH, die noch nie oder über einen<br />

längeren Zeitraum nicht geschäftlich tätig war, eine (neue)<br />

geschäftliche Tätigkeit aufnimmt. Das ist etwa der Fall bei der<br />

Verwendung von Vorratsgesellschaften oder bei der Reaktivierung<br />

von Altgesellschaften (Mantelgesellschaften). So vorzugehen<br />

ist in der Praxis weit verbreitet und von der Rechtsprechung<br />

anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die wirtschaftliche<br />

Neugründung jedoch gegenüber dem Handelsregister<br />

offenzulegen. Zugleich sind einige Regeln des Gesetz<br />

betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />

(GmbHG), welche der Gewährleistung der Kapitalausstattung<br />

der Gesellschaft bei ihrer Gründung dienen, analog anzuwenden.<br />

So haften die Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen<br />

für Verluste der Gesellschaft aus Geschäften, die vor der<br />

Offenlegung mit ihrer Zustimmung durchgeführt wurden (sogenannte<br />

Unterbilanzhaftung), obwohl eigentlich schon eine<br />

haftungsbeschränkte Gesellschaft existiert. Auch haften unter<br />

anderem die Personen, die für die GmbH handeln – die Geschäftsführer<br />

also –, analog § 11 Absatz 2 GmbHG in einem<br />

gewissen Umfang persönlich mit ihrem gesamten Vermögen.<br />

Noch nicht vollständig geklärt ist jedoch, wie weit diese „Handelndenhaftung“<br />

bei der wirtschaftlichen Neugründung geht.<br />

Der BGH entschied nun zum einen, dass bei einer wirtschaftlichen<br />

Neugründung eine Haftung der handelnden Personen<br />

analog § 11 Absatz 2 GmbHG nur dann infrage kommt, wenn<br />

die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung<br />

aufgenommen worden sind und dem nicht alle Gesellschafter<br />

zugestimmt haben. Zum anderen haften die Handelnden<br />

nur für Handlungen, die sie bis zur Offenlegung durchführten.<br />

Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin den Beklagten<br />

als Geschäftsführer einer GmbH persönlich auf Bezahlung von<br />

Lieferungen in Anspruch, die dieser nach Offenlegung der<br />

Neugründung gegenüber dem Handelsregister, aber noch vor<br />

Eintragung der mit der Neugründung verbundenen Änderungen<br />

im Handelsregister bei ihr bestellt hatte. Das Landgericht<br />

(LG) als Berufungsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung<br />

in analoger Anwendung des § 11 Absatz 2 GmbHG. Das<br />

Berufungsgericht vertrat dabei den Standpunkt, dass im Falle<br />

einer wirtschaftlichen Neugründung die persönliche Haftung<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 29


Recht aktuell<br />

eines Geschäftsführers erste ende, wenn die mit der wirtschaftlichen<br />

Neugründung verbundenen Änderungen im Handelsregister<br />

eingetragen worden seien. Um den Standpunkt zu<br />

begründen, stützte sich das Berufungsgericht auf den Wortlaut<br />

des § 11 Absatz 2 GmbHG, dem zufolge die Handelnden für<br />

Handlungen vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister<br />

haften. Der BGH hob die Entscheidung des LG jedoch<br />

auf. Die Bundesrichter führten aus: Eine entsprechende Anwendung<br />

des § 11 Absatz 2 GmbHG habe sich im Falle der<br />

wirtschaftlichen Neugründung einer Gesellschaft auf den<br />

Zeitpunkt zu beziehen, auf den es auch für die Haftung der<br />

Gesellschafter ankomme. Damit sei dem Gebot der Gläubigersicherung<br />

hinreichend genüge getan. Die Gesellschafter haften<br />

nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung aber nur bis zur<br />

Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung und gerade<br />

nicht bis zur Eintragung etwaiger Änderungen im Handelsregister.<br />

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Ende der Handelndenhaftung<br />

analog § 11 Absatz 2 GmbHG im Rahmen der wirtschaftlichen<br />

Neugründung müsse demnach ebenfalls der<br />

Zeitpunkt ihrer Offenlegung gegenüber dem Handelsregister<br />

sein – und nicht der Zeitpunkt der Eintragung etwaiger Änderungen.<br />

Haben Sie Fragen? – Dann rufen Sie bitte Ihren Ansprechpartner<br />

an oder schicken ihm einfach eine E-Mail.<br />

30 <strong>PwC</strong><br />

Dr. Arne Vogel<br />

Tel.: +49 40 6378-1233<br />

arne.vogel@de.pwc.com<br />

Rückstellung für Nachbetreuung von<br />

Versicherungsverträgen<br />

Versicherungsvertreter müssen den zu erwartenden<br />

Aufwand für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von<br />

Versicherungsverträgen (Bestandspflege) gewinnmindernd<br />

in ihrer Bilanz einstellen. Der Bundesfinanzhof<br />

hat damit der Finanzverwaltung widersprochen und<br />

den zwingenden Ansatz einer Rückstellung grundsätzlich<br />

bejaht.<br />

Ein Versicherungsvertreter hatte in seiner Gewinnermittlung<br />

eine Rückstellung für Bestandspflege beziehungsweise für die<br />

Betreuung der Versicherungsverträge gebildet. Das Finanzamt<br />

hatte den gewinnmindernden Ansatz einer Rückstellung im<br />

Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil der künftige Aufwand<br />

als unwesentlich anzusehen sei und die Verpflichtung nicht<br />

nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern<br />

nach der Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen<br />

zu beurteilen sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt in<br />

Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung die<br />

Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung<br />

jedoch grundsätzlich für geboten.<br />

Nach Dafürhalten des BFH lasse sich den Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />

Buchführung keine steuerliche Beschränkung<br />

der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche<br />

Verpflichtungen entnehmen. Geboten ist ein Bilanzausweis bei<br />

Vorleistungen und Erfüllungsrückständen. Rückstellungen<br />

wegen Erfüllungsrückstands sind dann zu bilden, wenn ein<br />

Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die<br />

Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere<br />

Betreuung des Versicherungsvertrags erhält. Obwohl die<br />

höchsten Richter den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen,<br />

weil die rechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung insofern<br />

noch nicht hinreichend geklärt ist, war sich der BFH nicht<br />

zu schade, bereits jetzt mit umfangreichen Hinweisen zur<br />

Höhe der Rückstellung aufzuwarten.<br />

Die Nachbetreuungsverpflichtung ist eine Sachleistungsverpflichtung<br />

und mit den Einzelkosten und den Gemeinkosten zu<br />

bewerten und abzuzinsen. Der BFH verlangt weiter, dass konkrete<br />

vertragsbezogene Aufzeichnungen zu führen sind, die<br />

eine angemessene Schätzung der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen<br />

ermöglicht. So ist für die Höhe der Rückstellung<br />

der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag<br />

und Jahr von entscheidender Bedeutung. Einbezogen werden<br />

dürfen nur Leistungen für die Betreuung bereits abgeschlossener<br />

Verträge. Werbeleistungen mit dem Ziel, Kunden zu neuen<br />

Vertragsabschlüssen zu veranlassen, sind nicht rückstellbar.<br />

Letztlich trägt der Steuerpflichtige im Fall von Problemen in<br />

der Beweisführung die Feststellungslast, also die objektive Beweislast.<br />

(MH)<br />

Fundstellen<br />

BFH, Urteile vom 19. Juli 2011 (X R 26/10, X R 8/10, X R 9/10<br />

und X R 48/08; alle veröffentlicht am 19. September 2011)


Länder<br />

Länderreport<br />

Frankreich<br />

Konkrete Bewertung des irreführenden<br />

Charakters von Geschäftspraktiken<br />

Der französische Gesetzgeber nahm den Begriff der<br />

„irreführenden Unterlassung“ im Sinne der Richtlinie<br />

2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates auf und setzte ihn national um. Hintergrund<br />

waren jüngste Entscheidungen des Europäischen<br />

Gerichtshofs.<br />

„Irreführende Unterlassungen“<br />

Der EuGH ist der Ansicht: Die Angabe der einzigen<br />

Hauptcharakteristiken eines Produkts und die Nennung<br />

eines einfachen Basispreises kann ausreichend sein,<br />

wenn ein Unternehmen nur auf seine Internetseite<br />

verweist oder keine Modalitäten zur Preisberechnung<br />

vorliegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Angabe dem<br />

Verbraucher verspricht, seine Handelsentscheidung mit<br />

Sachkenntnis treffen zu können. Eine solche Angabe ist<br />

nicht als „irreführende Unterlassung“ zu qualifizieren.<br />

Das entschied der Gerichtshof am 12. Mai 2011.<br />

(C-122/10; Konsumentombudsmannen KO c/Ving<br />

Sverige AB)<br />

Mit dieser Entscheidung bestätigt der Europäische Gerichtshof<br />

(EuGH) sein Urteil vom 23. April 2009 und schließt jegliche<br />

Qualifizierung per se aus. Auch hier verweist er auf die nationalen<br />

Gerichte, um den irreführenden Charakter konkret zu<br />

ermessen.<br />

Mit dem Gesetz 2011-525 vom 17. Mai 2011 will der französische<br />

Gesetzgeber die Rechte, den Schutz und die Information<br />

der Verbraucher stärken. Zu diesem Zweck hat er die Artikel L<br />

122-1, L 121-35 und L 121-36 des Verbrauchergesetzbuchs abgeändert,<br />

und zwar mit Blick auf:<br />

• Koppelungsverkäufe („ventes liées“)<br />

• Verkäufe mit Zugaben („ventes avec prime“)<br />

• Handelslotterien („loteries commerciales“)<br />

Das Gesetz sieht die Notwendigkeit vor, das Verhalten als<br />

„unlauter“ zu qualifizieren, bevor die betroffene Praxis bestraft<br />

wird, und streicht das Verbot dieser Praktiken per se.<br />

Hintergrund: Bis zum 19. Mai 2011 (Datum des Inkrafttretens<br />

des Gesetzes) waren Koppelungsverkäufe, Verkäufe mit Zugaben<br />

sowie Handelslotterien in Frankreich generell verboten.<br />

Die konkrete Bewertung des irreführenden Charakters einer<br />

Geschäftspraktik, die übrigens schon von der nationalen<br />

Rechtsprechung unter Einfluss des Gemeinschaftsrechts entwickelt<br />

worden ist, wird somit rechtskräftig.<br />

Definition der Kaufaufforderung<br />

Speziell bei der Kaufaufforderung gilt es herauszufinden, ob<br />

alleine das Fehlen einer der von Absatz 2 des Artikels L 121-1 II<br />

des französischen Verbrauchergesetzbuchs zwingend vorgeschriebenen<br />

Begriffe (die Hauptmerkmale der Ware oder der<br />

Dienstleistung, Name und Adresse des Geschäftsmanns, der<br />

Bruttopreis sowie Lieferkosten, Zahlungs-, Liefer-, Mangelrügebedingungen,<br />

ein eventuelles Widerrufrecht) ausreicht, um<br />

eine Unterlassung als irreführend auszulegen.<br />

Der EuGH hatte in seinem erwähnten Urteil vom 12. Mai 2011<br />

drei Kriterien aufgezeigt, die es nicht erlaubten, die Qualifizierung<br />

der Kaufaufforderung als irreführend auszuschließen:<br />

• Die Kaufaufforderung setzt nicht voraus, dass die Bekanntmachung,<br />

die sie enthält, ein konkretes Mittel zum Kauf des<br />

Produkts anbietet oder nahe oder anlässlich eines solchen<br />

Mittels erscheint.<br />

• Der Nennung eines einfachen Basispreises kann ausreichen,<br />

um die Pflicht zur Preisangabe zu erfüllen.<br />

• Selbst wenn es sich um ein Produkt handeln würde, das in<br />

verschiedenen Varianten angeboten würde, so könnte die<br />

Pflicht zur Angabe der Charakteristiken durch einfache verbale<br />

oder visuelle Darbietung des Produkts erfüllt sein.<br />

Sophie Delahaie-Roth<br />

Tel.: +33 3 9040-2610<br />

Fundstellen<br />

• EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 (C 299/07; Galatea<br />

BVBA/Sanoma Magazines Belgium NV)<br />

• EuGH, Urteil vom 23. April 2009 (C 261/07; VTB-VAB<br />

NV/Total Belgium NV)<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 31


Länder<br />

A view to France on misleading and unfair business practices<br />

Legislation 2011-525 on the simplification and improvement of the quality of law was published in the Official Journal on<br />

18 May 2011 and will be effective from May 19, 2011. It aims to improve consumer rights with respect to package deals<br />

(“ventes liées”), bonus sales (“ventes avec prime”) and commercial lotteries (“loteries commerciales”). Prior to the new<br />

legislation these kinds of activities were generally not allowed. The new law stands in line with previous ECJ case law on<br />

this matter. With respect to EC-Directive 2005/29/EG dealing with unfair business-to-consumer commercial practices (i.e.<br />

cases of missing and therefore misleading product information) the ECJ held that an invitation to purchase exists as soon<br />

as product information is available in a way to enable the consumer to decide whether to purchase or not. Absent of further<br />

details regarding price calculations, it might be sufficient that only certain main characteristics of the product are given, if<br />

the essential information is otherwise shown on the company’s website. (MH)<br />

Steuerabkommen Deutschland-<br />

Schweiz: die Regularisierung per<br />

Abgeltungsteuer als Standardlösung<br />

Entsprechend dem am 21. September 2011 unterzeichneten<br />

und veröffentlichten Steuerabkommen zwischen<br />

Deutschland und der Schweiz ist die pauschale Abgeltungsteuer<br />

auf das unversteuerte Vermögen deutscher<br />

Bankkunden in der Schweiz („Regularisierung“) als<br />

Standardlösung vereinbart worden. Durch eine solche<br />

Regularisierung der Vergangenheit können Bankkunden<br />

verhältnismäßig einfach und unbürokratisch<br />

in die Steuerehrlichkeit zurückkehren.<br />

Pauschale Abgeltungsteuer zur<br />

Regularisierung der Vergangenheit<br />

Die Schweizer Banken ermitteln den Betrag der pauschalen Abgeltungsteuer<br />

anhand der im Vertrag vereinbarten Formel, die<br />

immerhin eine halbe Seite im Vertragstext einnimmt. Der in die<br />

Berechnung einfließende Steuersatz liegt zwischen mindestens<br />

19 und höchstens 34 Prozent. Modellrechnungen zeigen, dass<br />

sich der Steuersatz im Durchschnitt voraussichtlich auf 20 bis<br />

25 Prozent belaufen dürfte. Als zweite wesentliche Komponente<br />

berücksichtigt die Berechnung das sogenannte relevante Kapital,<br />

auf das der Steuersatz angewandt wird. Das relevante<br />

Kapital bemisst sich aus dem (fiktiven) Anfangsbestand des Vermögens<br />

zum 31. Dezember 2002 beziehungsweise zum Zeitpunkt<br />

der tatsächlichen Kontoeröffnung, wenn diese nach dem<br />

31. Dezember 2002 erfolgte, sowie des Vermögensendbestands<br />

zum 31. Dezember 2010 oder 31. Dezember 2012.<br />

32 <strong>PwC</strong><br />

Aktuelles aus<br />

Mittel- und Osteuropa<br />

EU kompakt<br />

Die pauschale Abgeltungsteuer wird von den Schweizer Banken<br />

ermittelt und ab dem 31. Mai 2013 von den Konten der<br />

betroffenen Kunden erhoben und an den Schweizer Fiskus<br />

abgeführt. Dieser wiederum überweist die Beträge der Abgeltungsteuer<br />

anonym an den deutschen Fiskus. Mit der pauschalen<br />

Abgeltungsteuer sollen die Steueransprüche der Vergangenheit<br />

abgegolten werden. Dies gilt auch für die Jahre vor<br />

2002 (relevanter Vermögensanfangsbestand) sowie neben der<br />

Einkommensteuer auch für die Erbschaft-, Schenkung-,<br />

Gewerbe- und Umsatzsteuer. Inwieweit dieses Ziel in jedem<br />

Einzelfall tatsächlich erreicht werden kann, müsste wahrscheinlich<br />

individuell überprüft werden. Denn das Abkommen<br />

erfasst nicht alle Anlageformen und -strukturen, sodass insofern<br />

eine Regularisierung nicht greifen würde.<br />

Freiwillige Meldung und Selbstanzeige als<br />

Handlungsalternativen<br />

Neben der anonymen Abgeltungsteuer sieht das neue Abkommen<br />

die sogenannte freiwillige Meldung vor. Mit der dafür notwendigen<br />

Ermächtigung an die Schweizer Bank veranlasst der<br />

Bankkunde die Übermittlung seiner Konten- und Depotdaten<br />

sowie seines Kontostands zum 31. Dezember an die deutsche<br />

Finanzverwaltung. Eine solche Meldung ist formal einer strafbefreienden<br />

Selbstanzeige gleichgestellt. Im Ergebnis führt sie<br />

zur Versteuerung der tatsächlich erzielten Kapitalerträge in<br />

allen steuerlich noch nicht verjährten Jahren.<br />

Unabhängig von den Diskussionen rund um das neue Steuerabkommen<br />

und seinem Inkrafttreten hat der deutsche Bankkunde<br />

nach wie vor die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige<br />

Weitere interessante Beiträge finden Sie<br />

in der neuen Ausgabe von EU kompakt.<br />

Bestellung<br />

E-Mail:<br />

celina.maciejewski@de.pwc.com


einzureichen und damit bereits vor dem geplanten Inkrafttreten<br />

des Abkommens in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.<br />

Somit ist dem deutschen Bankkunden zu empfehlen, einerseits<br />

die von der Schweizer Bank an ihn zu übermittelnde Berechnung<br />

der 2013 abzuführenden Abgeltungsteuer zu überprüfen<br />

und andererseits möglichst frühzeitig die im Einzelfall beste<br />

Handlungsoption zu ermitteln.<br />

Abkommen erlaubt nur eine zeitlich<br />

begrenzte Anonymität und schützt nicht<br />

vor Strafverfolgung<br />

Für die Regularisierung anstelle einer Selbstanzeige beziehungsweise<br />

der im Abkommen als gleichwertig vorgesehenen<br />

Meldung der Konto- und Depotdaten spricht insbesondere die<br />

Einfachheit. Die Regularisierung läuft ohne Antrag des Steuerpflichtigen<br />

„automatisch“ ab und erspart sowohl die Kosten für<br />

einen Steuerberater oder Steueranwalt als auch das Verfahren<br />

selbst vor den deutschen Steuerbehörden. Darüber hinaus erlaubt<br />

die Anonymität zunächst die Rücksichtnahme auf andere<br />

an der Steuerhinterziehung beteiligte Personen, beispielsweise<br />

Verwandte, die ein unversteuertes Vermögen gemeinsam mit<br />

dem Steuerpflichtigen geerbt haben und keine Selbstanzeige<br />

erstatten wollen. Auch Beamte oder besondere Berufsgruppenträger<br />

(darunter Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Architekten)<br />

könnten aus Sorge vor möglichen, jedoch nicht immer<br />

berechtigten disziplinarischen oder berufsrechtlichen Konsequenzen<br />

die anonyme Regularisierung in der Praxis vorziehen.<br />

Allerdings sind auch bei einer Regularisierung strafrechtliche<br />

Ermittlungen oder Maßnahmen wie beispielsweise Hausdurchsuchungen<br />

in Deutschland nicht auszuschließen. Denn gerade<br />

wegen der Anonymität des Verfahrens erfahren die deutschen<br />

Strafverfolgungsbehörden nicht, dass Steuerschulden auf<br />

Erträge beziehungsweise Vermögen in der Schweiz bereits<br />

pauschal abgegolten wurden.<br />

Die Anonymität endet ohnehin, wenn Vermögen aus der<br />

Schweiz zurück nach Deutschland transferiert wird. Deutsche<br />

Bankkunden, die mit dem Ersparten bei Schweizer Banken beispielsweise<br />

ein Haus kaufen oder ihren Ruhestand finanzieren<br />

wollen, verlieren ihre Anonymität zeitverzögert. Gleiches gilt<br />

für die Erben oder Schenker, wenn solches Vermögen auf andere<br />

Personen übertragen wird.<br />

Abkommen erfasst nicht alle Anlageformen<br />

Der jüngst veröffentlichte Abkommenstext wird in der Zukunft<br />

noch manche juristische Frage aufwerfen. Dennoch ist schon<br />

jetzt klar, dass nicht alle Sachverhalte und Anlageformen der<br />

deutschen Bankkunden von der Regularisierung erfasst werden.<br />

Für solche nicht erfassten Sachverhalte bleibt deutschen<br />

Bankkunden allein die Selbstanzeige nach deutschem Recht,<br />

Länder<br />

um vollständig in die Steuerehrlichkeit zurückkehren zu können.<br />

So ist insbesondere Inhabern von Schließfächern, Lebensversicherungen<br />

und ausländischen Kapitalgesellschaften zu<br />

empfehlen, ihre Sachverhalte und deren Behandlung bei der<br />

Berechnung der Abgeltungsteuer durch die Schweizer Bank<br />

steuerlich überprüfen zu lassen.<br />

Abgeltungsteuer ist zum Teil höher als die<br />

tatsächliche Steuerbelastung auf die nachzuversteuernden<br />

Kapitalerträge<br />

Auch für Bankkunden, bei denen inhaltlich und formal die pauschale<br />

Abgeltungsteuer ebenso wie die Selbstanzeige grundsätzlich<br />

in Betracht käme, könnte sich infolge einer wirtschaftlichen<br />

Vergleichsrechnung eine Variante als kostengünstiger herausstellen.<br />

Es ist nicht nur in Einzelfällen denkbar, dass die Berechnung<br />

der pauschalen Abgeltungsteuer zur Anwendung des Mindeststeuersatzes<br />

von 19 Prozent des Vermögens führt. Hingegen die<br />

Nachversteuerung der tatsächlichen Kapitalerträge für die steuerlich<br />

nicht verjährten Jahre (Selbstanzeige) selbst unter Einbeziehung<br />

von Beratungskosten und Hinterziehungszinsen zu einer<br />

effektiven Belastung von circa 10 bis 20 Prozent führt. In solchen<br />

Fällen bleibt zu überdenken, ob die Anonymität und Einfachheit<br />

der pauschalen Abgeltungsteuer die höhere Kostenbelastung aufwiegt.<br />

Wurde das in der Schweiz angelegte Kapitalvermögen beispielsweise<br />

durch eine Erbschaft oder Schenkung erworben<br />

und ist diese Vermögensübertragung steuerlich noch nicht verjährt,<br />

würden bei einer Selbstanzeige deutlich höhere Steuern<br />

fällig. Bei diesen Konstellationen dürfte die Regularisierung<br />

durch die pauschale Abgeltungsteuer das aus Sicht des Steuerzahlers<br />

kostengünstigere Verfahren sein.<br />

Die politische Haltung zur notwendigen Ratifizierung des Abkommens<br />

in Deutschland sowie in der Schweiz war bei Redaktionsschluss<br />

noch nicht abschließend geklärt, sodass diese Entwicklung<br />

abzuwarten bleibt. Laut Presseveröffentlichungen von<br />

Anfang Oktober 2011 hat auch die Kommission der Europäischen<br />

Union eine Überprüfung des Abkommens angekündigt.<br />

Dr. Stephen Hecht Dr. Maren Gräfe<br />

Tel.: +41 58 792-4465 Tel.: +41 58 792-4374<br />

stephen.hecht@de.pwc.com maren.gräfe@de.pwc.com<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 33


Ticker<br />

Steuern & Recht: die Seite für alle Steuerfragen<br />

In allen Phasen des wirtschaftlichen Handelns spielen Steuerfragen eine wichtige<br />

Rolle. Die Quellen des Steuerrechts sind mannigfaltig, international vor allem durch<br />

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und im Inland durch Verfügungen<br />

der Finanzverwaltung sowie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geprägt.<br />

Umfassend und aktuell stellt Ihnen <strong>PwC</strong> deshalb die erforderlichen Informationen<br />

online auf der neuen Steuern-&-Recht-Seite in deutscher und englischer<br />

Sprache zur Verfügung. Neben aktuellen Steuernachrichten, Newslettern und Publikationshinweisen<br />

erläutern die Steuerexperten von <strong>PwC</strong> Handlungsspielräume und<br />

Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmen.<br />

Ihr Link zur deutschen Seite<br />

http://tax-news.pwc.de/steuern-und-recht/<br />

Ihr Link zur englischen Seite<br />

http://tax-news.pwc.de/german-tax-and-legal-news/<br />

Statutes<br />

Cases<br />

Decrees<br />

34 <strong>PwC</strong><br />

Tax & Legal News<br />

BFH – kurz und knapp<br />

Stadtrundfahrt<br />

Umfasst das Beförderungsentgelt für<br />

eine Stadtrundfahrt auch Entgelte für<br />

die Teilnahme an Führungen zu Sehenswürdigkeiten,<br />

handelt es sich nach Ansicht<br />

der obersten Finanzrichter um zwei<br />

selbstständige Leistungen. In diesem Fall<br />

unterliegt dann nur die Beförderung<br />

dem ermäßigten Steuersatz.<br />

BFH, Urteil vom 30. Juni 2011<br />

(V R 44/10)<br />

Rücklagenbildung<br />

Bildet ein Steuerpflichtiger, der eine<br />

freiberufliche Praxis übernommen hat,<br />

fälschlicherweise eine Ansparabschreibung,<br />

kann die Finanzverwaltung nach<br />

Kenntnis von dem Irrtum die Veranlagung<br />

für die Vorjahre ändern und die<br />

Rücklage bereits nach zwei Jahren auflösen.<br />

BFH, Urteil vom 6. September<br />

2011 (VIII R 38/09)<br />

Organschaft<br />

Die organisatorische Eingliederung einer<br />

GmbH im Rahmen einer Organschaft<br />

kann sich daraus ergeben, dass der<br />

GmbH-Geschäftsführer leitender Mitarbeiter<br />

des Organträgers ist, der Organträger<br />

über ein umfassendes Weisungsrecht<br />

verfügt und zur Bestellung und<br />

Abberufung des GmbH-Geschäftsführers<br />

berechtigt ist. Offen ließen es die BFH-<br />

Richter jedoch, ob an der bisherigen<br />

Rechtsprechung festzuhalten ist, nach<br />

der es für die organisatorische Eingliederung<br />

ausreicht, dass bei der Organgesellschaft<br />

eine vom Willen des Organträgers<br />

abweichende Willensbildung ausgeschlossen<br />

ist.<br />

BFH, Urteil vom 7. Juli 2011<br />

(V R 53/10)<br />

Beiträge in Englisch finden Sie in<br />

der neuen Ausgabe von Tax & Legal<br />

News.<br />

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Impressum<br />

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Olof-Palme-Straße 35<br />

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Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten<br />

bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie<br />

bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung<br />

unserer für Sie tätigen Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung<br />

dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung<br />

durch den Herausgeber nachgedruckt oder vervielfältigt<br />

werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen<br />

Autoren wieder. Beiträge ohne Ansprechpartner hat die Tax-<br />

Redaktion verfasst.<br />

Über uns<br />

Unsere Mandanten stehen tagtäglich vor vielfältigen Aufgaben,<br />

möchten neue Ideen umsetzen und suchen Rat. Sie erwarten,<br />

dass wir sie ganzheitlich betreuen und praxisorientierte Lösungen<br />

mit größtmöglichem Nutzen entwickeln. Deshalb setzen<br />

wir für jeden Mandanten, ob Global Player, Familienunternehmen<br />

oder kommunaler Träger, unser gesamtes Potenzial ein:<br />

Erfahrung, Branchenkenntnis, Fachwissen, Qualitätsanspruch,<br />

Innovationskraft und die Ressourcen unseres Expertennetzwerks<br />

in über 158 Ländern. Besonders wichtig ist uns die vertrauensvolle<br />

Zusammenarbeit mit unseren Mandanten, denn je<br />

besser wir sie kennen und verstehen, umso gezielter können<br />

wir sie unterstützen.<br />

<strong>PwC</strong>. 8.900 engagierte Menschen an 28 Standorten.<br />

1,45 Milliarden Euro Gesamtleistung. Führende Wirtschaftsprüfungs-<br />

und Beratungsgesellschaft in Deutschland.<br />

Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

bekennt sich zu den <strong>PwC</strong>-Ethikgrundsätzen<br />

(zugänglich in deutscher Sprache über www.pwc.de/<br />

de/ethikcode) und zu den Zehn Prinzipien des UN Global<br />

Compact (zugänglich in deutscher und englischer Sprache<br />

über www.globalcompact.de).<br />

© November 2011<br />

PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />

Alle Rechte vorbehalten.<br />

„<strong>PwC</strong>“ bezeichnet in diesem Dokument die Pricewaterhouse-<br />

Coopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

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International Limited (<strong>PwC</strong>IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften<br />

der <strong>PwC</strong>IL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.<br />

<strong>steuern+recht</strong> November 35


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