Human Resource News Juni 2013, Ausgabe 6 - PwC Blogs
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<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> 6, <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong> 4<br />
ein Zimmer bewohnen. Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern<br />
vertritt der BFH hingegen die Auffassung, dass davon auszugehen sei, dass diese die<br />
Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen. Folglich könne bei älteren Arbeitnehmern,<br />
die im elterlichen Haushalt leben, in der Regel ein eigener Hausstand vermutet<br />
werden.<br />
Fazit<br />
Schon ab dem 1. Januar 2014 wird die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Auslegung<br />
des Begriffs des "eigenen Hausstands" in Teilen überholt sein. Denn dann wird dieser<br />
Begriff gesetzlich definiert (§ 9 Abs. 3 Nr. 5 S. 3 EStG n.F.). Neben dem Innehaben einer<br />
Wohnung wird entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung auch eine angemessene<br />
finanzielle Beteiligung Voraussetzung für das Vorliegen eines eigenen Hausstands sein.<br />
Auf eine Mitbestimmung kommt es dann nicht mehr an. Da das Gesetz jedoch den Umfang<br />
der finanziellen Beteiligung nicht regelt, sind Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern<br />
und Finanzämtern vorprogrammiert. Es bleibt daher zu hoffen, dass die zu den Rechtsänderungen<br />
2014 bereits angekündigte Verwaltungsanweisung eine praktikable Lösung<br />
enthalten wird.<br />
Von RA StB Lidija Spirovic, Tel.: +49 40 6378-1990, lidija.spirovic@de.pwc.com<br />
Firmenwagenüberlassung: Minderung des geldwerten<br />
Vorteils durch Zahlung eines Nutzungsentgelts<br />
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zur lohnsteuerlichen Behandlung<br />
der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen bei<br />
Überlassung eines betrieblichen Kfz Stellung genommen (BMF Schreiben<br />
vom 19.4.<strong>2013</strong> - IV C 5 - S 2334/11/10004, DOK <strong>2013</strong>/0356498).<br />
Hintergrund<br />
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung (Privatfahrten,<br />
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, steuerpflichtige<br />
Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) eines betrieblichen Kfz ein<br />
Nutzungsentgelt, so mindert dies den pauschal ermittelten Nutzungswert (sog. 1 Prozent-<br />
und 0,03 Prozent Bruttolistenpreisregelung).<br />
Nutzungsentgelt<br />
In folgenden Fällen geht die Finanzverwaltung nach dem vorliegenden BMF-Schreiben<br />
von einem den geldwerten Vorteil mindernden Nutzungsentgelt aus:<br />
a) Der Arbeitnehmer zahlt einen nutzungsunabhängigen pauschalen Betrag (z. B.<br />
eine Monatspauschale durch Abzug vom Nettogehalt);<br />
b) Der Arbeitnehmer zahlt einen bestimmten Betrag für jeden privat gefahrenen<br />
Kilometer (z. B. eine Kilometerpauschale);<br />
c) Der Arbeitnehmer übernimmt (teilweise) die Leasingraten des Fahrzeugs<br />
In sämtlichen Fällen muss jeweils arbeitsvertraglich oder aufgrund einer sonstigen arbeits-<br />
oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart sein, dass ein derartiges Nutzungsentgelt<br />
zu leisten ist.<br />
Übernommene Kraftfahrzeugkosten mindern nicht den Nutzungswerts<br />
Ein den Nutzungswert minderndes Nutzungsentgelt muss zwingend für die Gestellung<br />
des betrieblichen Kraftfahrzeugs an sich vereinbart worden sein und darf nicht die Weiterbelastung<br />
einzelner Kraftfahrzeugkosten zum Gegenstand haben.<br />
Die Art- und Weise der wertmäßigen Ermittlung des Nutzungsentgelts (Kalkulation)<br />
seitens des Arbeitgebers ist nach Ansicht der Finanzverwaltung hingegen für die lohnsteuerliche<br />
Beurteilung unerheblich.