Human Resource News Juni 2013, Ausgabe 6 - PwC Blogs
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Aktuelle Informationen<br />
für das Personalwesen<br />
<strong>Ausgabe</strong> 6,<br />
<strong>Juni</strong> <strong>2013</strong><br />
Inhalt<br />
www.pwc.de<br />
Internationales Steuerrecht<br />
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong><br />
Internationales Steuerrecht .................................................................................................... 1<br />
Aus einzelnen Ländern ............................................................................................................ 1<br />
Lohnsteuer .............................................................................................................................. 3<br />
Doppelte Haushaltsführung - Eigener Hausstand im Elternhaus ....................................... 3<br />
Firmenwagenüberlassung: Minderung des geldwerten Vorteils durch Zahlung<br />
eines Nutzungsentgelts ........................................................................................................... 4<br />
Sozialversicherung .................................................................................................................. 6<br />
Deutsch-brasilianisches Abkommen über Soziale Sicherheit – Ergänzende<br />
Informationen ......................................................................................................................... 6<br />
Arbeitsrecht ............................................................................................................................. 6<br />
Aktuelles zum 6. Integrationsgipfel – Gute Resonanz für die Blaue Karte EU ................... 6<br />
Veranstaltungen ...................................................................................................................... 7<br />
Über uns .................................................................................................................................. 8<br />
Ihre Ansprechpartner ............................................................................................................. 8<br />
Ihre Fachansprechpartner ...................................................................................................... 9<br />
Redaktion ................................................................................................................................ 9<br />
Bestellung und Abbestellung .................................................................................................. 9<br />
Aus einzelnen Ländern<br />
Australien<br />
Der Finanzminister hat am 14. Mai <strong>2013</strong> den Etat für das Steuerjahr <strong>2013</strong>/14 veröffentlicht.<br />
Darin wird bestätigt, dass die ursprünglich geplante Erhöhung des steuerfreien<br />
Grundfreibetrags in Höhe von derzeit AUD 18.200 (ca. 13.544 Euro) nicht umgesetzt<br />
wird. Zudem läuft die steuermindernde Anrechnung von Arzt- und Behandlungskosten<br />
(NMETO) mit Wirkung zum 30. <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong> aus. Darüber hinaus ist ab dem 1. Juli 2014<br />
die steuerliche Absetzbarkeit von berufsbedingten Weiterbildungskosten auf einen<br />
Höchstbetrag von AUD 2.000 (ca. 1.500 Euro) beschränkt. Die Medicare-Abgabe erhöht<br />
sich um einen halben Prozentpunkt auf 2 Prozent.
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> 6, <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong> 2<br />
Belgien<br />
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei privater Nutzung eines Firmenwagens ist<br />
in Belgien neben dem Listenpreis eines Neuwagens ebenfalls der Emissionswert eines<br />
Autos relevant. Für das Jahr <strong>2013</strong> ist der Referenzwert der CO2 Emission für Benzinmotoren<br />
von 115 g/km auf 116 g/km erhöht worden. Der Referenzwert der CO2 Emission<br />
für Dieselmotoren bleibt unverändert bei 95 g/km.<br />
China<br />
Ergänzend zum Rundschreiben der staatlichen Steuerverwaltung "SAT Guoshuifa Circular<br />
75" hat diese kürzlich in ihrer Bekanntmachung [<strong>2013</strong>] No.19 (PN 19) Leitlinien<br />
veröffentlicht, anhand derer die chinesischen Finanzbehörden zukünftig eine klassische<br />
Arbeitnehmerentsendung von der Erbringung einer Dienstleistung auf Basis eines<br />
Dienstleistungsvertrages unterscheidet. Das Schreiben findet ab dem 1. <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong> Anwendung.<br />
Die genaue Unterscheidung ist insoweit von Relevanz, als im Fall einer Dienstleistungsvereinbarung<br />
die Gefahr besteht, dass ein ausländischer Dienstleister aufgrund<br />
seines in China arbeitenden Personals eine Betriebsstätte in China und insoweit eine<br />
Körperschaftssteuerpflicht begründen kann. Das Schreiben weist ebenfalls darauf hin,<br />
welche vertraglichen Vereinbarungen und Dokumente zur Überprüfung von Zahlungsflüssen<br />
und Abgaben von Steuern die chinesischen Behörden anfordern können, um zu<br />
überprüfen, auf welcher Basis ein ausländischer Arbeitnehmer in China tätig ist.<br />
Rumänien<br />
Am 22. März <strong>2013</strong> ist die Gesetzesänderung über die "Vermeidung und Bekämpfung von<br />
Steuerhinterziehung" (Nr. 50/<strong>2013</strong>) in Kraft getreten. Für Delikte, die einen monetären<br />
Schaden von ca. RON 439.094 (100.000 Euro) übersteigen, verschärft die Neuregelung<br />
eine mögliche Haftstrafe von bisher zwei auf fünf Jahre; oberhalb eines Betrags von<br />
ca. RON 2.195.470 (500.000 Euro) droht künftig eine Haftstrafe von bis zu sieben Jahren.<br />
Bei Verstoß gegen Aufbewahrungs-, Dokumentations- und Vorlagepflichten können<br />
künftig ebenfalls Haftstrafen verhängt werden<br />
Russland<br />
Das Gesetzesvorhaben Nr. 451173-5 hat Ende April <strong>2013</strong> die zweite Lesung des russischen<br />
Parlaments durchlaufen. Das Gesetz beinhaltet Bestimmungen zur Durchführung<br />
von internationalen Personalentsendungen und regelt unter anderem, welche Unternehmen<br />
Mitarbeiter entsenden dürfen:<br />
1. Arbeitgeber, die als entsendendes Unternehmen das aufnehmende Unternehmen<br />
unmittelbar oder mittelbar beherrschen oder umgekehrt, d.h. beherrscht<br />
werden,<br />
2. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen auch offiziell zugelassene private<br />
Arbeitsvermittler Personal entsenden.<br />
Des Weiteren regelt die Vorlage, unter welchen Voraussetzungen eine Personalentsendung<br />
überhaupt vorgenommen werden kann bzw. welche Restriktionen gelten. Demnach<br />
ist die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers erforderlich. Personalentsendungen<br />
von mehreren Mitarbeitern bedürfen der Genehmigung der russischen Gewerkschaft,<br />
wenn die Anzahl der Entsandten mehr als 10 Prozent der Belegschaft des aufnehmenden<br />
Unternehmens beträgt. Derzeit ist geplant, dass die Neuregelung zum 1. Juli 2014 in<br />
Kraft treten soll.<br />
Ungarn<br />
Seit dem Jahr <strong>2013</strong> kann die Steuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund<br />
eines Freibetrages auf Sozialabgaben reduziert werden. Der Freibetrag soll positive<br />
Impulse zur Sicherung bestehender bzw. Schaffung neuer Arbeitsplätze geben, da<br />
auch Arbeitgeber den Freibetrag für Personengruppen mit niedriger Beschäftigungsquote<br />
wie z. B. ungelernte Arbeitskräfte nutzen können.
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> 6, <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong> 3<br />
Lohnsteuer<br />
USA<br />
Unbeschränkt Steuerpflichtige (US-Staatsbürger und Besitzer einer sog. „Greencard“)<br />
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können in der Sektion 911 der<br />
US-Einkommensteuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung<br />
für ausländische Unterkunftskosten (foreign housing cost) beantragen. Der "Internal<br />
Revenue Service" (IRS) hat in dem Schreiben "Notice <strong>2013</strong>-31" erläutert, dass die<br />
Unterkunftskosten im Steuerjahr <strong>2013</strong> bis zu einem Höchstbetrag von USD 13.664 (ca.<br />
10.530 Euro) steuermindernd berücksichtigt werden können.<br />
Von Anne-Inger Bergerhoff, Tel.: +49 30 2636-4804,<br />
anne-inger.bergerhoff@de.pwc.com<br />
Doppelte Haushaltsführung - Eigener Hausstand im<br />
Elternhaus<br />
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Januar <strong>2013</strong> (Az. VI R<br />
46/12) entschieden, dass erwachsene, berufstätige Kinder im elterlichen<br />
Haushalt einen eigenen Haushalt unterhalten können, da in der Regel davon<br />
auszugehen sei, dass diese die Führung des Haushalt maßgeblich mitbestimmen.<br />
Wenn ihnen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort dann<br />
auch lediglich als Schlafstätte diene, können sie Aufwendungen für eine<br />
doppelte Haushaltsführung geltend machen.<br />
Sachverhalt<br />
Der Kläger, ein alleinstehender 43 Jahre alter Arbeitnehmer, machte erfolglos die Kosten<br />
für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten für eine doppelte<br />
Haushaltsführung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend. Seinen<br />
Hauptwohnsitz behielt er im Einfamilienhaus seiner im Streitjahr 71 Jahre alten Mutter<br />
bei. Nach seinen eigenen Angaben nutzte er dort ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie<br />
ein Badezimmer allein. Die Küche, das Ess- und Wohnzimmer wurden von ihm und seiner<br />
Mutter jedoch gemeinsam genutzt. Im Entscheidungsfall hatte der BFH zu klären, ob<br />
die für einen Werbungskostenabzug notwendigen Voraussetzungen für eine doppelte<br />
Haushaltsführung vorlagen.<br />
Allgemeines<br />
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem<br />
Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, gehören nach § 9 Abs. 1 S. 3<br />
Nr. 5 EStG zu den Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach der vorgenannten<br />
Vorschrift vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen<br />
eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.<br />
Unterhalten eines eigenen Hausstands<br />
Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern, die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft<br />
leben, kann fraglich sein, ob ein eigener Hausstand unterhalten wird. Das Unterhalten<br />
eines eigenen Hausstands setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer die Haushaltsführung<br />
bestimmt oder wesentlich mitbestimmt. Nicht entscheidend ist laut BFH für einen<br />
eigenen Hausstand dagegen die finanzielle Beteiligung an den laufenden Haushalts- und<br />
Lebenshaltungskosten. Dem Merkmal der Entgeltlichkeit kann jedoch Indizfunktion<br />
zukommen. Maßgebend für das Unterhalten eines eigenen Hausstands sei der Grad der<br />
Mitbestimmung bei der Haushaltsführung. Daher wird nach BFH ein eigener Hausstand<br />
nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer nur in den Hausstand eingegliedert<br />
ist. Dies ist nach Ansicht des Lohnsteuersenats z.B. regelmäßig bei jungen<br />
Arbeitnehmern der Fall, die nach Beendigung der Ausbildung im elterlichen Haushalt
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> 6, <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong> 4<br />
ein Zimmer bewohnen. Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern<br />
vertritt der BFH hingegen die Auffassung, dass davon auszugehen sei, dass diese die<br />
Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen. Folglich könne bei älteren Arbeitnehmern,<br />
die im elterlichen Haushalt leben, in der Regel ein eigener Hausstand vermutet<br />
werden.<br />
Fazit<br />
Schon ab dem 1. Januar 2014 wird die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Auslegung<br />
des Begriffs des "eigenen Hausstands" in Teilen überholt sein. Denn dann wird dieser<br />
Begriff gesetzlich definiert (§ 9 Abs. 3 Nr. 5 S. 3 EStG n.F.). Neben dem Innehaben einer<br />
Wohnung wird entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung auch eine angemessene<br />
finanzielle Beteiligung Voraussetzung für das Vorliegen eines eigenen Hausstands sein.<br />
Auf eine Mitbestimmung kommt es dann nicht mehr an. Da das Gesetz jedoch den Umfang<br />
der finanziellen Beteiligung nicht regelt, sind Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern<br />
und Finanzämtern vorprogrammiert. Es bleibt daher zu hoffen, dass die zu den Rechtsänderungen<br />
2014 bereits angekündigte Verwaltungsanweisung eine praktikable Lösung<br />
enthalten wird.<br />
Von RA StB Lidija Spirovic, Tel.: +49 40 6378-1990, lidija.spirovic@de.pwc.com<br />
Firmenwagenüberlassung: Minderung des geldwerten<br />
Vorteils durch Zahlung eines Nutzungsentgelts<br />
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zur lohnsteuerlichen Behandlung<br />
der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen bei<br />
Überlassung eines betrieblichen Kfz Stellung genommen (BMF Schreiben<br />
vom 19.4.<strong>2013</strong> - IV C 5 - S 2334/11/10004, DOK <strong>2013</strong>/0356498).<br />
Hintergrund<br />
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung (Privatfahrten,<br />
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, steuerpflichtige<br />
Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) eines betrieblichen Kfz ein<br />
Nutzungsentgelt, so mindert dies den pauschal ermittelten Nutzungswert (sog. 1 Prozent-<br />
und 0,03 Prozent Bruttolistenpreisregelung).<br />
Nutzungsentgelt<br />
In folgenden Fällen geht die Finanzverwaltung nach dem vorliegenden BMF-Schreiben<br />
von einem den geldwerten Vorteil mindernden Nutzungsentgelt aus:<br />
a) Der Arbeitnehmer zahlt einen nutzungsunabhängigen pauschalen Betrag (z. B.<br />
eine Monatspauschale durch Abzug vom Nettogehalt);<br />
b) Der Arbeitnehmer zahlt einen bestimmten Betrag für jeden privat gefahrenen<br />
Kilometer (z. B. eine Kilometerpauschale);<br />
c) Der Arbeitnehmer übernimmt (teilweise) die Leasingraten des Fahrzeugs<br />
In sämtlichen Fällen muss jeweils arbeitsvertraglich oder aufgrund einer sonstigen arbeits-<br />
oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart sein, dass ein derartiges Nutzungsentgelt<br />
zu leisten ist.<br />
Übernommene Kraftfahrzeugkosten mindern nicht den Nutzungswerts<br />
Ein den Nutzungswert minderndes Nutzungsentgelt muss zwingend für die Gestellung<br />
des betrieblichen Kraftfahrzeugs an sich vereinbart worden sein und darf nicht die Weiterbelastung<br />
einzelner Kraftfahrzeugkosten zum Gegenstand haben.<br />
Die Art- und Weise der wertmäßigen Ermittlung des Nutzungsentgelts (Kalkulation)<br />
seitens des Arbeitgebers ist nach Ansicht der Finanzverwaltung hingegen für die lohnsteuerliche<br />
Beurteilung unerheblich.
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> 6, <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong> 5<br />
Bei der Implementierung entsprechender arbeitsrechtlicher Regelungen sollte demnach<br />
unbedingt beachtet werden, dass die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner<br />
Kraftfahrzeugkosten (wie etwa Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche,<br />
Garagenunterbringung etc.) durch den Arbeitnehmer kein an der tatsächlichen Nutzung<br />
bemessenes Nutzungsentgelt darstellt. Wird der geldwerte Vorteil nach der Bruttolistenpreisregelung<br />
ermittelt, mindern die vom Arbeitnehmer übernommenen Kfz-Kosten<br />
folglich nicht den geldwerten Vorteil. Dies gilt i.Ü. auch für Kraftfahrzeugkosten, die<br />
zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend an den Arbeitnehmer weiterbelastet<br />
werden oder, wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen<br />
leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten<br />
abgerechnet werden.<br />
Die Finanzverwaltung bezieht sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die entsprechende<br />
Begründung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der die Übernahme individueller<br />
Fahrzeugkosten aus systematischen Gründen bei der typisierenden pauschalen<br />
1 Prozent-Regelung keine Berücksichtigung findet, da die Höhe des so bemessenen Nutzungswerts<br />
nicht von der Tragung individueller Fahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer<br />
abhängen kann (BFH, Urteil vom 18.Oktober 2007, Az.: VI R 96/04).<br />
Kein negativer Arbeitslohn durch übersteigenden Nutzungswert<br />
Übersteigt das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Nutzungswert, stellt<br />
das BMF-Schreiben klar, dass der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn<br />
noch zu Werbungskosten führt. Der lohnsteuerpflichtige Nutzungswert wird dementsprechend<br />
maximal auf null gemindert.<br />
Anwendung<br />
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden.<br />
Etwas anderes gilt für Fallgestaltungen, in denen Kfz-Kosten (etwa Treibstoffkosten)<br />
zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend an den Arbeitnehmer weiterbelastet,<br />
oder in denen der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet,<br />
die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten mit dem<br />
Arbeitgeber abgerechnet werden. In derartigen Fällen lässt die Finanzverwaltung im<br />
Rahmen einer Übergangsfrist eine abweichende Vorgehensweise bis zum 1. <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong> zu.<br />
Fazit<br />
Das aktuelle BMF-Schreiben hat im Vergleich zu den von der Finanzverwaltung hierzu<br />
bereits in den Lohnsteuerrichtlinien veröffentlichten Regelungen (vgl. R 8.1 Abs. 9<br />
Nr. 4 LStR) klarstellende und erläuternde Wirkung und bestätigt die bisherige Verwaltungsauffassung.<br />
Dies gilt insbesondere für vom Arbeitnehmer getragene Leasingraten.<br />
Dennoch sollten Arbeitgeber ihre Zuzahlungsmodelle daraufhin überprüfen, ob das dort<br />
vereinbarte "Nutzungsentgelt" den Voraussetzungen des BMF-Schreibens entspricht, um<br />
die beabsichtigte steuerliche Rechtsfolge (Minderung des Nutzungswertes) herbeizuführen.<br />
Dabei und bei einer eventuell geplanten Absicherung durch Einholung einer lohnsteuerlichen<br />
Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt sind Ihnen<br />
die <strong>PwC</strong>-Lohnsteuerexperten gern behilflich.<br />
Von Can Tüzel, Tel.: +49 30 2636-4412, can.tuezel@de.pwc.com
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> 6, <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong> 6<br />
Sozialversicherung<br />
Arbeitsrecht<br />
Deutsch-brasilianisches Abkommen über Soziale Sicherheit<br />
– Ergänzende Informationen<br />
In unserem vergangenen <strong>News</strong>flash (April, <strong>Ausgabe</strong> 1) haben wir darüber berichtet, dass<br />
das deutsch-brasilianische Abkommen über Soziale Sicherheit am 1. Mai <strong>2013</strong> in Kraft<br />
tritt.<br />
Wie darin bereits erläutert wurde, sieht das Abkommen die Möglichkeit von Ausnahmevereinbarungen<br />
vor, wenn z.B. der begrenzte Entsendezeitraum des betroffenen Arbeitnehmers<br />
überschritten wird, oder wenn der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen<br />
Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses in Brasilien und nicht mehr in Deutschland<br />
liegt.<br />
In der erst kürzlich veröffentlichten Verwaltungsvereinbarung sind Klarstellungen zu der<br />
Möglichkeit des Abschlusses einer Ausnahmevereinbarung enthalten.<br />
Auf Bestreben der brasilianischen zuständigen Behörde ist in die Verwaltungsvereinbarung<br />
eine Regelung ausgenommen worden, dass eine Ausnahmevereinbarung nur dann<br />
geschlossen werden kann, wenn der in Brasilien eingesetzte Arbeitnehmer ausschließlich<br />
an seinen bisherigen (deutschen) Arbeitgeber gebunden ist. Dies bedeutet für die Fälle,<br />
in denen während der Beschäftigung in Brasilien das Arbeitsverhältnis mit dem deutschen<br />
Arbeitgeber ruht und/oder neben dem deutschen Arbeitsvertrag auch ein lokaler<br />
Arbeitsvertag geschlossen wird, eine Zustimmung einer Ausnahmevereinbarung nicht<br />
erfolgt.<br />
Zu beachten ist, dass im Zusammenhang mit der Beantragung von Visa und Arbeitserlaubnis<br />
die Notwendigkeit eines lokalen Arbeitsvertrages in Brasilien besteht. In solchen<br />
Fällen wird die Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung nicht bestehen.<br />
Auf Rückfrage hat die zuständige deutsche Behörde mitgeteilt, dass bei Bestehen eines<br />
lokalen Arbeitsvertrages in Brasilien der zuständigen brasilianischen Behörde kein Vereinbarungsvorschlag<br />
übermittelt wird.<br />
Bitte kommen Sie bei Rückfragen jederzeit auf uns zu!<br />
Von Hans-Peter Limbach, Tel.: +49 211 981-7553, hans-peter.limbach@de.pwc.com<br />
Aktuelles zum 6. Integrationsgipfel – Gute Resonanz<br />
für die Blaue Karte EU<br />
Qualifizierte Zuwanderung soll sich für alle lohnen, so Bundesinnenminister Dr. Hans-<br />
Peter Friedrich beim 6. Integrationsgipfel der am 28. Mai <strong>2013</strong> im Bundeskanzleramt<br />
stattfand. Durch gezielte Maßnahmen wie beispielsweise die Einführung der Blauen<br />
Karte EU und des Visums zur Arbeitsplatzsuche soll eine Liberalisierung der Möglichkeiten<br />
zur Zuwanderung und die Entbürokratisierung der Verfahren des Zugangs für qualifizierte<br />
Fachkräfte zum deutschen Arbeitsmarkt erzielt werden.
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> 6, <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong> 7<br />
Veranstaltungen<br />
Die Blaue Karte EU soll hierbei der wichtigste Weichensteller zur Förderung der Zuwanderung<br />
qualifizierter und hochqualifizierter Arbeitskräfte aus dem Ausland sein. Laut<br />
Bericht des Bundesministeriums des Inneren (kurz BMI) zeigen erste Zahlen, dass der<br />
neue Aufenthaltstitel auf gute Resonanz stößt. Deutschlandweit sind in den ersten sechs<br />
Monaten seit Bestehen dieser Neuregelung bereits über 4.100 Blaue Karten EU erteilt<br />
worden. 1.294 Blaue Karten EU wurden an neu einreisende Hochqualifizierte ausgegeben,<br />
2.832 Hochqualifizierte hielten sich bereits zuvor in Deutschland auf (vorwiegend<br />
Absolventen deutscher Hochschulen). Für Mangelberufe (MINT-Berufe und Ärzte) wurden<br />
1.656 Blaue Karten EU erteilt. 2.470 Blaue Karten EU wurden an Akademiker erteilt,<br />
die die höhere Gehaltsgrenze erfüllten (2012: 44.800 Euro, <strong>2013</strong>: 46.400 Euro). Viele<br />
von ihnen sind Ärzte oder Ingenieure, insbesondere aus der Informations- und Kommunikationstechnik.<br />
Hauptherkunftsländer sind: Indien (983), China (398), Russland<br />
(262) und die USA (182).<br />
Praxishinweis: Es hat sich gezeigt, dass Behörden nunmehr stärker auf die<br />
Qualität der Hochschulabschlüsse achten. Bei Abschlüssen die nicht in der<br />
sogenannten ANABIN (Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise)<br />
Datenbank gelistet sind, ist mitunter ein zusätzliches Anerkennungsverfahren<br />
erforderlich.<br />
Ergänzt wird die Regelung zur Blauen Karte EU, die ja einen konkreten Arbeitsplatz<br />
voraussetzt, durch die besonderen aufenthaltsrechtlichen Regelungen für arbeitssuchende<br />
Personen: Für ausländische Absolventen deutscher Hochschulen besteht die Möglichkeit,<br />
in einer Frist von 18 Monaten nach einem angemessenen Arbeitsplatz in<br />
Deutschland zu suchen. Während dieser Zeit dürfen sie uneingeschränkt jede Erwerbstätigkeit<br />
ausüben. Für alle übrigen Personen wurde ebenfalls zum 1. August 2012 ein auf<br />
sechs Monate befristeter Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche eingeführt (Erteilungsvoraussetzung<br />
ist ein Hochschulabschluss und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung).<br />
All dies soll dazu beitragen, dass Deutschland bei der Integration von Zuwanderern auf<br />
dem Arbeitsmarkt nicht so hinterherhinkt wie dies gemäß einem OECD Bericht zur Zeit<br />
der Fall ist.<br />
Von Nadine Dürscherl, Tel.: +49 69 9585-5691, nadine.deurscherl@de.pwc.com<br />
Seminar grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern - sozialversicherungs-<br />
und einkommensteuerrechtliche Besonderheiten<br />
19. - 21. <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong>, Frankfurt am Main<br />
25. - 27. November <strong>2013</strong>, Hamburg<br />
(Referent: u. a. Ulrich Buschermöhle (SV-Recht))<br />
Dieses Seminar bereitet Sie auf die fachlich kompetente Bearbeitung von Sozialversicherungs-<br />
und Einkommensteuerfragen bei Auslandsbeschäftigung Ihrer Mitarbeiter vor.<br />
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Ulrich Buschermöhle,<br />
Tel.: +49 711 25034-3220, ulrich.buschermoehle@de.pwc.com<br />
Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen:<br />
http://www.dgfp.de/seminare/seminar/833<br />
Seminar Grundlagen befristeter Auslandsbeschäftigung<br />
10. - 14. <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong>, Hamburg<br />
01. - 05. Juli <strong>2013</strong>, München<br />
16. - 20. September <strong>2013</strong>, Stuttgart<br />
11. - 15. November <strong>2013</strong>, Frankfurt am Main<br />
(Referent: u. a. Hans-Peter Limbach (SV-Recht))
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> 6, <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong> 8<br />
Über uns<br />
Mit diesem Seminar werden Ihnen grundlegende Kenntnisse zur Planung und Umsetzung<br />
von Auslandsbeschäftigungen kompetent vermittelt. Im Mittelpunkt stehen dabei<br />
folgende Themen: Betreuung der Entsandten, Einkommensteuer, Sozialversicherung<br />
sowie Vergütung und Vertragsgestaltung.<br />
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Hans-Peter Limbach,<br />
Tel.: +49 211 981-7553, hans-peter.limbach@de.pwc.com<br />
Organisatorische Fragen sowie Anmeldungen:<br />
http://www.dgfp.de/seminare/seminar/831<br />
Expertengespräch zum Reisekostenrecht 2014<br />
6. <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong>, Hamburg<br />
12. <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong>, Berlin<br />
14. <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong>, Düsseldorf (ausgebucht)<br />
9. Juli <strong>2013</strong> Düsseldorf (Zusatztermin)<br />
(Referenten: Frank Kaiser, Manfred Karges, Sven Rindelaub)<br />
Am 1. Februar <strong>2013</strong> hat der Bundesrat der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts<br />
zugestimmt. Die Neuregelungen werden zum 1. Januar 2014 in Kraft treten. Im Rahmen<br />
unseres Expertengesprächs stellen wir die Änderungen hinsichtlich "erster Tätigkeitsstätte",<br />
Verpflegungspauschalen, unentgeltlicher Mahlzeiten sowie Fahrt- und Übernachtungskosten<br />
anhand von Praxisbeispielen dar und zeigen den für Arbeitgeber notwendigen<br />
Handlungsbedarf auf.<br />
Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Manfred Karges,<br />
Tel.: +49 211 981-7110, manfred.karges@de.pwc.com<br />
Ihre Ansprechpartner<br />
Berlin<br />
Sabine Ziesecke<br />
Tel.: +49 30 2636-5363<br />
sabine.ziesecke@de.pwc.com<br />
Düsseldorf<br />
Petra Raspels<br />
Tel.: +49 211 981-7680<br />
petra.raspels@de.pwc.com<br />
München<br />
Matthias Schmitt<br />
Tel.: +49 89 5790-6308<br />
matthias.schmitt@de.pwc.com<br />
Frankfurt am Main<br />
Renate Höfer<br />
Tel.: +49 69 9585-6440<br />
renate.hoefer@de.pwc.com<br />
Hamburg<br />
Renate Höfer<br />
Tel.: +49 69 9585-6440<br />
renate.hoefer@de.pwc.com<br />
Stuttgart<br />
Matthias Schmitt<br />
Tel.: +49 89 5790-6308<br />
matthias.schmitt@de.pwc.com
<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> 6, <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong> 9<br />
Ihre Fachansprechpartner<br />
Arbeitsrecht<br />
Dr. Nicole Elert<br />
Tel.: +49 211 981-4196<br />
nicole.elert@de.pwc.com<br />
Betriebliche Altersversorgung<br />
Jürgen Helfen<br />
Tel.: +49 211 981-4362<br />
juergen.helfen@de.pwc.com<br />
Redaktion<br />
HR Management und Vergütung<br />
Konrad Deiters<br />
Tel.: +49 89 5790-5931<br />
konrad.deiters@de.pwc.com<br />
Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum <strong>News</strong>letter stehen Ihnen unsere Ansprechpartner<br />
aus der Redaktion gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.<br />
Sabine Ziesecke<br />
Tel.: +49 30 2636-5363<br />
sabine.ziesecke@de.pwc.com<br />
Bestellung und Abbestellung<br />
Wenn Sie <strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail<br />
mit der Betreffzeile „Bestellung“ an: SUBSCRIBE_HRS_NEWS@de.pwc.com<br />
Wenn Sie <strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-<br />
Mail mit der Betreffzeile „Abbestellung“ an: UNSUBSCRIBE_HRS_NEWS@de.pwc.com<br />
Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück.<br />
Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung<br />
der einzelnen Autoren wieder.<br />
© <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong> PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.<br />
„<strong>PwC</strong>“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International<br />
Limited (<strong>PwC</strong>IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der <strong>PwC</strong>IL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.<br />
www.pwc.de