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Neuregelung der Vorschriften zur Konsolidierung und ... - PwC Blogs

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Seite 196<br />

Beiträge<br />

Dietrich/Malsch, <strong>Neuregelung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vorschriften</strong> <strong>zur</strong> <strong>Konsolidierung</strong><br />

<strong>und</strong> Fair-Value-Bewertung nach IFRS <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Auswirkung auf die<br />

Bilanzierung von Investmentfonds<br />

– Von Dritten gehaltene Rechte: Die Investoren haben keine<br />

substantiellen Rechte, die Kapitalanlagegesellschaft abzuberufen.<br />

Die Investoren haben lediglich das Recht, ihre<br />

Fondsanteile je<strong>der</strong>zeit <strong>zur</strong>ückzugeben <strong>und</strong> dadurch das zu<br />

verwaltende Fondsvermögen zu verringern. Die Entscheidungsrechte<br />

einer Kapitalanlagegesellschaft werden daher<br />

im Regelfall nicht <strong>der</strong>art eingeschränkt, dass dies ihre Agentenstellung<br />

<strong>zur</strong> Folge haben könnte.<br />

– Variabilität <strong>der</strong> Vergütung: Die Vergütung <strong>der</strong> Kapitalanlagegesellschaft<br />

ist von <strong>der</strong> Performance des Wertpapier-Publikumsfonds<br />

abhängig. Allerdings ist – mit Ausnahme <strong>der</strong> Fälle,<br />

in denen eine nicht marktübliche Verwaltungsvergütung<br />

vereinbart wurde – nicht anzunehmen, dass allein aufgr<strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Verwaltungsvergütung ein signifikantes Eigeninteresse<br />

<strong>der</strong> Kapitalanlagegesellschaft anzunehmen ist, was für eine<br />

Prinzipalrolle sprechen würde.<br />

– Teilhabe an <strong>der</strong> Variabilität <strong>der</strong> Rückflüsse: Eine Kapitalanlagegesellschaft,<br />

die selbst an dem von ihr verwalteten Wertpapier-Publikumsfonds<br />

beteiligt ist, nimmt auch an <strong>der</strong> Variabilität<br />

<strong>der</strong> Rückflüsse teil. Den Beispielen 13 <strong>und</strong> 14 aus IFRS<br />

10 ist jedoch zu entnehmen, dass nicht jede Beteiligung <strong>zur</strong><br />

Annahme führt, dass die Kapitalanlagegesellschaft als Prinzipal<br />

auftritt. Es kommt hierbei vielmehr auf den Umfang <strong>der</strong><br />

Beteiligung an <strong>und</strong> ob sich hieraus ggf. zusammen mit <strong>der</strong><br />

Variabilität <strong>der</strong> Vergütung ein signifikantes Eigeninteresse<br />

ergibt. In dieser Analyse wäre z. B. auch die Übernahme von<br />

Risiken aufgr<strong>und</strong> einer Kapitalgarantie zu berücksichtigen. 52<br />

IFRS 10 definiert, wie bereits zuvor ausgeführt, keine Grenzwerte,<br />

so dass die Bestimmung, wann eine Kapitalanlagegesellschaft<br />

über ein signifikantes Eigeninteresse am Fonds verfügt, eine Ermessensentscheidung<br />

darstellt. Hierbei ist es zunächst unerheblich,<br />

aus welchen Gründen eine solche Beteiligung besteht; es<br />

kommt lediglich auf den Umfang <strong>der</strong> Variabilität an. Betrachtet<br />

man die Beispiele 13 <strong>und</strong> 14 in IFRS 10, lassen sich folgende<br />

Rückschlüsse ziehen:<br />

– Eine Beteiligung von 10 % an einem Wertpapier-Publikumsfonds<br />

mit die Entscheidungskompetenz beschränkenden<br />

Anlagerichtlinien spricht für das Vorliegen einer Agentenstellung,<br />

solange keine wesentliche Variabilität aus <strong>der</strong> Verwaltungsvergütung<br />

hinzukommt.<br />

– Eine Beteiligung von 2 % an einem Wertpapier-Publikumsfonds<br />

ohne Beschränkungen in den Anlagerichtlinien spricht<br />

ebenfalls für das Vorliegen einer Agentenstellung.<br />

– Eine Beteiligung von 20 % an einem Wertpapier-Publikumsfonds<br />

ohne Beschränkungen in den Anlagerichtlinien ist hingegen<br />

als nicht mehr unwesentlich einzustufen <strong>und</strong> spricht<br />

gegen das Vorliegen einer Agentenstellung, wenn weitere<br />

Variabilitäten, z. B. über eine performanceabhängige Verwaltungsvergütung,<br />

hinzukommen.<br />

Recht <strong>der</strong> Finanzinstrumente | 3.2012 | 14.5.2012<br />

Auch wenn IFRS 10 keine Grenzwerte fixiert, lassen die Beispiele<br />

jedoch den Rückschluss zu, dass die bisher in <strong>der</strong> Bilanzierungspraxis<br />

für UCITS-Publikumsfonds angewendete 50 %-Grenze 53<br />

nicht mehr sachgerecht ist. Die für eine Kapitalanlagegesellschaft<br />

relevante Grenze wird vielmehr deutlich unter den 50 %<br />

liegen, was gleichbedeutend mit <strong>der</strong> Tatsache ist, dass in vielen<br />

Fällen die Zahl <strong>der</strong> von einer Kapitalanlagegesellschaft zu konsolidierenden<br />

Investmentfonds steigen wird.<br />

Durch den Wegfall des Risk- and Rewards-Ansatzes än<strong>der</strong>t sich<br />

auch die Bilanzierung beim Investor. Wurde in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

in <strong>der</strong> Bilanzierungspraxis häufig argumentiert, dass ein Investor<br />

mit einer Beteiligung von über 50 % an einem Wertpapier-Son<strong>der</strong>vermögen<br />

diesen zu konsolidieren hätte, 54 ist dies unter IFRS<br />

10 nicht mehr <strong>der</strong> Fall. Eine <strong>Konsolidierung</strong>spflicht nach IFRS<br />

10 ergibt sich nur für diejenigen Investoren, die entwe<strong>der</strong> unmittelbar<br />

o<strong>der</strong> mittelbar (im Wege <strong>der</strong> Zurechnung) auch über<br />

Entscheidungsmacht über die relevanten Tätigkeiten verfügen.<br />

Die Zurechnung <strong>der</strong> Entscheidungsmacht einer als Agent tätigen<br />

Kapitalanlagegesellschaft erfolgt jedoch nur dann, wenn die<br />

Tätigkeit <strong>der</strong> Kapitalanlagegesellschaft nahezu ausschließlich für<br />

den jeweiligen Investor erbracht wird. Erbringt die Kapitalanlagegesellschaft<br />

ihre Tätigkeit für eine Gruppe von Investoren, ist dies<br />

für eine Zurechnung auch dann nicht ausreichend, wenn einer<br />

<strong>der</strong> Investoren über eine Beteiligung von über 50 % verfügt. 55<br />

b) Wertpapier-Spezial-Son<strong>der</strong>vermögen<br />

aa) Bestimmung von Struktur, Zweck <strong>und</strong><br />

relevanten Aktivitäten<br />

An<strong>der</strong>s als im Falle des Wertpapier-Publikumsfonds ist in die Gestaltung<br />

<strong>der</strong> Vertragsbedingungen regelmäßig <strong>der</strong> Investor eingeb<strong>und</strong>en,<br />

<strong>der</strong> auch die finanziellen Mittel für die Umsetzung <strong>der</strong><br />

Investmentstrategie bereitstellt. Die relevanten Tätigkeiten umfassen<br />

Entscheidungen über Kauf <strong>und</strong> Verkauf von Wertpapieren<br />

<strong>und</strong> die Anlage <strong>der</strong> freien Liquidität.<br />

bb) Entscheidungsmacht <strong>der</strong> Kapitalanlagegesellschaft<br />

Der Investor überträgt seine Entscheidungsrechte im Fall des<br />

Wertpapier-Spezial-Son<strong>der</strong>vermögens 56 auf die Kapitalanlagege-<br />

52 Weniger bedeutend dürfte bei Wertpapier-Son<strong>der</strong>vermögen <strong>der</strong> Zugang<br />

<strong>zur</strong> Liquidität sein, da die Anlage liqui<strong>der</strong> Mittel lediglich dem Management<br />

<strong>der</strong> Anteilscheinrückgaben dient. Bei <strong>der</strong> Beurteilung von Geldmarkt-Son<strong>der</strong>vermögen<br />

mag dieses Kriterium hingegen eine größere<br />

Relevanz entfalten. Vgl. hierzu Dietrich/ Krakuhn/ Sierleja, IRZ 2012, 25 f.<br />

53 Vgl. PricewaterhouseCoopers, IFRS für Investmentfonds, Bd. A, 2. Aufl.<br />

2007, S. 295.<br />

54 Dies galt immer dann, wenn die Bilanzierung eines Wertpapier-Son<strong>der</strong>vermögens<br />

über SIC-12 gelöst wurde.<br />

55 Effect analysis for IFRS 10 and IFRS 12, Example 4, S. 35.<br />

56 Der nachfolgenden Analyse liegt ein Ein-Anleger-Spezial-Son<strong>der</strong>vermögen<br />

zugr<strong>und</strong>e.

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