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Neuregelung der Vorschriften zur Konsolidierung und ... - PwC Blogs

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Seite 194<br />

Beiträge<br />

Dietrich/Malsch, <strong>Neuregelung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vorschriften</strong> <strong>zur</strong> <strong>Konsolidierung</strong><br />

<strong>und</strong> Fair-Value-Bewertung nach IFRS <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Auswirkung auf die<br />

Bilanzierung von Investmentfonds<br />

Die Beurteilung, ob eine Prinzipal-Agenten-Beziehung vorliegt,<br />

berücksichtigt die folgenden qualitativen Indikatoren:<br />

– Reichweite <strong>der</strong> Entscheidungskompetenz („scope of the<br />

decision-making authority“),<br />

– Rechte an<strong>der</strong>er Parteien („rights held by other parties“),<br />

– Vergütung („remuneration“) <strong>und</strong><br />

– Teilhabe an <strong>der</strong> Variabilität von Rückflüssen („exposure to<br />

variability of returns from other interests“). 28<br />

Die dargestellten Beurteilungskriterien sind, sofern es sich nicht<br />

um ein von einem einzelnen Investor ausübbares, substanzielles<br />

Abberufungsrecht handelt, einzeln betrachtet nicht in <strong>der</strong> Lage,<br />

mit hinreichen<strong>der</strong> Sicherheit das Vorliegen einer Prinzipal- o<strong>der</strong><br />

Agentenrolle zu indizieren. 29 Die Beurteilung erfolgt basierend<br />

auf den jeweiligen Bedingungen des Einzelfalls <strong>und</strong> erfor<strong>der</strong>t<br />

demzufolge auch eine entsprechende Gewichtung <strong>der</strong> Indikatoren,<br />

wobei <strong>der</strong> IASB bewusst darauf verzichtet hat, konkrete Vorgaben<br />

<strong>zur</strong> Gewichtung zu machen. 30 Ebenso wurden vom IASB<br />

bewusst keine Grenzwerte („bright lines“) vorgegeben, <strong>der</strong>en<br />

Überschreiten ein signifikantes Eigeninteresse begründet. 31 Allerdings<br />

enthält <strong>der</strong> Standard erläuternde Beispiele, die Hinweise<br />

darauf geben, in welchen Fällen eine Agenten- <strong>und</strong> in welchen<br />

Fällen eine Prinzipalrolle vorliegt. 32<br />

Darüber hinaus for<strong>der</strong>t IFRS 10 erstmals auch die Berücksichtigung<br />

von Beziehungen mit an<strong>der</strong>en Parteien („de-factoagents“).<br />

33<br />

3. Anwendung des Prinzipal-Agent-Prinzips<br />

auf Investmentfonds<br />

Die nachfolgenden Ausführungen enthalten einige gr<strong>und</strong>legende<br />

Überlegungen <strong>zur</strong> Anwendung des Prinzipal-Agent-Prinzips auf<br />

Wertpapier-Son<strong>der</strong>vermögen des InvG. 34<br />

a) Wertpapier-Publikumsfonds<br />

aa) Bestimmung von Struktur, Zweck <strong>und</strong><br />

relevanten Aktivitäten<br />

Ein Wertpapier-Publikumsfonds 35 investiert entsprechend den<br />

Regelungen des Verkaufsprospekts <strong>und</strong> ggf. den Vorgaben aus<br />

den Beson<strong>der</strong>en Vertragsbedingungen in Wertpapiere <strong>und</strong> Bankguthaben<br />

<strong>und</strong> eröffnet damit den Investoren die Möglichkeit, in<br />

ein diversifiziertes Portfolio zu investieren. Die relevanten Tätigkeiten<br />

umfassen damit Entscheidungen über Kauf <strong>und</strong> Verkauf<br />

von Wertpapieren, die Anlage <strong>der</strong> freien Liquidität, aber auch die<br />

Einwerbung von weiteren finanziellen Mitteln durch Ausgabe von<br />

Investmentanteilen.<br />

bb) Entscheidungsmacht <strong>der</strong> Kapitalanlagegesellschaft<br />

Für in Deutschland aufgelegte, öffentlich vertriebene Wertpapier-<br />

Publikumsfonds i. S. d. § 2 Abs. 1 InvG werden we<strong>der</strong> Anteilschei-<br />

Recht <strong>der</strong> Finanzinstrumente | 3.2012 | 14.5.2012<br />

ne mit Stimmrechten („voting rights“) ausgegeben, noch ein<br />

Verwaltungsrat („board of directors“) bestellt. Der Aufgabenverteilung<br />

im sog. Investmentdreieck folgend, obliegt die Festlegung<br />

<strong>der</strong> Investmentstrategie bzw. auch die Umsetzung dieser durch<br />

konkrete Investmententscheidungen ausschließlich <strong>der</strong> Kapitalanlagegesellschaft.<br />

36 Darüber hinaus ist es i. d. R. auch die Kapitalanlagegesellschaft,<br />

die für die Einwerbung <strong>der</strong> finanziellen<br />

Mittel verantwortlich ist. 37 Damit verfügt die Kapitalanlagegesellschaft<br />

über die Rechte, die die relevanten Tätigkeiten maßgeblich<br />

beeinflussen. Die Ausübung <strong>der</strong> Entscheidungsmacht besteht<br />

unabhängig davon, dass die Kapitalanlagegesellschaft im Interesse<br />

<strong>der</strong> Investoren handeln muss. 38<br />

Es besteht jedoch die Möglichkeit, das Recht <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong><br />

Investmentstrategie an einen Dritten zu übertragen. 39 Die Auslagerung<br />

darf jedoch nur insoweit erfolgen, als die Kapitalanlagegesellschaft<br />

nicht daran gehin<strong>der</strong>t wird, im Interesse <strong>der</strong> Anleger<br />

zu handeln. 40 Daher ist <strong>der</strong> Abschluss eines unkündbaren bzw.<br />

nur mit langer Kündigungsfrist kündbaren Auslagerungsvertrags<br />

nicht zulässig. Die Kapitalanlagegesellschaft wird sich allenfalls<br />

in sehr seltenen Ausnahmefällen darauf berufen können, dass sie<br />

ihre Entscheidungsrechte wirksam auf einen Dritten übertragen<br />

hat. 41<br />

Darüber hinaus können Abberufungsrechte die Entscheidungsmacht<br />

einer Kapitalanlagegesellschaft einschränken. 42 Dies setzt<br />

jedoch voraus, dass diese Abberufungsrechte Substanz besitzen,<br />

28 IFRS 10.B60.<br />

29 IFRS 10.B61.<br />

30 IFRS 10.B60.<br />

31 IASB Effect analysis for IFRS 10 and IFRS 12, S. 10 a. a. O.<br />

32 IFRS 10.B72, Bsp. 13 <strong>und</strong> 14.<br />

33 Vgl. Dietrich/ Krakuhn/ Sierleja, IRZ 2011, 522, Bsp. 1.<br />

34 Zu den Investmentaktiengesellschaften vgl. Dietrich/ Krakuhn/ Sierleja,<br />

IRZ 2012, 26.<br />

35 Die nachfolgende Analyse basiert auf einem in Deutschland aufgelegten,<br />

öffentlich vertriebenen Wertpapier-Publikumsfonds i. S. d. § 2 Abs. 1 InvG<br />

mit Standard-Vertragsbedingungen <strong>und</strong> soll eine allgemeine Orientierungshilfe<br />

darstellen. Die Analyse des Einzelfalls kann diese Darstellung<br />

nicht ersetzen.<br />

36 § 31 Abs. 1 InvG.<br />

37 Eine Ausnahme bilden hierbei z. B. sog. Label-Fonds, die im Alleinvertrieb<br />

eines Dritten stehen.<br />

38 Der IASB ist in seinen Beratungen zum IFRS 10 <strong>der</strong> Argumentation <strong>der</strong><br />

EFAMA hinsichtlich fehlen<strong>der</strong> Beherrschung aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher<br />

Verpflichtung <strong>zur</strong> Wahrung <strong>der</strong> Anlegerinteressen nicht gefolgt, abrufbar<br />

unter www.ifrs.org/ Current+Projects/ IASB+Projects/ Consolida<br />

tion/ Exposure+Draft/ Comment+Letters/ Comment+Letters (Abruf:<br />

20.4.2012).<br />

39 § 16 Abs. 2 InvG.<br />

40 § 16 Abs. 1 InvG.<br />

41 Vgl. PricewaterhouseCoopers, IFRS für Investmentfonds, Bd. A, 2. Aufl.<br />

2007, S. 292.<br />

42 IFRS 10.B15.

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