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Neuregelung der Vorschriften zur Konsolidierung und ... - PwC Blogs

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Seite 192<br />

Beiträge<br />

Dietrich/Malsch, <strong>Neuregelung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vorschriften</strong> <strong>zur</strong> <strong>Konsolidierung</strong><br />

<strong>und</strong> Fair-Value-Bewertung nach IFRS <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Auswirkung auf die<br />

Bilanzierung von Investmentfonds<br />

ten 6 – anzuwenden ist. Ziel des neuen <strong>Konsolidierung</strong>skonzepts<br />

ist es, eine einheitliche Anwendung <strong>der</strong> Normen zu erreichen,<br />

wobei die <strong>Neuregelung</strong>en im Vergleich zu IAS 27 a. F. <strong>und</strong> SIC-<br />

12 eine höhere Komplexität aufweisen <strong>und</strong> ihre Anwendbarkeit<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> indikativen Ausgestaltung vermehrten Ermessensentscheidungen<br />

unterliegt. 7<br />

IFRS 11 löst IAS 31 („Interests in Joint Ventures“) sowie SIC-13<br />

(„Jointly Controlled Entities – Non-Monetary Contributions by<br />

Venturers“) ab. Auswirkungen auf Kapitalanlagegesellschaften<br />

sowie Investoren in Investmentfonds ergeben sich durch IFRS<br />

11 nach Auffassung <strong>der</strong> Verf. nur in Ausnahmefällen, weshalb<br />

<strong>der</strong> vorliegende Beitrag diesen Standard nicht weiter behandelt.<br />

IFRS 12 vereint die Angabeerfor<strong>der</strong>nisse für Beteiligungen an<br />

Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen <strong>und</strong> Gemeinschaftsunternehmen<br />

in einem übergreifenden Standard. Die<br />

bisher geltenden Angabeerfor<strong>der</strong>nisse werden übernommen <strong>und</strong><br />

teilweise aneinan<strong>der</strong> angeglichen <strong>und</strong> darüber hinaus durch erweiterte<br />

Angaben zu Min<strong>der</strong>heitenanteilen <strong>und</strong> Beziehungen zu<br />

strukturierten Unternehmen ergänzt.<br />

Der zusammen mit den Standards <strong>zur</strong> <strong>Konsolidierung</strong> veröffentlichte<br />

IFRS 13 ist ebenfalls verpflichtend zum 1.1.2013 8 anzuwenden.<br />

Der Standard kodifiziert erstmals ein allgemeingültiges<br />

Rahmenkonzept <strong>zur</strong> Fair-Value-Ermittlung, das neben einer einheitlichen<br />

Definition des Fair Value auch eine Vereinheitlichung<br />

<strong>der</strong> Anhangangaben vornimmt.<br />

II. Überlegungen <strong>zur</strong> <strong>Konsolidierung</strong> von<br />

Investmentfonds nach IFRS 10<br />

1. Kriterien <strong>der</strong> Beherrschung nach IFRS 10<br />

im Überblick<br />

Das in IFRS 10 kodifizierte einheitliche <strong>Konsolidierung</strong>skonzept 9<br />

gründet das <strong>Konsolidierung</strong>serfor<strong>der</strong>nis ausschließlich auf das<br />

Vorliegen von Beherrschung. Beherrschung liegt gemäß IFRS<br />

10.7 10 immer dann vor, wenn die folgenden Kriterien kumulativ<br />

erfüllt sind:<br />

– <strong>der</strong> Investor hat Entscheidungsmacht über das potenzielle<br />

Tochterunternehmen („power“);<br />

– <strong>der</strong> Investor ist durch seine Verbindung zum potenziellen<br />

Tochterunternehmen variablen Rückflüssen ausgesetzt bzw.<br />

hat Rechte an diesen Rückflüssen („variable returns“);<br />

– <strong>der</strong> Investor hat die Möglichkeit, seine Entscheidungsmacht<br />

über das potenzielle Tochterunternehmen zu nutzen, um die<br />

Höhe <strong>der</strong> variablen Rückflüsse zu beeinflussen („link between<br />

power and returns“).<br />

Ausgangspunkt <strong>der</strong> Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen von<br />

Beherrschung bildet die Analyse des Zwecks <strong>und</strong> <strong>der</strong> Struktur<br />

Recht <strong>der</strong> Finanzinstrumente | 3.2012 | 14.5.2012<br />

(„purpose and design“) des potenziellen Tochterunternehmens. 11<br />

IFRS 10 schlussfolgert hieraus jedoch nicht, dass <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong><br />

die Struktur bestimmt o<strong>der</strong> den Zweck determiniert, auch <strong>der</strong>jenige<br />

ist, <strong>der</strong> das potenzielle Tochterunternehmen zu konsolidieren<br />

hat. 12 Die Bestimmung von Zweck <strong>und</strong> Struktur ist lediglich<br />

die Gr<strong>und</strong>lage für die Bestimmung <strong>der</strong> relevanten Tätigkeiten <strong>und</strong><br />

kann ein Indikator sein, wer die relevanten Tätigkeiten kontrolliert.<br />

13<br />

Die Zwecksetzung kann dabei z. B. auch darin bestehen, bestimmte<br />

Chancen <strong>und</strong> Risiken auf einen Dritten zu übertragen. Die Prüfung<br />

<strong>der</strong> Chancen- <strong>und</strong> Risiko-Verteilung kann dabei Erkenntnisse<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> zu berücksichtigenden relevanten Tätigkeiten,<br />

nicht jedoch hinsichtlich <strong>der</strong> Frage, wer die Entscheidungsmacht<br />

über das potenzielle Tochterunternehmen ausübt, bringen. Der in<br />

SIC-12.10(c) <strong>und</strong> (d) implementierte Risk- and Rewards-Ansatz,<br />

<strong>der</strong> eine Beherrschungsvermutung allein aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Chancen-<br />

Risiko-Verteilung vorsieht, findet sich in IFRS 10 ebenfalls nicht<br />

wie<strong>der</strong>. 14 Die Chancen <strong>und</strong> Risiken finden lediglich Eingang in die<br />

Beurteilung <strong>der</strong> Rechte an variablen Rückflüssen. 15<br />

Zentral für die Beurteilung, wer Entscheidungsmacht über ein<br />

Unternehmen ausübt, ist damit die Bestimmung <strong>der</strong> relevanten<br />

Tätigkeit („relevant activities“). Relevante Tätigkeiten sind alle<br />

entscheidungsbestimmten Aktivitäten, die die Variabilität <strong>der</strong><br />

Rückflüsse signifikant beeinflussen können. 16 An<strong>der</strong>s als SIC-12<br />

geht IFRS 10 zunächst positiv davon aus, dass in je<strong>der</strong> Struktur<br />

mindestens eine relevante Tätigkeit zu finden ist. 17<br />

unter www.ifrs.org/ Current+Projects/ IASB+Projects/ Consolidation/<br />

IE/ investment+entities.htm (Abruf: 20.4.2012)) veröffentlicht, <strong>der</strong> für<br />

bestimmte Investmentgesellschaften eine Ausnahme in <strong>der</strong> Anwendung<br />

vorsieht.<br />

6 Eine Unterscheidung zwischen operativen Gesellschaften <strong>und</strong> Zweckgesellschaften<br />

wird im IFRS 10 nicht getroffen. In IFRS 12 wird jedoch für<br />

Offenlegungszwecke <strong>der</strong> Begriff „strukturierte Unternehmen“ definiert.<br />

7 Vgl. hierzu auch Zülch/ Erdmann/ Popp, KoR 2011, 585 ff.<br />

8 Im Gegensatz zu den <strong>Konsolidierung</strong>sstandards bestehen von Seiten <strong>der</strong><br />

EFRAG <strong>der</strong>zeit keine Bedenken hinsichtlich <strong>der</strong> Erstanwendung des IFRS<br />

13, abrufbar unter www.efrag.org/ files/ EFRAG%20public%20letters/<br />

Fair%20Value%20Measurments/ Final_Endorsement_Advice_-_IFRS_13.<br />

pdf (Abruf: 20.4.2012).<br />

9 Zu den Gr<strong>und</strong>lagen des IFRS 10 vgl. Leitner-Hanetse<strong>der</strong>/ Schausberger,<br />

IRZ 2011, 379 ff.<br />

10 IFRS 10.B2.<br />

11 IFRS 10.B3(a) i. V. m. IFRS 10.B5-B8.<br />

12 IFRS 10.B51; BC78. Derjenige, <strong>der</strong> die Struktur aufgesetzt hat, hat letztlich<br />

nur die größeren Möglichkeiten, sich auch die entsprechenden Entscheidungsrechte<br />

ein<strong>zur</strong>äumen <strong>und</strong> ist damit <strong>der</strong>jenige, bei dem man sinnvoller<br />

Weise mit <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Beherrschungsindikatoren beginnt.<br />

13 IFRS 10.B5; BC79.<br />

14 Vgl. Dietrich/ Krakuhn/ Sierleja, IRZ 2011, 520.<br />

15 IFRS 10.B8 i. V. m. IFRS 10.BC32-34 <strong>und</strong> BC36; auch IASB Effect analysis<br />

for IFRS 10 and IFRS 12, S. 16 a. a. O.<br />

16 IFRS 10.B11.<br />

17 IFRS 10.B53; vgl. Dietrich/ Krakuhn/ Sierleja, IRZ 2011, 520.

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