Neuregelung der Vorschriften zur Konsolidierung und ... - PwC Blogs

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04.08.2013 Aufrufe

Seite 200 Beiträge Dietrich/Malsch, Neuregelung der Vorschriften zur Konsolidierung und Fair-Value-Bewertung nach IFRS und deren Auswirkung auf die Bilanzierung von Investmentfonds instrumente nur selten ein Day One Gain/ Loss ermittelt, so dass dessen bilanzielle Berücksichtigung möglicherweise Anpassungen in den Prozessen sowie den IT-Systemen induziert. Eine Erleichterung ergibt sich durch IFRS 13 im Hinblick auf die Verwendung von Mittelkursen bei der Bewertung. Durch diese Änderung ist es zukünftig wieder möglich, die IFRS-Bewertung mit der investmentrechtlichen Rechnungslegung hinsichtlich der Bewertung weitgehend in Einklang zu bringen. 88 Anders als nach US-GAAP enthält IFRS 13 jedoch nicht ein sog. Practical Expedient hinsichtlich der Bewertung von Anteilen an Investmentfonds, so dass sich bei Wertpapier-Sondervermögen, die wiederum Anteile anderer Investmentfonds im Bestand haben, die Frage stellt, ob der von der Kapitalanlagegesellschaft ermittelte Rücknahmepreis in jedem Fall der Fair Value des Fonds ist oder ob nicht ggf. Faktoren zu berücksichtigen sind, die auch ein Marktteilnehmer berücksichtigen würde, wenn er den Fondsanteil erwirbt (z. B. Liquiditätsabschläge bei Investmentfonds mit weniger fungiblen Vermögenswerten). Eine signifikante Erweiterung hinsichtlich der Anhangangaben wird sich indes nur für Immobilien-Sondervermögen ergeben. Für Wertpapier-Sondervermögen waren bisher schon die Angaben nach IFRS 7.27B erforderlich, die durch IFRS 13 konkretisiert wurden. ZuSAMMenfASSung 1. Die Konsolidierung von Investmentfonds setzt die Erfüllung aller drei Indikatoren für Beherrschung voraus. Dies sind Entscheidungsmacht, variable Rückflüsse und die Verbindung zwischen beiden. 2. Kapitalanlagegesellschaften werden künftig eher mehr als weniger der von ihnen verwalteten Publikums-Sondervermögen nach IFRS 10 konsolidieren müssen, sofern diese neben der Verwaltungsvergütung auch Rückflüsse aus einer Beteiligung an dem Sondervermögen erzielen. 3. Die Definition von Rückflüssen hat sich durch IFRS 10 signifikant erweitert und bezieht nun auch steuerliche und aufsichtsrechtliche Vorteile bzw. den Zugang zu Liquidität mit ein. 4. Investoren in Publikums-Sondervermögen müssen sich i. d. R. selbst dann nicht die Entscheidungsmacht der Kapi- Recht der Finanzinstrumente | 3.2012 | 14.5.2012 talanlagegesellschaft zurechnen lassen, wenn diese mehr als 50 % des Sondervermögens halten. 5. Änderungen hinsichtlich der Konsolidierung von Ein-Anleger- Spezial-Sondervermögen sind durch IFRS 10 nicht zu erwarten. 6. In die Angabepflichten nach IFRS 12 für strukturierte Unternehmen sind auch Investmentfonds einzubeziehen. 7. Die Angabepflichten des IFRS 12 zu den Minderheitenanteilen in Kombination mit einem erweiterten Konsolidierungskreis erhöhen signifikant den Umfang der Anhangangaben. 8. Kapitalanlagegesellschaften werden den bisherigen Kursversorgungsprozess überprüfen und ggf. neu strukturieren müssen. 9. Die Verwendung von Mittelkursen bei der Bewertung von Finanzinstrumenten wird durch IFRS 13 wieder legalisiert. 10. Für die Bewertung von Investmentanteilen sieht IFRS 13 kein Practical Expedient vor. Autorinnen Anita Dietrich, WP/ StB, ist Director im Servicebereich Accounting & Reporting im Bereich Financial Services bei der PricewaterhouseCoopers AG WPG, Frankfurt a. M., und verantwortlich für die Themen Strukturierte Finanzierungen, Konsolidierung und Real Estate. Annette Malsch, WP/ StB, ist Manager im Servicebereich Accounting & Reporting im Bereich Financial Services bei der PricewaterhouseCoopers AG WPG, Frankfurt a. M., und verantwortlich für das Thema Asset Management. Sie hat langjährige Erfahrung in der Prüfung von Kapitalanlagegesellschaften und Investmentfonds. 88 § 36 InvG i. V. m. § 23 Abs. 3 Investmentrechnungsrechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV) sieht für Investmentfonds grundsätzlich eine Bewertung zu Mittelkursen oder zu Geldkursen vor.

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Beiträge<br />

Dietrich/Malsch, <strong>Neuregelung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vorschriften</strong> <strong>zur</strong> <strong>Konsolidierung</strong><br />

<strong>und</strong> Fair-Value-Bewertung nach IFRS <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Auswirkung auf die<br />

Bilanzierung von Investmentfonds<br />

instrumente nur selten ein Day One Gain/ Loss ermittelt, so dass<br />

dessen bilanzielle Berücksichtigung möglicherweise Anpassungen<br />

in den Prozessen sowie den IT-Systemen induziert.<br />

Eine Erleichterung ergibt sich durch IFRS 13 im Hinblick auf die<br />

Verwendung von Mittelkursen bei <strong>der</strong> Bewertung. Durch diese<br />

Än<strong>der</strong>ung ist es zukünftig wie<strong>der</strong> möglich, die IFRS-Bewertung<br />

mit <strong>der</strong> investmentrechtlichen Rechnungslegung hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Bewertung weitgehend in Einklang zu bringen. 88<br />

An<strong>der</strong>s als nach US-GAAP enthält IFRS 13 jedoch nicht ein sog.<br />

Practical Expedient hinsichtlich <strong>der</strong> Bewertung von Anteilen an<br />

Investmentfonds, so dass sich bei Wertpapier-Son<strong>der</strong>vermögen,<br />

die wie<strong>der</strong>um Anteile an<strong>der</strong>er Investmentfonds im Bestand haben,<br />

die Frage stellt, ob <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Kapitalanlagegesellschaft ermittelte<br />

Rücknahmepreis in jedem Fall <strong>der</strong> Fair Value des Fonds<br />

ist o<strong>der</strong> ob nicht ggf. Faktoren zu berücksichtigen sind, die auch<br />

ein Marktteilnehmer berücksichtigen würde, wenn er den Fondsanteil<br />

erwirbt (z. B. Liquiditätsabschläge bei Investmentfonds mit<br />

weniger fungiblen Vermögenswerten).<br />

Eine signifikante Erweiterung hinsichtlich <strong>der</strong> Anhangangaben<br />

wird sich indes nur für Immobilien-Son<strong>der</strong>vermögen ergeben.<br />

Für Wertpapier-Son<strong>der</strong>vermögen waren bisher schon die Angaben<br />

nach IFRS 7.27B erfor<strong>der</strong>lich, die durch IFRS 13 konkretisiert<br />

wurden.<br />

ZuSAMMenfASSung<br />

1. Die <strong>Konsolidierung</strong> von Investmentfonds setzt die Erfüllung<br />

aller drei Indikatoren für Beherrschung voraus. Dies sind Entscheidungsmacht,<br />

variable Rückflüsse <strong>und</strong> die Verbindung<br />

zwischen beiden.<br />

2. Kapitalanlagegesellschaften werden künftig eher mehr als<br />

weniger <strong>der</strong> von ihnen verwalteten Publikums-Son<strong>der</strong>vermögen<br />

nach IFRS 10 konsolidieren müssen, sofern diese neben<br />

<strong>der</strong> Verwaltungsvergütung auch Rückflüsse aus einer Beteiligung<br />

an dem Son<strong>der</strong>vermögen erzielen.<br />

3. Die Definition von Rückflüssen hat sich durch IFRS 10 signifikant<br />

erweitert <strong>und</strong> bezieht nun auch steuerliche <strong>und</strong> aufsichtsrechtliche<br />

Vorteile bzw. den Zugang zu Liquidität mit<br />

ein.<br />

4. Investoren in Publikums-Son<strong>der</strong>vermögen müssen sich<br />

i. d. R. selbst dann nicht die Entscheidungsmacht <strong>der</strong> Kapi-<br />

Recht <strong>der</strong> Finanzinstrumente | 3.2012 | 14.5.2012<br />

talanlagegesellschaft <strong>zur</strong>echnen lassen, wenn diese mehr als<br />

50 % des Son<strong>der</strong>vermögens halten.<br />

5. Än<strong>der</strong>ungen hinsichtlich <strong>der</strong> <strong>Konsolidierung</strong> von Ein-Anleger-<br />

Spezial-Son<strong>der</strong>vermögen sind durch IFRS 10 nicht zu erwarten.<br />

6. In die Angabepflichten nach IFRS 12 für strukturierte Unternehmen<br />

sind auch Investmentfonds einzubeziehen.<br />

7. Die Angabepflichten des IFRS 12 zu den Min<strong>der</strong>heitenanteilen<br />

in Kombination mit einem erweiterten <strong>Konsolidierung</strong>skreis<br />

erhöhen signifikant den Umfang <strong>der</strong> Anhangangaben.<br />

8. Kapitalanlagegesellschaften werden den bisherigen Kursversorgungsprozess<br />

überprüfen <strong>und</strong> ggf. neu strukturieren<br />

müssen.<br />

9. Die Verwendung von Mittelkursen bei <strong>der</strong> Bewertung von Finanzinstrumenten<br />

wird durch IFRS 13 wie<strong>der</strong> legalisiert.<br />

10. Für die Bewertung von Investmentanteilen sieht IFRS 13 kein<br />

Practical Expedient vor.<br />

Autorinnen<br />

Anita Dietrich, WP/ StB, ist Director im<br />

Servicebereich Accounting & Reporting im<br />

Bereich Financial Services bei <strong>der</strong> PricewaterhouseCoopers<br />

AG WPG, Frankfurt<br />

a. M., <strong>und</strong> verantwortlich für die Themen<br />

Strukturierte Finanzierungen, <strong>Konsolidierung</strong><br />

<strong>und</strong> Real Estate.<br />

Annette Malsch, WP/ StB, ist Manager im<br />

Servicebereich Accounting & Reporting im<br />

Bereich Financial Services bei <strong>der</strong> PricewaterhouseCoopers<br />

AG WPG, Frankfurt<br />

a. M., <strong>und</strong> verantwortlich für das Thema<br />

Asset Management. Sie hat langjährige<br />

Erfahrung in <strong>der</strong> Prüfung von Kapitalanlagegesellschaften<br />

<strong>und</strong> Investmentfonds.<br />

88 § 36 InvG i. V. m. § 23 Abs. 3 Investmentrechnungsrechnungslegungs- <strong>und</strong><br />

Bewertungsverordnung (InvRBV) sieht für Investmentfonds gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

eine Bewertung zu Mittelkursen o<strong>der</strong> zu Geldkursen vor.

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