steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...
steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...
steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 7<br />
Gesellschafts<strong>recht</strong>e und mit der Geschäftsführung betraut war. In 1998 gründeten der<br />
Vater und die Unterbeteiligten eine GbR, wonach jedes Kind im Innenverhältnis zu 1/3<br />
an den Aktien des Vaters an der AG (dessen Beteiligung an der AG betrug insgesamt<br />
knapp 49%) beteiligt sein sollte. Der Kläger selbst war am Vermögen der GbR nicht,<br />
wohl aber am deren Ergebnis beteiligt. Im gleichen Jahr veräußerte die GbR die Aktien,<br />
den erzielten Veräußerungsgewinn erfasste das Finanzamt bei dem Kläger anteilig als<br />
steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn: Er sei zwar zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht<br />
wesentlich beteiligt gewesen, habe aber unentgeltlich von dem wesentlich beteiligten<br />
Vater erworben. Im Streitjahr 1998 und davor war eine wesentliche Beteiligung gegeben,<br />
sofern der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder<br />
mittelbar beteiligt war.<br />
Diesem Fazit schloss sich der BFH an. Der Kläger habe die Aktien im Streitjahr<br />
veräußert. Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wie<br />
der GbR seien nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO den Gesellschaftern, mithin auch dem Kläger,<br />
für die Bestimmung des Veräußerungstatbestandes nach § 17 EStG anteilig zuzurechnen.<br />
Er hatte die betreffenden Aktien und damit das wirtschaftliche Eigentum innerhalb der<br />
letzten fünf Jahre, nämlich durch Einbringung in die GbR im Streitjahr unentgeltlich<br />
erworben (§ 17 Abs. 1 Satz 5 EStG). Dem Kläger konnten die Aktien nicht bereits durch<br />
die Unterbeteiligung zugeordnet werden. Wirtschaftlicher und <strong>recht</strong>licher Eigentümer<br />
war bis zur Einbringung in die GbR allein der Vater. Vier Umstände führten im<br />
Wesentlichen zu diesem Ergebnis: Dem Kläger stand nur ein begrenzter Gewinnanteil<br />
zu. Er konnte über die ihm eingeräumte Unterbeteiligung nicht frei verfügen. Ihm<br />
standen die Vermögens- und Verwaltungs<strong>recht</strong>e nicht uneingeschränkt zu und nach dem<br />
Konsortialvertrag war allein der Vater be<strong>recht</strong>igt, alle Gesellschafts<strong>recht</strong>e einschließlich<br />
der Stimm<strong>recht</strong>e auszuüben. In der durch die Unterbeteiligungs- und Konsortialverträge<br />
vermittelten Rechtsposition liege – so der BFH abschließend – auch keine Anwartschaft<br />
i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG; denn sie richtete sich gerade nicht auf den Erwerb der<br />
Aktien. Der Kläger wurde an den Aktien unterbeteiligt; seine –nicht frei übertragbare–<br />
Rechtsstellung zielte nicht darauf ab, den normalen Erwerbstatbestand einer Aktie schon<br />
vorher teilweise zu verwirklichen.<br />
Fundstelle<br />
BFH- Urteil vom 1. August 2012 (IX R 6/11), als NV-Entscheidung veröffentlicht am 14.<br />
November 2012<br />
Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: Kein<br />
passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen<br />
Ein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen ist nach einer Entscheidung des<br />
Bundesfinanzhofs nicht zu bilden, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden<br />
Beteiligungsverluste aufgrund außerbilanzieller Zurechnung neutralisiert werden und<br />
damit das dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht mindern.<br />
Das Eigenkapital des Organträgers erhöht sich auch nicht dadurch, dass in dessen<br />
Steuerbilanz ein aktiver Ausgleichsposten für Minderabführungen gebildet wird. Es<br />
handelt sich hierbei lediglich um einen steuer<strong>recht</strong>lichen Merkposten<br />
(Bilanzierungshilfe). Im <strong>aktuell</strong> entschiedenen Fall stritten die Beteiligten, ob in der<br />
Steuerbilanz der Organträgerin ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist, wenn die von<br />
der Organgesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung an einer KG erzielten Verluste nur<br />
verrechenbar sind.<br />
Da nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (2002) dem Organträger das nach<br />
steuerlichen Vorschriften ermittelte Einkommen der Organgesellschaft als fremdes<br />
Einkommen zuzurechnen ist, diese aber nach dem Gewinnabführungsvertrag nur<br />
verpflichtet ist, ihren handels<strong>recht</strong>lichen Gewinn abzuführen und der Organträger auch<br />
nur den handels<strong>recht</strong>lich erlittenen Verlust auszugleichen hat, können das steuerlich<br />
zugerechnete und das tatsächlich abgeführte Einkommen differieren. Für die hieraus<br />
resultierenden handels<strong>recht</strong>lichen Minderabführungen ist ein aktiver Ausgleichsposten<br />
zu bilden, um die zweifache Besteuerung des nämlichen Gewinns zu vermeiden;<br />
Umgekehrt ist für die handels<strong>recht</strong>lichen Mehrabführungen ein passiver<br />
Ausgleichsposten anzusetzen, um einer zweifachen Verlustberücksichtigung zu<br />
begegnen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung handelt es sich hierbei jedoch nicht um