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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 7<br />

Gesellschafts<strong>recht</strong>e und mit der Geschäftsführung betraut war. In 1998 gründeten der<br />

Vater und die Unterbeteiligten eine GbR, wonach jedes Kind im Innenverhältnis zu 1/3<br />

an den Aktien des Vaters an der AG (dessen Beteiligung an der AG betrug insgesamt<br />

knapp 49%) beteiligt sein sollte. Der Kläger selbst war am Vermögen der GbR nicht,<br />

wohl aber am deren Ergebnis beteiligt. Im gleichen Jahr veräußerte die GbR die Aktien,<br />

den erzielten Veräußerungsgewinn erfasste das Finanzamt bei dem Kläger anteilig als<br />

steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn: Er sei zwar zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht<br />

wesentlich beteiligt gewesen, habe aber unentgeltlich von dem wesentlich beteiligten<br />

Vater erworben. Im Streitjahr 1998 und davor war eine wesentliche Beteiligung gegeben,<br />

sofern der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder<br />

mittelbar beteiligt war.<br />

Diesem Fazit schloss sich der BFH an. Der Kläger habe die Aktien im Streitjahr<br />

veräußert. Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wie<br />

der GbR seien nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO den Gesellschaftern, mithin auch dem Kläger,<br />

für die Bestimmung des Veräußerungstatbestandes nach § 17 EStG anteilig zuzurechnen.<br />

Er hatte die betreffenden Aktien und damit das wirtschaftliche Eigentum innerhalb der<br />

letzten fünf Jahre, nämlich durch Einbringung in die GbR im Streitjahr unentgeltlich<br />

erworben (§ 17 Abs. 1 Satz 5 EStG). Dem Kläger konnten die Aktien nicht bereits durch<br />

die Unterbeteiligung zugeordnet werden. Wirtschaftlicher und <strong>recht</strong>licher Eigentümer<br />

war bis zur Einbringung in die GbR allein der Vater. Vier Umstände führten im<br />

Wesentlichen zu diesem Ergebnis: Dem Kläger stand nur ein begrenzter Gewinnanteil<br />

zu. Er konnte über die ihm eingeräumte Unterbeteiligung nicht frei verfügen. Ihm<br />

standen die Vermögens- und Verwaltungs<strong>recht</strong>e nicht uneingeschränkt zu und nach dem<br />

Konsortialvertrag war allein der Vater be<strong>recht</strong>igt, alle Gesellschafts<strong>recht</strong>e einschließlich<br />

der Stimm<strong>recht</strong>e auszuüben. In der durch die Unterbeteiligungs- und Konsortialverträge<br />

vermittelten Rechtsposition liege – so der BFH abschließend – auch keine Anwartschaft<br />

i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG; denn sie richtete sich gerade nicht auf den Erwerb der<br />

Aktien. Der Kläger wurde an den Aktien unterbeteiligt; seine –nicht frei übertragbare–<br />

Rechtsstellung zielte nicht darauf ab, den normalen Erwerbstatbestand einer Aktie schon<br />

vorher teilweise zu verwirklichen.<br />

Fundstelle<br />

BFH- Urteil vom 1. August 2012 (IX R 6/11), als NV-Entscheidung veröffentlicht am 14.<br />

November 2012<br />

Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: Kein<br />

passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen<br />

Ein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen ist nach einer Entscheidung des<br />

Bundesfinanzhofs nicht zu bilden, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden<br />

Beteiligungsverluste aufgrund außerbilanzieller Zurechnung neutralisiert werden und<br />

damit das dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht mindern.<br />

Das Eigenkapital des Organträgers erhöht sich auch nicht dadurch, dass in dessen<br />

Steuerbilanz ein aktiver Ausgleichsposten für Minderabführungen gebildet wird. Es<br />

handelt sich hierbei lediglich um einen steuer<strong>recht</strong>lichen Merkposten<br />

(Bilanzierungshilfe). Im <strong>aktuell</strong> entschiedenen Fall stritten die Beteiligten, ob in der<br />

Steuerbilanz der Organträgerin ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist, wenn die von<br />

der Organgesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung an einer KG erzielten Verluste nur<br />

verrechenbar sind.<br />

Da nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (2002) dem Organträger das nach<br />

steuerlichen Vorschriften ermittelte Einkommen der Organgesellschaft als fremdes<br />

Einkommen zuzurechnen ist, diese aber nach dem Gewinnabführungsvertrag nur<br />

verpflichtet ist, ihren handels<strong>recht</strong>lichen Gewinn abzuführen und der Organträger auch<br />

nur den handels<strong>recht</strong>lich erlittenen Verlust auszugleichen hat, können das steuerlich<br />

zugerechnete und das tatsächlich abgeführte Einkommen differieren. Für die hieraus<br />

resultierenden handels<strong>recht</strong>lichen Minderabführungen ist ein aktiver Ausgleichsposten<br />

zu bilden, um die zweifache Besteuerung des nämlichen Gewinns zu vermeiden;<br />

Umgekehrt ist für die handels<strong>recht</strong>lichen Mehrabführungen ein passiver<br />

Ausgleichsposten anzusetzen, um einer zweifachen Verlustberücksichtigung zu<br />

begegnen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung handelt es sich hierbei jedoch nicht um

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