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04.08.2013 Aufrufe

steuern+recht aktuell – Ausgabe 6, November 2012 6 unternehmerische Beteiligung. Im Streitfall, der einen Anteil von 33,5 Prozent betraf und diese Mindestbeteiligungsquote somit deutlich überstieg, stehe dies – so der BFH - insoweit auch tatsächlich außer Frage. Fundstelle BFH-Urteil vom 29. August 2012 (I R 7/12), veröffentlicht am 14. November 2012 Individuelle Portfolioverwaltung umsatzsteuerpflichtig Die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht, ist eine einheitliche und im Inland steuerpflichtige Leistung. Wird diese Vermögensverwaltung an im Drittlandsgebiet ansässige Privatanleger erbracht, ist sie am Empfängerort zu besteuern. Damit hat der Bundesfinanzhof in einem das Jahr 2008 betreffenden Fall die Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in gleicher Sache gezogen und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Die Klägerin, eine inländische Bank, die entsprechende Leistungen an Privatkunden (Anleger) erbrachte, hatte sich zuvor noch auf das anders lautende Urteil des BFH vom 11. Oktober 2007 (V R 22/04) berufen. Der BFH hatte daraufhin im Oktober 2010 das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung gebeten. Kurz gefasst zieht der BFH aus dem inzwischen ergangenen EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012 (C-44/11) die nachfolgenden Konsequenzen. Die im Streitjahr 2008 im Inland erbrachten Leistungen der Bank sind nicht steuerfrei, während die Leistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Privatanleger nicht steuerbar sind. Obwohl die Beratung den Handel mit Wertpapieren zum Gegenstand hat, sei aus Sicht des Kunden zunächst die Anlageberatung als solche wesentlich. Die erbrachten Leistungen müssen insgesamt als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang angesehen werden. Bei der Frage des Leistungsortes konnte sich die Bank allerdings auf das (hier günstigere) Unionsrecht berufen: Bei der Bestimmung des Leistungsortes sei von Bank- und Finanzumsätzen im Sinne von Artikel 56 Abs. 1 e der Mehrwertsteuerrichtlinie auszugehen. Der Leistungsort bestimme sich danach, wo der Empfänger der Leistungen ansässig ist. Bei der Portfolioverwaltung handele es sich um eine Dienstleistung finanzieller Natur. Die Formulierung in Art. 56 Abs. 1 Buchst.e der Richtlinie sei hier – so der EuGH in seiner damaligen Urteilsbegründung – weiter gefasst und lediglich die Vermietung von Schließfächern davon ausgenommen. Die deutsche Finanzverwaltung hatte argumentiert, eine unterschiedliche Definition der Begriffe für beide Vorschriften sei unzulässig. Fundstelle BFH-Urteil vom 11. Oktober 2012 (V R 9/10), veröffentlicht am 14. November 2012 Wirtschaftliches Eigentum bei Unterbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft Ein an einem Gesellschaftsanteil Unterbeteiligter ist nur dann wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abreden alle wesentlichen Rechte ausüben und auch durchsetzen kann. Der Bundesfinanzhof hatte in diesem Zusammenhang zu entscheiden, ob der anlässlich des Verkaufs einer (wesentlichen) Beteiligung erzielte Veräußerungsgewinn nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig ist. Ein Vater hatte seinen drei Kindern (wozu auch der Kläger gehörte) in 1978 schenkweise Unterbeteiligungen an seinem Kommanditanteil an einer KG eingeräumt. Die Unterbeteiligten partizipierten am Gewinn und Verlust mit 10 %, höchstens 15.000 DM, und auch an den stillen Reserven waren sie beteiligt, nicht jedoch am Geschäftswert. In 1988 wurde die KG in eine Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt. Im Zuge dessen wurde in einem Konsortialvertrag vereinbart, dass der Vater mit der Ausübung aller

steuern+recht aktuell – Ausgabe 6, November 2012 7 Gesellschaftsrechte und mit der Geschäftsführung betraut war. In 1998 gründeten der Vater und die Unterbeteiligten eine GbR, wonach jedes Kind im Innenverhältnis zu 1/3 an den Aktien des Vaters an der AG (dessen Beteiligung an der AG betrug insgesamt knapp 49%) beteiligt sein sollte. Der Kläger selbst war am Vermögen der GbR nicht, wohl aber am deren Ergebnis beteiligt. Im gleichen Jahr veräußerte die GbR die Aktien, den erzielten Veräußerungsgewinn erfasste das Finanzamt bei dem Kläger anteilig als steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn: Er sei zwar zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht wesentlich beteiligt gewesen, habe aber unentgeltlich von dem wesentlich beteiligten Vater erworben. Im Streitjahr 1998 und davor war eine wesentliche Beteiligung gegeben, sofern der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Diesem Fazit schloss sich der BFH an. Der Kläger habe die Aktien im Streitjahr veräußert. Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wie der GbR seien nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO den Gesellschaftern, mithin auch dem Kläger, für die Bestimmung des Veräußerungstatbestandes nach § 17 EStG anteilig zuzurechnen. Er hatte die betreffenden Aktien und damit das wirtschaftliche Eigentum innerhalb der letzten fünf Jahre, nämlich durch Einbringung in die GbR im Streitjahr unentgeltlich erworben (§ 17 Abs. 1 Satz 5 EStG). Dem Kläger konnten die Aktien nicht bereits durch die Unterbeteiligung zugeordnet werden. Wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer war bis zur Einbringung in die GbR allein der Vater. Vier Umstände führten im Wesentlichen zu diesem Ergebnis: Dem Kläger stand nur ein begrenzter Gewinnanteil zu. Er konnte über die ihm eingeräumte Unterbeteiligung nicht frei verfügen. Ihm standen die Vermögens- und Verwaltungsrechte nicht uneingeschränkt zu und nach dem Konsortialvertrag war allein der Vater berechtigt, alle Gesellschaftsrechte einschließlich der Stimmrechte auszuüben. In der durch die Unterbeteiligungs- und Konsortialverträge vermittelten Rechtsposition liege – so der BFH abschließend – auch keine Anwartschaft i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG; denn sie richtete sich gerade nicht auf den Erwerb der Aktien. Der Kläger wurde an den Aktien unterbeteiligt; seine –nicht frei übertragbare– Rechtsstellung zielte nicht darauf ab, den normalen Erwerbstatbestand einer Aktie schon vorher teilweise zu verwirklichen. Fundstelle BFH- Urteil vom 1. August 2012 (IX R 6/11), als NV-Entscheidung veröffentlicht am 14. November 2012 Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: Kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen Ein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht zu bilden, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste aufgrund außerbilanzieller Zurechnung neutralisiert werden und damit das dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht mindern. Das Eigenkapital des Organträgers erhöht sich auch nicht dadurch, dass in dessen Steuerbilanz ein aktiver Ausgleichsposten für Minderabführungen gebildet wird. Es handelt sich hierbei lediglich um einen steuerrechtlichen Merkposten (Bilanzierungshilfe). Im aktuell entschiedenen Fall stritten die Beteiligten, ob in der Steuerbilanz der Organträgerin ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist, wenn die von der Organgesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung an einer KG erzielten Verluste nur verrechenbar sind. Da nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (2002) dem Organträger das nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Einkommen der Organgesellschaft als fremdes Einkommen zuzurechnen ist, diese aber nach dem Gewinnabführungsvertrag nur verpflichtet ist, ihren handelsrechtlichen Gewinn abzuführen und der Organträger auch nur den handelsrechtlich erlittenen Verlust auszugleichen hat, können das steuerlich zugerechnete und das tatsächlich abgeführte Einkommen differieren. Für die hieraus resultierenden handelsrechtlichen Minderabführungen ist ein aktiver Ausgleichsposten zu bilden, um die zweifache Besteuerung des nämlichen Gewinns zu vermeiden; Umgekehrt ist für die handelsrechtlichen Mehrabführungen ein passiver Ausgleichsposten anzusetzen, um einer zweifachen Verlustberücksichtigung zu begegnen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung handelt es sich hierbei jedoch nicht um

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 6<br />

unternehmerische Beteiligung. Im Streitfall, der einen Anteil von 33,5 Prozent betraf<br />

und diese Mindestbeteiligungsquote somit deutlich überstieg, stehe dies – so der BFH -<br />

insoweit auch tatsächlich außer Frage.<br />

Fundstelle<br />

BFH-Urteil vom 29. August 2012 (I R 7/12), veröffentlicht am 14. November 2012<br />

Individuelle Portfolioverwaltung umsatzsteuerpflichtig<br />

Die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der ein Steuerpflichtiger aufgrund<br />

eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese<br />

Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht, ist eine<br />

einheitliche und im Inland steuerpflichtige Leistung. Wird diese Vermögensverwaltung<br />

an im Drittlandsgebiet ansässige Privatanleger erbracht, ist sie am Empfängerort zu<br />

be<strong>steuern</strong>.<br />

Damit hat der Bundesfinanzhof in einem das Jahr 2008 betreffenden Fall die<br />

Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in gleicher Sache<br />

gezogen und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Die Klägerin, eine inländische<br />

Bank, die entsprechende Leistungen an Privatkunden (Anleger) erbrachte, hatte sich<br />

zuvor noch auf das anders lautende Urteil des BFH vom 11. Oktober 2007 (V R 22/04)<br />

berufen. Der BFH hatte daraufhin im Oktober 2010 das Verfahren ausgesetzt und den<br />

EuGH um Vorabentscheidung gebeten. Kurz gefasst zieht der BFH aus dem inzwischen<br />

ergangenen EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012 (C-44/11) die nachfolgenden Konsequenzen.<br />

Die im Streitjahr 2008 im Inland erbrachten Leistungen der Bank sind nicht steuerfrei,<br />

während die Leistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Privatanleger nicht steuerbar<br />

sind. Obwohl die Beratung den Handel mit Wertpapieren zum Gegenstand hat, sei aus<br />

Sicht des Kunden zunächst die Anlageberatung als solche wesentlich. Die erbrachten<br />

Leistungen müssen insgesamt als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang angesehen<br />

werden.<br />

Bei der Frage des Leistungsortes konnte sich die Bank allerdings auf das (hier<br />

günstigere) Unions<strong>recht</strong> berufen: Bei der Bestimmung des Leistungsortes sei von Bank-<br />

und Finanzumsätzen im Sinne von Artikel 56 Abs. 1 e der Mehrwertsteuerrichtlinie<br />

auszugehen. Der Leistungsort bestimme sich danach, wo der Empfänger der Leistungen<br />

ansässig ist. Bei der Portfolioverwaltung handele es sich um eine Dienstleistung<br />

finanzieller Natur. Die Formulierung in Art. 56 Abs. 1 Buchst.e der Richtlinie sei hier –<br />

so der EuGH in seiner damaligen Urteilsbegründung – weiter gefasst und lediglich die<br />

Vermietung von Schließfächern davon ausgenommen. Die deutsche Finanzverwaltung<br />

hatte argumentiert, eine unterschiedliche Definition der Begriffe für beide Vorschriften<br />

sei unzulässig.<br />

Fundstelle<br />

BFH-Urteil vom 11. Oktober 2012 (V R 9/10), veröffentlicht am 14. November 2012<br />

Wirtschaftliches Eigentum bei Unterbeteiligung an<br />

einer Kapitalgesellschaft<br />

Ein an einem Gesellschaftsanteil Unterbeteiligter ist nur dann wirtschaftlicher<br />

Eigentümer, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abreden alle wesentlichen<br />

Rechte ausüben und auch durchsetzen kann. Der Bundesfinanzhof hatte in diesem<br />

Zusammenhang zu entscheiden, ob der anlässlich des Verkaufs einer (wesentlichen)<br />

Beteiligung erzielte Veräußerungsgewinn nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG)<br />

steuerpflichtig ist.<br />

Ein Vater hatte seinen drei Kindern (wozu auch der Kläger gehörte) in 1978 schenkweise<br />

Unterbeteiligungen an seinem Kommanditanteil an einer KG eingeräumt. Die<br />

Unterbeteiligten partizipierten am Gewinn und Verlust mit 10 %, höchstens 15.000 DM,<br />

und auch an den stillen Reserven waren sie beteiligt, nicht jedoch am Geschäftswert. In<br />

1988 wurde die KG in eine Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt. Im Zuge dessen wurde<br />

in einem Konsortialvertrag vereinbart, dass der Vater mit der Ausübung aller

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