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steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...

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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 5<br />

Die umstrittende und jetzt als verfassungswidrig eingestufte Hinzurechnungsvorschrift<br />

des § 8 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz steht im Zusammenhang mit dem Systemwechsel im<br />

Körperschaftsteuer<strong>recht</strong> vom früheren Anrechnungsverfahren zum sogenannten<br />

Halbeinkünfteverfahren. Die nach Einkommen- oder Körperschaftsteuer<strong>recht</strong> außer<br />

Ansatz bleibenden Gewinnanteile aus sogenannten Streubesitzbeteiligungen von weniger<br />

als 10 Prozent (seit 2008 weniger als 15 Prozent) werden im Gewerbesteuer<strong>recht</strong> dem<br />

Gewinn wieder zugerechnet. In der Folge führt dies zu einer deutlichen Erhöhung des zu<br />

ver<strong>steuern</strong>den Gewinns eines Unternehmens. Der Entwurf zum<br />

Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz hatte zu dieser Frage zunächst keine<br />

Regelung vorgesehen. Erst die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom<br />

11. Dezember 2001 enthielt die später Gesetz gewordene Vorschrift.<br />

Eine Einigung mit Folgen, denn das Bundesverfassungsgericht hält die angegriffene<br />

Vorschrift insoweit für verfassungswidrig und nichtig, als die Vorschrift die Geltung der<br />

gewerbesteuer<strong>recht</strong>lichen Hinzurechnung von Streubesitzdividenden auch für den<br />

Zeitraum vor der Veröffentlichung der Beschlussempfehlung des<br />

Vermittlungsausschusses anordnet. Dies ist der Zeitraum vom 1. Januar bis 11.<br />

Dezember 2001, da die Empfehlung am 11. Dezember veröffentlicht wurde.<br />

Voraussetzung für die Gewährung des Vertrauensschutzes ist somit, dass sowohl der<br />

Ausschüttungsbeschluss als auch die Auszahlung der Dividende spätestens am 11.<br />

Dezember 2001 erfolgten.<br />

Fundstelle<br />

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2012, 1 BvL 6/07<br />

Vorrang der Niederlassungsfreiheit bei<br />

Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent<br />

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit gegenüber der<br />

Kapitalverkehrsfreiheit Vorrang hat und damit keine Drittstaatenwirkung entfalten<br />

kann. Sobald ein bestimmender Einfluss auf die Geschäftsführung vorliegt, ist die<br />

Niederlassungsfreiheit, anderenfalls die Kapitalverkehrsfreiheit einschlägig.<br />

Im Streitfall war eine GmbH in 1999 zu 33,5 Prozent an einer US-Kapitalgesellschaft<br />

beteiligt und erzielte im Streitjahr 1999 eine Dividende von 4,5 Mio. € für die in den USA<br />

–entsprechend dem DBA - 5 Prozent Quellensteuer einbehalten wurde. Das Finanzamt<br />

stellte die Dividende von der Besteuerung frei, unterwarf sie jedoch der sog.<br />

Schachtelstrafe nach damaliger Regelung des § 8b Abs. 7 Körperschaftsteuergesetz und<br />

berücksichtigte hiernach 5 v.H. der Brutto-Dividende als nicht abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben. Tatsächlich betrugen die im Zusammenhang mit der Beteiligung<br />

entstandenen Kosten aber lediglich knapp 11.000 DM. Die GmbH klagte wegen<br />

vermeintlichen Verstoßes der Vorschrift gegen die Niederlassungsfreiheit sowie des<br />

freien Kapitalverkehrs und meinte, das Abzugsverbot gelte nur bezüglich der<br />

tatsächlichen Kosten. Die Niederlassungsfreiheit entfaltet – anders als die<br />

Kapitalverkehrsfreiheit – keine Wirkungen außerhalb des EU-/EWR-Raums. Das<br />

Finanzgericht hatte die Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bejaht und der<br />

GmbH Recht gegeben. Der Bundesfinanzhof sah jedoch einen Vorrang der<br />

Niederlassungsfreiheit und damit keine Drittstaatenwirkung - bereits ab einer gesetzlich<br />

qualifizierten Mindestbeteiligung von 10 Prozent.<br />

Der BFH entschied, dass die Schachtelstrafe gegen die unions<strong>recht</strong>liche Grundfreiheit<br />

der Niederlassungsfreiheit verstößt und deswegen nur innerhalb der Europäischen<br />

Union unanwendbar bleibt. Die Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit muss hinter die<br />

Verletzung der Niederlassungsfreiheit zurücktreten. Nach der Rechtsprechung des<br />

EuGH berühre eine nationale Regelung vorwiegend die Ausübung der<br />

Niederlassungsfreiheit, wenn die Beteiligung es ihrem Inhaber im Rahmen einer sog.<br />

Direktinvestition ermöglicht, "einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der<br />

betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen"; hingegen<br />

sind sog. Portfolioinvestitionen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen,<br />

ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen<br />

werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen.<br />

Kernaussage der Münchener Steuerrichter: Bereits eine Beteiligung von mindestens 10<br />

Prozent ermögliche bei typisierender Betrachtung einen hinreichend "sicheren Einfluss<br />

auf Entscheidungen der Beteiligungsgesellschaft" und sei deswegen eine

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