steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...
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Rechtsprechung<br />
<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 4<br />
Fundstelle<br />
BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2012 (IV D 2 – S 7100-b/11/10002): Vorliegen einer<br />
Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) bei Vermietung wesentlicher Grundlagen<br />
Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch beim<br />
Sponsoring<br />
Das Bundesfinanzministerium hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsorings<br />
aus Sicht des Leistungsempfängers Stellung genommen: Nicht jede Sponsoringzahlung<br />
ist auf Basis eines Leistungsaustausches erfolgt und damit umsatzsteuerbar und<br />
umsatzsteuerpflichtig.<br />
Sponsoring wird zumeist von Unternehmen (dem Sponsor) zum Zweck der<br />
Kommunikationspolitik und des Marketings betrieben. Ziel ist, auf das eigene<br />
Unternehmen, vornehmlich im Zusammenhang mit einem medienwirksamen Ereignis,<br />
aufmerksam zu machen. Sponsoring ist Teil der unternehmensbezogenen Werbung oder<br />
Öffentlichkeitsarbeit, mit dem Ziel der Absatzförderung für Produkte und<br />
Dienstleistungen, für die dem Produktnutzen ein „Erlebnisnutzen“ hinzugefügt werden<br />
soll. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung<br />
zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoringvertrag), in dem<br />
Art und Umfang der gegenseitigen Leistungen geregelt sind.<br />
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zum entgeltlichen Leistungsaustausch beim<br />
Sponsoring aus Sicht des Empfängers in einem Schreiben Stellung genommen und dabei<br />
die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der vergangenen Jahre zu diesem Thema<br />
zusammengefasst. Danach kann es an einem steuerbaren Leistungsaustausch fehlen,<br />
wenn die Zahlung lediglich allgemeiner Natur ist, beispielsweise bei bloßer Nennung des<br />
Sponsors auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder auf<br />
dessen Internetseite. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung als<br />
Umsatz gegen Entgelt setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen<br />
der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der<br />
Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der einen<br />
Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und der zu einem Verbrauch im Sinn des<br />
gemeinsamen Mehrwertsteuer<strong>recht</strong>s führt.<br />
Fundstelle<br />
BMF-Schreiben vom 13. November 2012 (IV D 2 – S 7100/08/10007 :003):<br />
Umsatzsteuer<strong>recht</strong>liche Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des<br />
Leistungsempfängers<br />
Bundesverfassungsgericht: Steuerpflichtige müssen auf<br />
Fortbestand einer steuer<strong>recht</strong>lichen Regelung<br />
vertrauen können<br />
Die rückwirkende Änderung des Steuer<strong>recht</strong>s für einen noch laufenden Veranlagungs-<br />
oder Erhebungszeitraum sind als Fälle unechter Rückwirkunge nicht per se unzulässig.<br />
Sie stehen nach Ansicht der Verfassungsrichter den Fällen echter Rückwirkung<br />
allerdings nahe und unterliegen daher besonderen Anforderungen unter den<br />
Gesichtspunkten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit.<br />
Im <strong>aktuell</strong> entschiedenen Fall ging es um die im Dezember 2001 im<br />
Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag beschlossene Regelung, die neue<br />
gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschrift für Streubesitzdividenden bereits für das<br />
gesamte Jahr 2001 gelten zu lassen – also auch für den Zeitraum vor Veröffentlichung<br />
der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum<br />
Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetzes. Fazit der Verfassungshüter: Die<br />
angegriffene Regelung stellt einen massiven und unverhältnismäßigen Eingriff in den<br />
Vertrauensschutz auf den Fortbestand geltenden Rechts dar.