steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...
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<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 16<br />
können, in denen der Gesellschafter selbst keine Objekte veräußert, und andererseits<br />
nach der Rechtsprechung keine Unterscheidung zwischen vermögensverwaltenden und<br />
gewerblich tätigen Personengesellschaften vorzunehmen ist, dann sei eine<br />
zusammenfassende Würdigung auch dann möglich, wenn der Gesellschafter – wie hier –<br />
sowohl an vermögensverwaltenden als auch mitunternehmerischen<br />
Personengesellschaften beteiligt ist.<br />
Die Teilhaber einer Grundstücksgemeinschaft bzw. grundstückshandelnden Gesellschaft<br />
unterlägen – so der BFH – dem Mehrheitsprinzip und können über die betreffenden<br />
Gegenstände nur gemeinschaftlich verfügen, ein Verkauf gegen den Willen der Klägerin<br />
war zudem ausgeschlossen. Im Übrigen machten die Richter darauf aufmerksam, dass es<br />
der Klägerin offensichtlich nur darum gegangen sei, neben einem bestehenden<br />
Grundstückshandel der OHG weitere Objekte – ohne Einbeziehung in den<br />
Grundstückshandel – im Privatvermögen in engem zeitlichen Zusammenhang zum<br />
jeweiligen Erwerb ohne Auslösung einer Steuerbelastung veräußern zu können. Auch<br />
schon insofern führe die sog. Vermutungsäußerung zur Ablehnung der Revision.<br />
Fundstelle<br />
BFH-Urteil vom 22. August 2012 (X R 24/11), veröffentlicht am 17. Oktober 2012<br />
Abtretung eines Besserungsscheins bei Veräußerung<br />
eines GmbH-Mantels nicht missbräuchlich<br />
Die Zahlung auf eine betrieblich begründete Gesellschafterforderung ist auch dann<br />
steuerlich abzugsfähig, wenn der frühere Gesellschafter wegen Wertlosigkeit gegen<br />
Besserungsschein auf seine Forderung verzichtet und die Besserungsanwartschaft<br />
daraufhin im Zusammenhang mit der Veräußerung des sog. GmbH-Mantels an einen<br />
der Erwerber veräußert hatte und später der Besserungsfall eingetreten war.<br />
Der Fall: Nachdem eine GmbH ihren ursprünglichen Geschäftszweck grundlegend<br />
geändert hatte, stellte sie ihren Geschäftsbetrieb noch im selben Jahr weitgehend ein.<br />
Später verzichtete deren alleiniger Gesellschafter wegen der nur noch geringfügigen<br />
wirtschaftlichen Betätigung auf seine Forderung unter der auflösenden Bedingung, dass<br />
diese im Besserungsfall wieder aufleben sollte. Die GmbH verbuchte infolgedessen in<br />
diesem Jahr einen entsprechenden außerordentlichen Ertrag. Kurze Zeit darauf löste der<br />
Gesellschafter die GmbH auf und bestellte sich zum Liquidator. Im folgenden Jahr teilte<br />
er den GmbH-Anteil in zwei Anteile und übertrug jeweils einen davon auf zwei neue<br />
Gesellschafter für einen symbolischen Kaufpreis von 1 DM. Diese beschlossen die<br />
Fortsetzung der GmbH und die Verschmelzung einer weiteren GmbH, an der sie<br />
ebenfalls je zur Hälfte beteiligt waren, auf die übernommene GmbH, die daraufhin<br />
erneut ihren Unternehmensgegenstand änderte. Im Zuge dessen veräußerte der<br />
Altgesellschafter auch seine Besserungsanwartschaft zum Kaufpreis von 5.000 DM an<br />
einen der neuen Gesellschafter. Die GmbH wurde profitabel und erzielte im Streitjahr<br />
einen Gewinn, worauf sie den Besserungsschein an den Neu-Gesellschafter<br />
(gewinnmindernd) bediente. Das Finanzamt beurteilte das Wiederaufleben der<br />
Gesellschafterforderung in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem<br />
Gesellschafterwechsel als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Das Finanzgericht sah<br />
darin einen Gestaltungsmissbrauch und hatte dies auf die im Streitjahr 2001 geltende<br />
Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz gestützt, die ihrem<br />
Wortlaut nach den Verlustabzug von der „Identität“ der Körperschaft abhängig machte<br />
und nach Meinung des Gerichts auch andere Formen der “Verlustkonservierung”<br />
erfasse. Die Missbräuchlichkeit ergebe sich daraus, dass sich der aus der<br />
Wiedereinbuchung der Forderung ergebende Aufwand unter die Abzugsbeschränkung<br />
falle. Dieser Analogie stimmte der Bundesfinanzhof allerdings nicht zu, denn die<br />
Passivierung einer Verbindlichkeit sei davon strikt zu unterscheiden.<br />
Das wirtschaftliche Ziel der Vertragsparteien lag vor allem darin, im Zusammenhang mit<br />
dem Anteilserwerb einerseits die GmbH von ihrer im Falle der wirtschaftlichen<br />
Gesundung drohenden Inanspruchnahme durch den Altgesellschafter zu entlasten und<br />
andererseits die bis dahin wertlose Besserungsanwartschaft bestmöglich zu verwerten.<br />
Dafür standen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Entweder ein entgeltlicher Verzicht<br />
des Altgesellschafters auf die Besserungsanwartschaft oder deren entgeltlicher Erwerb<br />
durch die Neu-Gesellschafter. Dass hier der letztgenannte Weg gewählt wurde, könne