04.08.2013 Aufrufe

steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...

steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...

steuern_recht_aktuell_Ausgabe6_2012gs_November2012 - PwC ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>steuern</strong>+<strong>recht</strong> <strong>aktuell</strong> – Ausgabe 6, November 2012 11<br />

Der zweite Fall (Urteil VI R 27/11) war ähnlich gelagert und betraf Mitarbeiterrabatte<br />

beim Neuwagenerwerb. Auch hier entschied der BFH, dass ein üblicher, auch Dritten<br />

eingeräumter Rabatt beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.<br />

Denn zum Arbeitslohn gehören zwar Vorteile, die Arbeitnehmern dadurch zufließen,<br />

dass Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses ihren Arbeitnehmern Waren zu<br />

einem besonders günstigen Preis verkaufen. Ob allerdings der Arbeitgeber tatsächlich<br />

einen besonders günstigen, durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Preis eingeräumt<br />

hat, ist jeweils durch Vergleich mit dem üblichen Preis festzustellen. Maßgebend ist<br />

danach der vom Arbeitgeber geforderte Endpreis am Abgabeort. Wenn deshalb der<br />

Arbeitgeber nach den geschäftlichen Gepflogenheiten üblicherweise einen niedrigeren<br />

Preis fordert -sei dies in der Form eines speziellen eigenen “Hauspreises”, oder durch<br />

einen eigens ausgewiesenen Rabatt-, ist dieser und nicht die unverbindliche<br />

Preisempfehlung der maßgebende Endpreis.<br />

Fundstelle<br />

BFH-Urteile vom 26. Juli 2012 (VI R 30/11 und VI R 27/11), veröffentlicht am 7.<br />

November 2012<br />

Keine Aufrechnung bei Umsatzsteuerberichtigung<br />

während des Insolvenzverfahrens<br />

Für die Frage, wann eine Aufrechnung insolvenz<strong>recht</strong>lich unzulässig ist kommt es<br />

darauf an, wann der materiell-<strong>recht</strong>liche Berichtigungstatbestand verwirklicht wird.<br />

Nicht entscheidend ist, wann die zu berichtigende Steuerforderung begründet worden<br />

ist. Mit diesem Urteil ändert der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung.<br />

Gerät ein Steuerpflichtiger in Insolvenz, besteht für das Finanzamt oftmals nur dann<br />

eine Möglichkeit, offene Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung<br />

zu realisieren, wenn es seine Forderungen gegen Zahlungsansprüche des betreffenden<br />

Unternehmens aufrechnen kann. Eine Aufrechnung ist nach der Insolvenzordnung<br />

jedoch nicht mehr möglich, soweit der Insolvenzgläubiger dem Schuldner erst nach<br />

Eröffnung des Verfahrens etwas schuldig geworden ist. Eine Aufrechnung war bislang<br />

dann zulässig, wenn der Anspruch zwar erst während des Insolvenzverfahrens<br />

entstanden war, aber auf dem Ausgleich einer vor Verfahrenseröffnung erfolgten<br />

Steuerfestsetzung beruhte, wie dies bei einer Umsatzsteuer-Berichtigung wegen<br />

Uneinbringlichkeit des Entgelts regelmäßig der Fall ist. Diese besondere Verknüpfung<br />

von Umsatzsteuerfestsetzung und -berichtigung hat der Bundesfinanzhof nunmehr<br />

aufgegeben: Der materiell-<strong>recht</strong>liche Berichtigungstatbestand des § 17 Abs. 2<br />

Umsatzsteuergesetz müsse schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten<br />

sein – nur dann sei eine Aufrechnung möglich.<br />

Im entschiedenen Fall wurde eine Berichtigung der Umsatzsteuer zu Gunsten des<br />

insolventen Unternehmers deshalb erforderlich, weil nach Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens dessen Geschäftspartner ebenfalls in Insolvenz geraten und das von<br />

diesem geschuldete Leistungsentgelt uneinbringlich geworden war. Gegen den dadurch<br />

ausgelösten Umsatzsteuererstattungsanspruch des Unternehmers darf das Finanzamt<br />

Insolvenzforderungen nicht verrechnen. Es gehe – so der BFH in seiner Begründung –<br />

nicht um die Festsetzung einer Steuer zu Lasten der Insolvenzmasse, sondern um die<br />

Berichtigung einer Steuerfestsetzung mit dem Ziel einer Verringerung der festgesetzten<br />

nachinsolvenzlichen Steuerschuld. Dies kann durch Abgabe einer entsprechenden<br />

Steuererklärung mit Festsetzungswirkung ebenso bewirkt werden, wie im<br />

Insolvenzverfahren ein Erstattungsbescheid über vorinsolvenzliche<br />

Umsatzsteuerguthaben ergehen könnte, weil eine solche Anmeldung nicht den Bestand<br />

der Forderungen zu Lasten der Gläubigergemeinschaft verändert.<br />

Fundstelle<br />

BFH-Urteil vom 25. Juli 2012 (VII R 29/11), veröffentlicht am 31. Oktober 2012

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!