04.08.2013 Aufrufe

Legal News - Pwclegal.de

Legal News - Pwclegal.de

Legal News - Pwclegal.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Legal</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 10, Dezember 2012/Januar 2013 2<br />

Die Geltung <strong>de</strong>s modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriffs war allerdings –<br />

zuletzt verlängert durch das Gesetz zur Erleichterung <strong>de</strong>r Sanierung von Unternehmen –<br />

bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Nach diesem Zeitpunkt sollte zum alten zweistufigen<br />

Überschuldungsbegriff zurückgekehrt wer<strong>de</strong>n. Dies führte in <strong>de</strong>r Praxis zu<br />

erheblichen Rechtsunsicherheiten.<br />

Mangels ein<strong>de</strong>utiger gesetzlicher Regelung o<strong>de</strong>r höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />

war nicht klar, inwieweit die künftige Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Überschuldungsbegriffs bei <strong>de</strong>r<br />

Erstellung einer Fortführungsprognose einzubeziehen sei. Vereinzelt wur<strong>de</strong> die Ansicht<br />

vertreten, dass die Berücksichtigung <strong>de</strong>r zukünftigen Gesetzesän<strong>de</strong>rung bei <strong>de</strong>r<br />

Erstellung einer Fortführungsprognose <strong>de</strong>n eigentlichen Zweck, nämlich die Unternehmensfortführung<br />

trotz vorübergehen<strong>de</strong>r Überschuldung zu sichern, vereiteln wür<strong>de</strong>.<br />

Mehrheitlich wur<strong>de</strong> aber unter Risikogesichtspunkten befürwortet, dass Unternehmen,<br />

die vorhersehbar zum 1. Januar 2014 (Zeitpunkt <strong>de</strong>r geplanten Gesetzesän<strong>de</strong>rung) überschul<strong>de</strong>t<br />

sein wür<strong>de</strong>n, grundsätzlich keine positive Fortführungsprognose hätten. Denn<br />

eine Insolvenzantragspflicht wäre aufgrund <strong>de</strong>r dann geän<strong>de</strong>rten Gesetzeslage zu diesem<br />

Zeitpunkt bereits absehbar.<br />

Diese Rechtsunsicherheit ist durch das vom Bun<strong>de</strong>stag am 8. November 2012 verabschie<strong>de</strong>te<br />

Gesetz beseitigt wor<strong>de</strong>n. Mit <strong>de</strong>m Gesetz, das voraussichtlich noch dieses Jahr<br />

in Kraft treten wird, wird die Befristung <strong>de</strong>s modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriffs<br />

bis zum 31. Dezember 2013 aufgehoben. Somit gilt auch künftig, dass bei positiver<br />

Fortführungsprognose eine insolvenzrechtliche Überschuldung ausgeschlossen ist.<br />

Von RA Dr. Clemens Maschke, Tel.: +49 69 9585-2756, clemens.maschke@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

und RA Tim Steininger, LL.M., Tel.: +49 69 9585-2075, tim.steininger@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

E-Commerce: Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer:<br />

1–3 Werktage“ ist wettbewerbswidrig<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>s Oberlan<strong>de</strong>sgerichts (OLG) Bremen (Urteil vom<br />

5. Oktober 2012 - Az. 2 U 49/12) ist <strong>de</strong>r Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer:<br />

1–3 Werktage“ nicht transparent und damit unwirksam.<br />

Die Parteien sind Wettbewerber im Han<strong>de</strong>l mit Bar- und Partyartikeln. Die Klägerin<br />

erwirkte aufgrund <strong>de</strong>r oben genannten Versanddauerangabe im Wege <strong>de</strong>s einstweiligen<br />

Rechtsschutzes <strong>de</strong>n Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Onlinewerbung <strong>de</strong>r<br />

Beklagten, einer <strong>de</strong>r größten Internet-Han<strong>de</strong>lsplattformen in Deutschland. Diese hob<br />

das Landgericht Bremen im Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren auf. Hiergegen wandte sich die<br />

Klägerin mit <strong>de</strong>r Berufung und hatte Erfolg.<br />

Das OLG Bremen stellte fest, dass es sich bei <strong>de</strong>r Angabe „Voraussichtliche Versanddauer:<br />

1–3 Werktage“ um allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht etwa um eine<br />

bloße Werbeaussage handle. Eine Bestimmung, mit <strong>de</strong>r sich ein Händler unangemessen<br />

lange o<strong>de</strong>r unpräzise Fristen für die Annahme o<strong>de</strong>r Ablehnung eines Angebots o<strong>de</strong>r<br />

die Erbringung einer Leistung vorbehält, sei unwirksam. Er ziehe sich damit auf eine<br />

persönliche Prognose zurück, auf <strong>de</strong>ren – auch nur ungefähres – Zutreffen er sich nicht<br />

festlegen will. Die unbestimmte Formulierung, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r relativieren<strong>de</strong> Zusatz<br />

„voraussichtlich“, mache es <strong>de</strong>m Käufer schwer, das Fristen<strong>de</strong> zu kennen o<strong>de</strong>r zu<br />

errechnen. Das führe zu einer Aushöhlung <strong>de</strong>r Rechte, die <strong>de</strong>m Käufer in <strong>de</strong>r Regel dann<br />

zustehen, wenn <strong>de</strong>r Verkäufer die Lieferfrist überschreitet: Scha<strong>de</strong>nsersatz (§ 281 BGB),<br />

Rücktritt (§ 323 BGB) und Verzug (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB).<br />

Onlinehändler und Anbieter auf Internethan<strong>de</strong>ls- o<strong>de</strong>r versteigerungsplattformen sollten<br />

im Lichte <strong>de</strong>r aktuellen obergerichtlichen Entscheidung ihre Versanddauerangaben im<br />

elektronischen Geschäftsverkehr überprüfen, um sich nicht angreifbar zu machen. Nur

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!