Legal News - Pwclegal.de
Legal News - Pwclegal.de
Legal News - Pwclegal.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Rechtliches Know-how<br />
kompakt und aktuell<br />
Ausgabe 10,<br />
Dezember 2012/<br />
Januar 2013<br />
Inhalt<br />
Recht aktuell<br />
www.pwclegal.<strong>de</strong><br />
<strong>Legal</strong> <strong>News</strong><br />
Recht aktuell ............................................................................................................................ 1<br />
Insolvenzrecht: Rechtssicherheit für Unternehmen durch Neufassung <strong>de</strong>s<br />
insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs ....................................................................... 1<br />
E-Commerce: Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer: 1–3 Werktage“<br />
ist wettbewerbswidrig ............................................................................................................. 2<br />
Vergaberecht: Auftraggeber weitgehend frei in <strong>de</strong>r Wahl<br />
<strong>de</strong>s Beschaffungsgegenstands ................................................................................................ 3<br />
EU-Beihilferecht: Beihilferechtliche Betrauung von Bä<strong>de</strong>rbetrieben ................................. 3<br />
Energierecht: Möglichkeiten zur Reduzierung <strong>de</strong>r Stromkosten ........................................ 4<br />
Unternehmensvertragsrecht: Zivil- und steuerrechtliche Folgen verspäteter<br />
Anmeldungen zum Han<strong>de</strong>lsregister ...................................................................................... 5<br />
Über uns .................................................................................................................................. 6<br />
Unser Unternehmen ............................................................................................................... 6<br />
Ihre Ansprechpartner ............................................................................................................. 7<br />
Bestellung und Abbestellung .................................................................................................. 7<br />
Insolvenzrecht: Rechtssicherheit für Unternehmen<br />
durch Neufassung <strong>de</strong>s insolvenzrechtlichen<br />
Überschuldungsbegriffs<br />
Der Bun<strong>de</strong>stag hat am 8. November 2012 einem Gesetzentwurf <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung<br />
(BT-Drucksache 17/11385) zugestimmt, <strong>de</strong>r unter an<strong>de</strong>rem<br />
vorsieht, dass <strong>de</strong>r durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz vom<br />
17. Oktober 2008 eingeführte modifizierte zweistufige Überschuldungsbegriff<br />
unbefristet beibehalten wird. Mit an<strong>de</strong>ren Worten: Auch in Zukunft<br />
gilt, dass bei einer positiven Fortführungsprognose eine insolvenzrechtliche<br />
Überschuldung ausgeschlossen ist.<br />
Mit Inkrafttreten <strong>de</strong>s Finanzmarktstabilisierungsgesetzes am 18. Oktober 2008 wur<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r bis zu diesem Zeitpunkt gelten<strong>de</strong> sogenannte zweistufige Überschuldungsbegriff <strong>de</strong>s<br />
§ 19 Abs. 2 InsO aufgegeben und durch <strong>de</strong>n sogenannten modifizierten zweistufigen<br />
Überschuldungsbegriff ersetzt. Das heißt, seit<strong>de</strong>m entfällt bei Vorliegen einer positiven<br />
Fortführungsprognose <strong>de</strong>r Insolvenzgrund <strong>de</strong>r Überschuldung für die Praxis, da in<br />
diesem Fall von <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r rechnerischen Überschuldung im Zusammenhang mit<br />
<strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Überschuldungsstatus abgesehen wer<strong>de</strong>n kann.
<strong>Legal</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 10, Dezember 2012/Januar 2013 2<br />
Die Geltung <strong>de</strong>s modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriffs war allerdings –<br />
zuletzt verlängert durch das Gesetz zur Erleichterung <strong>de</strong>r Sanierung von Unternehmen –<br />
bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Nach diesem Zeitpunkt sollte zum alten zweistufigen<br />
Überschuldungsbegriff zurückgekehrt wer<strong>de</strong>n. Dies führte in <strong>de</strong>r Praxis zu<br />
erheblichen Rechtsunsicherheiten.<br />
Mangels ein<strong>de</strong>utiger gesetzlicher Regelung o<strong>de</strong>r höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />
war nicht klar, inwieweit die künftige Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Überschuldungsbegriffs bei <strong>de</strong>r<br />
Erstellung einer Fortführungsprognose einzubeziehen sei. Vereinzelt wur<strong>de</strong> die Ansicht<br />
vertreten, dass die Berücksichtigung <strong>de</strong>r zukünftigen Gesetzesän<strong>de</strong>rung bei <strong>de</strong>r<br />
Erstellung einer Fortführungsprognose <strong>de</strong>n eigentlichen Zweck, nämlich die Unternehmensfortführung<br />
trotz vorübergehen<strong>de</strong>r Überschuldung zu sichern, vereiteln wür<strong>de</strong>.<br />
Mehrheitlich wur<strong>de</strong> aber unter Risikogesichtspunkten befürwortet, dass Unternehmen,<br />
die vorhersehbar zum 1. Januar 2014 (Zeitpunkt <strong>de</strong>r geplanten Gesetzesän<strong>de</strong>rung) überschul<strong>de</strong>t<br />
sein wür<strong>de</strong>n, grundsätzlich keine positive Fortführungsprognose hätten. Denn<br />
eine Insolvenzantragspflicht wäre aufgrund <strong>de</strong>r dann geän<strong>de</strong>rten Gesetzeslage zu diesem<br />
Zeitpunkt bereits absehbar.<br />
Diese Rechtsunsicherheit ist durch das vom Bun<strong>de</strong>stag am 8. November 2012 verabschie<strong>de</strong>te<br />
Gesetz beseitigt wor<strong>de</strong>n. Mit <strong>de</strong>m Gesetz, das voraussichtlich noch dieses Jahr<br />
in Kraft treten wird, wird die Befristung <strong>de</strong>s modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriffs<br />
bis zum 31. Dezember 2013 aufgehoben. Somit gilt auch künftig, dass bei positiver<br />
Fortführungsprognose eine insolvenzrechtliche Überschuldung ausgeschlossen ist.<br />
Von RA Dr. Clemens Maschke, Tel.: +49 69 9585-2756, clemens.maschke@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
und RA Tim Steininger, LL.M., Tel.: +49 69 9585-2075, tim.steininger@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
E-Commerce: Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer:<br />
1–3 Werktage“ ist wettbewerbswidrig<br />
Nach Auffassung <strong>de</strong>s Oberlan<strong>de</strong>sgerichts (OLG) Bremen (Urteil vom<br />
5. Oktober 2012 - Az. 2 U 49/12) ist <strong>de</strong>r Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer:<br />
1–3 Werktage“ nicht transparent und damit unwirksam.<br />
Die Parteien sind Wettbewerber im Han<strong>de</strong>l mit Bar- und Partyartikeln. Die Klägerin<br />
erwirkte aufgrund <strong>de</strong>r oben genannten Versanddauerangabe im Wege <strong>de</strong>s einstweiligen<br />
Rechtsschutzes <strong>de</strong>n Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Onlinewerbung <strong>de</strong>r<br />
Beklagten, einer <strong>de</strong>r größten Internet-Han<strong>de</strong>lsplattformen in Deutschland. Diese hob<br />
das Landgericht Bremen im Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren auf. Hiergegen wandte sich die<br />
Klägerin mit <strong>de</strong>r Berufung und hatte Erfolg.<br />
Das OLG Bremen stellte fest, dass es sich bei <strong>de</strong>r Angabe „Voraussichtliche Versanddauer:<br />
1–3 Werktage“ um allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht etwa um eine<br />
bloße Werbeaussage handle. Eine Bestimmung, mit <strong>de</strong>r sich ein Händler unangemessen<br />
lange o<strong>de</strong>r unpräzise Fristen für die Annahme o<strong>de</strong>r Ablehnung eines Angebots o<strong>de</strong>r<br />
die Erbringung einer Leistung vorbehält, sei unwirksam. Er ziehe sich damit auf eine<br />
persönliche Prognose zurück, auf <strong>de</strong>ren – auch nur ungefähres – Zutreffen er sich nicht<br />
festlegen will. Die unbestimmte Formulierung, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r relativieren<strong>de</strong> Zusatz<br />
„voraussichtlich“, mache es <strong>de</strong>m Käufer schwer, das Fristen<strong>de</strong> zu kennen o<strong>de</strong>r zu<br />
errechnen. Das führe zu einer Aushöhlung <strong>de</strong>r Rechte, die <strong>de</strong>m Käufer in <strong>de</strong>r Regel dann<br />
zustehen, wenn <strong>de</strong>r Verkäufer die Lieferfrist überschreitet: Scha<strong>de</strong>nsersatz (§ 281 BGB),<br />
Rücktritt (§ 323 BGB) und Verzug (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB).<br />
Onlinehändler und Anbieter auf Internethan<strong>de</strong>ls- o<strong>de</strong>r versteigerungsplattformen sollten<br />
im Lichte <strong>de</strong>r aktuellen obergerichtlichen Entscheidung ihre Versanddauerangaben im<br />
elektronischen Geschäftsverkehr überprüfen, um sich nicht angreifbar zu machen. Nur
<strong>Legal</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 10, Dezember 2012/Januar 2013 3<br />
so lässt sich das Risiko eindämmen, dass Wettbewerber Unterlassungs- bzw. Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />
geltend machen.<br />
Von RA Marc Oliver Hoormann, LL.M., Tel.: +49 211 981-5846,<br />
marc.hoormann@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Vergaberecht: Auftraggeber weitgehend frei in <strong>de</strong>r<br />
Wahl <strong>de</strong>s Beschaffungsgegenstands<br />
Nach <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>s Oberlan<strong>de</strong>sgerichts (OLG) Düsseldorf vom<br />
1. August 2012 (Az. Verg 10/12) umfasst die Bestimmungsfreiheit <strong>de</strong>s<br />
Auftraggebers auch die Wahl <strong>de</strong>s Beschaffungsgegenstands.<br />
Der Entscheidung lag die Lieferung satellitengestützter Warnsysteme zugrun<strong>de</strong>.<br />
Den Zuschlag sollte <strong>de</strong>r Bieter erhalten, <strong>de</strong>r bereits die Komponenten geliefert hatte,<br />
auf <strong>de</strong>nen das neue System aufbauen sollte. Der Auftraggeber rechtfertigte seine<br />
Entscheidung mit <strong>de</strong>m Auftragsbestimmungsrecht und <strong>de</strong>n Alleinstellungsmerkmalen<br />
<strong>de</strong>s Bieters aufgrund <strong>de</strong>r bereits vorhan<strong>de</strong>nen Infrastruktur. Der Antragsteller<br />
behauptete, die ausgeschriebene Dienstleistung besser und preiswerter sowie ohne einen<br />
höheren Zeitbedarf als <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Zuschlag vorgesehene Bieter erbringen zu können,<br />
und sah in <strong>de</strong>m Vorgehen <strong>de</strong>s Auftraggebers eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung.<br />
Nach Auffassung <strong>de</strong>s OLG Düsseldorf ist die Einschränkung <strong>de</strong>s Wettbewerbs zulässig.<br />
Eine Öffnung <strong>de</strong>r Auftragsvergabe für <strong>de</strong>n Wettbewerb hätte schon beim Auftraggeber<br />
höhere Transaktionskosten verursacht. Bei einer vollkommen neuen Installation wäre<br />
überdies mit anfänglichen Mängeln (z. B. Fehlfunktionen) und <strong>de</strong>ren aufwendiger<br />
Behebung zu rechnen gewesen. Ein Haushaltsbudget war dafür nicht vorhan<strong>de</strong>n.<br />
Darüber hinaus hätte man mit Kompatibilitätsproblemen rechnen müssen. Daher<br />
seien die Entscheidung <strong>de</strong>s Auftraggebers, das neue System auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r<br />
bestehen<strong>de</strong>n Infrastruktur entwickeln zu lassen, und die damit verbun<strong>de</strong>ne Wettbewerbseinschränkung<br />
durch <strong>de</strong>ssen Bestimmungsrecht gerechtfertigt. Dieses setzt<br />
voraus, dass für die Entscheidung nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene<br />
Grün<strong>de</strong> angegeben wur<strong>de</strong>n, solche Grün<strong>de</strong> tatsächlich vorliegen (also festzustellen und<br />
notfalls erwiesen sind) und die Bestimmung an<strong>de</strong>re Wirtschaftsteilnehmer nicht<br />
diskriminiert.<br />
Das OLG Düsseldorf bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung und ergänzt die<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an das Bestimmungsrecht <strong>de</strong>s Auftraggebers. Es bleibt abzuwarten,<br />
wann sich <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof mit dieser sehr weiten Auslegung <strong>de</strong>s Bestimmungsrechts<br />
auseinan<strong>de</strong>rsetzt, zumal das OLG Karlsruhe viel strengere Anfor<strong>de</strong>rungen stellt:<br />
Es verlangt, vor <strong>de</strong>r Beschaffungsentscheidung <strong>de</strong>n Markt zu erkun<strong>de</strong>n, um zu prüfen,<br />
ob nicht eine technik- und wettbewerbsoffene Ausschreibung möglich ist.<br />
Von RA Sven Beaujean, Tel.: +49 211 981-2722, sven.beaujean@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
EU-Beihilferecht: Beihilferechtliche Betrauung<br />
von Bä<strong>de</strong>rbetrieben<br />
Kommunen und ihre Beteiligungsgesellschaften befassen sich verstärkt<br />
mit <strong>de</strong>m europäischen Beihilferecht. Die Diskussion beför<strong>de</strong>rt hat <strong>de</strong>r<br />
neue Prüfungsstandard IDW PS 700. Wirtschaftsprüfer sind danach ausdrücklich<br />
gehalten, bei <strong>de</strong>n von ihnen zu prüfen<strong>de</strong>n Unternehmen auch auf<br />
beihilferechtliche Risiken zu achten. Umstritten ist zwischen Kommunen,<br />
Unternehmen, Wirtschaftsprüfern und Beratern <strong>de</strong>rzeit insbeson<strong>de</strong>re,
<strong>Legal</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 10, Dezember 2012/Januar 2013 4<br />
ob die Bezuschussung kommunaler Bä<strong>de</strong>rbetriebe bzw. -gesellschaften<br />
überhaupt beihilferechtlich relevant ist.<br />
Relativ unbestritten ist, dass kommunale Bä<strong>de</strong>r in Grenznähe auch Besucher aus <strong>de</strong>m<br />
Ausland anziehen können und ihre Subventionierung durch die betreffen<strong>de</strong> Kommune –<br />
gegebenenfalls auch über <strong>de</strong>n sogenannten Querverbund mit Versorgungsbetrieben –<br />
damit <strong>de</strong>n Wettbewerb zwischen <strong>de</strong>n EU-Mitgliedsstaaten beeinträchtigen kann. Bei<br />
grenzfernen Bä<strong>de</strong>rn wird jedoch vielfach auf eine Entscheidung <strong>de</strong>r EU-Kommission<br />
aus <strong>de</strong>m Jahr 2001 verwiesen, nach <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r EU-weite Wettbewerb nicht durch ein<br />
Schwimmbad betroffen wer<strong>de</strong>n könne, das überwiegend von <strong>de</strong>n örtlichen Einwohnern<br />
besucht wird.<br />
Bei einer risikoorientierten Abwägung dürfen die Beteiligten jedoch nicht die Rechtsprechung<br />
<strong>de</strong>s Europäischen Gerichtshofs (EuGH) außer Acht lassen. Der EuGH weist in<br />
ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass es auch dann wettbewerbswidrig ist, einem<br />
inländischen Unternehmen Vorteile zu gewähren, wenn dadurch <strong>de</strong>r Marktzutritt ausländischer<br />
Unternehmen beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n kann. Die o.g. Entscheidung <strong>de</strong>r EU-<br />
Kommission wird daher in <strong>de</strong>r Fachliteratur durchaus kritisch bewertet. Möglicherweise<br />
habe die Kommission im Jahr 2001 schlichtweg <strong>de</strong>n Aufwand gescheut, sich mit<br />
Hun<strong>de</strong>rten von Notifikationsbegehren <strong>de</strong>utscher kommunaler Bä<strong>de</strong>r zu befassen. Heute<br />
ist die Situation an<strong>de</strong>rs: Mit <strong>de</strong>m „Monti-Paket“ von 2005 und <strong>de</strong>m seit Anfang 2012<br />
gelten<strong>de</strong>n „Almunia-Paket“ hat die Kommission Instrumente zur Verfügung gestellt<br />
(„Freistellungsbeschluss“), die bei Daseinsvorsorgetätigkeiten über eine formgerechte<br />
Betrauung eine Subventionierung erlauben, ohne dass es eines Notifikationsverfahrens<br />
in Brüssel bedarf.<br />
Zu<strong>de</strong>m hat das Verwaltungsgericht Berlin auf die Klage eines Konkurrenten hin kürzlich<br />
entschie<strong>de</strong>n, dass ein <strong>de</strong>utscher Kletterverein grundsätzlich bei <strong>de</strong>r Errichtung einer<br />
Kletterhalle in Berlin in Wettbewerb zu ausländischen Anbietern vergleichbarer Freizeiteinrichtungen<br />
im Inland trete und staatliche För<strong>de</strong>rmaßnahmen zugunsten dieses<br />
Klettervereins insofern Beihilfencharakter haben können. Das Verwaltungsgericht Berlin<br />
bezog sich dabei ausdrücklich auf die oben geschil<strong>de</strong>rte Rechtsprechung <strong>de</strong>s EuGH.<br />
Damit fallen grundsätzlich auch grenzferne Freizeiteinrichtungen in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich<br />
<strong>de</strong>s EU-Beihilfenrechts.<br />
Um Risiken abzuwen<strong>de</strong>n, sollten die Verantwortlichen in Kommunen und kommunalen<br />
Bä<strong>de</strong>rbetrieben eine beihilferechtliche Betrauung von Bä<strong>de</strong>rsubventionierungen ernsthaft<br />
erwägen. Die meisten Be<strong>de</strong>nken lassen sich ausräumen. So wird in <strong>de</strong>r Regel keine<br />
Trennungsrechnung erfor<strong>de</strong>rlich sein, um die Daseinsvorsorgetätigkeit „Bad“ von<br />
(angeblich) kommerziellen Zusatzangeboten wie Badgastronomie, Saunen o<strong>de</strong>r Parkplätzen<br />
abzugrenzen. Zu<strong>de</strong>m akzeptiert nach unseren Erfahrungen auch die Finanzverwaltung<br />
in steuerlichen Abstimmungsverfahren immer häufiger, dass beihilferechtliche<br />
Betrauungen – bei richtiger Ausgestaltung – keine steuerschädlichen<br />
Leistungsaustauschverhältnisse begrün<strong>de</strong>n.<br />
Von RA Julia Paul, Tel.: +49 211 981-2812, julia.paul@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Energierecht: Möglichkeiten zur Reduzierung<br />
<strong>de</strong>r Stromkosten<br />
An <strong>de</strong>r in Deutschland politisch angestrebten Energiewen<strong>de</strong> sollen alle<br />
Marktteilnehmer beteiligt wer<strong>de</strong>n. Eine Folge davon sind kontinuierlich<br />
und <strong>de</strong>utlich steigen<strong>de</strong> Energiekosten. Staatlich induzierte Abgaben<br />
machen mittlerweile fast die Hälfte <strong>de</strong>s Strompreises aus. Neben Konzessionsabgaben,<br />
Stromsteuer, Netzentgelten und <strong>de</strong>m KWK-Zuschlag<br />
trägt vor allem die EEG-Umlage zur Kostensteigerung bei. So erhöhte sich<br />
diese von 3,592 Cent/kWh im Jahr 2012 auf 5,277 Cent/kWh für das Jahr
<strong>Legal</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 10, Dezember 2012/Januar 2013 5<br />
2013, was einen Anstieg von fast 47 Prozent be<strong>de</strong>utet. Diese Entwicklung<br />
trifft nicht nur Großkun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Stadtwerke, son<strong>de</strong>rn auch <strong>de</strong>n energieintensiven<br />
Mittelstand. Die hohen Preise belasten die Unternehmensergebnisse;<br />
im internationalen Wettbewerb wirken sie sich ebenfalls<br />
negativ aus.<br />
Dieser Problematik ist sich <strong>de</strong>r Gesetzgeber bewusst und es wur<strong>de</strong>n einige Son<strong>de</strong>r- und<br />
Privilegierungstatbestän<strong>de</strong> in die einschlägigen Vorschriften eingefügt. So kann etwa<br />
eine gänzliche Befreiung von Netzentgelten bei <strong>de</strong>r Regulierungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r eine<br />
Ermäßigung <strong>de</strong>r Stromsteuer beim Hauptzollamt nach §§ 9 ff. StromStG beantragt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Auch die EEG-Umlage muss nicht zwingend in voller Höhe bezahlt wer<strong>de</strong>n. Neben <strong>de</strong>r<br />
Möglichkeit, sogenannte Härtefallanträge gemäß §§ 40 ff. EEG zu stellen und auf diese<br />
Weise die finanzielle Belastung zu reduzieren, lässt sich über Eigenversorgungsmo<strong>de</strong>lle<br />
teilweise eine vollständige Befreiung von <strong>de</strong>r EEG-Umlage erreichen.<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>r erneuten Novellierung von Teilen <strong>de</strong>s Erneuerbare-Energien-Gesetzes<br />
(EEG) vom 17. August 2012 (BGBl. I, S. 1754) wur<strong>de</strong>n we<strong>de</strong>r die Übergangsvorschriften<br />
zum Eigenstromprivileg (§ 66 Abs. 15 EEG) noch die Beson<strong>de</strong>re Ausgleichsregelung<br />
nach §§ 40 ff. EEG geän<strong>de</strong>rt. Daher ist davon auszugehen, dass Unternehmen <strong>de</strong>s<br />
produzieren<strong>de</strong>n Gewerbes bis zum 30. Juni 2013 einen Antrag auf Beson<strong>de</strong>re Ausgleichsregelung<br />
stellen wer<strong>de</strong>n und hierdurch unter Umstän<strong>de</strong>n einen großen Anteil<br />
<strong>de</strong>r EEG-Umlage einsparen. Unternehmen <strong>de</strong>s produzieren<strong>de</strong>n Gewerbes, welche die<br />
Erfüllung <strong>de</strong>r Voraussetzungen zur Beson<strong>de</strong>ren Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG<br />
indikativ überprüfen wollen, steht <strong>de</strong>r kostenfreie EEG-Rechner von PwC unter<br />
www.pwc.<strong>de</strong>/eeg-rechner zur Verfügung.<br />
Unternehmen sollten vor diesem Hintergrund frühzeitig prüfen, ob sie die Voraussetzungen<br />
für die Nutzung unterschiedlicher Privilegierungen erfüllen bzw. welche<br />
Chancen bestehen, um von etwaigen Privilegierungsmöglichkeiten zu partizipieren.<br />
Von RA Alexandra Ufer, Tel.: +49 211 981-5679, alexandra.ufer@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Unternehmensvertragsrecht: Zivil- und steuerrechtliche<br />
Folgen verspäteter Anmeldungen zum Han<strong>de</strong>lsregister<br />
Die Eintragung <strong>de</strong>s Gewinnabführungsvertrags beim Han<strong>de</strong>lsregister bis<br />
zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahres ist Voraussetzung für die Anerkennung<br />
einer ertragsteuerlichen Organschaft nach § 14 KStG. Wird <strong>de</strong>r Gewinnabführungsvertrag<br />
erst nach <strong>de</strong>m 31. Dezember eingetragen, scheitert<br />
die Organschaft für das bereits abgelaufene (Erst-)Jahr. Wenn die anmel<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
GmbH selbst für die Verzögerung verantwortlich ist, muss sie<br />
die steuerrechtlichen Konsequenzen hinnehmen. Wenn aber das Han<strong>de</strong>lsregister<br />
wegen technischer Probleme die Eintragung verzögert abwickelt,<br />
stellt sich die Rechtslage an<strong>de</strong>rs dar.<br />
Aus einer Entscheidung <strong>de</strong>s Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2011 (Az. 6 K<br />
3100/09 K, G, AO) geht hervor, dass sich <strong>de</strong>r Staat und seine einzelnen Verwaltungseinheiten<br />
(hier Han<strong>de</strong>lsregister einerseits und Finanzamt an<strong>de</strong>rerseits) das Fehlverhalten<br />
<strong>de</strong>r jeweils an<strong>de</strong>ren Behör<strong>de</strong> zurechnen lassen müssen bzw. in ihre Ermessensentscheidung<br />
einbeziehen müssen.<br />
Geklagt hatte ein Konzern, <strong>de</strong>r formell und materiell ordnungsgemäß am<br />
10. Dezember 2007 <strong>de</strong>n Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags zum Han<strong>de</strong>lsregister<br />
angemel<strong>de</strong>t hatte. Aufgrund einer technischen Panne verschob das Han<strong>de</strong>lsregister<br />
<strong>de</strong>n Vorgang zunächst in einen „Fehlerordner“ und bearbeitete ihn zunächst
<strong>Legal</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 10, Dezember 2012/Januar 2013 6<br />
Über uns<br />
nicht, sodass es erst am 7. Januar 2008 zur Eintragung kam. Durch diese verspätete<br />
Eintragung entstand <strong>de</strong>m Kläger nach Festsetzung ein Steuerscha<strong>de</strong>n in Millionenhöhe.<br />
Nach Auffassung <strong>de</strong>s Gerichts hätte das beklagte Finanzamt im Rahmen einer<br />
Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO das Einkommen <strong>de</strong>r Organgesellschaft für das<br />
Jahr 2007 trotz verspäteter Eintragung im Jahr 2008 auf „null“ festsetzen müssen. Denn<br />
eine abweichen<strong>de</strong> Festsetzung <strong>de</strong>r Steuer aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n könne aufgrund <strong>de</strong>s<br />
schuldhaften Fehlverhaltens einer (Dritt-)Behör<strong>de</strong> geboten sein, wenn dieses ursächlich<br />
für <strong>de</strong>n Eintritt einer negativen Rechtsfolge für <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen sei.<br />
Laut § 25 Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsregisterverordnung muss das Gericht unverzüglich<br />
nach Eingang <strong>de</strong>r Anmeldung über die Eintragung entschei<strong>de</strong>n. Die Bearbeitungszeit<br />
von vier Wochen (zwischen <strong>de</strong>m 10. Dezember 2007 und <strong>de</strong>m 7. Januar 2008) war<br />
bereits nach <strong>de</strong>r früheren Rechtslage (vor <strong>de</strong>r Reform <strong>de</strong>s elektronischen Han<strong>de</strong>lsregisters<br />
durch das Gesetz über das Elektronische Han<strong>de</strong>lsregister und Genossenschaftsregister–<br />
EHUG) nicht vertretbar. Mit <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>s EHUG wur<strong>de</strong> die Frist für<br />
die Bearbeitung von Han<strong>de</strong>lsregisteranmeldungen <strong>de</strong>utlich verkürzt. Mit <strong>de</strong>m erklärten<br />
gesetzgeberischen Ziel, die kürzeste mögliche Eintragungszeit zu gewährleisten soll die<br />
angemessene Bearbeitungszeit, bei Einreichung ordnungsgemäßer und vollständiger<br />
Unterlagen nunmehr bei durchschnittlich zwei bis fünf Werktagen liegen. Zugunsten <strong>de</strong>s<br />
Klägers kommt darüber hinaus ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i. V. m.<br />
Art. 34 GG gegenüber <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sland in Betracht.<br />
Von RA Sven-Fabian Protz, LL.M., Fachanwalt für Han<strong>de</strong>ls- und Gesellschaftsrecht,<br />
Tel.: +49 69 9585-6690, fabian.protz@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Unser Unternehmen<br />
In unserer globalen, sich rasch verän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Wirtschaftswelt sind Kooperation,<br />
Umstrukturierung, Transaktion, Finanzierung und gesellschaftliche Verantwortung<br />
Themen, die unsere Mandanten zunehmend beschäftigen. Für verschie<strong>de</strong>nste komplexe<br />
Aufgabenbereiche benötigen sie rechtliche Handlungssicherheit. Deshalb beraten wir<br />
sie ganzheitlich und in enger Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n Steuer-, Human-Resources-<br />
und Finanzexperten von PwC und unserem internationalen <strong>Legal</strong>-Netzwerk in über<br />
75 Län<strong>de</strong>rn. Ob weltweit agieren<strong>de</strong>s Unternehmen, öffentliche Körperschaft o<strong>de</strong>r<br />
vermögen<strong>de</strong> Privatperson, je<strong>de</strong>m Mandanten steht bei uns ein persönlicher Ansprechpartner<br />
zur Seite, <strong>de</strong>r ihn in allen wirtschaftsrechtlichen Belangen verantwortungsvoll<br />
unterstützt. So helfen wir unseren Mandanten, ihren wirtschaftlichen Erfolg langfristig<br />
zu sichern.<br />
PwC <strong>Legal</strong>. Mehr als 180 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an 19 Standorten.<br />
Integrierte Rechtsberatung für die Praxis.
<strong>Legal</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 10, Dezember 2012/Januar 2013 7<br />
Ihre Ansprechpartner<br />
Nach Praxisgruppen<br />
Gesellschaftsrecht, M&A,<br />
Restrukturierung<br />
RA Dr. Dirk Stiller<br />
Tel.: +49 69 9585-6279<br />
dirk.stiller@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Compliance<br />
RA Dr. Christoph Hauschka<br />
Tel.: +49 89 5790-6770<br />
christoph.hauschka@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Han<strong>de</strong>ls- und<br />
Wettbewerbsrecht<br />
RA Uwe Witt<br />
Tel.: +49 40 6378-1305<br />
uwe.witt@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Immobilienrecht<br />
RA Helge Dammann<br />
Tel.: +49 30 2636-5222<br />
helge.dammann@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Arbeits- und Sozialrecht<br />
RA Dr. Nicole Elert<br />
Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />
Tel.: +49 211 981-4196<br />
nicole.elert@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Redaktion<br />
Annekatren Werthmann-Feldhues<br />
Tel.: +49 40 6378-1484<br />
annekatren.werthmannfeldhues@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Bestellung und Abbestellung<br />
Nachfolgeberatung und Stiftungen<br />
RA StB Lothar Siemers<br />
Tel.: +49 211 981-2757<br />
lothar.siemers@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Öffentliches Wirtschaftsrecht<br />
RA StB Eike Christian Westermann<br />
Tel.: +49 211 981-1741<br />
eike.christian.westermann@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Energierecht<br />
RA Peter Mussaeus<br />
Tel.: +49 211 981-2334<br />
peter.mussaeus@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Bank-, Versicherungs- und<br />
Investmentrecht<br />
RA StB WP Herbert Zerwas<br />
Tel.: +49 69 9585-6812<br />
herbert.zerwas@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Steuerstraf- und<br />
Wirtschaftsstrafrecht<br />
RA Dr. Lars Kutzner<br />
Tel.: +49 30 2636-4471<br />
lars.kutzner@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Für technische Fragen<br />
Kerstin Klimpel<br />
Tel.: +49 69 9585-6271<br />
redaktion_legal_news@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Wenn Sie <strong>de</strong>n PDF-<strong>News</strong>letter <strong>Legal</strong> <strong>News</strong> bestellen möchten, sen<strong>de</strong>n Sie bitte<br />
eine leere E-Mail mit <strong>de</strong>r Betreffzeile „Bestellung“ an folgen<strong>de</strong> Adresse:<br />
subscribe_legal_news@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Wenn Sie <strong>de</strong>n PDF-<strong>News</strong>letter <strong>Legal</strong> <strong>News</strong> abbestellen möchten, sen<strong>de</strong>n Sie bitte<br />
eine leere E-Mail mit <strong>de</strong>r Betreffzeile „Abbestellung“ an folgen<strong>de</strong> Adresse:<br />
unsubscribe_legal_news@<strong>de</strong>.pwc.com<br />
Die PricewaterhouseCoopers <strong>Legal</strong> Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft bekennt sich zu <strong>de</strong>n PwC-Ethikgrundsätzen (zugänglich in <strong>de</strong>utscher Sprache über www.pwclegal.<strong>de</strong>/ethik-co<strong>de</strong>)<br />
und zu <strong>de</strong>n Zehn Prinzipien <strong>de</strong>s UN Global Compact (zugänglich in <strong>de</strong>utscher und englischer Sprache über www.globalcompact.<strong>de</strong>).<br />
© Dezember 2012/Januar 2013 PricewaterhouseCoopers <strong>Legal</strong> Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.<br />
„PwC <strong>Legal</strong>“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers <strong>Legal</strong> Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, die zum Netzwerk <strong>de</strong>r PricewaterhouseCoopers International Limited<br />
(PwCIL) gehört. Je<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Mitgliedsgesellschaften <strong>de</strong>r PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.<br />
www.pwclegal.<strong>de</strong>