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Rechtliches Know-how<br />

kompakt und aktuell<br />

Ausgabe 10,<br />

Dezember 2012/<br />

Januar 2013<br />

Inhalt<br />

Recht aktuell<br />

www.pwclegal.<strong>de</strong><br />

<strong>Legal</strong> <strong>News</strong><br />

Recht aktuell ............................................................................................................................ 1<br />

Insolvenzrecht: Rechtssicherheit für Unternehmen durch Neufassung <strong>de</strong>s<br />

insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs ....................................................................... 1<br />

E-Commerce: Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer: 1–3 Werktage“<br />

ist wettbewerbswidrig ............................................................................................................. 2<br />

Vergaberecht: Auftraggeber weitgehend frei in <strong>de</strong>r Wahl<br />

<strong>de</strong>s Beschaffungsgegenstands ................................................................................................ 3<br />

EU-Beihilferecht: Beihilferechtliche Betrauung von Bä<strong>de</strong>rbetrieben ................................. 3<br />

Energierecht: Möglichkeiten zur Reduzierung <strong>de</strong>r Stromkosten ........................................ 4<br />

Unternehmensvertragsrecht: Zivil- und steuerrechtliche Folgen verspäteter<br />

Anmeldungen zum Han<strong>de</strong>lsregister ...................................................................................... 5<br />

Über uns .................................................................................................................................. 6<br />

Unser Unternehmen ............................................................................................................... 6<br />

Ihre Ansprechpartner ............................................................................................................. 7<br />

Bestellung und Abbestellung .................................................................................................. 7<br />

Insolvenzrecht: Rechtssicherheit für Unternehmen<br />

durch Neufassung <strong>de</strong>s insolvenzrechtlichen<br />

Überschuldungsbegriffs<br />

Der Bun<strong>de</strong>stag hat am 8. November 2012 einem Gesetzentwurf <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung<br />

(BT-Drucksache 17/11385) zugestimmt, <strong>de</strong>r unter an<strong>de</strong>rem<br />

vorsieht, dass <strong>de</strong>r durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz vom<br />

17. Oktober 2008 eingeführte modifizierte zweistufige Überschuldungsbegriff<br />

unbefristet beibehalten wird. Mit an<strong>de</strong>ren Worten: Auch in Zukunft<br />

gilt, dass bei einer positiven Fortführungsprognose eine insolvenzrechtliche<br />

Überschuldung ausgeschlossen ist.<br />

Mit Inkrafttreten <strong>de</strong>s Finanzmarktstabilisierungsgesetzes am 18. Oktober 2008 wur<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r bis zu diesem Zeitpunkt gelten<strong>de</strong> sogenannte zweistufige Überschuldungsbegriff <strong>de</strong>s<br />

§ 19 Abs. 2 InsO aufgegeben und durch <strong>de</strong>n sogenannten modifizierten zweistufigen<br />

Überschuldungsbegriff ersetzt. Das heißt, seit<strong>de</strong>m entfällt bei Vorliegen einer positiven<br />

Fortführungsprognose <strong>de</strong>r Insolvenzgrund <strong>de</strong>r Überschuldung für die Praxis, da in<br />

diesem Fall von <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r rechnerischen Überschuldung im Zusammenhang mit<br />

<strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Überschuldungsstatus abgesehen wer<strong>de</strong>n kann.


<strong>Legal</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 10, Dezember 2012/Januar 2013 2<br />

Die Geltung <strong>de</strong>s modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriffs war allerdings –<br />

zuletzt verlängert durch das Gesetz zur Erleichterung <strong>de</strong>r Sanierung von Unternehmen –<br />

bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Nach diesem Zeitpunkt sollte zum alten zweistufigen<br />

Überschuldungsbegriff zurückgekehrt wer<strong>de</strong>n. Dies führte in <strong>de</strong>r Praxis zu<br />

erheblichen Rechtsunsicherheiten.<br />

Mangels ein<strong>de</strong>utiger gesetzlicher Regelung o<strong>de</strong>r höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />

war nicht klar, inwieweit die künftige Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Überschuldungsbegriffs bei <strong>de</strong>r<br />

Erstellung einer Fortführungsprognose einzubeziehen sei. Vereinzelt wur<strong>de</strong> die Ansicht<br />

vertreten, dass die Berücksichtigung <strong>de</strong>r zukünftigen Gesetzesän<strong>de</strong>rung bei <strong>de</strong>r<br />

Erstellung einer Fortführungsprognose <strong>de</strong>n eigentlichen Zweck, nämlich die Unternehmensfortführung<br />

trotz vorübergehen<strong>de</strong>r Überschuldung zu sichern, vereiteln wür<strong>de</strong>.<br />

Mehrheitlich wur<strong>de</strong> aber unter Risikogesichtspunkten befürwortet, dass Unternehmen,<br />

die vorhersehbar zum 1. Januar 2014 (Zeitpunkt <strong>de</strong>r geplanten Gesetzesän<strong>de</strong>rung) überschul<strong>de</strong>t<br />

sein wür<strong>de</strong>n, grundsätzlich keine positive Fortführungsprognose hätten. Denn<br />

eine Insolvenzantragspflicht wäre aufgrund <strong>de</strong>r dann geän<strong>de</strong>rten Gesetzeslage zu diesem<br />

Zeitpunkt bereits absehbar.<br />

Diese Rechtsunsicherheit ist durch das vom Bun<strong>de</strong>stag am 8. November 2012 verabschie<strong>de</strong>te<br />

Gesetz beseitigt wor<strong>de</strong>n. Mit <strong>de</strong>m Gesetz, das voraussichtlich noch dieses Jahr<br />

in Kraft treten wird, wird die Befristung <strong>de</strong>s modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriffs<br />

bis zum 31. Dezember 2013 aufgehoben. Somit gilt auch künftig, dass bei positiver<br />

Fortführungsprognose eine insolvenzrechtliche Überschuldung ausgeschlossen ist.<br />

Von RA Dr. Clemens Maschke, Tel.: +49 69 9585-2756, clemens.maschke@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

und RA Tim Steininger, LL.M., Tel.: +49 69 9585-2075, tim.steininger@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

E-Commerce: Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer:<br />

1–3 Werktage“ ist wettbewerbswidrig<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>s Oberlan<strong>de</strong>sgerichts (OLG) Bremen (Urteil vom<br />

5. Oktober 2012 - Az. 2 U 49/12) ist <strong>de</strong>r Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer:<br />

1–3 Werktage“ nicht transparent und damit unwirksam.<br />

Die Parteien sind Wettbewerber im Han<strong>de</strong>l mit Bar- und Partyartikeln. Die Klägerin<br />

erwirkte aufgrund <strong>de</strong>r oben genannten Versanddauerangabe im Wege <strong>de</strong>s einstweiligen<br />

Rechtsschutzes <strong>de</strong>n Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Onlinewerbung <strong>de</strong>r<br />

Beklagten, einer <strong>de</strong>r größten Internet-Han<strong>de</strong>lsplattformen in Deutschland. Diese hob<br />

das Landgericht Bremen im Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren auf. Hiergegen wandte sich die<br />

Klägerin mit <strong>de</strong>r Berufung und hatte Erfolg.<br />

Das OLG Bremen stellte fest, dass es sich bei <strong>de</strong>r Angabe „Voraussichtliche Versanddauer:<br />

1–3 Werktage“ um allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht etwa um eine<br />

bloße Werbeaussage handle. Eine Bestimmung, mit <strong>de</strong>r sich ein Händler unangemessen<br />

lange o<strong>de</strong>r unpräzise Fristen für die Annahme o<strong>de</strong>r Ablehnung eines Angebots o<strong>de</strong>r<br />

die Erbringung einer Leistung vorbehält, sei unwirksam. Er ziehe sich damit auf eine<br />

persönliche Prognose zurück, auf <strong>de</strong>ren – auch nur ungefähres – Zutreffen er sich nicht<br />

festlegen will. Die unbestimmte Formulierung, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r relativieren<strong>de</strong> Zusatz<br />

„voraussichtlich“, mache es <strong>de</strong>m Käufer schwer, das Fristen<strong>de</strong> zu kennen o<strong>de</strong>r zu<br />

errechnen. Das führe zu einer Aushöhlung <strong>de</strong>r Rechte, die <strong>de</strong>m Käufer in <strong>de</strong>r Regel dann<br />

zustehen, wenn <strong>de</strong>r Verkäufer die Lieferfrist überschreitet: Scha<strong>de</strong>nsersatz (§ 281 BGB),<br />

Rücktritt (§ 323 BGB) und Verzug (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB).<br />

Onlinehändler und Anbieter auf Internethan<strong>de</strong>ls- o<strong>de</strong>r versteigerungsplattformen sollten<br />

im Lichte <strong>de</strong>r aktuellen obergerichtlichen Entscheidung ihre Versanddauerangaben im<br />

elektronischen Geschäftsverkehr überprüfen, um sich nicht angreifbar zu machen. Nur


<strong>Legal</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 10, Dezember 2012/Januar 2013 3<br />

so lässt sich das Risiko eindämmen, dass Wettbewerber Unterlassungs- bzw. Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />

geltend machen.<br />

Von RA Marc Oliver Hoormann, LL.M., Tel.: +49 211 981-5846,<br />

marc.hoormann@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Vergaberecht: Auftraggeber weitgehend frei in <strong>de</strong>r<br />

Wahl <strong>de</strong>s Beschaffungsgegenstands<br />

Nach <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>s Oberlan<strong>de</strong>sgerichts (OLG) Düsseldorf vom<br />

1. August 2012 (Az. Verg 10/12) umfasst die Bestimmungsfreiheit <strong>de</strong>s<br />

Auftraggebers auch die Wahl <strong>de</strong>s Beschaffungsgegenstands.<br />

Der Entscheidung lag die Lieferung satellitengestützter Warnsysteme zugrun<strong>de</strong>.<br />

Den Zuschlag sollte <strong>de</strong>r Bieter erhalten, <strong>de</strong>r bereits die Komponenten geliefert hatte,<br />

auf <strong>de</strong>nen das neue System aufbauen sollte. Der Auftraggeber rechtfertigte seine<br />

Entscheidung mit <strong>de</strong>m Auftragsbestimmungsrecht und <strong>de</strong>n Alleinstellungsmerkmalen<br />

<strong>de</strong>s Bieters aufgrund <strong>de</strong>r bereits vorhan<strong>de</strong>nen Infrastruktur. Der Antragsteller<br />

behauptete, die ausgeschriebene Dienstleistung besser und preiswerter sowie ohne einen<br />

höheren Zeitbedarf als <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Zuschlag vorgesehene Bieter erbringen zu können,<br />

und sah in <strong>de</strong>m Vorgehen <strong>de</strong>s Auftraggebers eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung.<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>s OLG Düsseldorf ist die Einschränkung <strong>de</strong>s Wettbewerbs zulässig.<br />

Eine Öffnung <strong>de</strong>r Auftragsvergabe für <strong>de</strong>n Wettbewerb hätte schon beim Auftraggeber<br />

höhere Transaktionskosten verursacht. Bei einer vollkommen neuen Installation wäre<br />

überdies mit anfänglichen Mängeln (z. B. Fehlfunktionen) und <strong>de</strong>ren aufwendiger<br />

Behebung zu rechnen gewesen. Ein Haushaltsbudget war dafür nicht vorhan<strong>de</strong>n.<br />

Darüber hinaus hätte man mit Kompatibilitätsproblemen rechnen müssen. Daher<br />

seien die Entscheidung <strong>de</strong>s Auftraggebers, das neue System auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r<br />

bestehen<strong>de</strong>n Infrastruktur entwickeln zu lassen, und die damit verbun<strong>de</strong>ne Wettbewerbseinschränkung<br />

durch <strong>de</strong>ssen Bestimmungsrecht gerechtfertigt. Dieses setzt<br />

voraus, dass für die Entscheidung nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene<br />

Grün<strong>de</strong> angegeben wur<strong>de</strong>n, solche Grün<strong>de</strong> tatsächlich vorliegen (also festzustellen und<br />

notfalls erwiesen sind) und die Bestimmung an<strong>de</strong>re Wirtschaftsteilnehmer nicht<br />

diskriminiert.<br />

Das OLG Düsseldorf bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung und ergänzt die<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an das Bestimmungsrecht <strong>de</strong>s Auftraggebers. Es bleibt abzuwarten,<br />

wann sich <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof mit dieser sehr weiten Auslegung <strong>de</strong>s Bestimmungsrechts<br />

auseinan<strong>de</strong>rsetzt, zumal das OLG Karlsruhe viel strengere Anfor<strong>de</strong>rungen stellt:<br />

Es verlangt, vor <strong>de</strong>r Beschaffungsentscheidung <strong>de</strong>n Markt zu erkun<strong>de</strong>n, um zu prüfen,<br />

ob nicht eine technik- und wettbewerbsoffene Ausschreibung möglich ist.<br />

Von RA Sven Beaujean, Tel.: +49 211 981-2722, sven.beaujean@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

EU-Beihilferecht: Beihilferechtliche Betrauung<br />

von Bä<strong>de</strong>rbetrieben<br />

Kommunen und ihre Beteiligungsgesellschaften befassen sich verstärkt<br />

mit <strong>de</strong>m europäischen Beihilferecht. Die Diskussion beför<strong>de</strong>rt hat <strong>de</strong>r<br />

neue Prüfungsstandard IDW PS 700. Wirtschaftsprüfer sind danach ausdrücklich<br />

gehalten, bei <strong>de</strong>n von ihnen zu prüfen<strong>de</strong>n Unternehmen auch auf<br />

beihilferechtliche Risiken zu achten. Umstritten ist zwischen Kommunen,<br />

Unternehmen, Wirtschaftsprüfern und Beratern <strong>de</strong>rzeit insbeson<strong>de</strong>re,


<strong>Legal</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 10, Dezember 2012/Januar 2013 4<br />

ob die Bezuschussung kommunaler Bä<strong>de</strong>rbetriebe bzw. -gesellschaften<br />

überhaupt beihilferechtlich relevant ist.<br />

Relativ unbestritten ist, dass kommunale Bä<strong>de</strong>r in Grenznähe auch Besucher aus <strong>de</strong>m<br />

Ausland anziehen können und ihre Subventionierung durch die betreffen<strong>de</strong> Kommune –<br />

gegebenenfalls auch über <strong>de</strong>n sogenannten Querverbund mit Versorgungsbetrieben –<br />

damit <strong>de</strong>n Wettbewerb zwischen <strong>de</strong>n EU-Mitgliedsstaaten beeinträchtigen kann. Bei<br />

grenzfernen Bä<strong>de</strong>rn wird jedoch vielfach auf eine Entscheidung <strong>de</strong>r EU-Kommission<br />

aus <strong>de</strong>m Jahr 2001 verwiesen, nach <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r EU-weite Wettbewerb nicht durch ein<br />

Schwimmbad betroffen wer<strong>de</strong>n könne, das überwiegend von <strong>de</strong>n örtlichen Einwohnern<br />

besucht wird.<br />

Bei einer risikoorientierten Abwägung dürfen die Beteiligten jedoch nicht die Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s Europäischen Gerichtshofs (EuGH) außer Acht lassen. Der EuGH weist in<br />

ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass es auch dann wettbewerbswidrig ist, einem<br />

inländischen Unternehmen Vorteile zu gewähren, wenn dadurch <strong>de</strong>r Marktzutritt ausländischer<br />

Unternehmen beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n kann. Die o.g. Entscheidung <strong>de</strong>r EU-<br />

Kommission wird daher in <strong>de</strong>r Fachliteratur durchaus kritisch bewertet. Möglicherweise<br />

habe die Kommission im Jahr 2001 schlichtweg <strong>de</strong>n Aufwand gescheut, sich mit<br />

Hun<strong>de</strong>rten von Notifikationsbegehren <strong>de</strong>utscher kommunaler Bä<strong>de</strong>r zu befassen. Heute<br />

ist die Situation an<strong>de</strong>rs: Mit <strong>de</strong>m „Monti-Paket“ von 2005 und <strong>de</strong>m seit Anfang 2012<br />

gelten<strong>de</strong>n „Almunia-Paket“ hat die Kommission Instrumente zur Verfügung gestellt<br />

(„Freistellungsbeschluss“), die bei Daseinsvorsorgetätigkeiten über eine formgerechte<br />

Betrauung eine Subventionierung erlauben, ohne dass es eines Notifikationsverfahrens<br />

in Brüssel bedarf.<br />

Zu<strong>de</strong>m hat das Verwaltungsgericht Berlin auf die Klage eines Konkurrenten hin kürzlich<br />

entschie<strong>de</strong>n, dass ein <strong>de</strong>utscher Kletterverein grundsätzlich bei <strong>de</strong>r Errichtung einer<br />

Kletterhalle in Berlin in Wettbewerb zu ausländischen Anbietern vergleichbarer Freizeiteinrichtungen<br />

im Inland trete und staatliche För<strong>de</strong>rmaßnahmen zugunsten dieses<br />

Klettervereins insofern Beihilfencharakter haben können. Das Verwaltungsgericht Berlin<br />

bezog sich dabei ausdrücklich auf die oben geschil<strong>de</strong>rte Rechtsprechung <strong>de</strong>s EuGH.<br />

Damit fallen grundsätzlich auch grenzferne Freizeiteinrichtungen in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich<br />

<strong>de</strong>s EU-Beihilfenrechts.<br />

Um Risiken abzuwen<strong>de</strong>n, sollten die Verantwortlichen in Kommunen und kommunalen<br />

Bä<strong>de</strong>rbetrieben eine beihilferechtliche Betrauung von Bä<strong>de</strong>rsubventionierungen ernsthaft<br />

erwägen. Die meisten Be<strong>de</strong>nken lassen sich ausräumen. So wird in <strong>de</strong>r Regel keine<br />

Trennungsrechnung erfor<strong>de</strong>rlich sein, um die Daseinsvorsorgetätigkeit „Bad“ von<br />

(angeblich) kommerziellen Zusatzangeboten wie Badgastronomie, Saunen o<strong>de</strong>r Parkplätzen<br />

abzugrenzen. Zu<strong>de</strong>m akzeptiert nach unseren Erfahrungen auch die Finanzverwaltung<br />

in steuerlichen Abstimmungsverfahren immer häufiger, dass beihilferechtliche<br />

Betrauungen – bei richtiger Ausgestaltung – keine steuerschädlichen<br />

Leistungsaustauschverhältnisse begrün<strong>de</strong>n.<br />

Von RA Julia Paul, Tel.: +49 211 981-2812, julia.paul@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Energierecht: Möglichkeiten zur Reduzierung<br />

<strong>de</strong>r Stromkosten<br />

An <strong>de</strong>r in Deutschland politisch angestrebten Energiewen<strong>de</strong> sollen alle<br />

Marktteilnehmer beteiligt wer<strong>de</strong>n. Eine Folge davon sind kontinuierlich<br />

und <strong>de</strong>utlich steigen<strong>de</strong> Energiekosten. Staatlich induzierte Abgaben<br />

machen mittlerweile fast die Hälfte <strong>de</strong>s Strompreises aus. Neben Konzessionsabgaben,<br />

Stromsteuer, Netzentgelten und <strong>de</strong>m KWK-Zuschlag<br />

trägt vor allem die EEG-Umlage zur Kostensteigerung bei. So erhöhte sich<br />

diese von 3,592 Cent/kWh im Jahr 2012 auf 5,277 Cent/kWh für das Jahr


<strong>Legal</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 10, Dezember 2012/Januar 2013 5<br />

2013, was einen Anstieg von fast 47 Prozent be<strong>de</strong>utet. Diese Entwicklung<br />

trifft nicht nur Großkun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Stadtwerke, son<strong>de</strong>rn auch <strong>de</strong>n energieintensiven<br />

Mittelstand. Die hohen Preise belasten die Unternehmensergebnisse;<br />

im internationalen Wettbewerb wirken sie sich ebenfalls<br />

negativ aus.<br />

Dieser Problematik ist sich <strong>de</strong>r Gesetzgeber bewusst und es wur<strong>de</strong>n einige Son<strong>de</strong>r- und<br />

Privilegierungstatbestän<strong>de</strong> in die einschlägigen Vorschriften eingefügt. So kann etwa<br />

eine gänzliche Befreiung von Netzentgelten bei <strong>de</strong>r Regulierungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r eine<br />

Ermäßigung <strong>de</strong>r Stromsteuer beim Hauptzollamt nach §§ 9 ff. StromStG beantragt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Auch die EEG-Umlage muss nicht zwingend in voller Höhe bezahlt wer<strong>de</strong>n. Neben <strong>de</strong>r<br />

Möglichkeit, sogenannte Härtefallanträge gemäß §§ 40 ff. EEG zu stellen und auf diese<br />

Weise die finanzielle Belastung zu reduzieren, lässt sich über Eigenversorgungsmo<strong>de</strong>lle<br />

teilweise eine vollständige Befreiung von <strong>de</strong>r EEG-Umlage erreichen.<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r erneuten Novellierung von Teilen <strong>de</strong>s Erneuerbare-Energien-Gesetzes<br />

(EEG) vom 17. August 2012 (BGBl. I, S. 1754) wur<strong>de</strong>n we<strong>de</strong>r die Übergangsvorschriften<br />

zum Eigenstromprivileg (§ 66 Abs. 15 EEG) noch die Beson<strong>de</strong>re Ausgleichsregelung<br />

nach §§ 40 ff. EEG geän<strong>de</strong>rt. Daher ist davon auszugehen, dass Unternehmen <strong>de</strong>s<br />

produzieren<strong>de</strong>n Gewerbes bis zum 30. Juni 2013 einen Antrag auf Beson<strong>de</strong>re Ausgleichsregelung<br />

stellen wer<strong>de</strong>n und hierdurch unter Umstän<strong>de</strong>n einen großen Anteil<br />

<strong>de</strong>r EEG-Umlage einsparen. Unternehmen <strong>de</strong>s produzieren<strong>de</strong>n Gewerbes, welche die<br />

Erfüllung <strong>de</strong>r Voraussetzungen zur Beson<strong>de</strong>ren Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG<br />

indikativ überprüfen wollen, steht <strong>de</strong>r kostenfreie EEG-Rechner von PwC unter<br />

www.pwc.<strong>de</strong>/eeg-rechner zur Verfügung.<br />

Unternehmen sollten vor diesem Hintergrund frühzeitig prüfen, ob sie die Voraussetzungen<br />

für die Nutzung unterschiedlicher Privilegierungen erfüllen bzw. welche<br />

Chancen bestehen, um von etwaigen Privilegierungsmöglichkeiten zu partizipieren.<br />

Von RA Alexandra Ufer, Tel.: +49 211 981-5679, alexandra.ufer@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Unternehmensvertragsrecht: Zivil- und steuerrechtliche<br />

Folgen verspäteter Anmeldungen zum Han<strong>de</strong>lsregister<br />

Die Eintragung <strong>de</strong>s Gewinnabführungsvertrags beim Han<strong>de</strong>lsregister bis<br />

zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Wirtschaftsjahres ist Voraussetzung für die Anerkennung<br />

einer ertragsteuerlichen Organschaft nach § 14 KStG. Wird <strong>de</strong>r Gewinnabführungsvertrag<br />

erst nach <strong>de</strong>m 31. Dezember eingetragen, scheitert<br />

die Organschaft für das bereits abgelaufene (Erst-)Jahr. Wenn die anmel<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

GmbH selbst für die Verzögerung verantwortlich ist, muss sie<br />

die steuerrechtlichen Konsequenzen hinnehmen. Wenn aber das Han<strong>de</strong>lsregister<br />

wegen technischer Probleme die Eintragung verzögert abwickelt,<br />

stellt sich die Rechtslage an<strong>de</strong>rs dar.<br />

Aus einer Entscheidung <strong>de</strong>s Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2011 (Az. 6 K<br />

3100/09 K, G, AO) geht hervor, dass sich <strong>de</strong>r Staat und seine einzelnen Verwaltungseinheiten<br />

(hier Han<strong>de</strong>lsregister einerseits und Finanzamt an<strong>de</strong>rerseits) das Fehlverhalten<br />

<strong>de</strong>r jeweils an<strong>de</strong>ren Behör<strong>de</strong> zurechnen lassen müssen bzw. in ihre Ermessensentscheidung<br />

einbeziehen müssen.<br />

Geklagt hatte ein Konzern, <strong>de</strong>r formell und materiell ordnungsgemäß am<br />

10. Dezember 2007 <strong>de</strong>n Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags zum Han<strong>de</strong>lsregister<br />

angemel<strong>de</strong>t hatte. Aufgrund einer technischen Panne verschob das Han<strong>de</strong>lsregister<br />

<strong>de</strong>n Vorgang zunächst in einen „Fehlerordner“ und bearbeitete ihn zunächst


<strong>Legal</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 10, Dezember 2012/Januar 2013 6<br />

Über uns<br />

nicht, sodass es erst am 7. Januar 2008 zur Eintragung kam. Durch diese verspätete<br />

Eintragung entstand <strong>de</strong>m Kläger nach Festsetzung ein Steuerscha<strong>de</strong>n in Millionenhöhe.<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>s Gerichts hätte das beklagte Finanzamt im Rahmen einer<br />

Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO das Einkommen <strong>de</strong>r Organgesellschaft für das<br />

Jahr 2007 trotz verspäteter Eintragung im Jahr 2008 auf „null“ festsetzen müssen. Denn<br />

eine abweichen<strong>de</strong> Festsetzung <strong>de</strong>r Steuer aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n könne aufgrund <strong>de</strong>s<br />

schuldhaften Fehlverhaltens einer (Dritt-)Behör<strong>de</strong> geboten sein, wenn dieses ursächlich<br />

für <strong>de</strong>n Eintritt einer negativen Rechtsfolge für <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen sei.<br />

Laut § 25 Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsregisterverordnung muss das Gericht unverzüglich<br />

nach Eingang <strong>de</strong>r Anmeldung über die Eintragung entschei<strong>de</strong>n. Die Bearbeitungszeit<br />

von vier Wochen (zwischen <strong>de</strong>m 10. Dezember 2007 und <strong>de</strong>m 7. Januar 2008) war<br />

bereits nach <strong>de</strong>r früheren Rechtslage (vor <strong>de</strong>r Reform <strong>de</strong>s elektronischen Han<strong>de</strong>lsregisters<br />

durch das Gesetz über das Elektronische Han<strong>de</strong>lsregister und Genossenschaftsregister–<br />

EHUG) nicht vertretbar. Mit <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>s EHUG wur<strong>de</strong> die Frist für<br />

die Bearbeitung von Han<strong>de</strong>lsregisteranmeldungen <strong>de</strong>utlich verkürzt. Mit <strong>de</strong>m erklärten<br />

gesetzgeberischen Ziel, die kürzeste mögliche Eintragungszeit zu gewährleisten soll die<br />

angemessene Bearbeitungszeit, bei Einreichung ordnungsgemäßer und vollständiger<br />

Unterlagen nunmehr bei durchschnittlich zwei bis fünf Werktagen liegen. Zugunsten <strong>de</strong>s<br />

Klägers kommt darüber hinaus ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i. V. m.<br />

Art. 34 GG gegenüber <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sland in Betracht.<br />

Von RA Sven-Fabian Protz, LL.M., Fachanwalt für Han<strong>de</strong>ls- und Gesellschaftsrecht,<br />

Tel.: +49 69 9585-6690, fabian.protz@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Unser Unternehmen<br />

In unserer globalen, sich rasch verän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Wirtschaftswelt sind Kooperation,<br />

Umstrukturierung, Transaktion, Finanzierung und gesellschaftliche Verantwortung<br />

Themen, die unsere Mandanten zunehmend beschäftigen. Für verschie<strong>de</strong>nste komplexe<br />

Aufgabenbereiche benötigen sie rechtliche Handlungssicherheit. Deshalb beraten wir<br />

sie ganzheitlich und in enger Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n Steuer-, Human-Resources-<br />

und Finanzexperten von PwC und unserem internationalen <strong>Legal</strong>-Netzwerk in über<br />

75 Län<strong>de</strong>rn. Ob weltweit agieren<strong>de</strong>s Unternehmen, öffentliche Körperschaft o<strong>de</strong>r<br />

vermögen<strong>de</strong> Privatperson, je<strong>de</strong>m Mandanten steht bei uns ein persönlicher Ansprechpartner<br />

zur Seite, <strong>de</strong>r ihn in allen wirtschaftsrechtlichen Belangen verantwortungsvoll<br />

unterstützt. So helfen wir unseren Mandanten, ihren wirtschaftlichen Erfolg langfristig<br />

zu sichern.<br />

PwC <strong>Legal</strong>. Mehr als 180 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an 19 Standorten.<br />

Integrierte Rechtsberatung für die Praxis.


<strong>Legal</strong> <strong>News</strong> Ausgabe 10, Dezember 2012/Januar 2013 7<br />

Ihre Ansprechpartner<br />

Nach Praxisgruppen<br />

Gesellschaftsrecht, M&A,<br />

Restrukturierung<br />

RA Dr. Dirk Stiller<br />

Tel.: +49 69 9585-6279<br />

dirk.stiller@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Compliance<br />

RA Dr. Christoph Hauschka<br />

Tel.: +49 89 5790-6770<br />

christoph.hauschka@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Han<strong>de</strong>ls- und<br />

Wettbewerbsrecht<br />

RA Uwe Witt<br />

Tel.: +49 40 6378-1305<br />

uwe.witt@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Immobilienrecht<br />

RA Helge Dammann<br />

Tel.: +49 30 2636-5222<br />

helge.dammann@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Arbeits- und Sozialrecht<br />

RA Dr. Nicole Elert<br />

Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />

Tel.: +49 211 981-4196<br />

nicole.elert@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Redaktion<br />

Annekatren Werthmann-Feldhues<br />

Tel.: +49 40 6378-1484<br />

annekatren.werthmannfeldhues@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Bestellung und Abbestellung<br />

Nachfolgeberatung und Stiftungen<br />

RA StB Lothar Siemers<br />

Tel.: +49 211 981-2757<br />

lothar.siemers@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Öffentliches Wirtschaftsrecht<br />

RA StB Eike Christian Westermann<br />

Tel.: +49 211 981-1741<br />

eike.christian.westermann@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Energierecht<br />

RA Peter Mussaeus<br />

Tel.: +49 211 981-2334<br />

peter.mussaeus@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Bank-, Versicherungs- und<br />

Investmentrecht<br />

RA StB WP Herbert Zerwas<br />

Tel.: +49 69 9585-6812<br />

herbert.zerwas@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Steuerstraf- und<br />

Wirtschaftsstrafrecht<br />

RA Dr. Lars Kutzner<br />

Tel.: +49 30 2636-4471<br />

lars.kutzner@<strong>de</strong>.pwc.com<br />

Für technische Fragen<br />

Kerstin Klimpel<br />

Tel.: +49 69 9585-6271<br />

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Die PricewaterhouseCoopers <strong>Legal</strong> Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft bekennt sich zu <strong>de</strong>n PwC-Ethikgrundsätzen (zugänglich in <strong>de</strong>utscher Sprache über www.pwclegal.<strong>de</strong>/ethik-co<strong>de</strong>)<br />

und zu <strong>de</strong>n Zehn Prinzipien <strong>de</strong>s UN Global Compact (zugänglich in <strong>de</strong>utscher und englischer Sprache über www.globalcompact.<strong>de</strong>).<br />

© Dezember 2012/Januar 2013 PricewaterhouseCoopers <strong>Legal</strong> Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.<br />

„PwC <strong>Legal</strong>“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers <strong>Legal</strong> Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, die zum Netzwerk <strong>de</strong>r PricewaterhouseCoopers International Limited<br />

(PwCIL) gehört. Je<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Mitgliedsgesellschaften <strong>de</strong>r PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.<br />

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