Human Resource News Oktober 2012_ Ausgabe 10 - PwC Blogs

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04.08.2013 Aufrufe

Human Resource News Ausgabe 10, Oktober 2012 6 Steuerpflicht für nachlaufenden Arbeitslohn Zahlungen des aufnehmenden Unternehmens, deren Ursache in der Entsendung und damit der Tätigkeit des entsandten Mitarbeiters in Deutschland zu sehen ist, sind als entsendebedingte Vergütungsbestandteile der Besteuerung in Deutschland zu unterwerfen. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, wann die Vergütungen gezahlt werden. Folglich kommt es nicht darauf an, ob der Mitarbeiter noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder ob er bereits in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Nachlaufender Arbeitslohn kann z. B. sein • Bonus (-anteil) für die Tätigkeit in Deutschland • Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen an die deutschen Finanzbehörden nach Wegzug bei Tax Equalization • Geldwerter Vorteil aus Aktienoptions- oder anderen Long-Term-Incentive- Programmen, die der Periode in Deutschland zuzurechnen sind Wurde der inländische Wohnsitz bereits aufgegeben, ist der Arbeitnehmer mit dem o. g. nachlaufenden Arbeitslohn beschränkt steuerpflichtig. Die für den unbeschränkt Steuerpflichtigen lt. Lohnsteuerbescheinigung geltenden Merkmale für den Lohnsteuerabzug (Steuerklasse, Kinderzahl, Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft) haben keine Gültigkeit mehr. Vielmehr ist beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Anwendung Steuerklasse I zu stellen. Sofern der Antrag nicht gestellt wird ist die ungünstige Steuerklasse VI anzuwenden. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember des entsprechenden Jahres gestellt werden. Bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe in Deutschland steuerpflichtiger nachlaufender Arbeitslohn vorliegt, stehen Ihnen unsere Lohnsteuerexperten gerne zur Verfügung. Steuerpflicht bzw. -freiheit von Beiträgen des Arbeitgebers zu einer ausländischen privaten Krankenversicherung Oftmals möchten Arbeitnehmer ihre private ausländische Krankenversicherung auch während der Entsendung nach Deutschland beibehalten, auch wenn sie den Rechtsvorschriften zur deutschen Sozialversicherung unterliegen. Aus Sicht des deutschen Lohnsteuerrechts ist hierbei einiges zu beachten: • Bei einer privaten Krankenversicherung aus dem europäischen Ausland, die das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben darf (Dritte Schadenversicherungsrichtline 92/49 EWG), muss ebenso wie ein inländischer Krankenversicher nachgewiesen werden das der Versicherer die Voraussetzungen gemäß § 257 SGB V erfüllt sind. Jedoch ist bei Krankenversicherern aus dem europäischen Ausland die bei inländischen Krankenversicherern übliche formale Bescheinigung nicht zwingend notwendig. Der entsprechende Nachweis kann auch durch andere geeignete Dokumente erfolgen. Sofern der Nachweis erfolgt sind die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen für die private Krankenversicherung gemäß § 3 Nr. 62 EStG in Höhe des Anteils steuerfrei, den der Arbeitgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland leisten würde (für 2012: max. 279,23 Euro). Zahlt der Arbeitgeber einen höheren Zuschuss, stellt dieser einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Sind die Voraussetzungen nach § 257 SGB V nicht erfüllt bzw. wird kein entsprechender Nachweis erbracht, stellt der gesamte Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten ausländischen Krankenversicherung einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. • Private Krankenversicherungsunternehmen aus dem außereuropäischen Ausland erfüllen i. d. R. die Voraussetzungen gemäß § 257 SGB V nicht. Damit stellen Zu-

Human Resource News Ausgabe 10, Oktober 2012 7 Sozialversicherung schüsse zu diesen Versicherungen regelmäßig einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. • Entsprechende Regelungen sind für die private Pflegepflichtversicherung (SGB XI) zu beachten. Der Zuschuss beträgt hier für 2012 maximal 37,29 Euro monatlich. Von Brigitte Dusolt, Tel.: +49 69 9585-6193, brigitte.dusolt@de.pwc.com und Sabine Ziesecke, Tel. + 49 30 2636-5363, sabine.ziesecke@de.pwc.com Sozialversicherungspflicht eines EDV-Systemingenieurs Mit Urteil vom 14. Februar 2012 hat das Landessozialgericht Baden- Württemberg entschieden (L 11 KR 3007/11), dass ein als Freiberufler tätiger EDV-Systemingenieur, welcher für die Auftraggeberin beim Endkunden im Einsatz war, als versicherungspflichtiger Beschäftigter einzustufen ist. Die Klägerin und Auftraggeberin des EDV-Systemingenieurs führte bei einem Endkunden ein Projekt durch, bei dessen Durchführung der EDV-Systemingenieur einbezogen war. Die Einsatzdauer des Ingenieurs bei dem Endkunden betrug ca. sieben Monate. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie die Erbringung von IT-Beratungsleistungen hinsichtlich der Konzeption und des Betriebs von Massenspeichersystemen. Grundsätzlich können derartige Dienst- und Werkleistungen sowohl im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als auch eines freien Mitarbeiterverhältnisses (Freiberufler) erbracht werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Auftrags- bzw. Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgeblich ist dabei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung welches nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen ist. Vorliegend stellte das Gericht fest, dass es sich bei der Tätigkeit des EDV- Systemingenieurs für die Klägerin beim Endkunden um eine abhängige (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung gehandelt hat. Als Indizien für ein Beschäftigungsverhältnis sprachen vorliegend die Umstände, dass der Vertrags- bzw. Auftragsgegenstand derart unbestimmt war, dass dieser erst durch weitere Vorgaben der Auftraggeberin (Klägerin) konkretisiert werden musste. Die Arbeitseinsätze waren zudem weder hinsichtlich der Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage im Vorfeld fixiert worden und somit ebenfalls unbestimmt. Dadurch ist eine Weisungsabhängigkeit des Auftragnehmers begründet worden. Desweiteren hatte sich die Klägerin hinsichtlich der Arbeit des EDV-Systemingenieurs eine umfassende Einflussnahme vorbehalten, wodurch ebenso ein arbeitgeberähnliches Weisungsrecht abgeleitet werden konnte. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Leistung des EDV-Systemingenieurs von der Klägerin bzw. Auftraggeberin benötigt wurde, damit diese das bei dem Endkun-

<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 6<br />

Steuerpflicht für nachlaufenden Arbeitslohn<br />

Zahlungen des aufnehmenden Unternehmens, deren Ursache in der Entsendung und<br />

damit der Tätigkeit des entsandten Mitarbeiters in Deutschland zu sehen ist, sind als<br />

entsendebedingte Vergütungsbestandteile der Besteuerung in Deutschland zu unterwerfen.<br />

Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, wann die Vergütungen gezahlt werden.<br />

Folglich kommt es nicht darauf an, ob der Mitarbeiter noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in Deutschland hat oder ob er bereits in sein Heimatland zurückgekehrt<br />

ist. Nachlaufender Arbeitslohn kann z. B. sein<br />

• Bonus (-anteil) für die Tätigkeit in Deutschland<br />

• Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen an die deutschen Finanzbehörden nach<br />

Wegzug bei Tax Equalization<br />

• Geldwerter Vorteil aus Aktienoptions- oder anderen Long-Term-Incentive-<br />

Programmen, die der Periode in Deutschland zuzurechnen sind<br />

Wurde der inländische Wohnsitz bereits aufgegeben, ist der Arbeitnehmer mit dem o. g.<br />

nachlaufenden Arbeitslohn beschränkt steuerpflichtig. Die für den unbeschränkt Steuerpflichtigen<br />

lt. Lohnsteuerbescheinigung geltenden Merkmale für den Lohnsteuerabzug<br />

(Steuerklasse, Kinderzahl, Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft) haben keine<br />

Gültigkeit mehr. Vielmehr ist beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt ein Antrag auf<br />

Erteilung einer Bescheinigung über die Anwendung Steuerklasse I zu stellen. Sofern der<br />

Antrag nicht gestellt wird ist die ungünstige Steuerklasse VI anzuwenden. Der Antrag<br />

kann nur bis zum 31. Dezember des entsprechenden Jahres gestellt werden.<br />

Bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe in Deutschland steuerpflichtiger nachlaufender<br />

Arbeitslohn vorliegt, stehen Ihnen unsere Lohnsteuerexperten gerne zur Verfügung.<br />

Steuerpflicht bzw. -freiheit von Beiträgen des Arbeitgebers zu einer ausländischen<br />

privaten Krankenversicherung<br />

Oftmals möchten Arbeitnehmer ihre private ausländische Krankenversicherung auch<br />

während der Entsendung nach Deutschland beibehalten, auch wenn sie den Rechtsvorschriften<br />

zur deutschen Sozialversicherung unterliegen. Aus Sicht des deutschen Lohnsteuerrechts<br />

ist hierbei einiges zu beachten:<br />

• Bei einer privaten Krankenversicherung aus dem europäischen Ausland, die das<br />

Versicherungsgeschäft im Inland betreiben darf (Dritte Schadenversicherungsrichtline<br />

92/49 EWG), muss ebenso wie ein inländischer Krankenversicher nachgewiesen<br />

werden das der Versicherer die Voraussetzungen gemäß § 257 SGB V erfüllt<br />

sind. Jedoch ist bei Krankenversicherern aus dem europäischen Ausland die<br />

bei inländischen Krankenversicherern übliche formale Bescheinigung nicht zwingend<br />

notwendig. Der entsprechende Nachweis kann auch durch andere geeignete<br />

Dokumente erfolgen.<br />

Sofern der Nachweis erfolgt sind die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen<br />

für die private Krankenversicherung gemäß § 3 Nr. 62 EStG in Höhe des Anteils<br />

steuerfrei, den der Arbeitgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland<br />

leisten würde (für <strong>2012</strong>: max. 279,23 Euro). Zahlt der Arbeitgeber einen höheren<br />

Zuschuss, stellt dieser einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar.<br />

Sind die Voraussetzungen nach § 257 SGB V nicht erfüllt bzw. wird kein entsprechender<br />

Nachweis erbracht, stellt der gesamte Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten<br />

ausländischen Krankenversicherung einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten<br />

Vorteil dar.<br />

• Private Krankenversicherungsunternehmen aus dem außereuropäischen Ausland<br />

erfüllen i. d. R. die Voraussetzungen gemäß § 257 SGB V nicht. Damit stellen Zu-

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