Human Resource News Oktober 2012_ Ausgabe 10 - PwC Blogs

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04.08.2013 Aufrufe

Human Resource News Ausgabe 10, Oktober 2012 4 Kläger zu diesem Zeitpunkt auf die regelmäßige Tätigkeitsstätte am Flughafen A mit hinreichender Gewissheit einstellen konnte. Auch sei der Arbeitsvertrag im Übrigen unter der auflösenden Bedingung geschlossen worden, dass der Kläger die erhöhten Sicherheitsanforderungen des Flughafens (keine Eintragungen im Bundeszentralregister etc.) erfülle. Zudem sei für den Kläger die betriebliche Übung seines Arbeitgebers erkennbar gewesen, dass Kollegen nur ausnahmsweise außerhalb des Flughafens A eingesetzt wurden. Nicht entscheidungserheblich war für das FG der Umstand, dass der Flughafen keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers war. Denn nach Ansicht des FG solle es durch Mitarbeiter-Outsourcing zu keiner Privilegierung dieser Arbeitnehmergruppe im Vergleich zu den direkt bei K angestellten Arbeitnehmern kommen, die dort zweifellos ihre regelmäßige Arbeitsstätte haben. Fazit Das FG Düsseldorf stellt sich mit seiner Entscheidung gegen die bisherige BFH- Rechtsprechung. Bereits mit Urteil vom 10. Juli 2008 (VI R 21/07) hat der BFH entschieden, das die Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen kann, und zwar auch dann nicht, wenn sich der Arbeitnehmer längerfristig in einer Kundeneinrichtung aufhält (BFH-Urteil vom 9. Juli 2009, VI R 21/08). Weil das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Kunde nicht im Einflussbereich des Arbeitnehmers steht, kann er somit nicht auf eine Minderung seiner Wegekosten hinwirken. Dieser Aspekt müsste ebenso im Fall eines Einsatzes bei einem verbundenen Unternehmen gelten. Mit Blick auf eine aktuelle BFH-Entscheidung vom 9. Februar 2012 (VI R 22/10) stellt Outsourcing auch keine Privilegierung der ausgegliederten im Vergleich zu den nicht ausgegliederten Arbeitnehmer dar. Vielmehr üben die erstgenannten Arbeitnehmer ihre Tätigkeit nach der Ausgliederung in der Einrichtung eines Dritten aus und haben keinen Einfluss auf das zwischen ihrem alten und neuen Arbeitgeber bestehende Vertragsverhältnis. Dementsprechend können sie nicht auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Der Lohnsteuersenat des BFH hat nunmehr die Möglichkeit, seine Rechtsprechung zu Leiharbeiterkonstellationen im Konzernverbund weiter zu entwickeln. Bereits mit Urteil vom 17. Juni 2012 (Az.: VI R 35/08) wurde entschieden, dass ein jeweils kurzfristig bei Kunden eingesetzter Leiharbeitnehmer über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Nunmehr wird der BFH die Rechtsfrage zu klären haben, ob und unter welchen konkreten Umständen dauerhaft bei konzernverbundenen Unternehmen eingesetzte Leiharbeitnehmer an "Nicht-Arbeitgebereinrichtungen" eine regelmäßige Arbeitsstätte begründen können. Interessant ist in diesem Zusammenhang zudem, ob der BFH die Rechtsauffassung des FG Düsseldorf bestätigen wird, dass nicht einmalig auf die Umstände zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme (Arbeitsvertrag maßgeblich) abzustellen ist, sondern für jedes Steuerjahr gesondert eine erneute Prüfung anhand der bisherigen Vertragsdurchführung zu erfolgen hat, also eine abschnittsweisen Betrachtungsweise vorzunehmen sei (Abschnittsbesteuerung). Vergleichbar gelagerte Fälle sollten ggf. bis zum Ergehen der Revisionsentscheidung offen gehalten werden. Von Can Tüzel, Tel.: +49 30 2636 - 4412, can.tuezel@de.pwc.com

Human Resource News Ausgabe 10, Oktober 2012 5 Nationales Steuerrecht Was Sie zum Jahresende im Rahmen der Gehaltsabrechnung prüfen sollten In unseren HRS News zeigen wir Ihnen fortlaufend die lohnsteuerlichen Konsequenzen und Verpflichtungen des inländischen Arbeitgebers auf, die sich im Rahmen der Gehaltsabrechnung von entsandten Arbeitnehmern ergeben können. Damit Sie noch ausreichend Gelegenheit haben, evtl. erforderliche Korrekturen vorzunehmen, möchten wir den bevorstehenden Jahreswechsel zum Anlass nehmen, Sie auf einige Punkte hinzuweisen. Ausweis der ausländischen Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und Arbeitnehmers auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Viele Mitarbeiter sind auch nach Entsendung nach Deutschland im Sozialversicherungssystem ihres Heimatlandes verblieben und haben demzufolge ausländische Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Nach der geltenden Rechtslage sind Arbeitgeber seit dem Veranlagungszeitraum 2010 verpflichtet, ausländische Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Dazu gehören insbesondere folgende ausländische Sozialversicherungsbeiträge: • Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile bzgl. der ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung sowie • Zuschüsse des Arbeitgebers an ausländische Versicherungsunternehmen bei Fällen der freiwilligen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Ausland und • Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung bei Zahlungen an einen ausländischen Sozialversicherungsträger. Nach Auffassung der Finanzverwaltung dürfen Arbeitnehmerbeiträge zu einer ausländischen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Sofern trotz gesetzlicher Verpflichtung der Ausweis nicht vorgenommen wird, sollte der Arbeitgeber diese Beträge dem Mitarbeiter hilfsweise in anderer Form zur Verfügung stellen. Die Beträge können ansonsten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Mitarbeiters nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Es kann dann zu Einkommensteuernachzahlungen kommen, da im Rahmen der Veranlagung keine Pauschale mehr zum Abzug gebracht werden kann. Es sind nur noch tatsächliche Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig, deren Zahlung durch den Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung oder hilfsweise in Form einer anderen Arbeitgeberbescheinigung nachzuweisen ist. Voraussetzung für den Ausweis der ausländischen Sozialversicherungsbeiträge ist außerdem, dass eine Vergleichbarkeit der ausländischen mit den inländischen Sozialversicherungsbeiträgen und Sozialversicherungsträgern besteht. Besteht Unklarheit über die Vergleichbarkeit können Ihnen unsere Sozialversicherungsexperten bei der Prüfung behilflich sein.

<strong>Human</strong> <strong>Resource</strong> <strong>News</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>10</strong>, <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong> 4<br />

Kläger zu diesem Zeitpunkt auf die regelmäßige Tätigkeitsstätte am Flughafen A mit<br />

hinreichender Gewissheit einstellen konnte. Auch sei der Arbeitsvertrag im Übrigen<br />

unter der auflösenden Bedingung geschlossen worden, dass der Kläger die erhöhten<br />

Sicherheitsanforderungen des Flughafens (keine Eintragungen im Bundeszentralregister<br />

etc.) erfülle. Zudem sei für den Kläger die betriebliche Übung seines Arbeitgebers erkennbar<br />

gewesen, dass Kollegen nur ausnahmsweise außerhalb des Flughafens A eingesetzt<br />

wurden.<br />

Nicht entscheidungserheblich war für das FG der Umstand, dass der Flughafen keine<br />

betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers war. Denn nach Ansicht des FG solle es durch<br />

Mitarbeiter-Outsourcing zu keiner Privilegierung dieser Arbeitnehmergruppe im Vergleich<br />

zu den direkt bei K angestellten Arbeitnehmern kommen, die dort zweifellos ihre<br />

regelmäßige Arbeitsstätte haben.<br />

Fazit<br />

Das FG Düsseldorf stellt sich mit seiner Entscheidung gegen die bisherige BFH-<br />

Rechtsprechung. Bereits mit Urteil vom <strong>10</strong>. Juli 2008 (VI R 21/07) hat der BFH entschieden,<br />

das die Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen<br />

kann, und zwar auch dann nicht, wenn sich der Arbeitnehmer längerfristig in einer Kundeneinrichtung<br />

aufhält (BFH-Urteil vom 9. Juli 2009, VI R 21/08). Weil das Vertragsverhältnis<br />

zwischen Arbeitgeber und Kunde nicht im Einflussbereich des Arbeitnehmers<br />

steht, kann er somit nicht auf eine Minderung seiner Wegekosten hinwirken. Dieser<br />

Aspekt müsste ebenso im Fall eines Einsatzes bei einem verbundenen Unternehmen<br />

gelten.<br />

Mit Blick auf eine aktuelle BFH-Entscheidung vom 9. Februar <strong>2012</strong> (VI R 22/<strong>10</strong>) stellt<br />

Outsourcing auch keine Privilegierung der ausgegliederten im Vergleich zu den nicht<br />

ausgegliederten Arbeitnehmer dar. Vielmehr üben die erstgenannten Arbeitnehmer ihre<br />

Tätigkeit nach der Ausgliederung in der Einrichtung eines Dritten aus und haben keinen<br />

Einfluss auf das zwischen ihrem alten und neuen Arbeitgeber bestehende Vertragsverhältnis.<br />

Dementsprechend können sie nicht auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken.<br />

Der Lohnsteuersenat des BFH hat nunmehr die Möglichkeit, seine Rechtsprechung zu<br />

Leiharbeiterkonstellationen im Konzernverbund weiter zu entwickeln. Bereits mit Urteil<br />

vom 17. Juni <strong>2012</strong> (Az.: VI R 35/08) wurde entschieden, dass ein jeweils kurzfristig bei<br />

Kunden eingesetzter Leiharbeitnehmer über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt.<br />

Nunmehr wird der BFH die Rechtsfrage zu klären haben, ob und unter welchen konkreten<br />

Umständen dauerhaft bei konzernverbundenen Unternehmen eingesetzte Leiharbeitnehmer<br />

an "Nicht-Arbeitgebereinrichtungen" eine regelmäßige Arbeitsstätte begründen<br />

können.<br />

Interessant ist in diesem Zusammenhang zudem, ob der BFH die Rechtsauffassung des<br />

FG Düsseldorf bestätigen wird, dass nicht einmalig auf die Umstände zum Zeitpunkt der<br />

Tätigkeitsaufnahme (Arbeitsvertrag maßgeblich) abzustellen ist, sondern für jedes Steuerjahr<br />

gesondert eine erneute Prüfung anhand der bisherigen Vertragsdurchführung zu<br />

erfolgen hat, also eine abschnittsweisen Betrachtungsweise vorzunehmen sei (Abschnittsbesteuerung).<br />

Vergleichbar gelagerte Fälle sollten ggf. bis zum Ergehen der Revisionsentscheidung<br />

offen gehalten werden.<br />

Von Can Tüzel, Tel.: +49 30 2636 - 4412, can.tuezel@de.pwc.com

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